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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: 4 W(BAUL) 284/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO, BauGB


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
BRAGO § 9 Abs. 2
ZPO § 6
BauGB § 217
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W(BAUL) 284/03

In dem Rechtsstreit

wegen Anfechtung des Umlegungsplans betreffend das Umlegungsgebiet "Gartenreihen, Teilplan 2"

hat der Senat für Baulandsachen des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten

am 15. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2003 (4BAUL O 3/03) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat gegen den Umlegungsplan S., "Gartenreihen, Teilplan 2" vom 05.09.2000 einen als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt und diesen darauf gestützt, dass sein außerhalb des Umlegungsgebiets liegendes Grundstück nicht in das Umlegungsverfahren einbezogen sei und dass er für sein beteiligtes Grundstück einen mit 170,-- DM pro m2 zu niedrigen Einwurfswert erhalte. Mit Umlegungsplan vom 30.10.2000 hat der Antragsgegner im Wege der Abhilfe den Umlegungsplan bezüglich des Einwurfswerts entsprechend dem Antrag des Antragstellers abgeändert.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.12.2000 einen wiederum als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Diesen Rechtsbehelf haben der Antragsgegner und die weitere Beteiligte als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 28.05.2003 (Bl. 12 d. A.) hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erklärt, er nehme seinen "Einspruch" zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Saarbrücken das Schreiben des Antragstellers vom 28.05.2003 als Klagerücknahme gewertet, ihm die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 26.319,00 € festgesetzt. Das Landgericht hat hierbei 20 % des Einwurfswertes der Parzelle zugrunde gelegt, deren Einbeziehung in das Umlegungsverfahren der Antragsteller begehrt hat.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten mit Schriftsatz vom 28.11.2003 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwertbeschluss vom 01.08.2003 abzuändern und den Streitwert auf 165.253,-- € festzusetzen.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, Ziel des Antrages sei die Anfechtung des Umlegungsplans gewesen. Dagegen habe der Antragsteller die Einbeziehung seiner außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Parzelle nur außergerichtlich im Wege von Verhandlungen mit der weiteren Beteiligten erreichen wollen. Die Einbeziehung dieses Grundstücks sei daher nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Aus diesem Grund sei allein der Wert der umlegungsbetroffenen Parzelle des Antragstellers maßgeblich, von der 20 % den Streitwert bildeten (Bl. 10 f u. 20 d. A.).

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 25 Abs. 3 GKG i. V. m. § 9 Abs. 2 BRAGO. Da mit der Beschwerde die Erhöhung des Streitwerts begehrt wird, ist diese dahingehend auszulegen, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten sie im eigenen Namen eingelegt haben.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert zurecht auf 20 % des Wertes der nicht in das Umlegungsverfahrens einbezogenen Parzelle festgesetzt.

Bei der Anfechtung eines Umlegungsplans ist das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Auflage, Rdnr. 631). Dieses ist regelmäßig mit 20 % des Wertes der "eingeworfenen" Grundstücke im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu bemessen (vgl. BGHZ 51, 341 (345); Dieterich, Baulandumlegung, 4. Auflage, Rdnr. 455 m. w. N.; Schrödter, Baugesetzbuch, 6. Auflage 1998,, § 228 BauGB, Rdnr. 5 m. w. N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand: 1. Oktober 2003, § 228 BauGB, Rdnr. 4).

Sofern sich ein Grundstückseigentümer im Wege der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses gegen die Einbeziehung eines Grundstücks ins Umlegungsverfahren wendet, ist bei der Bestimmung des Streitwerts regelmäßig der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks zugrunde zu legen (vgl. Schneider, aaO., Rdnr. 629). Angemessen ist i. d. R. ein Streitwert in Höhe von 20 % des Verkehrswerts (vgl. BGHZ 49, 317 (320 f); Dieterich, aaO., Rdnr. 454; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 228 BauGB, Rdnr. 37).

Dagegen ist in beiden Fällen nicht gemäß § 6 ZPO der volle Verkehrswert festzusetzen, da dem Eigentümer bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen, sondern lediglich umgestaltet wird (vgl. BGHZ 49, 317 (320 f); 51, 341 (345 f); Dieterich, aaO., Rdnr. 454 u. 455; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 228 BauGB, Rdnr. 37 u. 40).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB hinsichtlich des Umlegungsplans vom 30.10.2000 gestellt, welcher als einziges dem Antragsteller gehöriges Grundstück die Parzelle umfasst. Gleichwohl hat er wirtschaftlich mit diesem Antrag allein das Ziel verfolgt, die Einbeziehung der außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Parzelle ins Umlegungsverfahren zu erwirken, hingegen kein auf die bereits einbezogene Parzelle bezogenes wirtschaftliches Interesse geltend gemacht. Der bezüglich dieser Parzelle zuvor geltend gemachte höhere Quadratmeterwert wurde vielmehr bereits außergerichtlich durch den streitgegenständlichen Umlegungsplan vom 30.10.2000 realisiert, so dass der Antragsteller insoweit bereits alles von ihm Angestrebte erreicht hatte. Wirtschaftliche Interessen in Bezug auf die Parzelle sind daher von vornherein nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.

Ob die im Antrag enthaltene Formulierung, bis zur Klärung der Grundstücksangelegenheit mit der Stadt S. werde Einspruch eingelegt, entsprechend der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten dahingehend verstanden werden kann, dass der Antrag lediglich gestellt wurde, um ein Druckmittel für außergerichtliche Verhandlungen mit der weiteren Beteiligten zu haben, kann im Übrigen dahinstehen. Dies würde nichts daran ändern, dass gerade die Einbeziehung der außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Parzelle das vom Antragsteller verfolgte wirtschaftliche Ziel darstellte. Zwar ist von dem streitgegenständlichen Umlegungsplan allein Parzelle umfasst und es ist daher fraglich, ob der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtlich geeignet war, die Einbeziehung einer anderen Parzelle herbeizuführen.

Dies kann jedoch dahinstehen, da dies nichts daran ändert, dass der Antragsteller gerade und ausschließlich dieses Ziel mit seinem Antrag im Auge hatte. Die Bezugnahme auf die (falsch bezeichnete) Parzelle in dem als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelfsschreiben macht dies gerade deutlich. Allein das vom Antragsteller verfolgte wirtschaftliche Interesse ist aber für die Bemessung des Streitwertes unabhängig davon maßgeblich, ob es im Wege des konkreten Rechtsstreits erreichbar ist oder nicht.

Daher ist es gerechtfertigt, den streitgegenständlichen Antrag im Hinblick auf den Streitwert genauso zu behandeln wie die Anfechtung der Einbeziehung eines Grundstücks in das Umlegungsverfahren. Im einen wie im anderen Fall ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob ein konkretes Grundstück an der Umlegung teilnimmt oder nicht. Daher beläuft sich der Streitwert auf 20 % des Verkehrswerts eben jenes Grundstücks.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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