Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2008
Aktenzeichen: 4 W 93/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W 93/08

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler als Einzelrichter am 18.04.2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15.02.2008 - 4 O 327/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht begründet (§ 114 Satz 1 ZPO), die der Antragsteller auf einen Pkw-Kauf zum Preis von 2 EUR stützt. Zu Recht hat das Landgericht einen solchen Kaufabschluss verneint:

Der anwaltlich beratene Antragsteller macht geltend, nach Beendigung einer Internetauktion von E. eine E-Mail mit einem sog. Sofort-Kauf-Angebot des Antragsgegners erhalten zu haben, das er durch Anklicken der Schaltfläche Sofort-Kauf angenommen habe.

Da E. solche Benachrichtigungen nicht doppelt verschickt, kann es sich hierbei nur um die vom Antragsgegner vorgelegte E-Mail handeln, womit dem Antragsteller als unterlegenem Bieter angeboten wurde: "Sie können den Artikel kaufen, indem Sie in dieser E-Mail oder auf der folgenden Seite auf "Sofort-Kaufen" klicken" (Bl. 22 d.A.). Dass er von E. eine andere E-Mail erhalten hätte, behauptet der Antragsteller auch nicht, der die erhaltene E-Mail wohlweislich nicht vorlegt.

In dieser E-Mail war unmittelbar unter dem Angebotspreis des Antragstellers in Höhe von 2 EUR die Mitteilung des Antragsgegners hinzugefügt: "Hallo, ich biete Ihnen das Fahrzeug für 8900,- zum Kauf an. Falls Sie Interesse haben, noch irgendwelche Informationen oder Bilder benötigen, melden Sie sich einfach bei mir. Das Fahrzeug ist den Preis auf jeden Fall wert.

Mit freundlichen Grüßen U. A. K2."

Dieses Angebot des Antragsgegners war nicht misszuverstehen und belief sich eindeutig auf 8.900 EUR. Zu diesem Preis will der Antragsteller den Pkw nicht erwerben, weshalb ihm hierfür keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.

Ob der Antragsgegner diese klare Preisvorgabe seinem Angebot nach den E.-Bedingungen hinzufügen durfte, ist unerheblich. Für das Verständnis seines Sofort-Kauf-Angebots bedarf es eines Rückgriffs auf diese AGB nicht, die allenfalls dann als Auslegungsgrundlage herangezogen werden können, wenn die abgegebene Erklärung nicht aus sich heraus verständlich wäre (BGH, NJW 2002, 363, 364). Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück