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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: 5 U 157/08
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
VVG § 1 Abs. 1 Satz 2
VVG § 12 Abs. 1 Satz 1
VVG § 12 Abs. 1 Satz 2 a. F.
VVG § 12 Abs. 2
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 157/08

verkündet am 16.07.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Anspruchs auf Grund eines Unfallversicherungsvertrags

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2008 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr und den Richter am Landgericht Schulz

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 150/07) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Invaliditätsleistung im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrags.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Vers.-Nr.: 11111111 - Vers.-Schein Bl. 7 d. A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) der Beklagten zu Grunde (Bl. 43 d. A.). Zum 18.06.2001 belief sich die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme auf 51.129,19 €.

Der Kläger erlitt am 18.06.2001 einen Unfall. Er sprang von der Ladefläche seines Kleinlastwagens und landete dabei so auf einem für ihn vorher nicht erkennbaren Gegenstand, dass er mit dem rechten Knie nach außen wegknickte. Dabei erlitt er eine inkomplette vordere Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks mit einer Teilläsion des medialen Kollateralbandes und Innen- und Außenmeniskushinterhornrissen (Bl. 3 d. A.).

Bei dem Kläger trat unfallbedingt eine Invalidität von 1/7 Beinwert ein.

Unter dem Datum vom 22.08.2001 füllte der Kläger das Formular der Beklagten für den Unfallbericht (Bl. 74 d. A.) aus (Bl. 4 d. A.). Über der Zeile für die Unterschrift befindet sich u. a. folgender Hinweis:

"Wichtige Fristen: Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass allein mit diesem Unfallbericht noch keine Invaliditätsansprüche geltend gemacht werden können."

Dem Unfallbericht beigefügt war das "Formular für den ärztlichen Erstbericht zu einer privaten Unfallversicherung" (Bl. 77 d. A.), welches unter dem Datum vom 22.08.2001 von der C. Klinik S.T. ausgefüllt war. Unter Ziffer 6) "Invalidität" befand sich in diesem ärztlichen Erstbericht die Frage 6.1.:

"Wird der Unfall voraussichtlich eine dauernde Beeinträchtigung (Invalidität) hinterlassen?"

Diese Frage wurde mit "Ja" beantwortet.

Außerdem befand sich unter Ziffer 6.2 die Frage:

"Ist eine völlige Wiederherstellung zu erwarten?"

Bei dieser Frage war "Nein" angekreuzt.

Der Unfallbericht samt dem ärztlichen Erstbericht ging bei der Beklagten am 29.08.2001 ein. Der Bericht wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30.08.2001 (Bl. 73 d. A.) zur Beantwortung von offenen Fragen zurückgesandt. Mit einem Eingangsstempel vom 09.05.2007 versehen erhielt die Beklagte den vom Kläger vollständig ausgefüllten Unfallbericht über ihren in Karlsruhe geschäftsansässigen Außendienstmitarbeiter zurück (Bl. 33 d. A.). Ob der Kläger den Unfallbericht unmittelbar, nachdem er am 30.08.2001 an ihn gesandt worden war, ausfüllte und an die Beklagte zurücksandte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 24.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine fristgerechte Unfallmeldung, keine fristgerechte Geltendmachung der Invalidität sowie keine fristgemäße ärztliche Feststellung erfolgt seien. Mit Schreiben vom 28.06.2007 lehnte die Beklagte die Leistung ab.

Der Kläger hat behauptet, dass er die Unfallanzeige unmittelbar, nachdem sie an ihn zurückgesandt worden sei, ausgefüllt und an die Beklagte gesandt habe (Bl. 84 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die sich aus Ziffer 7.2 AUB 2000 ergebende Obliegenheit, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und unverzüglich zurückzusenden und von der Beklagten darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte in gleicher Weise zu erteilen, verletzt (Bl. 35 d. A.). Es liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit führe (Bl. 37 f d. A.).

Der Kläger habe ferner die Frist zur Geltendmachung der Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall nicht eingehalten. Für die Geltendmachung reiche die Unfallanzeige, die auf eine Verletzung hinweise, nicht aus (Bl. 35 d. A.). In dem Unfallanzeigeformular sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass allein mit diesem noch keine Invaliditätsansprüche geltend gemacht würden (Bl. 36 d. A.). Selbst wenn das vollständig ausgefüllte Formular von dem Kläger unverzüglich zurückgesandt worden wäre, läge daher keine Geltendmachung der Invalidität vor (Bl. 36 d. A.).

Auch sei die Invalidität nicht binnen der vereinbarten Frist von 24 Monaten ärztlich festgestellt worden (Bl. 36 d. A.). Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem Rentenbescheid vom 31.05.2002, da dieser sich nur mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber mit der Invalidität befasse und überdies von der Möglichkeit der Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgehe (Bl. 37 d. A.).

Die Beklagte hat sich ferner auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, es liege eine unterlassene Mitwirkung des Klägers vor, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ohne das Verschulden des Klägers fällig geworden wäre, begonnen habe (Bl. 33 f d. A.). Auch wenn man der Meinung des BGH folge, dass eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns in Betracht komme, wenn der Versicherungsnehmer seine Mitwirkung treuwidrig unterlasse, sei Verjährung spätestens zum 31.12.2006 eingetreten (Bl. 34 d. A.).

Mit dem am 20.02.2008 verkündeten Urteil (Bl. 97 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger geht in der Berufungsinstanz nunmehr von einer Invaliditätssumme von 51.129,19 € aus und nicht mehr - wie bei Klageerhebung - von 65.000,-- € (Bl. 116 d. A.).

Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Invalidität rechtzeitig innerhalb der durch die AUB 2000 auf 24 Monate verlängerten Frist geltend gemacht (Bl. 118 d. A.). Für eine Geltendmachung reiche es aus, dass der Kläger der Beklagten nicht nur den Unfallbericht, sondern auch den ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung vorgelegt habe, in dem das Vorliegen von Invalidität seitens der behandelnden Ärzte bejaht worden sei. Die gleichzeitige Übersendung beider Berichte habe die Beklagte nur dahingehend auslegen können, dass eine Invaliditätsleistung geltend gemacht werde (Bl. 119 f d. A.). Da beide Unterlagen der Beklagten schon im August 2001 zugegangen seien, sei dies fristwahrend erfolgt (Bl. 120 d. A.). Die Formulierung in dem Unfallbericht, dass allein mit diesem noch keine Invaliditätsansprüche geltend gemacht würden, stehe dem nicht entgegen, da der Kläger diesen Bericht nicht allein, sondern zusammen mit dem ärztlichen Bericht übersandt habe (Bl. 120 d. A.).

Es sei ferner nicht ersichtlich, welche ergänzenden Fragen die Beklagte an den Kläger gestellt habe (Bl. 120 d. A.). Die Kopien des ursprünglichen sowie des ergänzten Unfallberichts seien mit Ausnahme des Eingangsstempels identisch (Bl. 121 d. A.). Der gegenteilige Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz sei verspätet und werde mit Nichtwissen bestritten (Bl. 146 f d. A.). Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte die ursprüngliche Übersendung zusammen mit dem ärztlichen Bericht als Geltendmachung der Invalidität verstanden habe. Sofern dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Beklagte nach Treu und Glauben zu einem Hinweis verpflichtet gewesen (Bl. 121 d. A.).

Der übersandte ärztliche Erstbericht erfülle ferner die Anforderungen für eine fristgerechte ärztliche Feststellung, da er eine konkrete Diagnose sowie die Feststellung, dass diese auf dem Unfall beruhe, beinhalte und auch die Prognose einer dauerhaften Beeinträchtigung (Bl. 121 d. A.). Es liege insoweit auch ein Gutachten des Prof. Dr. K. vom 31.05.2002 (Bl. 18 d. A.) vor, das ebenfalls eine fristgerechte ärztliche Feststellung enthalte und aus dem sich überdies ergebe, dass Invalidität bereits innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sei (Bl. 122 d. A.).

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.112,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche die Übersendung eines Unfallberichts sowie eines ärztlichen Berichts für die Geltendmachung der Invalidität nicht aus. Es sei vielmehr eine Willenserklärung erforderlich, die die Behauptung, es liege unfallbedingte Invalidität vor, voraussetze. Die Angabe von Verletzungsfolgen sei nur dann ausreichend, wenn diese notwendigerweise zur Invalidität führten (Bl. 131 d. A.).

Der ursprüngliche Unfallbericht habe keine Angaben zum Unfallhergang einschließlich des Unfalldatums enthalten und große Teile seien überhaupt nicht ausgefüllt gewesen. Der ärztliche Erstbericht habe zwar die maßgebliche Diagnose bezüglich der erlittenen Verletzungen enthalten sowie die Angabe, dass dauernde Beeinträchtigungen verbleiben würden und eine völlige Wiederherstellung nicht zu erwarten sei. Aus dieser Erstprognose habe sich aber nicht ergeben, dass auf Grund der Verletzungsfolgen notwendigerweise von einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen gewesen sei. Dies sei bei den erlittenen Verletzungen auch nicht der Fall (Bl. 132 d. A.).

Da in einem Unfallversicherungsvertrag verschiedene Arten von Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen versprochen würden, reiche die Meldung des Unfalls beim Versicherer nicht dafür aus, die Geltendmachung sämtlicher vertraglich vereinbarter Leistungsansprüche anzunehmen (Bl. 133 d. A.).

Der ursprüngliche Unfallbericht und der ergänzte seien ferner nicht identisch gewesen (Bl. 133 d. A.).

Schließlich sei Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist habe spätestens am 31.12.2004 zu laufen begonnen, wenn man nicht davon ausgehe, dass sie schon mit Ablauf der 24-Monatsfrist zur Geltendmachung begonnen habe. Verjährung sei daher spätestens am 31.12.2006 eingetreten. Die Frist sei nicht gemäß § 12 Abs. 2 VVG gehemmt worden, da es an der Anmeldung des speziell erhobenen Anspruchs fehle (Bl. 134 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.01.2008 (Bl. 94 d. A.) und des Senats vom 25.06.2008 (Bl. 150 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 20.02.2008 (Bl. 97 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 5.716,85 € gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG i. V. m. Nr. 2.1. AUB 2000 hat, kann dahinstehen. Insbesondere kann es dahinstehen, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung innerhalb der durch den Versicherungsvertrag (Bl. 10 d. A.) gegenüber Nr. 2.1.1.1. AUB 2000 auf 24 Monate verlängerten Frist durch Übersendung der Unfallanzeige unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung geltend gemacht hat. Ein eventueller Anspruch ist jedenfalls verjährt.

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VVG a. F. beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Nach dem - insoweit unwidersprochenen - Vortrag des Klägers lag bereits im Jahr 2001 kurz nach dem Unfall Invalidität vor. Gemäß Nr. 9.1 AUB 2000 wäre daher binnen drei Monaten nach Eingang des Unfallberichts und des ärztlichen - auch den Abschluss des Heilverfahrens belegenden - Berichts Fälligkeit des Anspruchs binnen drei Monaten, also noch im Jahr 2001 eingetreten. Daher begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2001, so dass mit Ablauf des 31.12.2003 Verjährung eingetreten ist.

2. Dem Verjährungseintritt steht auch nicht die Hemmung der Verjährung gemäß § 12 Abs. 2 VVG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn der Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Anspruch angemeldet hat. Die Anmeldung i. S. d. § 12 Abs. 2 VVG setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennen lässt, dass er im Hinblick auf einen konkreten Schaden Versicherungsschutz verlangt (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann-Schlegelmilch, aaO., § 21, Rdnr. 105). In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob hierfür die bloße Übersendung des Unfallberichts unter Beifügung eines ärztlichen Erstberichts nicht ausreichend ist.

a) Sofern man dies für eine Anmeldung nicht als ausreichend ansieht, ist erst gar keine Hemmung gemäß § 12 Abs. 2 VVG eingetreten und die Verjährungsfrist ist ganz normal abgelaufen.

b) Sieht man dagegen in der Übersendung des Unfallberichts und des ärztlichen Erstberichts vom 22.08.2001 eine Anmeldung des Invaliditätsanspruchs, so ist mit deren Zugang bei der Beklagten am 29.08.2001 zunächst Hemmung eingetreten.

aa) Jedoch fällt die Hemmung der Verjährung gemäß § 242 BGB auch ohne schriftliche Entscheidung des Versicherers weg, wenn dieser davon ausgehen durfte, der Versicherungsnehmer verfolge die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche nicht mehr weiter und daher die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte auf einen endgültigen Bescheid überhaupt nicht mehr wartet (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1976 - VI ZR 1/76, VersR 1977, 335 (336); OLG Hamm, VersR 1991, 1397).

bb) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 30.08.2001 das ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen unvollständig ausgefüllt Unfallberichtsformular zur Ergänzung zurückgeschickt hatte, hat sie erst wieder am 11.05.2007 von dem Kläger in dieser Sache gehört, da ihr unstreitig erst an diesem Tag das vollständig ausgefüllte Formular über einen in Karlsruhe ansässigen Außendienstmitarbeiter, der es am 09.05.2007 erhalten hatte, erneut zugegangen ist (Bl. 74 d. A.). Es waren also nahezu 6 Jahre vergangen. Der Kläger hat insoweit lediglich behauptet, er habe das Formular sofort nach der Rücksendung unter dem 30.08.2001 ausgefüllt und der Beklagten erneut zugeschickt. Jedoch hat er diese Behauptung in keiner Weise substantiiert. Er hat auch nicht plausibel gemacht, warum das Formular nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern an einen Außendienstmitarbeiter übersandt wurde und warum es fast 6 Jahre dauerte, bis es die Beklagte tatsächlich erhielt. Der Senat ist daher in vollem Umfang davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger das Formular nicht sofort zurückgesandt hat, sondern entweder das Interesse an der Weiterverfolgung des Invaliditätsanspruchs verloren oder die Angelegenheit schlicht vergessen hatte. Jedenfalls durfte die Beklagte mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Kläger seinen behaupteten Anspruch nicht weiterverfolgen würde.

Daher ist die Hemmung der Verjährung durch das Untätigbleiben des Klägers entfallen. Zu welchem Zeitpunkt dies im vorliegenden Fall genau geschehen ist, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls war die Hemmung spätestens zwei Jahre vor dem erneuten Eingang des Unfallberichts im Mai 2007 entfallen, so dass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 5.716,85 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.716,85 €.

Ende der Entscheidung

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