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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 5 U 158/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO, VVG


Vorschriften:

BGB § 209 Nr. 4 a.F.
BGB § 254
BGB § 606
BGB § 606 Satz 1
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
ZPO § 72
ZPO § 72 Abs. 2
VVG § 67
VVG § 72
Die Streitverkündung des Geschädigten dem Schädiger gegenüber an einem von ihm gegen seinen Kaskoversicherer geführten Rechtsstreit ist unwirksam und unterbricht die Verjährung nicht.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.2.2004 - 12 O 94/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.749,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I. Der Kläger begehrt mit seiner am 20.3.2003 eingereichten Klage von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Die Beklagte verursachte am 9.1999 gegen 15.50 Uhr mit dem Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen, dessen Halter der Kläger ist, auf der BAB in Fahrtrichtung Dreieck einen Unfall, indem sie bei Regen und einer Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h ins Schleudern geriet und sodann frontal auf die Leitplanke prallte, sich ein bis zweimal drehte und dann zum Stehen kam. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls waren die Hinterreifen des verunfallten Fahrzeugs vollständig abgefahren, was unstreitig wenigstens mitunfallursächlich war.

Das Fahrzeug hatte der Kläger seinem Sohn, dem Zeugen S., vollständig überlassen und sich nicht mehr um das Fahrzeug gekümmert. Ein bis zwei Monate vor dem Unfall hatte der Zeuge S. sodann das Fahrzeug mit demjenigen der Beklagten, seiner damaligen Lebensgefährtin getauscht.

Der Kläger, der behauptet hat, der Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs zu sein, hatte zunächst Klage gegen die eigene Kaskoversicherung auf Schadensersatz erhoben und in diesem Verfahren der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.8.2002 den Streit verkündet. Die gegen die Kaskoversicherung erhobene Klage ist wegen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung aufgrund einer eingetretenen Gefahrerhöhung abgewiesen worden (5 U 261/02-25), das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte von dem Zeugen S. beauftragt gewesen sei, die Reifen an dem Fahrzeug zu wechseln. Dieser habe am 27.9.1999 davon Kenntnis erlangt, dass die Reifen abgefahren seien. Am nächsten Tag habe er die Reifen bei dem Reifenhändler, dem Zeugen S1, bestellt, dort hätten die Reifen am 9.1999 montiert werden sollen, auf dem Weg zum Reifenhändler sei es zu dem Unfall gekommen. Da der Beklagten mithin der schlechte Zustand der Reifen bekannt gewesen sei, hafte sie wegen grober Fahrlässigkeit, da sie in Anbetracht der Witterungsverhältnisse viel zu schnell gefahren sei.

Der Kläger hat weiter behauptet, dass an seinem Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei, den er nach Abzug des Restwertes mit 13.200 DM, mithin 6.749,05 EUR beziffert.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Sie hat behauptet, dass ihr der schlechte Zustand der Reifen nicht bekannt gewesen sei.

Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie sich auf dem Heimweg befunden habe, als der Unfall passiert sei, sie sei nicht beauftragt gewesen, dass Fahrzeug zu einer Reifenmontage zu verbringen. Vielmehr habe ihr der Zeuge S. nach dem Unfall erzählt, dass er den Unfall habe kommen sehen, da er sich zwei Wochen vor dem Unfall selbst auf regennasser Fahrbahn mit dem Fahrzeug gedreht habe. Hier habe er auch gesagt, dass er die glatten Reifen von vorne nach hinten montiert habe. Da der Kläger dem Zeugen S. die Bewachung des Fahrzeugstandes übertragen habe, hätte dieser ihr das Fahrzeug nicht überlassen dürfen.

Schließlich, so die Beklagte, sei die Forderung verjährt, da die Voraussetzungen der Streitverkündung nicht vorlägen.

Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen, da die Klageforderung entweder verjährt sei, da ein Leihverhältnis vorliege und hier die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB greife oder jedenfalls die Beklagte nicht grob fahrlässig den Unfall verursacht habe und im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ein stillschweigender Haftungsverzicht wegen leichter Fahrlässigkeit vereinbart worden sei.

Der Kläger wendet sich sowohl gegen die rechtliche Einordnung des Streitfalles als Leihverhältnis als auch gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und rügt insbesondere, dass das Gericht den Zeugen S. für nicht glaubwürdig erachtet hat. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Beklagte als Fahrzeugführerin verpflichtet gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt über den Zustand der Reifen zu vergewissern.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.2.2004 - 12 O 94/03 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 6.749,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom9.1999 hat.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger, vertreten durch seinen Sohn, einen Leihvertrag mit der Beklagten über den verunfallten Pkw abgeschlossen hat oder ob es sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen gehandelt hat.

Denn ein Anspruch des Klägers als Eigentümer - von der Eigentümerstellung des Klägers ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auszugehen - auf Schadensersatz entweder aus positiver Verletzung eines Leihvertrages (§ 598 BGB) oder aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ist jedenfalls verjährt.

Bei Bestehen eines zwischen dem Kläger und der Beklagten - gegebenenfalls durch den Sohn des Klägers vermittelten - Leihvertrages verjähren nach § 606 Satz 1 BGB die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache in sechs Monaten. § 606 BGB ist hier grundsätzlich anwendbar, da trotz des wirtschaftlichen Totalschadens nicht von einer vollständigen Zerstörung der Sache auszugehen ist, das verunfallte Fahrzeug kann und wurde von der Beklagten zurückgegeben und es ist ein Restwert erzielbar (allg. Meinung, vgl. nur OLG Oldenburg, MDR 1982, 492; OLG Köln, NJW 1997, 1157 m.w.N.).

§ 606 Satz 1 BGB ist auf Ansprüche anwendbar, die auf einem Leihvertrag beruhen, mithin auch für solche aus positiver Vertragsverletzung sowie für konkurrierende Deliktsansprüche (BGHZ 47, 53; Palandt-Putzo, a.a.O., § 606, Rdn. 3). Da sich der Unfall am 9.1999 ereignete, die Streitverkündung jedoch erst zum 19.8.2002 erklärt wurde, sind etwaige Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Leihvertrag unabhängig von der Frage, ob hier eine wirksame Streitverkündung erklärt werden konnte, bereits verjährt.

Aber auch ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) bei Fehlen einer vertraglichen Bindung der Parteien ist verjährt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung zu folgen ist, dass bei Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses Ansprüche wegen Beschädigung einer überlassenen Sache nicht in entsprechender Anwendung von § 606 BGB verjähren sollen (OLG Düsseldorf DAR 1974, 157; OLG Köln NJW 1997, 20; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 270; a.A. LG Paderborn zfs 1997, 447), obwohl die verjährungsrechtliche Interessenlage bei einer Rechtsbindungswillen erfolgenden Nutzungsüberlassung kaum anders zu beurteilen ist als bei einer solchen, die lediglich gefälligkeitshalber erfolgt.

Ein Anspruch aus einer unerlaubter Handlung verjährt nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. - welcher hier nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist - in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, der Beklagten, hatte der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am9.1999 oder jedenfalls nicht unerheblich später, wie sich aus dem Gutachten über das verunfallte Fahrzeug vom 1.10.1999 ergibt, so dass der Anspruch um den 29.9.2002 verjährte. Die Klageerhebung gegen die Beklagte mit der Klageschrift vom 20.3.2003 konnte daher bei einer bereits eingetretenen Verjährung die Verjährung des Anspruchs nicht mehr unterbrechen.

Eine vorherige Unterbrechung der Verjährung ist nicht durch die mit Schriftsatz vom 14.8.2002 erklärte Streitverkündung im Prozess des Klägers gegen die Kaskoversicherung (12 O 34/00 = 5 U 261/02-25) eingetreten.

Zwar unterbricht nach § 209 Nr. 4 BGB a.F. die Streitverkündung in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt, die Verjährung. Die mit Schriftsatz vom 16.8.2002 erklärte Streitverkündung ist jedoch nicht wirksam.

Denn nur eine zulässige Streitverkündung löst materiell- und prozessrechtliche Wirkungen aus, wobei die Frage nach der Zulässigkeit der Streitverkündung erst im "Folgeprozess" zu prüfen ist.

Nach § 72 Abs. 2 ZPO ist eine Streitverkündung zulässig, wenn eine Partei, hier der Kläger, für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten zu haben glaubt. Der Kläger glaubte aber nicht, für den Fall eines ihm ungünstigen Ausgangs des gegen seinen Fahrzeugversicherer geführten Rechtsstreits einen Anspruch gegen die Beklagte zu haben; vielmehr berühmte er sich von Anfang an, sowohl einen - im Vorprozess erhobenen - Anspruch auf Zahlung einer Kaskoentschädigung als auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte zu haben, der für den Fall eines Erfolges im Vorprozess möglicherweise nach § 67 VVG auf seinen Fahrzeugversicherer übergegangen wäre. Dem Wortlaut des § 72 ZPO nach war die von dem Kläger vorgenommene Streitverkündung also nicht wirksam.

Bei Anwendung des § 72 VVG ist allerdings eine weite Auslegung zulässig und geboten (BGHZ 116, 100). Sinn und Zweck des Instituts der Streitverkündung ist es zu verhindern, dass eine Partei - und sei es auch nur in Bezug auf Teile des von ihr geltend gemachten Anspruchs - sowohl einen von ihr gegen einen ersten vermeintlichen Schuldner geführten Rechtsstreit und die in ihm gesicherten Verhandlungs- und Beweisergebnisse verliert, weil sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts erweist, dass nicht er sondern ein anderer ihr verpflichtet ist, und sie sodann auch in einem gegen diesen anderen, zweiten Schuldner geführten Rechtsstreit unterliegt, weil das dort erkennende Gericht zu einer insoweit gegenteiligen Überzeugung gelangt (vgl. u.a. Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rdn. 53). Daher ist der typische Anwendungsbereich einer zulässigen Streitverkündung die "alternative" Schuldnerschaft.

Eine Streitverkündung ist dagegen hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die von vornherein sowohl gegenüber der Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders zu dem Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische (BGH NJW 1987, 1894; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1505; OLG Saarbrücken, VersR 2000, 989) oder von vornherein eine gemeinsame Haftung besteht (BGHZ 65, 131).

Wenn dem Streitverkündungsgegner gerade vorgeworfen wird, für den Schaden gemeinsam - vor allem im Fall der gesamtschuldnerischen Haftung - verantwortlich zu sein oder - wie hier - praktisch zwangsläufig im Anschluss von der Kaskoversicherung in Anspruch genommen zu werden, könnte er dem Vortrag des Streitverkünders nur entgegentreten und den ihm gemachten Vorwurf der Sache nach abstreiten. Das dürfte er als Streithelfer aber nicht (BGH, Urt. v. 6.5.1982 - VII ZR 172/81, BauR 1982, 514); dem Streitverkündeten bliebe in einem solchen Fall also für eine Unterstützung des Streitverkünders, zu der er mit der Streitverkündung aufgerufen wird (§§ 67, 74 Abs. 1 ZPO), kein Raum.

Das gilt auch hier, da von Anfang an und auch im Zeitpunkt der Streitverkündung der Kläger seinen Schaden sowohl gegenüber der Kaskoversicherung als auch der Beklagten hätte geltend machen können.

Auch eine ausnahmsweise zulässige Streitverkündung im Fall grundsätzlich kumulativer Haftung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 70, 187) ist eine Streitverkündung zulässig, wenn im Zeitpunkt der Streitverkündung die Möglichkeit besteht, dass eine kumulative Haftung vorliegt, jedoch die Haftung eines von mehreren Gesamtschuldnern begrenzt ist, weil dieser dem Berechtigten ein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten kann, wo aber in Höhe des Ausfalls die unbeschränkte Haftung des anderen Gesamtschuldners zum Zuge kommt. Insoweit jedenfalls, als eine Haftungsbegrenzung eines Gesamtschuldners in Betracht kommt, handelt es sich um eine alternative Haftung.

Auch bei dieser Fallgestaltung ist aber entscheidend, dass derjenige, dessen Haftung möglicherweise unbegrenzt gegenüber demjenigen, welcher nur begrenzt haftet, ein Interesse an einer - ebenfalls - unbegrenzten Haftung des anderen Teils hat, so dass er auch als Streithelfer auftreten könnte, da er ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Geschädigte voll obsiegt. Ein solches Interesse ist jedoch auf den zu entscheidenden Fall nicht übertragbar, da ein rechtliches Interesse der Beklagten, im Vorprozess dem Kläger als Streithelferin beizutreten, nicht ersichtlich ist. Denn ihre Inanspruchnahme ist vollkommen unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses; verliert der Kläger diesen, geht er spätestens dann gegen die Beklagte - wie hier - vor, gewinnt er diesen, wird in der Regel der Kaskoversicherer gegen die Beklagte als Schädigerin vorgehen, da die Ansprüche des Klägers gegen sie auf den Kaskoversicherer nach § 67 VVG übergehen. Mithin handelt es sich nicht um einen der Streitverkündung zugänglichen Fall einer grundsätzlich alternativen Haftung.

Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat. In diesem Fall erhielte er auch im Falle einer vollumfänglichen Einstandspflicht des Versicherers lediglich einen Teilbetrag seines Schadens erstattet, die von ihm zu tragende Selbstbeteiligung müsste der Kläger in einem weiteren Prozess gegen den Schädiger einklagen. Auch hier handelt es sich nicht um eine alternative Haftung, da dem Versicherungsnehmer und Geschädigten von vornherein in Höhe der Selbstbeteiligung nur der Schädiger haftet.

Da die Streitverkündung somit unzulässig war, lag eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Nr. 4 BGB nicht vor.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist somit verjährt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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