Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 5 U 143/02
Rechtsgebiete: ZPO, AUB, VVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
AUB § 8 II Abs. 1
AUB § 16 Abs. 1 Satz 2
VVG § 75
VVG § 75 Abs. 1
VVG § 75 Abs. 2
VVG § 76
VVG § 77
VVG § 78
VVG § 79
VVG § 179 Abs. 2 Satz 1
VVG § 179 Abs. 2 Satz 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 286
Aufgrund eines zwischen dem Versicherten einer von seinem Vater abgeschlossenen Unfallversicherung und einem Rechtsanwalt bestehenden Mandats ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Versicherten darüber aufzuklären, dass er den Versicherungsnehmer anhalten muss, etwaige Ansprüche wegen Invalidität rechtzeitig zu sichern.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.2.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 9 O 265/01, teilweise abgeändert und wir folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.823,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81,5 % und die Beklagten 18,5 %

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 69.944,73 Euro festgesetzt

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Der am 13.4.1980 geborene Kläger erlitt am 6.8.1998 einen Verkehrsunfall, bei dem er im Bereich der linken Schulter und Hand schwer verletzt wurde (siehe Bericht des Krankenhauses St. E., Z., vom 27.8.1998, Bl. 7 ff./175 ff. d.A.). Er beauftragte die Beklagten mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung sowie gegenüber der A. Versicherungs AG, bei der der Vater des Klägers eine Unfallversicherung gegen Unfälle des Klägers mit einer Versicherungssumme von 152.000 DM, Versicherung Nr. 00585890159320, unterhielt (siehe Computerauszug Bl. 70 d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AUB, Bl. 54 ff. d.A.) zugrunde; ab einem Invaliditätsgrad von 26 % ist eine Progression vereinbart.

Die Beklagten meldeten im Namen des Klägers Ansprüche gegenüber der A. Versicherungs AG an, die mit Schreiben vom 5.10.1998 von den Beklagten eine Vollmacht des Klägers anforderte (B. 25 d.A.) und erhielt. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.1998 bestätigte die A. Versicherungs AG gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, dem Vater des Klägers, den Eingang von Unterlagen und wies diese gleichzeitig darauf hin, dass ein durch den Unfall verbleibender Dauerschaden innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und ihr gegenüber geltend gemacht werden müsse; Fristablauf sei insoweit der 6.11.1999 (Bl. 64 d.A.). Ob und welche Maßnahmen die Beklagten im Folgenden in der die Unfallversicherung betreffenden Angelegenheit getroffen haben, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten wandten sich jedenfalls nach Eingang eines für den Haftpflichtversicherer erstellten Gutachtens der Neurologischen Universitätsklinik H. über den Gesundheitszustand des Klägers mit Schreiben vom 27.11.2000 (Bl. 63 d.A.) auf Grund einer telefonischen Anfrage des Vaters des Klägers erneut an die A. Versicherungs AG und baten um Rückmeldung. Die A. Versicherungs AG teilte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2000 (Bl. 62 d.A.) mit, die Beklagten seien am 14.10.1998 telefonisch darüber informiert worden, dass nicht der Kläger, sondern dessen Vater Versicherungsnehmer sei, demzufolge eine Vollmacht ihres Versicherungsnehmers benötigt würde, woraufhin die Beklagten gebeten hätten, die Korrespondenz unmittelbar mit dem Vater zu führen, da ihr Mandat nur den Kläger betreffe, was in der Folgezeit auch geschehen sei. Mit Schreiben vom 12.12.2000 (Bl. 43 d.A.) empfahlen die Beklagten deshalb dem Vater des Klägers, das Gutachten der Universitätskliniken H. unmittelbar an die A. Versicherungs AG zu übersenden. Nachdem der Vater des Klägers dieser Aufforderung nachgekommen war, lehnte die A. Versicherungs AG mit einem an diesen gerichteten Schreiben vom 19.2.2001 (Bl. 61 d.A.) die Leistung einer Invaliditätsentschädigung ab mit der Begründung, Invalidität sei nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Höhe von 136.800 DM, des Betrages, der mit der A. Versicherungs AG für den Fall einer 55 %igen Invalidität unter Berücksichtigung der Progression als Invaliditätsentschädigung vereinbart war.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Invalidität nach den AUB innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich hätte festgestellt und der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung innerhalb dieser Frist von seinem Vater gegenüber der A. Versicherungs AG hätte geltend gemacht werden müssen. Er selbst habe nur zweimal mit dem Beklagten zu 2) gesprochen, wenn ein Scheck von der Versicherung gekommen sei, den er habe abholen sollen. In der Zeit zwischen März 1999 und August 1999 habe sein Vater den Beklagten zu 2) zweimal auf die Abwicklung der Ansprüche aus der Unfallversicherung angesprochen und zur Antwort erhalten, ohne endgültigen Abschlussbericht über den Grad der Behinderung des Klägers könne man nichts machen, deshalb sei auch die 15-Monats-Frist der AUB nicht maßgebend. Infolge des Unfalls sei innerhalb eines Jahres Invalidität in Form einer vollständigen Funktionsunfähigkeit der linken Hand eingetreten. Bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagten hätte er die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich feststellen lassen und hätte sein Vater den Anspruch auf Invaliditätsentschädigung innerhalb der selben Frist bei der A. Versicherungs AG geltend gemacht.

Die Beklagten haben behauptet, nach Übersendung der Vollmacht des Klägers habe am 14.10.1998 die Sachbearbeiterin Me. der A. Versicherungs AG den Beklagten zu 2) angerufen und mitgeteilt, sie benötige eine Vollmacht des Vaters des Klägers, weil dieser Versicherungsnehmer sei. Die Beklagten hätten jedoch für den Vater des Klägers nicht tätig werden wollen. Der Beklagte zu 2) habe Frau Me. deshalb gebeten, sich unmittelbar an ihren Versicherungsnehmer zu wenden, was mit Schreiben vom 14.10.1998 (Bl. 64 d.A.), mit dem die A. Versicherungs AG den Vater des Klägers insbesondere auf die 15-Monats-Frist der AUB hingewiesen habe, auch geschehen sei. Der Beklagte zu 2) selbst habe kurz nach diesem Telefonat dem Vater des Klägers deutlich mitgeteilt, dass die Beklagten ihn gegenüber der A. Versicherungs AG nicht vertreten würden. Den Kläger habe er darauf hingewiesen, dass nicht er, sondern nur sein Vater Ansprüche gegenüber der A. Versicherungs AG geltend machen könne und dass dieser dabei Fristen zu beachten habe, insbesondere eine 15-Monats-Frist ab Unfalldatum zum Nachweis der Invalidität durch ärztliches Gutachten. Der Kläger habe daraufhin erklärt, sein Vater habe sich der Sache bereits angenommen und sei auch schon von der A. Versicherungs AG angeschrieben worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Sachbearbeiterin Me. der A. Versicherungs AG und des Vaters des Klägers als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten seien zwar grundsätzlich gehalten gewesen, den Kläger über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Unfallversicherung durch seinen Vater und die sich aus den AUB ergebende Frist von insgesamt 15 Monaten zur ärztlichen Feststellung der Invalidität zu belehren. Der Kläger habe jedoch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht bewiesen. Die gegenteiligen Angaben seines Vaters bei dessen Vernehmung als Zeuge seien wegen Widersprüchen zum eigenen Vortrag des Klägers und zu den Angaben der Zeugin Me. nicht glaubhaft.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und an seiner Behauptung festhält, die Beklagten hätten weder ihn noch seinen Vater über die nach den AUB zu wahrenden Fristen belehrt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 4.2.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 9 O 265/01, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 136.800 DM (=69.944,73 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

B. Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatz in Höhe von 12.823,20 EUR nebst Zinsen zu, weil ein Anspruch des Klägers auf Invaliditätsentschädigung in dieser Höhe gegen die A. Versicherungs AG wegen Versäumung der 15-Monats-Frist des § 8 II Abs. 1 AUB infolge nicht vertragsgerechter anwaltlicher Beratung untergegangen ist.

(1) Auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ist vom Vorliegen einer unzureichenden und damit nicht vertragsgerechten Beratung des Klägers durch die Beklagten, für die der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 4.6.1996, IX ZR 246/95, NJW 1996, S. 2571), auszugehen.

Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag geschlossen worden, der - auch - die Wahrnehmung der Interessen des Klägers aus der Unfallversicherung mit der A. Versicherungs AG umfasste. Auf Grund dieses Mandatsverhältnisses waren die Beklagten zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Klägers über seine Rechte aus der Unfallversicherung verpflichtet. Der Anwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und dem Umständen des einzelnen Falles (vgl. Borgmann, NJW 200, S. 2953 ff./2955, m.w.N.).

Versicherungsnehmer der Unfallversicherung für den Kläger war dessen Vater. Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt gemäß § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG im Zweifel als Rechnung des anderen angenommen. Aus dem Computerauszug der A. Versicherungs AG über die Stammdaten der Versicherung - der Originalversicherungsschein konnte vom Kläger nicht vorgelegt werden; nach seiner von den Beklagten bestrittenen Behauptung in der Berufung befindet er sich bei den Beklagten - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es gelten deshalb gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 VVG die Vorschriften der §§ 75-79 VVG. Gemäß § 75 Abs. 1 VVG ist Inhaber der Rechte aus der Unfallversicherung der Kläger. Zur Ausübung dieser Rechte ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AUB abweichend von § 75 Abs. 2 VVG, der abdingbar ist (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 75, 76 VVG, Rdnr. 22-24), nur der Vater des Klägers berechtigt. Infolge dieser Aufspaltung der Rechte aus der Unfallversicherung besteht zwischen dem Kläger und seinem Vater ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf Grund dessen der Vater des Klägers diesem gegenüber zur Einziehung und Weiterleitung der Versicherungsleistung verpflichtet ist (vgl. Römer/Langheid, a.a.O., § 76 Rdn. 1, § 77 Rdn. 4 + 6; BGH, Urteil vom 12.6.1991, XII ZR 17/90, VersR 1994, S. 1101 unter 1 c).

Über diese rechtliche Situation mussten die Beklagten den Kläger ebenso belehren wie darüber, dass nach § 8 II Abs. 1 AUB ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung (nur) besteht, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) eintritt und die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und bei der Versicherung geltend gemacht wird. Da sie die Ansprüche nicht im Namen des Klägers unmittelbar gegenüber der Unfallversicherung geltend machen konnten, mussten sie dem Kläger zur Wahrung seiner Rechte jedenfalls raten, eine innerhalb eines Jahres nach dem Unfall möglicherweise eintretende Invalidität binnen 15 Monaten ärztlich feststellen zu lassen und seinen Vater zur Einhaltung von dessen - sich aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ergebenden - Verpflichtung zur Geltendmachung der Invalidität gegenüber der Versicherung innerhalb von 15 Monaten anzuhalten.

Dieser Verpflichtung sind die Beklagten schon nach ihrem eigenen Vortrag (zur sekundären Darlegungslast des Anwalts bei unzureichender Beratung vgl. BGH, Urteil vom 4.6.1996, IX ZR 246/95, NJW 1996, S. 2571) nicht vollständig nachgekommen. Danach sind sie - als sie festgestellt hatten, dass nicht der Kläger, sondern dessen Vater Versicherungsnehmer war - davon ausgegangen, dass dem Kläger eigene Ansprüche gegen die Unfallversicherung nicht zustanden. Entsprechend wollen sie den Kläger (nur) darüber belehrt haben, dass lediglich sein Vater Ansprüche geltend machen könne und dass dieser dabei Fristen, insbesondere eine 15-Monats-Frist ab Unfalldatum zum Nachweis der Invalidität durch ärztliches Gutachten zu beachten habe. Dies war zwar nicht falsch, aber unvollständig. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Kläger - die Beklagten datieren es auf kurz nach dem Telefonat mit der A. Versicherungs AG am 14.10.1998 (Bl. 93 d.A.) - noch nicht feststand, ob Invalidität eintreten würde, gehalten gewesen wären, eine Vorfrist zu notieren und sich vor deren Ablauf beim Kläger danach zu erkundigen, ob die Voraussetzungen für Invaliditätsansprüche gegeben waren und ob sein Vater zur Geltendmachung dieser Ansprüche aufgefordert werden solle (vgl. LG Göttingen, VersR 1995, S. 299), zumal das Mandatsverhältnis von den Beklagten nach Kenntniserlangung von dem Umstand, dass nicht der Kläger, sondern sein Vater Versicherungsnehmer war, beendet worden war (Bl. 22 d.A.). Denn die Beklagten hätten den Kläger jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass ungeachtet der Tatsache, dass nur sein Vater zur Einziehung der Versicherungsleistung befugt war, der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Kläger zustand, dass der Kläger selbst zu dessen Erhalt binnen 15 Monaten nach dem Unfall eine Invalidität ärztlich feststellen lassen musste und dass sein Vater zur Geltendmachung der Invalidität gegenüber der Versicherung binnen 15 Monaten nach dem Unfall gegenüber dem Kläger verpflichtet war. Diese Hinweise waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Beklagten gegenüber angegeben haben soll, dass sein Vater sich der Sache bereits angenommen habe. Denn das konnte zu dieser Zeit nicht die - noch gar nicht entstandenen - Invaliditätsansprüche, sondern nur die darüber hinaus entstandenen Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld betreffen.

(2) Desweiteren ist davon auszugehen, dass dem Kläger infolge der unzureichenden Beratung durch die Beklagten ein Schaden entstanden ist. Insoweit hat der Kläger, dem auch hierfür die Darlegungs- und Beweislast obliegt, nämlich nicht nur den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem behaupteten Schaden, sondern auch das Vorliegen eines Schadens nachgewiesen.

(a) Soweit der Kläger als Geschädigter die Ursächlichkeit einer von den Beklagten begangenen Pflichtverletzung für einen ihm entstandenen Schaden zu beweisen hat, betrifft dies die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität mit der Folge, dass dem Kläger die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises und des § 287 ZPO zugute kommen (BGH, Urteil v. 3.12.1999, IX ZR 332/98, NJW 2000, S. 50; Urteil v. 30.3.2000, IX ZR 53/99, NJW 2000, S. 2814 ff. m.w.N.). Demnach kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten entwickelt hätten.

Soweit es um das Verhalten des Mandanten selbst geht, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (BGH, Urteil v. 30.4.1993, IX ZR 73/93, NJW 1993, S. 3259; Urteil v. 13.11.1997, IX ZR 37/97, NJW 1998, S. 749, 750). Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger, hätten ihm die Beklagten einen entsprechenden an ihn selbst und nicht lediglich an seinen Vater als vermeintlichen Anspruchsinhaber gerichteten Rat erteilt, die ärztliche Feststellung einer - möglichen - Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall herbeigeführt und seinem Vater zum Zwecke der Geltendmachung der Invaliditätsansprüche gegenüber der A. Versicherungs AG zur Verfügung gestellt hätte. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verhalten unabhängig von einer zutreffenden Beratung durch die Beklagten sind nicht ersichtlich.

Das sich hieran anschließende Verhalten des Vaters des Klägers ist sodann nach § 287 ZPO zu beurteilen. Dabei ist nicht in erster Linie maßgeblich, was dieser später erklärt hat oder bei einer erneuten Beweisaufnahme erklären würde, sondern kommt es entscheidend auf die in dem maßgebenden Zeitraum bestehende Interessenlage an (vgl. BGH, Urteil v. 3.12.1999, IX ZR 332/98, NJW 2000, S. 508; Urteil v. 30.3.2000, IX R 53/99, NJW 2000, S. 2814, 2815). Unstreitig hat sich der Vater des Klägers unmittelbar nach dem Unfall und auch noch im Jahre 1999 für seinen volljährigen Sohn um die Regulierung der Unfallschäden, jedenfalls durch den Haftpflichtversicherer, gekümmert. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum er die Ansprüche bei der Unfallversicherung nicht geltend gemacht haben würde, wenn er von seinem Sohn rechtzeitig eine ärztliche Feststellung der Invalidität erhalten hätte und zu deren Geltendmachung gegenüber der Versicherung aufgefordert worden wäre. Das gilt auch dann, wenn er entgegen seinen Angaben bei seiner Vernehmung als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 97 d.A.) das Schreiben der A. Versicherungs AG vom 14.10.1998, das eine Belehrung über die 15-Monats-Frist enthält (Bl. 64 d.A.), doch erhalten haben sollte; es ist nämlich nicht auszuschließen, dass er diesen Hinweis im Laufe des Jahres 1999 nicht vergessen hatte, er mithin die Ansprüche im Falle des Zugangs der ärztlichen Feststellung einer Invalidität binnen 15 Monaten und einer entsprechenden Aufforderung durch seinen Sohn rechtzeitig angemeldet hätte. Da insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. von den Beklagten vorgetragen worden sind, die einer solchen Wertung entgegenstehen, ist von einer Geltendmachung der Invaliditätsansprüche gegen die A. Versicherungs AG innerhalb der Frist des § 8 II Abs. 1 AUB durch den Vater des Klägers auszugehen.

(b) Der Kläger hat desweiteren nachgewiesen, dass ihm durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Denn auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger binnen eines Jahres nach dem Unfall tatsächlich Invalidität eingetreten war und sein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung wegen Versäumung der 15-Monats-Frist des § 8 II Abs. 1 AUB untergegangen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Vater des Klägers gegen die A. Versicherungs AG aus der für den Kläger abgeschlossenen Unfallversicherung Invaliditätsansprüche nicht mehr geltend machen. Denn die A. Versicherungs AG kann sich, ohne treuwidrig zu handeln, auf die Ausschlussfrist des § 8 II Abs. 1 AUB berufen, was zur Folge hat, dass dem Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zusteht.

Dass sich die Unfallversicherung, ohne dass dem der Einwand der Treuwidrigkeit entgegensteht, auf den Ablauf der 15-Monats-Frist nach § 8 II Abs. 1 AUB, innerhalb derer die Invalidität ärztlich festgestellt und dem Versicherer gegenüber geltend gemacht worden sein muss, berufen kann, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 16.10.2003 in dem Rechtsstreit 2 O 373/02. In diesem Verfahren hat der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer den Anspruch des Klägers auf Invaliditätsentschädigung gegenüber der A. Versicherungs AG geltend gemacht. Seiner Rechtsauffassung, der Versicherer dürfe sich nicht auf die Versäumung der 15-Monats-Frist berufen, ist das Landgericht Zweibrücken nicht gefolgt, weil nach durchgeführter Beweisaufnahme feststehe, dass der Versicherer ein an den (dortigen) Kläger gerichtetes Schreiben vom 14.10.1998, mit dem auf die Frist sowie auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war, zur Post gegeben habe, womit der Versicherer seinen Obliegenheiten genügt habe. Die hiergegen von dem Vater des Klägers eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken unter Hinweis auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in VersR 2001, S. 449 sowie des Oberlandesgerichts Hamm in r+s 1998, S. 260 mit Beschluss vom 19.4.2004 zurückgewiesen. Damit steht fest, dass Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung gegenüber der A. Versicherungs AG infolge Fristversäumung untergegangen sind, der Versicherer also leistungsfrei ist.

Infolgedessen ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der nach den vertragsgemäßen Bedingungen zu erbringenden Versicherungsleistungen entstanden.

Nach § 8 II Abs. 1 AUB sind Versicherungsleistungen dann zu erbringen, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) geführt hat, die Invalidität innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten ist und spätestens vor Ablauf der Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist.

Diese Voraussetzungen, die nach den Versicherungsbedingungen die Leistungspflicht des Versicherers aus dem Unfallversicherungsvertrag auslösen, sind im Streitfall erfüllt. Denn auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vom 6.8.1998 unfallbedingt eine dauernde Gebrauchsminderung der linken Hand des Klägers eingetreten ist und diese innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlicherseits auch hätte festgestellt werden können. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem von Prof. Dr. H. erstellten fachorthopädischen Gutachten vom 25.2.2003 (Bl. 195 ff. d.A.). Wie dieser im einzelnen ausgeführt hat, besteht im Bereich der linken Hand eine Innervationsschwäche der vom Nervus ulnarus versorgten Handmuskulatur, was sich auf die feinmotorischen Fähigkeiten der Hand - ohne Beeinträchtigung der grobmotorischen Fähigkeiten - auswirke; weiterhin finden sich, so der Sachverständige, arthrotische Veränderungen im Bereich der distalen Handwurzelreihe und im Übergang zu den Mittelhandknochen, die zurzeit als leichtgradig eingestuft werden könnten, prognostisch jedoch zunehmen würden, was sich sowohl auf die Beweglichkeit als auch die Belastbarkeit der Hand bei einer derzeit bestehenden leichten Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenksbereich sowie belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der distalen Handwurzelreihe auswirken werde. Bei dieser Sachlage sei, wie der Sachverständige dies auf Antrag des Klägers in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.9.2004 (Bl. 265/266 d.A.) im Übrigen näher erläutert hat, von einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand von 30 % auszugehen. Soweit von den vorbehandelnden Ärzten die Diagnose "Luxationsfraktur" gestellt worden sei, besage dies im Grund genommen schon, dass es zu einem Dauerschaden komme, so dass sowohl von einem Eintritt der Invalidität innerhalb von 12 Monaten als auch von einer ärztlichen Feststellung derselben innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall auszugehen sei.

Im Falle einer Teilinvalidität von 30 % ist der Unfallversicherer zur Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 12.823,20 EUR verpflichtet. Wie sich aus dem Schreiben der A. Versicherungs AG vom 25.6.2001 (Bl. 9 d.A.) ergibt, ist für den Fall der Invalidität eine Versicherungssumme in Höhe von 152.000 DM vereinbart worden. Die Invaliditätsleistung errechnet sich bei Verletzung von Gliedmaßen nach den in der Gliedertaxe festgelegten Invaliditätsgraden, wobei bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktions- oder Gebrauchsunfähigkeit der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen wird (§ 8 II Abs. 1, Abs. 2 AUB). Bei einer Teilinvalidität der linken Hand in Höhe von 30 % ist somit von einem festen Invaliditätsgrad von 16,5 % (30 % von 55 %) auszugehen, so dass sich eine Versicherungsleistung in Höhe von 25.080 DM (16,5 % von 152.000 DM), was einem Betrag in Höhe von 12.823,20 EUR entspricht, ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 1-25 % hat die Unfallversicherung gemäß ihrer Progressionsstaffel (Bl. 60 d.A.) den entsprechenden prozentualen Anteil an der Versicherungssumme versprochen, eine Erhöhung tritt nach dieser Progressionsstaffel jedoch nicht ein (vgl. hierzu auch Senat, Urteil v. 30.10.2002, Az. 5 U 377/02-46).

War somit nach den Vertragsbedingungen von dem Unfallversicherer eine Versicherungsleistung in Höhe von 12.823,20 EUR zu erbringen, ist dem Kläger in dieser Höhe ein Schaden entstanden, für den die Beklagten als Gesamtschuldner (§§ 421, 427 BGB) nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung haften.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück