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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 5 U 157/03
Rechtsgebiete: AUB 94, ZPO


Vorschriften:

AUB 94 § 7
AUB 94 § 7 Abs. 1 Ziff. 1
AUB 94 § 7 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a
ZPO § 286
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO §§ 519 f.
ZPO § 529 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

5 U 157/03

Verkündet am 8.10.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2003 - 12 O 136/01 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.693,78 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger, der für die Beklagte als Versicherungsvermittler tätig war, nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit aus einer privaten Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch.

Im März 1999 überließ die Beklagte dem Kläger schenkweise ein Zertifikat (Bl. 11 d. A.), nach dem ihm für die Zeit vom 23.3.1999 bis zum 22.4.1999 beitragsfrei Unfallversicherungsschutz gewährt wurde. Dem Versicherungsvertrag lagen die AUB 94 (Bl. 13 ff. d. A.) sowie die Bedingungen des Bedingungskonzepts TOP (Bl. 93, 99 ff. d. A.) zu Grunde. In § 7 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a AUB 94 in der durch das Bedingungskonzept TOP geänderten Form heißt es auszugsweise:

Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit

des Geruchs: 15 %

des Geschmacks 15%

...

Am 14.4.1999 erlitt der Kläger einen Unfall: Beim Aussteigen aus seinem PKW prallte die zurückschlagende Autotür gegen einen in der Hand gehaltenen Aktenordner, der dem Kläger ins Gesicht schlug. Hierbei erlitt der Kläger eine Prellung des Mittelgesichts und eine Verletzung von Nase und Gebiss.

Nachdem der Kläger bei der Beklagten eine Schadensmeldung wegen des Verlusts des Geruchs- und Geschmackssinnes eingereicht hatte, ließ die Beklagte den Kläger im Universitätsklinikum begutachten und regulierte den Unfallschaden wegen Verlust des Geruchssinnes mit 150.000 DM. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine weitere Zahlung von 150.000 DM wegen Verlusts des Geschmackssinns. Der Kläger hat behauptet, er habe nicht nur seinen Geruchssinn, sondern auch seinen Geschmackssinn verloren. Soweit das Gutachten der Universitätsklinik Äußerungen des Klägers wiedergebe, sei der Vortrag unvollständig; der Kläger habe anlässlich seiner Untersuchung hervorgehoben, dass er den Geschmack zwar erahnen, nicht aber sicher fühlen könne.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers seien bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Verlust des Geschmackssinnes nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Dem Kläger stehe die begehrte Leistung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zunächst könne der Kläger den Verlust des Geschmackssinnes nicht daraus herleiten, dass der Verlust des Geruchssinnes zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des Geschmackssinnes führe. Gerade der Umstand, dass Geruchs- und Geschmackssinn in den Bedingungen getrennt aufgeführt seien, verdeutliche, dass beide genannten Sinnesempfindungen eigenständig zu betrachten seien und das Fehlen des einen nicht stets das Fehlen des anderen bedingen solle. Mithin könne die Gliedertaxe nur dahingehend verstanden werden, dass mit "Geschmack" das geruchsunabhängige Schmecken von süß, sauer, salzig und bitter gemeint sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger noch in der Lage sei, diese Geschmacksvarianten zu unterscheiden. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es kein objektives Verfahren gebe, um sicher festzustellen, ob der Kläger noch Geschmacksempfinden besitze. Der Sachverständige halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass durch den Unfall Schädigungen hervorgerufen worden seien, die den Verlust des Geschmackssinnes verursacht haben könnten. Auch habe der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso er noch kurz nach dem Unfall die Geschmacksunterscheidungen nach eigenem Bekunden mehr oder minder gut habe treffen können.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Kläger wendet sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und rügt, das Landgericht habe den Tatsachenvortrag nur unvollständig ausgewertet. So habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 3.2.2000 zu der Begutachtung in der Universitätsklinik ausdrücklich Stellung genommen. Mit dieser Stellungnahme habe er den missverständlichen Ausführungen in dem ärztlichen Gutachten widersprochen und klargestellt, dass sein Geschmackssinn nicht vorhanden sei. Auch habe das Landgericht den Tatsachenvortrag des Klägers zu der Untersuchung vom 9.8.2000 in Mannheim nicht verwertet. Dort habe man einen Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn festgestellt. In Anbetracht des Umstandes, dass es keine objektiv verwertbaren Erkenntnisse gebe, die den Nachweis für einen Verlust des Geschmackssinnes erbringen könnten, habe das Landgericht die Anforderungen an den Beweis überspannt und hierbei insbesondere übersehen, dass aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen Geruchs- und Geschmackssinn bei einem Ausfall des Geruchssinnes ein Ausfall des Geschmackssinns mit nahezu 90 % nahe liege.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 136/01 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.693,78 € nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

A. Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige, nach §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Invaliditätsentschädigung zu, da er den ihm obliegenden Beweis für einen Verlust des Geschmackssinnes nicht erbringen konnte.

1. Allerdings scheitert die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an § 7 Abs.1 Ziff. 1 AUB 94:

Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 AUB 94, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (BGHZ 137,174, 177), muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

a) Die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der 15-Monatsfrist stellt eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung dar (BGHZ 137, 177; Urt. vom 27.2.2002 - IV ZR 238/00, VersR 2002, 1578). An die Feststellung der Invalidität sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. So muss die ärztliche Feststellung keinen definitiven Grad der Invalidität bestimmen. Erst recht ist es nicht erforderlich, dass die Feststellung einen in der Gliedertaxe ausgewiesenen Invaliditätsgrad ausweist (BGHZ 137, 177; Urt. v. 6.11.1996 - IV ZR 215/95, VersR 1997, 442; Urt. v. 9.12.1990 - IV ZR 255/89, NJW-RR 1991, 539; Urt. v. 16.12.1987 - IVa ZR 195/86, VersR 1988, 286). Vielmehr reicht es aus, wenn aus der ärztlichen Stellungnahme entnommen werden kann, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers unfallbedingt nach hinreichend gesicherter Prognose dauerhaft beeinträchtigt sein wird (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AUB 88 Rdn. 10; Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 7 Rdn. 11).

b) Diese Anforderungen erfüllt die Bescheinigung der behandelnden Ärztin Dr. Decot vom 13.10.1999 (Bl. 18 d. A.): Die Bescheinigung ist ausdrücklich als "Invaliditätsbescheinigung" überschrieben. Im vorformulierten Text der Bescheinigung wird der Arzt nach einem Dauerschaden gefragt. Hierauf antwortete die Ärztin des Klägers durch Ankreuzen der Antwort "ja" unmissverständlich. Auch die Art der auf Dauer verbleibenden Gesundheitsbeeinträchtigung wird mit "Verlust von Geruch und Geschmack" eindeutig spezifiziert.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die ärztliche Feststellung im Schwerpunkt nicht auf objektive Befunde gestützt werden kann, sondern im Kern auf der subjektiven Wiedergabe der Symptomatik durch den Kläger selbst beruht: Die ärztliche Diagnostik wird in weiten Bereichen auf subjektive Angaben des Probanden gestützt. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn es - wie im vorliegenden Fall - keine verlässlichen, wissenschaftlichen Grundsätzen standhaltende objektive Methode gibt, um die geschilderte Symptomatik zu verifizieren. In solchen Konstellationen widerspräche es der Systematik des vereinbarten Versicherungsschutzes, den nach dem Inhalt der Gliedertaxe materiell gewährten Versicherungsschutz an der formellen Voraussetzung der ärztlichen Feststellung scheitern zu lassen. In jedem Fall ist im Wortlaut der Klausel § 7 AUB 94 kein Anhaltspunkt dafür zu finden, der es rechtfertigt, einschränkende Anforderungen an die Qualität der ärztlichen Feststellung zu stellen. Die ärztliche Feststellung der Invalidität dient erkennbar dem Zweck, dem Versicherer Gelegenheit zu geben, den Gesundheitsbeschwerden, aus denen der Versicherte eine Invaliditätsentschädigung beansprucht, zeitnah nachzugehen (BGH, Urt. v. 16.12.1988 - IVa ZR 195/86, NJW 1988, 2305). Dieser Zweck setzt weder die Richtigkeit der ärztlichen Feststellung (BGH, NJW 1988, 2305; Prölss/Martin, aaO, § 7 AUB 94, Rdn. 10) noch die Einhaltung einer qualifizierten Diagnostik voraus. Mithin trifft auch ein Arzt, der nach gewissenhafter Prüfung seine Diagnose im Vertrauen auf die Redlichkeit seines Probanden stützt, eine ärztliche Feststellung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

2. Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der Kläger sein Klagebegehren nicht auf diejenigen Beeinträchtigungen des Geschmackssinns stützen kann, die aus medizinisch-organischer Notwendigkeit mit einem Verlust des Geruchssinnes einhergehen, ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsauffassung des Landgerichts entspricht der Systematik der Gliedertaxe, die auf dem Verständnis beruht, dass bei den Prozentsätzen für den Verlust eines rumpfferneren Gliedes die mit dem Verlust notwendig verbundene Beeinträchtigung des verbleibenden körpernäheren Gliedes bereits berücksichtigt worden ist (Urt. v. 23.1.1991 - IV ZR 60/90, VersR 1991, 413; BGH, Urt. v. 9.7.2003 - IV ZR 74/02, zit. nach juris; Prölss/Martin/Knappmann, aaO § 7 AUB Rdn. 15; Grimm, aaO, § 7 Rdn. 20). So ist beispielsweise beim Verlust einer Hand die hierdurch verbundene Minderung der Gebrauchstauglichkeit des Armes mitabgegolten und berechtigt nicht zu einer höheren Invaliditätsquote. Umgekehrt ist der Verlust oder die Beeinträchtigung des körpernäheren Gliedes allein nach der für das übergeordnete Glied festgesetzten Gliedertaxe und nicht nach der Summe der Quoten für die untergeordneten Teilglieder zu bestimmen, deren Gebrauchstauglichkeit zwangsläufig herabgesetzt ist.

Diese Konstellation entspricht der hier in Frage stehenden Beeinträchtigung von Geruchs- und Geschmackssinn: Beide Sinnesempfindungen stehen in einer biologisch-physiologischen Wechselwirkung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, deren Richtigkeit insoweit zwischen den Parteien außer Streit steht, werden nur die vier Grundgeschmacksrichtungen süß, sauer, salzig und bitter über die Zunge wahrgenommen. Mehr als 90 Prozent des Geschmacksempfindens wird durch Riechmoleküle vermittelt. Dies führt dazu, dass ein Verlust des Geruchssinnes das Geschmacksempfinden zwangsläufig auf die Wahrnehmung der vier Grundgeschmacksrichtungen reduziert. Damit entspricht diese physiologische Ausstrahlung den Wechselwirkungen, die ein Verlust oder die Beeinträchtigung eines körpernäheren Gliedes auf die nachgeordneten Teilglieder mit sich bringt. Dieses Verständnis kommt nicht zuletzt durch die Abstufung der Invaliditätsgrade in den AUB 94 zum Ausdruck, die für den Verlust des Geruchssinns 10 %, für den Verlust des Geschmackssinns dagegen lediglich 5 % der Invaliditätssumme gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Unfallversicherung in dem vereinbarten Vertragsbestandteil TOP unter Modifizierung der AUB 94 für den Verlust beider Sinnesempfindungen gleich hohe Quoten vorsieht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit ihrem Bedingungskonzept von der bewährten Regelungskonzeption des § 7 AUB 94 grundlegend abweichen wollte. Vielmehr liegt es näher, dass die Beklagte mit den durchgängig gegenüber den AUB 94 erhöhten Gliedertaxen dem Versicherungsnehmer mit Blick auf die kurze Vertragsdauer von nur einem Monat ein besonders attraktives Angebot unterbreiten wollte. Mithin kann ein Versicherungsnehmer, der aufgrund des Verlustes seines Geruchssinnes nur noch die vier Grundgeschmacksnuancen süß, sauer, salzig und bitter schmecken kann, lediglich wegen des verlorenen Geruchssinnes Invaliditätsleistungen in Anspruch nehmen (wohl auch Grimm, aaO, § 7 Rdn. 27a).

3. Zu Recht wendet der Kläger allerdings ein, dass die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils verfahrensfehlerhaft getroffen ist (§ 286 ZPO). Soweit das Landgericht davon überzeugt ist, dass der Kläger noch in der Lage sei, die Geschmacksarten süß, sauer, salzig und bitter zu unterscheiden, setzt sich die Beweiswürdigung ohne tragfähige Begründung über die Einschätzung des Sachverständigen hinweg. Dennoch wirkt sich der Verfahrensfehler im Ergebnis nicht aus, da der Kläger jedenfalls den ihm obliegenden Beweis für den von ihm behaupteten vollständigen Verlust des Geschmackssinnes auch im Rahmen der im Berufungsverfahren eröffneten Beweisaufnahme nicht führen konnte.

a) Gem. § 529 Abs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des Erstgerichts nicht gebunden, wenn sie unter einem Verfahrensfehler leiden. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Der Sachverständige legt sowohl in seiner schriftlichen Begutachtung als auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht dar, dass er die an ihn gerichtete Beweisfrage nicht eindeutig beantworten könne und er "weder bestätigen noch ausschließen könne, ob bzw. dass der Kläger süß, sauer, salzig und bitter unterscheiden könne" (Bl. 150 d. A.). Hierbei erläuterte der Sachverständige, dass seine Unsicherheit im wesentlichen aus Art und Schwere des Unfallgeschehens resultiere, die beide gegen eine manifeste Schädigung der für das Geschmacksvermögen verantwortlichen Nerven spreche. Dennoch wolle der sich im Ergebnis nicht festlegen, ob bei dem Kläger nicht doch ein Geschmacksverlust eingetreten sei.

Nach dieser sachverständigen Bewertung widerspricht es den Grundsätzen einer widerspruchsfreien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), wenn das Gericht seine eigene Überzeugung entscheidend auf die Schwere des Unfalls stützt und diesen Umstand zu Lasten des Klägers anders gewichtet als der medizinische Sachverständige.

b) Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 AUB 88 steht einem Versicherten ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zu, wenn er einen Unfall erlitten hat, der zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen trägt jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des sie begünstigenden Rechtssatzes, aus dem sie eine Rechtsfolge herleiten will (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225; 121, 357, 364). Mithin ist es Sache des Versicherten, nicht nur für das Unfallereignis selbst, sondern auch für die hieraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigung den Beweis zu erbringen. Zwar kann sich der Versicherte für die Frage, ob die Gesundheitsbeschädigung zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt, auf Beweiserleichterungen berufen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweismaß des § 286 ZPO unterliegen (BGH, Urt. v. 12.11.1997 - IV ZR 191/96, R + S 1998, 80; Urt. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, NJW-RR 2002, 166, 167).

c) Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Entgegen der Auffassung der Berufung können die Zweifel, die der Sachverständige an der Unfallursächlichkeit des Geschmacksverlusts äußert, durch die subjektiven Schilderungen des Klägers nach den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht hintangestellt werden.

Die vorliegende Beweissituation zeichnet sich dadurch aus, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen mit objektiven, wissenschaftlicher Methodik standhaltenden Verfahren nicht geführt werden kann. Diese in der Natur des Beweisobjekts liegenden Schwierigkeiten, den Nachweis eines Totalverlustes des Geschmacks zu führen, müssen bei der Bestimmung des erforderlichen Beweismaßes Berücksichtigung finden. Denn wäre der Versicherungsnehmer stets gehalten, den Nachweis für den Versicherungsfall mit objektiven Methoden zu führen, so liefe dieses hohe Beweismaß im Ergebnis in Konstellationen der vorliegenden Art darauf hinaus, den nach den Gliedertaxe im Grundsatz gewährten Versicherungsschutz auf der Ebene des Prozessrechts zu versagen. Andererseits erscheint es ebenso wenig interessengerecht, die Überzeugungsbildung des Gerichtes allein auf die subjektive Schilderung des Versicherungsnehmers zu stützen, wenn konkrete Umstände Zweifel an der Schilderung des Versicherungsnehmers wecken, die dieser nicht entkräften kann. Diese Einschränkung greift im vorliegenden Fall Platz.

Der Sachverständige gründet seine Zweifel darauf, dass das Unfallgeschehen einen kompletten Verlust des Geschmacks nicht plausibel erscheinen lasse. Dies folge daraus, dass der Geschmack pro Seite über drei Nerven vermittelt werde und das Trauma weder alle sechs Nerven peripher noch den Hirnstamm zentral derart massiv geschädigt haben könne, dass der Kläger hiervon einen kompletten Ausfall des Geschmackssinns davongetragen habe. Diese Feststellungen überzeugen; sie werden von der Berufung weder hinsichtlich ihrer physiologischen Prämissen, noch hinsichtlich der Bewertung des tatsächlichen Unfallgeschehens angegriffen. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst in der von der Berufung angeführten Stellungnahme vom 3.2.2000 (Bl. 37 d. A.) den nunmehr behaupteten Totalverlust seines Geschmackssinns gerade nicht behauptet hat. Vielmehr gibt der Kläger den Gutachtern der Universitätsklinik zu bedenken, dass er einen "Teil" seines Geschmackssinns verloren habe und zumindest in der Lage gewesen sein will, extrem salzige und total versüßte Speisen noch zu erkennen. Dies steht im Widerspruch zur Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen, demgegenüber der Kläger angab, keinerlei Geschmacksvarianten zu erkennen. Auch das Ergebnis der vom Kläger veranlassten Begutachtung durch Ärzte der Universitätsklinik bestätigt den Geschmacksverlust nicht zweifelsfrei: In der zusammenfassenden Stellungnahme vom 14.12.2000 stellt der Klinikdirektor der HNO-Abteilung, - deutlicher als bereits am 9.8.2000 (Bl. 52 d. A.) geschehen - heraus, dass sich die ärztliche Einschätzung "lediglich auf die subjektiven Angaben des Klägers stütze und ein Zusammenhang des subjektiven Geschmacksverlusts zum Unfallgeschehen ohne weitere Untersuchung nicht hergestellt werden könne".

Es besteht keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob das Unfallereignis schwer genug gewesen sein mag, um einen Teilverlust der vier Grundgeschmacksarten hervorzurufen. Denn ein solcher Teilverlust wird von dem Kläger nicht behauptet. Vielmehr trägt der Kläger sowohl in seinem prozessualen Vortrag als auch im Rahmen seiner Untersuchung vor dem Sachverständigen vor, überhaupt nicht in der Lage zu sein, die Grundgeschmacksrichtungen zu erkennen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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