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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 4 W 76/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, Alt. 3
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W 76/04

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der ehemaligen Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.1.2004 - 4 O 211/03 - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard

am 12.5.2004

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten (D. S. AG) den Klägern auferlegt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 358,45 €.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesens in, welches sich im Einwirkungsbereich untertägigen Kohleabbaus befindet. Mit Klageschrift vom 23.6.2003 haben sie die ehemalige Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Bergschäden in Anspruch genommen. Nachdem die ehemalige Beklagte in der Klageerwiderung vom 22.8.2003 geltend gemacht hat, sie sei nicht Betreiberin des Bergwerkes und daher nicht passivlegitimiert, haben die Kläger die Klage gegen sie zurückgenommen; sie verfolgen ihre Ersatzansprüche nunmehr gegen die jetzige Beklagte weiter.

Das Landgericht hat den Antrag der ehemaligen Beklagten, den Klägern nach der Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Partei, die ihre Klage zurücknehme, habe zwar nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gesetz ermögliche aber eine Ausnahme, wenn ein besonderer Grund vorliege. Eine prozessuale Kostentragungsregelung sei nicht erschöpfend, sondern lasse Raum für ergänzende, auch entgegengerichtete sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung. Gesetzlich sei dies in § 269 Abs. 3 S. 2, Alt. 3 ZPO geregelt. Insbesondere der Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei eine wesentliche Grundlage für der prozessualen Kostentragungspflicht entgegengesetzte Erwägungen. Vorliegend habe die ehemalige Beklagte treuwidrig gehandelt, da sie im Vorfeld des Rechtsstreits nicht ausreichend deutlich gemacht habe, für die jetzige Beklagte auftreten zu wollen. Zwar enthalte der Briefkopf ihrer Schreiben den Hinweis "im Namen und für Rechnung der Aktiengesellschaft", dieser sei aber völlig allgemein gehalten und lasse nicht erkennen, wer Betreiber des Bergwerkes sei. Die Kläger hätten daher davon ausgehen dürfen, dass die ehemalige Beklagte, mit der sie wegen möglicher Bergschäden in Verhandlung getreten seien, auch tatsächlich Verpflichtete ihrer Ansprüche sei. Dieser Umstand führe hier ausnahmsweise zur Zurückweisung des Kostenantrags.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die ehemalige Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Sie trägt vor, sie sei zwar als Ansprechpartnerin für Bergschäden aufgetreten, jedoch nie in eigenem Namen, sondern immer als reine Betriebsführungsgesellschaft im Namen der jetzigen Beklagten. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Briefkopf, sondern auch aus der jeweils vorformulierten Fußzeile ihrer Schreiben, in der (unstreitig) der Zusatz: "Die D. S. AG ist ein Unternehmen im-Konzern" enthalten sei. Im übrigen handele es sich bei § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO um eine gesetzliche Kostengrundentscheidung, die für richterliche Erwägungen keinen Raum lasse.

II.

Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten sind den Klägern aufzuerlegen.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO richtet. Für den hier vorliegenden Fall des Beklagtenwechsels ist grundsätzlich wie bei einer Klagerücknahme zu verfahren, d.h. der bisherige Beklagte kann nach allgemeiner Auffassung wegen seiner außergerichtlichen Kosten einen Beschluss analog § 269 Abs. 3 ZPO beantragen (Zöller - Greger, ZPO, 24. Aufl., § 263 Rn. 23, 25 ).

2. Bei Rücknahme einer Klage sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Gründe der Klagerücknahme dem Kläger aufzuerlegen. Das folgt aus dem im Kostenrecht der ZPO geltenden Grundsatz, dass der Unterliegende mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten ist. Unterlegen in diesem Sinne ist auch derjenige, der die Klage zurücknimmt, weil er mit der Rücknahme der Klage auf einen Sieg verzichtet; er wird deshalb für die Kostenpflicht einem Unterlegenen gleichgestellt.

Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der die Klage zurücknehmende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, gelten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO allerdings für den Fall, dass über die Kosten bereits rechtskräftig erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Dieser letzte Halbsatz soll klarstellen, dass auch im Fall einer Klagerücknahme eine Kostenabtrennung zugelassen ist: Dem Kläger sind die Kosten nicht aufzuerlegen, die von dem siegreichen Beklagten - in Weiterbildung des Verursachungsgedankens - zu tragen sind. Das sind etwa die Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO), wenn gegen den Beklagten vor Klagerücknahme ein Versäumnisurteil ergangen ist, die Kosten, die bei Rücknahme eines Scheidungsantrag hinsichtlich der Folgesachen entstanden sind (§ 626 Abs. 1 S. 2 ZPO), die durch unzureichende Auskünfte veranlassten Kosten in Unterhaltsverfahren (§ 93 d ZPO) oder auch die Kosten des Rechtsstreits, zu deren Tragung der Beklagte sich in einem Vergleich verpflichtet hat (vgl. hierzu Zöller - Greger, a.a.O., § 269 Rn. 18 a).

Ein derartiger Ausnahmefall, der es geböte, abweichend von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO der ehemaligen Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, liegt hier nicht vor. Der Auffassung des Landgerichts, die ehemalige Beklagte habe ihre eigenen Kosten zu tragen, weil sie durch unzureichende Angaben ihre irrtümliche Inanspruchnahme verursacht habe, ist nicht zu folgen.

Das Landgericht hat, auch wenn es die Verpflichtung der ehemaligen Beklagten, ihre eigenen Kosten zu tragen, ausdrücklich nur auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben gestützt hat, ersichtlich angenommen, dass der Kostenantrag der ehemaligen Beklagten deshalb abzuweisen ist, weil diese durch ihr Verhalten Anlass gegeben hat, von den Klägern klageweise in Anspruch genommen zu werden. Das Landgericht hat damit den Rechtsgedanken aus § 93 ZPO bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO berücksichtigt. Eine solche entsprechende, "reziproke" Anwendung des § 93 ZPO verbietet sich jedoch bereits deshalb, weil § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf die Gründe, die den Kläger zur Rücknahme bewogen haben, keine Rücksicht nimmt (OLG Karlsruhe MDR 1994, 1245; OLG Köln FamRZ 1986, 278; Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rn. 18; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21.Aufl., § 269 Rn. 72). Für Billigkeitserwägungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung lässt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO keinen Raum. Das zeigt der Vergleich mit der in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO enthaltenen Regelung, die eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (nur) für den Fall vorsieht, dass der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger deshalb unverzüglich die Klage zurückgenommen hat. Umgekehrt bedeutet dies, dass es dem Gericht bei der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO versagt ist, einen eventuellen Verursachungsbeitrag des Beklagten in jedem Fall der Klagerücknahme zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass sich § 93 ZPO ausdrücklich auf das Anerkenntnisverfahren bezieht und den Beklagten freistellt, der zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Das ist nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem der in Anspruch genommene Beklagte dartut, dass er nicht passivlegitimiert ist, in dem die Klage also von vornherein unbegründet war. In diesem Fall besteht kein Anlass, den Kläger, der die Klage zurücknimmt, zu privilegieren. Denn der Kläger hat durch die Inanspruchnahme des falschen Beklagten die Kosten, die diesem durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zu seiner Verteidigung entstanden sind, selbst veranlasst. Sowohl nach der in § 269 Abs. 3 ZPO enthaltenen Wertung, dass derjenige, der einen anderen in einen Prozess verwickelt und dann die Klage zurücknimmt, zahlen muss, als auch nach der § 93 ZPO zugrunde liegenden Wertung, dass derjenige, der Kosten veranlasst hat, zu zahlen hat, ist es deshalb gerechtfertigt, den Klägern die der ehemaligen Beklagten entstandenen Kosten aufzuerlegen.

3. Das Landgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die prozessuale Kostenregelung nicht erschöpfend ist, sondern Raum lässt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung (vgl. hierzu ausführlich: Schneider MDR 1981, 353 ff; MünchKomm(ZPO) - Belz, 2. Aufl., vor § 91 Rn. 9 ff,; BGH NJW-RR 1995, 495 = JZ 1995, 840 mit Besprechung von Becker-Eberhard, JZ 1995, 814 ff.; BGH NJW 2002, 680). Dieser materielle Kostenerstattungsanspruch ist jedoch von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu unterscheiden: Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht im Rechtsstreit durch Kostenveranlassung des Gegners und nach Maßgabe der Kostenbelastung in der gerichtlichen Entscheidung. Er findet seine Grundlage allein in einem prozessualen Vorgang - hier: in der Einreichung und späteren Rücknahme der Klage gegen die ehemalige Beklagte - und knüpft, ebenso wie im Grundtatbestand des § 91 ZPO, auch im Fall der Klagerücknahme allein an den Prozessverlust an. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch entsteht dagegen durch Verwirklichung eines vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundes, setzt also eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage und Verschulden des in Anspruch Genommenen voraus. Die materiell-rechtliche Haftung ist schadensersatzrechtlicher Natur und vom Gedanken schuldhaft rechtswidriger Schadenszufügung getragen (vgl. Schneider, a.a.O., S. 354; Becker-Eberhard, a.a.O., S. 817). Dieser Erstattungsanspruch hat seine Grundlage regelmäßig in einem Geschehen, das sich vorprozessual verwirklicht hat (vgl. die Beispiele bei Schneider, a.a.O., S. 353). Beide Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander ((MünchKomm - Belz, a.a.O., vor § 91 Rn. 11).

Ob und ggf. inwieweit angesichts der prinzipiellen Eigenständigkeit beider Ansprüche der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch bereits bei der prozessualen Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann, ob insbesondere entsprechend der Auffassung des Landgerichts § 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 ZPO eine vorgreifliche Berücksichtigung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs erlaubt, ist zweifelhaft. Denn das prozessuale Kostenrecht soll eine einfache und zügige, keine zusätzlichen gerichtlichen Ermittlungen erfordernde Handhabung der Kostenfrage ermöglichen. Das kann nur geschehen, wenn bei der gerichtlichen Kostenentscheidung das mögliche Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs unberücksichtigt bleibt (vgl. dazu Schneider, a.a.O., S. 355 unter II., Becker-Eberhard, a.a.O., S. 817 ff.). Es erscheint deshalb fraglich, ob im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ein möglicher materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch geprüft werden kann.

4. Die Entscheidung kann vorliegend jedoch dahinstehen. Da - wie oben erwähnt - jeder materiell-rechtliche Erstattungsanspruch eine sachlich-rechtliche Anspruchsgrundlage und ein Verschulden des Verpflichteten voraussetzt, kommt vorliegend ein der prozessualen Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegengerichteter Anspruch der Kläger nämlich nicht in Betracht. Der ehemaligen Beklagten ist eine schuldhaft begangene unerlaubte Handlung oder eine sonstige schuldhaft begangene Pflichtverletzung nicht anzulasten. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die ehemalige Beklagte die Kläger vorsätzlich und sittenwidrig schädigen wollte (§ 826 BGB). Die ehemalige Beklagte ist zwar als Ansprechpartnerin für Bergschäden aufgetreten. Sie hat sich jedoch weder vorsätzlich wahrheitswidrig als Betreiberin des Bergwerks ausgegeben noch hat sie die Kläger bewusst getäuscht, um diese zur fälschlichen Inanspruchnahme zu verleiten und einen Kostentitel zu provozieren. Die ehemalige Beklagte hat im Briefkopf ihrer Schreiben den Zusatz "im Namen und für Rechnung der " aufgeführt. Diesem Zusatz konnten die Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit durchaus entnehmen, dass die ehemalige Beklagte grundsätzlich als Vertreterin der jetzigen Beklagten auftrat. Dass der Hinweis in kleiner Schrift gehalten und deshalb leicht zu übersehen ist, vermag gegenüber der ehemaligen Beklagten allenfalls den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, nicht aber den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch aus § 826 BGB oder eines sonstigen unerlaubten Handlung scheidet deshalb aus.

Andere materiell-rechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Soweit das Landgericht eine Kostentragungspflicht der ehemaligen Beklagten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abgeleitet hat, ist dies nicht überzeugend. § 242 BGB stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar. Die möglicherweise fahrlässige Veranlassung der Klageerhebung durch die ehemalige Beklagte könnte allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu berücksichtigen sein, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO lässt hierfür jedoch - wie oben erörtert - keinen Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war in Höhe der von den Klägern zu tragenden außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten festzusetzen (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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