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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 5 U 168/00
Rechtsgebiete: ZPO, ABBV, BGB
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ABBV § 1 Abs. VI | |
ABBV § 2 Abs. 1 | |
BGB § 284 Abs. 2 | |
BGB § 285 a.F. | |
BGB § 288 a.F. | |
BGB § 291 |
2. Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit dürfen, wenn es um die Frage einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit geht, nicht rein zeitlich bemessen werden.
3. Der Versicherer muss bei einer Verweisung die das Berufsbild prägenden Merkmale darlegen und die schlichte Verweisung auf eine Tätigkeit als "Energieberater" genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19.01.2000 (Az.: 12 O 287/98) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu leisten:
1.
81.806, 70 EUR nebst 4 % Zinsen pro Jahr
aus 19.429,09 EUR ab 02.08.1998 bis 01.09.1998
aus 20.451,68 EUR ab 02.09.1998 bis 01.10.1998
aus 21.474,26 EUR ab 01.10.1998 bis 01.11.1998
aus 22.496,84 EUR ab 02.11.1998 bis 01.12.1998
aus 23.519,43 EUR ab 02.12.1998 bis 01.01.1999
aus 24.542,01 EUR ab 02.01.1999 bis 01.02.1999
aus 25.564,59 EUR ab 02.02.1999 bis 01.03.1999
aus 26.587,18 EUR ab 02.03.1999 bis 01.04.1999
aus 27.609,76 EUR ab 02.04.1999 bis 01.05.1999
aus 28.632,35 EUR ab 02.05.1999 bis 01.06.1999
aus 29.654,93 EUR ab 02.06.1999 bis 01.07.1999
aus 30.677,51 EUR ab 02.07.1999 bis 01.08.1999
aus 31.700,10 EUR ab 02.08.1999 bis 01.09.1999
aus 32.722,68 EUR ab 02.09.1999 bis 01.10.1999
aus 33.745,26 EUR ab 02.10.1999 bis 01.11.1999
aus 34.767,26 EUR ab 02.11.1999 bis 01.12.1999
aus 35.790,43 EUR ab 02.12.1999 bis 01.01.2000
aus 36.813,02 EUR ab 02.01.2000 bis 01.02.2000
aus 37.835,60 EUR ab 02.02.2000 bis 01.03.2000
aus 38.858,18 EUR ab 02.03.2000 bis 01.04.2000
aus 39.880,77 EUR ab 02.04.2000 bis 01.05.2000
aus 40.903,35 EUR ab 02.05.2000 bis 01.06.2000
aus 41.925,93 EUR ab 02.06.2000 bis 01.07.2000
aus 42.948,52 EUR ab 02.07.2000 bis 01.08.2000
aus 43.971,10 EUR ab 02.08.2000 bis 01.09.2000
aus 44.993,68 EUR ab 02.09.2000 bis 01.10.2000
aus 46.016,27 EUR ab 02.10.2000 bis 01.11.2000
aus 47.038,85 EUR ab 02.11.2000 bis 01.12.2000
aus 48.061,44 EUR ab 02.12.2000 bis 01.01.2001
aus 49.084,02 EUR ab 02.01.2001 bis 01.02.2001
aus 50.106,60 EUR ab 02.02.2001 bis 01.03.2001
aus 51.129,19 EUR ab 02.03.2001 bis 01.04.2001
aus 52.151,77 EUR ab 02.04.2001 bis 01.05.2001
aus 53.174,36 EUR ab 02.05.2001 bis 01.06.2001
aus 54.196,94 EUR ab 02.06.2001 bis 01.07.2001
aus 55.219,52 EUR ab 02.07.2001 bis 01.08.2001
aus 56.242,11 EUR ab 02.08.2001 bis 01.09.2001
aus 57.264,69 EUR ab 02.09.2001 bis 01.10.2001
aus 58.287,27 EUR ab 02.10.2001 bis 01.11.2001
aus 59.309,86 EUR ab 02.11.2001 bis 01.12.2001
aus 60.332,44 EUR ab 02.12.2001 bis 01.01.2001
aus 61.355,03 EUR ab 02.01.2002 bis 01.02.2002
aus 62.377,61 EUR ab 02.02.2002 bis 01.03.2002
aus 63.400,19 EUR ab 02.03.2002 bis 01.04.2002
aus 64.422,78 EUR ab 02.04.2002 bis 01.05.2002
aus 65.445,36 EUR ab 02.05.2002 bis 01.06.2002
aus 66.467,94 EUR ab 02.06.2002 bis 01.07.2002
aus 67.490,53 EUR ab 02.07.2002 bis 01.08.2002
aus 68.513,11 EUR ab 02.08.2002 bis 01.09.2002
aus 69.535,70 EUR ab 02.09.2002 bis 01.10.2002
aus 70.558,28 EUR ab 02.10.2002 bis 01.11.2002
aus 71.580,86 EUR ab 02.11.2002 bis 01.12.2002
aus 72.603,45 EUR ab 02.12.2002 bis 01.01.2003
aus 73.626,03 EUR ab 02.01.2003 bis 01.02.2003
aus 74.648,61 EUR ab 02.02.2003 bis 01.03.2003
aus 75.671,20 EUR ab 02.03.2003 bis 01.04.2003
aus 76.693,78 EUR ab 02.04.2003 bis 01.05.2003
aus 77.716,37 EUR ab 02.05.2003 bis 01.06.2003
aus 78.738, 95 EUR ab 02.06.2003 bis 01.07.2003
aus 79.761,53 EUR ab 02.07.2003 bis 01.08.2003
aus 80.784,12 EUR ab 02.08. 2003 bis 01.09.2003
aus 81.806,70 EUR ab dem 02.09.2003
2.
monatlich 1.022, 58 EUR ab 01. 10. 2003 bis längstens 01. 08. 2016, zahlbar jeweils am 01. eines Monats und bei nicht rechtzeitiger Zahlung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen,
3.
weitere 4.147,06 EUR nebst 4 % Zinsen aus 1.021, 74 EUR ab 04. 08. 1998 bis 09. 05. 2000, aus 1.562, 66 EUR ab 10.05. 2000 bis 14. 03. 2001, aus 2.223,79 EUR ab 15. 03. 2001 bis 16. 01. 2002, aus 2.824, 81 EUR ab 17. 01. 2002 bis 08. 04. 2003, aus 3.786, 45 EUR ab 09. 04. 2003 bis 17. 09. 2003 und aus 4.147, 06 EUR ab 19. 09. 2003
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der Berufungsinstanz beträgt 64.181,77 EUR.
Tatbestand:
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) geltend, die er seit dem 01. 08. 1994 bei der Beklagten unterhielt. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 11.08.1994 (Bl. 26) sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (ABBV) (Bl. 27) verwiesen.
Der Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Er hat in diesem Fach sowie als Heizungs- und Lüftungsbauer die Meisterprüfung abgelegt; zudem hat er eine Zusatzqualifikation als Betriebswirt im Handwerk absolviert. Bis zum Jahr 1994 war er als Fachbereichsleiter "Instandhaltung Rohrnetze" bei den beschäftigt. 1994 schied er bei dort aus und gründete gemeinsam mit der Zeugin, die Firma GmbH, bei der er sodann beruflich tätig war.
Der Kläger erlitt im Mai 1996 einen Bandscheibenvorfall. Er behauptet, er sei daraufhin in seinem Beruf arbeitsunfähig geworden. Die anstrengende körperliche Arbeit, der er als mitarbeitender Meister in dem Kleinbetrieb ausgesetzt gewesen sei, habe er seither nicht mehr ausüben können. Entsprechendes gelte auch für den früher ausgeübten Beruf als Fachbereichsleiter der. Hierbei habe es sich im Wesentlichen um eine Außendiensttätigkeit gehandelt, die mit Autofahrten von dreieinhalb bis vier Stunden täglich verbunden gewesen sei, zu denen er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sei.
Die Beklagte hat das bestritten. Sie hat den Kläger auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Fachbereichsleiter im Öffentlichen Dienst sowie auf eine Tätigkeit als angestellter Meister in einem mittleren oder größeren Installationsbetrieb verwiesen und vorgetragen, der Kläger sei nicht infolge einer Krankheit berufsunfähig geworden, sondern durch den Wechsel seines beruflichen Betätigungsfeldes. Der Kläger habe sich, nachdem er jahrelang lediglich eine Aufsichtstätigkeit ausgeübt habe, nunmehr körperliche Schwerarbeit zugemutet, der er gesundheitlich nicht gewachsen gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Gutachtens abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen vom 11. 06. 1999 (Bl. 123 ff) zwar Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf nachgewiesen sei. Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der früher ausgeübten Tätigkeit als Fachbereichsleiter der, auf welchen die Beklagte ihn habe verweisen dürfen. Dieser Beruf entspreche den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers. Es würden - insbesondere im Hinblick auf die Anfangsschwierigkeiten des von dem Kläger betriebenen Betriebes - auch keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass seine Vergütung in dem Verweisungsberuf geringer wäre, als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Beruf erfahre auch keine geringere Wertschätzung, da er eine besonderen Vertrauenswürdigkeit voraussetze und der Kläger auch Vorgesetztenfunktion ausgeübt habe. Der Kläger erfahre dabei auch keine relevante Einbuße an Selbständigkeit. Er habe sich als Fachbereichsleiter nicht in das Anwesenheitsbuch eintragen müssen und sei eigenverantwortlich für die Organisation des Fachbereichs zuständig gewesen. Dass die früher von dem Kläger innegehabte Stelle nunmehr anderweitig besetzt sei, stehe der Verweisung nicht entgegen. Fachbereichsleiter würden bei allen Stadtwerken beschäftigt; das Risiko, insoweit keinen Arbeitsplatz zu finden, sei durch die abgeschlossene BUZ Versicherung nicht abgedeckt.
Der Kläger sei in dem Verweisungsberuf auch nicht in dem vertraglich erforderlichen Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Es stehe fest, dass er in diesem Beruf keine körperliche Arbeit habe verrichten müssen, sondern Aufsichts- und Leitungsfunktionen innegehabt habe. Die von dem Sachverständigen attestierten Einschränkungen im Hinblick auf Autofahrten würden sich bei einer Gesamtbetrachtung der ausgeübten Tätigkeit nicht in einem Ausmaß auswirken, welches zu einer über 50 % hinausgehenden Berufsunfähigkeit führe. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund wechselnder Temperaturbedingungen im Außendienst sei im Hinblick auf die Art der Erkrankung (Bandscheibenvorfall) nicht relevant. Der Kläger könne entsprechenden Beeinträchtigungen im übrigen durch geeignete Kleidung entgegenwirken.
Der Kläger wendet sich in der Berufung gegen diese Entscheidung. Er trägt vor, seine Tätigkeit bei den habe zu 80 % aus Tätigkeiten auf Baustellen im Freien, in der Kundenbetreuung, im Nehmen von Aufmaßen und in Überwachungs- und Überprüfungstätigkeiten bestanden. Sie habe sich von daher nicht von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Meister in einem kleinen Handwerksbetrieb unterschieden, sei also keine "andere Tätigkeit", auf die er im Rahmen der BUZ- Versicherung verwiesen werden könne. Im übrigen existiere kein Arbeitsmarkt für den Beruf eines "Fachbereichsleiters". Die von ihm konkret innegehabte Stelle sei mittlerweile anderweitig besetzt. Gleiches gelte für vergleichbare Stellen in anderen Städten und Versorgungsunternehmen. Zudem würden derartige Stellen - sofern sie frei würden - nicht mit externen Bewerbern, sondern mit Aufsteigern aus dem Kreis der eigenen Mitarbeiter besetzt. Aufgrund der ihn treffenden Einschränkungen bei Autofahrten habe er ohnehin gegenüber Mitbewerbern keine Einstellungschance.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19.01.2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger folgende Zahlungen zu leisten:
160.000,00 DM (= 81.806, 70 EUR) nebst 4 % Zinsen pro Jahr aus 36.000,00 DM ab Rechtshängigkeit bis 01.08.1998
aus 38.000,00 DM ab 02.08.1998 bis 01.09.1998
aus 40.000,00 DM ab 02.09.1998 bis 01.10.1998
aus 42.000,00 DM ab 01.10.1998 bis 01.11.1998
aus 44.000,00 DM ab 02.11.1998 bis 01.12.1998
aus 46.000,00 DM ab 02.12.1998 bis 01.01.1999
aus 48.000,00 DM ab 02.01.1999 bis 01.02.1999
aus 50.000,00 DM ab 02.02.1999 bis 01.03.1999
aus 52.000,00 DM ab 02.03.1999 bis 01.04.1999
aus 54.000,00 DM ab 02.04.1999 bis 01.05.1999
aus 56.000,00 DM ab 02.05.1999 bis 01.06.1999
aus 58.000,00 DM ab 02.06.1999 bis 01.07.1999
aus 60.000,00 DM ab 02.07.1999 bis 01.08.1999
aus 62.000,00 DM ab 02.08.1999 bis 01.09.1999
aus 64.000,00 DM ab 02.09.1999 bis 01.10.1999
aus 66.000,00 DM ab 02.10.1999 bis 01.11.1999
aus 68.000,00 DM ab 02.11.1999 bis 01.12.1999
aus 70.000,00 DM ab 02.12.1999 bis 01.01.2000
aus 72.000,00 DM ab 02.01.2000 bis 01.02.2000
aus 74.000,00 DM ab 02.02.2000 bis 01.03.2000
aus 76.000,00 DM ab 02.03.2000 bis 01.04.2000
aus 78.000,00 DM ab 02.04.2000 bis 01.05.2000
aus 80.000,00 DM ab 02.05.2000 bis 01.06.2000
aus 82.000,00 DM ab 02.06.2000 bis 01.07.2000
aus 84.000,00 DM ab 02.07.2000 bis 01.08.2000
aus 86.000,00 DM ab 02.08.2000 bis 01.09.2000
aus 88.000,00 DM ab 02.09.2000 bis 01.10.2000
aus 90.000,00 DM ab 02.10.2000 bis 01.11.2000
aus 92.000,00 DM ab 02.11.2000 bis 01.12.2000
aus 94.000,00 DM ab 02.12.2000 bis 01.01.2001
aus 96.000,00 DM ab 02.01.2001 bis 01.02.2001
aus 98.000,00 DM ab 02.02.2001 bis 01.03.2001
aus 100.000,00 DM ab 02.03.2001 bis 01.04.2001
aus 102.000,00 DM ab 02.04.2001 bis 01.05.2001
aus 104.000,00 DM ab 02.05.2001 bis 01.06.2001
aus 106.000,00 DM ab 02.06.2001 bis 01.07.2001
aus 108.000,00 DM ab 02.07.2001 bis 01.08.2001
aus 110.000,00 DM ab 02.08.2001 bis 01.09.2001
aus 112.000,00 DM ab 02.09.2001 bis 01.10.2001
aus 114.000,00 DM ab 02.10.2001 bis 01.11.2001
aus 116.000,00 DM ab 02.11.2001 bis 01.12.2001
aus 118.000,00 DM ab 02.12.2001 bis 01.01.2001
aus 120.000,00 DM ab 02.01.2002 bis 01.02.2002
aus 122.000,00 DM ab 02.02.2002 bis 01.03.2002
aus 124.000,00 DM ab 02.03.2002 bis 01.04.2002
aus 126.000,00 DM ab 02.04.2002 bis 01.05.2002
aus 128.000,00 DM ab 02.05.2002 bis 01.06.2002
aus 130.000,00 DM ab 02.06.2002 bis 01.07.2002
aus 132.000,00 DM ab 02.07.2002 bis 01.08.2002
aus 134.000,00 DM ab 02.08.2002 bis 01.09.2002
aus 136.000,00 DM ab 02.09.2002 bis 01.10.2002
aus 138.000,00 DM ab 02.10.2002 bis 01.11.2002
aus 140.000,00 DM ab 02.11.2002 bis 01.12.2002
aus 142.000,00 DM ab 02.12.2002 bis 01.01.2003
aus 144.000,00 DM ab 02.01.2003 bis 01.02.2003
aus 146.000,00 DM ab 02.02.2003 bis 01.03.2003
aus 148.000,00 DM ab 02.03.2003 bis 01.04.2003
aus 150.000,00 DM ab 02.04.2003 bis 01.05.2003
aus 152.000,00 DM ab 02.05.2003 bis 01.06.2003
aus 154.000,00 DM ab 02.06.2003 bis 01.07.2003
aus 156.000,00 DM ab 02.07.2003 bis 01.08.2003
aus 158.000,00 DM ab 02.08.2003 bis 01.09.2003
aus 160.000 DM ab 02. 09. 2003
2.
monatlich 2.000, 00 DM (= 1.022, 58 EUR) ab 01. 09. 2003 bis längstens 01. 08. 2016 zahlbar jeweils am 01. eines Monats und bei nicht rechtzeitiger Zahlung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen,
3.
weitere 8.110,95 DM (= 4.147, 06 EUR) nebst 4 % Zinsen aus 1.998, 35 DM ab Rechtshängigkeit bis zur Zustellung der Berufungsbegründung sowie aus 3.056, 30 DM ab Zustellung der Berufungsbegründung bis 14. 03. 2001, aus 4.349, 35 DM ab 15. 03. 2001 bis 16. 01. 2002, aus 5.524, 85 DM ab 17. 01. 2002 bis 08. 04. 2003, aus 7.405, 65 DM ab 09. 04. 2003 bis 17. 09. 2003 und aus 8.110, 95 DM ab 18.09.2003.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der pauschale Vortrag des Klägers zur Vergleichbarkeit seiner früheren Stelle bei den stimme nicht mit der von der abgegebenen Stellenbeschreibung überein. Insbesondere berücksichtige er nicht, dass der Kläger dort eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt und keine körperliche Mitarbeit mehr habe leisten müssen. Ob es hierfür freie Arbeitsplätze gebe, sei unerheblich, da die BUZ- Versicherung keine Arbeitsplatzversicherung sei. Schließlich seien entsprechende Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes auch bei mittleren und größeren Betrieben zu finden. Selbst in Kleinunternehmen könne der Kläger als angestellter Meister ohne weiteres ausbildungsadäquat tätig werden, zumal die körperliche Mitarbeit für einen untrainierten 44-jährigen Handwerksmeister ohnehin nicht üblich sei.
Der Kläger sei nicht infolge Krankheit berufsunfähig geworden, sondern weil er sich als damals 38- jähriger körperlich übernommen habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, seinen Betrieb in der Art und Weise umzustrukturieren, dass er keine körperliche Mitarbeit mehr leisten müsse. Die Beklagte verweist den Kläger ergänzend auch auf eine Tätigkeit als Energieberater in einem Energieversorgungsunternehmen.
Dem tritt der Kläger entgegen. Er trägt vor, im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei eine Umorganisation des Betriebes nicht möglich gewesen, da die Zeugin aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung und aufgrund ihrer Ausbildung nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche körperliche Mitarbeit zu leisten. Zudem verfüge (nur) sie über die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich der Kläger erst hätte aneignen müssen. Die Einstellung weiterer Kräfte sei schon im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht möglich gewesen. Die eingestellten Mitarbeiter seien aufgrund der Ausbildung auch nicht in der Lage gewesen, die von dem Kläger erbrachten Installationsarbeiten mit zu übernehmen.
Auf eine Tätigkeit als Energieberater könne er schon deshalb nicht verwiesen werden, weil diese gegenüber der Tätigkeit in dem zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf und seiner durch Ausbildung und Zusatzqualifikation erworbenen Lebensstellung nicht entspreche und einen sozialen Abstieg bedeute. Er sei durch eine entsprechende Tätigkeit einerseits unterfordert, während er andererseits über in Teilbereichen notwendige weitere Kenntnisse nicht verfüge; so könne er etwa keine fundierte Beratung hinsichtlich elektrischer Energie vornehmen und verfüge auch nicht über Kenntnisse im Bereich der Wärmedämmung oder der Energieoptimierung. Die Ausbildung zum "Energieberater" sei noch nicht einmal staatlich geregelt. Auch finanziell sei ein Energieberater deutlich schlechter bezahlt als ein durchschnittlicher Geschäftsführer in einem vergleichbaren Betrieb. Dass das Einkommen des Klägers tatsächlich geringer gewesen sei, als das Durchschnittseinkommen, sei dadurch erklärlich, dass der Betrieb erst in der Aufbauphase gewesen sei. Schließlich sei er auch gesundheitlich nicht in der Lage, die Tätigkeit eines Energieberaters auszuüben.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 18. 10. 2000 (Bl. 341), 11. 04. 2001 (Bl. 362), 16. 01. 2002 (Bl. 408 und 413), 12. 09. 2002 (Bl. 540), 23. 01. 2003 (Bl. 591 ff) und vom 07. 05. 2003 (Bl. 612) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C Sch und H F, durch Anhörung des medizinischen Sachverständigen durch Einholung und Erläuterung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Klägers als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 14. 03. 2001 (Bl. 352 ff), vom 16. 01. 2002 (GA Bl. 408 ff) sowie das berufskundliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. vom 10. 08. 2001 (Bl. 379 ff) und die Ergänzungsgutachten vom 09. 11. 2002 (Bl. 549 ff ) und 19. 06. 2003 (GA Bl. 617 ff) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 Abs. 2 ZPO a.F.). Sie hat auch in der Sache - im Wesentlichen - Erfolg.
Die Beklagte schuldet dem Kläger die ausgeurteilten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gem. Versicherungsschein Nr. vom 11.08.1994.
Der Kläger ist berufsunfähig. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 ABBV vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
1.
Der Kläger ist zu mindestens 50 % (§ 1 Abs. 1 ABBV) krankheitsbedingt nicht in der Lage, seinen Beruf, d.h. in diesem Zusammenhang die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BGH NJW-RR 1996, 795; VersR 1994, 567, 1992, 1386 weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 2 BUZ Rn. 9), dauerhaft auszuüben.
a)
Der Kläger hat die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als eine im Wesentlichen handwerklich geprägte Tätigkeit mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit, die zum Teil in Zwangshaltung auszuüben war, beschrieben. Hierbei waren häufig auch Gewichte über 20 kg zu bewegen und zu tragen. Teilweise war die Arbeit auch auf Gerüsten und Leitern auszuüben und brachte gelegentlich die Exposition durch Nässe, Kälte und Feuchtigkeit mit sich.
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Kläger die Tätigkeit eines Installateurs selbst körperlich ausführen musste (GA Bl. 111), ist der Vortrag durch die Aussage der Zeugin in ihrer Vernehmung am 14. 03. 2001 (Bl. 355) bestätigt. worden Diese hat bekundet, die Arbeit des Klägers sei im Wesentlichen von körperlicher Arbeit "am Bau" geprägt gewesen. Er habe bei den Heizungsinstallationen aber auch bei anderen Installationsarbeiten immer mit Hand angelegt. So habe er bei dem Transport der notwendigen Materialien (beispielsweise Heizkörper) mit geholfen, aber auch beim Einziehen von Kaminen Aufstemmarbeiten gemacht, um die Kaminführung erkennen zu können und die Edelstahlrohre eingeführt. Auch in der Vernehmung am 09. 04. 2003 hat die Zeugin die "schwere körperliche Arbeit" des Klägers bei der Kaminsanierung, bei Überkopfarbeiten, vor allem im Kellerbereich bei Heizungsinstallationen und beim Eindrehen verzinkter Rohre, entsprechend der klägerischen Darstellung beschrieben. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen nicht. Die Tätigkeitsbeschreibung entspricht dem von der Zeugin bestätigten Zuschnitt des Kleinbetriebes, in dem neben dem Kläger und der Zeugin noch zwei Mitarbeiter tätig waren. Es ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Unternehmen auf die - auch körperliche - Mitarbeit des Meisters angewiesen ist.
b)
Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage. Der bereits von dem Landgericht beauftragte medizinische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11. 06. 1999 festgestellt, dass sich bei dem Kläger eine chronisch rezidivierende Lumboischalgie rechts, bedingt durch einen großen, nach unten sequestrierten Bandscheibenvorfall L5/S1 findet, der das Myelon komprimiert und imprimiert, ferner auch die rechtsseitige Nervenwurzel kaschiert und komprimiert (S. 20 des Gutachtens, GA Bl. 142). Ferner bestehen - neben Befunden sekundären Charakters - ein mäßiges funktionelles Vervikalsyndrom, außerdem eine mäßig ausgeprägte Haltungsstörung im Sinne eines teilfixierten Hohlrundrückens (Gutachten S. 21, GA Bl. 143). Diese Befunde führen dazu, dass der Kläger aus ärztlicher Sicht nur noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten zu verrichten, allenfalls gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Außerdem können ihm Tätigkeiten in körperlicher Zwangshaltung nicht mehr zugemutet werden; entsprechendes gilt für Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Hinknien oder Verdrehen und Verwringen des Körpers, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten unter Exposition von Nässe und Feuchtigkeit und Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg verbunden sind (Gutachten S. 23, GA Bl. 145). Hieraus leitet der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ab, dass der Kläger hinsichtlich des zuletzt ausgeübten Berufs zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Dem schließt sich der Senat an.
Einwände gegen diese gutachterlichen Feststellungen hat auch die Beklagte nicht erhoben. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorträgt, der Kläger sei nicht krankheitsbedingt in der Lage, seinen Beruf auszuüben, sondern infolge einer Überbeanspruchung nachdem er - nach jahrelanger Ausübung einer Aufsichtstätigkeit - wieder eine körperliche Tätigkeit ausgeübt habe, ist das rechtlich nicht von Bedeutung. Die Ursache der Erkrankung des Klägers, d. h. die Frage, ob diese möglicherweise auf eine Überbeanspruchung zurückzuführen ist, kann dahinstehen. Ihr kommt keine versicherungsvertragsrechtliche Relevanz zu (Prölss/Martin a.a.O. § 2 BUZ Rn. 22). Ein Versicherter einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist vertraglich nicht verpflichtet, seinen bei Vertragsabschluss ausgeübten Beruf beizubehalten und - ohne besondere Abrede - eine "Gefahrerhöhung" zu unterlassen (§ 164 Abs. 1 VVG). Entsprechendes gilt für die Behauptung, der Kläger habe allein aus wirtschaftlichen Gründen das betriebene Unternehmen eingestellt. Selbst wenn dem so wäre könnte dieser Umstand angesichts der medizinisch festgestellten Berufsunfähigkeit nicht zugunsten der Beklagten streiten.
Der Berufsunfähigkeit des Klägers steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise eine Besserung des Krankheitsbildes und damit eine Verringerung des Grades der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Operation erreicht werden könnte; Anhaltspunkte hierfür ergeben sich zwar aus dem Gutachten des Sachverständigen, der ausführt, dass aus "orthopädischer Sicht eigentlich eine Operationsindikation" bestehe ( S 20 des Gutachtens, GA Bl. 142). Auch sind ausweislich der zugrundeliegenden Vertragsbedingungen Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern zu befolgen ( § 10 Abs. 4 ABBV). Vorliegend wurde eine dementsprechende "Anordnung" des behandelnden Arztes - Therapieempfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen zählen dazu nicht (vgl. Senat Urt. v. 28.12.2001 5 U 903/99 - NVersZ 2002, 257 - allerdings nicht behauptet. Ohnehin wären nur solche Anordnungen zu befolgen, die sich im Rahmen des Zumutbaren halten (vgl. u.a. OLG Hamm VersR 1995, 1039); diesen Rahmen überschreitet die hier in Frage kommende Operation, wie die Anhörung des Sachverständigen durch den Senat ergeben hat. Dieser hat ausgeführt, dass es sich bei der in Rede stehenden Bandscheibenoperation um eine mittelschwere oder mittelgroße Operation handelt, die unter Vollnarkose durchgeführt werden muss und mit erheblichen Schmerzen sowie dem Risiko einer Nervenschädigung bis hin zur Querschnittslähmung verbunden ist (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. 01, 2002, GA Bl. 409). Dass die Beschwerden des Klägers auch nicht durch die Benutzung eines "speziellen orthopädischen Sitzes", welcher in ein Kraftfahrzeug eingebaut werden könnte, geändert würde, hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt (S. 2 des Protokolls vom 16. 01. 2002, GA Bl. 409).
c)
Allerdings ist der selbständig tätige Versicherte, der nicht fremdbestimmt arbeitet, sondern grundsätzlich selbst entscheiden kann, was er tut und wann und wie er es tut, erst dann außerstande, seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung dieses Freiraums die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr in dem vereinbarten Grade fortsetzen kann (BGH VersR 1991, 1358, 1996, 1090, Prölss/Martin a.a.O. § 2 BUZ Rn. 19). Berufsunfähigkeit läge daher nicht vor, wenn es dem Kläger im Rahmen des ihm zukommenden Direktionsrechts möglich gewesen wäre, durch eine mögliche und zumutbare Umorganisation seines Betriebes die bisher vom ihm selbst ausgeübte Tätigkeiten ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1996, 1090 und 959; BGHZ 119, 263; VersR 1991, 1358, weitere Nachweise bei Prölls/Martin a.a.O. Rn. 20). Im konkreten Fall bestand allerdings eine solche Möglichkeit nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht.
So war es insbesondere nicht möglich, dass die Zeugin als Mitinhaberin der Gesellschaft mit dem Kläger quasi den Tätigkeitsbereich tauscht. Zwar vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, wieso der Kläger nicht in der Lage sein sollte, den Aufgabenbereich der Zeugin abzudecken. Das hierfür von ihm genannte Argument, dass die Zeugin über eine kaufmännische Ausbildung verfüge, trägt im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Ausbildung zum Meister eines Handwerks auch die kaufmännischen Fähigkeiten, die für die Führung eines Betriebes wesentlich sind, vermittelt werden und der Kläger sich darüber hinaus auch als "Betriebswirt im Handwerk" in diesem Bereich fortgebildet hat, nicht. Um so nachvollziehbarer ist es jedoch, dass die Zeugin Sch, wie von ihr bekundet (S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09. 04. 2003, GA Bl. 601), nicht in der Lage war, die körperlich schwere Arbeit, die der Kläger verrichtete, zu übernehmen, mit dem Kläger also gewissermaßen die Arbeitsbereiche "zu tauschen". Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie beispielsweise nicht die Kraft habe, verzinkte Rohre einzudrehen, dass sie bei der Kaminsanierung körperlich überfordert gewesen wäre und auch die notwendigen Arbeiten auf Leitern nicht habe ausführen können, da sie nicht schwindelfrei sei.
Eine Verlagerung der Arbeiten auf die sonstigen Mitarbeiter kam ebenfalls nicht in Betracht; die Zeugin hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass der Geselle gelernter Elektriker war und im Rahmen einer Förderung durch das Arbeitsamtes erst für den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs angelernt werden sollte. Der Zeuge war zwar gelernter Gas- und Wasserinstallateur, jedoch fehlte ihm die im Rahmen einer Kaminsanierung erforderliche Qualifikation; ungeachtet dessen wäre ohnehin nicht davon auszugehen, dass die angestellten Gesellen zu den bisher schon von ihnen ausgeübten Tätigkeiten die handwerkliche Arbeit des Klägers noch zusätzlich hätten erbringen können.
Schließlich war es auch nicht möglich, die Lücke, die durch den Arbeitsausfall des Klägers entstanden ist, durch eine Neueinstellung zu lösen. Dem steht zum einen entgegen, dass die Einstellung eines adäquaten Mitarbeiters aufgrund der von der Zeugin dargestellten wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht in Betracht kam. Dies überzeugt, zumal die Beklagte selbst eben diese schlechte wirtschaftliche Lage in anderem Zusammenhang immer wieder hervorhebt. Andererseits wäre bei einer solchen Maßnahme für den Kläger selbst kein adäquater Arbeitsplatz, "keine vernünftige Arbeit mehr" (vgl. dazu u.a. BGH VersR 1996, 1090), geblieben (S. 5 des Protokolls vom 09. 04. 2003, GA Bl. 601).
2.
Die Beklagte kann den Kläger auch nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen, die dieser aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
a)
Auf die vormals vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Fachbereichsleiter der kann die Beklagte den Kläger schon deshalb nicht verweisen, weil dieser - entgegen der - schon rechnerisch verfehlten - Auffassung des Landgerichts - auch insoweit zu mehr als 50 % berufsunfähig ist. Im übrigen käme eine Verweisung auf diese Tätigkeit schon deshalb nicht in Betracht, weil hierfür - im Allgemeinen und nicht nur vorübergehend - kein Arbeitsmarkt besteht.
aa)
Der Kläger wäre bei einer Tätigkeit als Fachbereichsleiter der krankheitsbedingt zu mehr als 50 % berufsunfähig. Die gegenteilige Beurteilung des Landgerichts beruht auf einer Berechnung, die unzulässigerweise lediglich zeitliche Komponenten berücksichtigt und zudem Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung zum Nachteil des Versicherten vermischt. Es geht nicht an, den zeitlichen Umfang von Innendienst- und Außendienstanteil der täglichen Arbeitszeit zu ermitteln und hieraus mit scheinbar mathematischer Genauigkeit zu errechnen, wieviel Prozent der täglichen Arbeitskraft dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner Erkrankung "erhalten" bleibt. Vielmehr ist entscheidend, welches Gewicht die Einzelverrichtungen, die der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr vornehmen kann, für die Tätigkeit insgesamt haben (OLG Oldenburg, VersR 1996, 1485; Prölss/Martin a.a.O., § 2 BUZ Rn. 62). Abzustellen ist dabei auf das von dem Arbeitgeber vorgegebene Anforderungsprofil für derartige Tätigkeiten. Dieses Anforderungsprofil ist aber davon geprägt, dass der Stelleninhaber zu "uneingeschränkter Mobilität" in der Lage ist. Dies ergibt sich aus der Aussage des hierzu vernommenen Zeugen. Dieser hat bekundet, dass der Fachbereichsleiter für alle Baustellen der bei der Verlegung von Rohrleitung, Hausanschlüssen und ähnlichem zuständig ist, und zu seinen Aufgaben gehört, diese Baustellen anzufahren, mit den Kunden zu sprechen und die Baustellen zu kontrollieren (S. 2 des Protokolls vom 14. 03. 2001, GA Bl. 353).
Für diese Tätigkeit ist der Beklagte zu mehr als 50 % berufsunfähig. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, als auch in seiner Anhörung vor dem Senat festgestellt, dass dem Kläger noch Autofahrten von 1 bis 2 Stunden täglich zuzumuten sind, wobei auch eine solche Belastung aus sachverständiger Sicht davon abhängig ist, dass die Gelegenheit besteht, nach etwa 30 Minuten die Körperhaltung zu unterbrechen und eine kurze Ruhepause von 5 bis 10 Minuten einzulegen (S. 24 des Gutachtens, GA Bl. 146; S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. 01. 2002, GA Bl. 409). Dies ist mit der Forderung nach uneingeschränkter Mobilität nicht zu vereinbaren. Es liegt auf der Hand, dass ein Angestellter, dessen Aufgabe darin besteht, "herumzufahren, Baustellen vor Ort zu besuchen, Aufnahme von Störungen durchzuführen, mit Kunden zu sprechen, Begutachtungen von Störungen durchzuführen" (Vernehmung des Klägers, GA Bl. 413) nicht mehr einsetzbar ist, wenn Autofahrten nur mit den vom Sachverständigen geschilderten Einschränkungen durchgeführt werden können. Auch die tatsächlich im Auto verbrachte Zeit macht deutlich, dass eine mehr als 50 % ige Berufsunfähigkeit bestand. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass sich die Arbeit des Klägers zur Hälfte im Auto abgespielt hat, so wie er dies behauptet. Dies ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Zwar hat der Zeuge "nur" bestätigt, dass der Kläger durchschnittlich 2 bis 3 Stunden am Tag mit dem Dienstwagen unterwegs gewesen sei; dies steht dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entgegen, sondern bestätigt ihn, da der Zeuge zudem noch bekundet hat, der Kläger sei noch in einem ihm nicht bekannten Maße mit dem Meister oder mit Unternehmern zu Baustellen mitgenommen worden. Im Zusammenhang mit dem von dem Zeugen dargestellten Tätigkeitsprofil ergab sich daher schon daraus zumindest einiger Beweis für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung, so dass der Senat den Kläger als Partei von Amts wegen vernehmen konnte und auch vernommen hat (S. 6, 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. 01. 2002, GA Bl. 413, 414). Dabei hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass seine Tätigkeit im Wesentlichen daraus bestand, "den ganzen Tag im Versorgungsgebiet herumzufahren" und sich "die Hälfte des Tages im Auto abgespielt" hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Kläger bei seinen Angaben auch Zeiten einbezogen hat, in denen er dieses nicht zu Fortbewegung benutzte, beispielsweise wenn Besprechungen im Auto durchgeführt wurden. Dies ändert allerdings nichts an den Zeiten, die der Kläger im Auto sitzend zugebracht hat.
bb)
Selbst wenn man jedoch die gesundheitliche Beeinträchtigung außen vor lässt, kommt eine Verweisung auf die vorgenannte Tätigkeit nicht in Betracht. Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben muß (vgl. BGH VersR 1989, 579; VersR 1997, 436). Dabei ist aber vorauszusetzen, daß es die Tätigkeit, auf die der Versicherer verweist, auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfange gibt, ein Arbeitsmarkt also überhaupt existiert (so BGH NJW-RR 1999, 1471 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe VersR 1995, 86; OLG Düsseldorf VersR 1996, 879; vgl. auch Richter, VersR 1998, 921, 928). Denn anderenfalls fehlt für den Versicherten schon von vornherein - und ohne daß es auf die Frage nach freien Stellen noch ankommen könnte - die Aussicht darauf, der ihm aufgezeigten beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Demgemäß scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind ("Nischenarbeitsplätze"), grundsätzlich ebenso aus, wie Verweisungen auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, daß von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann (BGH NJW-RR 1999, 1471-1472).
Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständen ist vorliegend davon auszugehen, dass ein Arbeitsmarkt für Stellen, die derjenigen vergleichbar sind, welche der Kläger vor seinem Ausscheiden bei der inne hatte, praktisch nicht vorhanden ist. Der Sachverständige hat - nachvollziehbar - ausgeführt, dass derartige Stellen - soweit sie nicht nachdem sie frei werden ohnehin abgebaut werden, was aus Kostengründen zunehmend der Fall ist - als Führungspositionen regelmäßig mit internen Bewerbern besetzt werden (S. 5 des Gutachtens vom 10. 08. 2001, GA Bl. 384). Dies gelte selbst dann, wenn besser qualifizierte externe Bewerber zur Verfügung stünden. Der Kläger hätte daher selbst in dem Fall, dass - idealerweise - sein früherer Arbeitsplatz wieder neu zu besetzen wäre, keine Chance, seine diesbezüglichen beruflichen Erfahrungen zu seinen Gunsten in die Waagschale zu werfen.
b)
Die Beklagte kann den Kläger auch nicht auf eine Tätigkeit als (angestellter) Meister insbesondere in Installationsfirmen/Firmen der Heizungs- und Lüftungsbautechnik verweisen.
aa) Eine Tätigkeit in kleineren, handwerksmäßig ausgerichteten Betrieben kommt nicht in Betracht, da nach den Ausführungen des Sachverständigen kein für den Kläger nutzbarer Arbeitsmarkt besteht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in derartigen Betrieben die vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben von dem Meister selbst erfüllt werden (S. 5 f des Gutachtens vom 10. 08. 2001, GA Bl., 384, 385). Dies leuchtet ein. Der von dem Kläger und der Zeugin betriebene Handwerksbetrieb hatte einen entsprechenden Zuschnitt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war gleichwohl die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen von handwerklichen Tätigkeiten geprägt; eine Umorganisation hin zu rein planerischen/verwaltenden Aufgaben kam nicht in Betracht. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige kleinere Betriebe keinen Meister einstellen, um diese Aufgaben erledigen zu lassen.
bb)
Eine Verweisung auf eine Tätigkeit bei einer größeren Installationsfirma der Heizungs- und Lüftungstechnik kommt nach den sachverständigen Äußerungen ebenfalls nicht in Betracht.
Sowohl soweit es um planerische Tätigkeiten geht, als auch soweit leitende und aufsichtsführende Funktionen in Rede stehen, fehlt es bereits am Vorhandensein eines Arbeitsmarktes, welcher dem Kläger überhaupt erst ermöglicht, eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Im übrigen wäre er auch gesundheitlich nicht in der Lage, eine solche Tätigkeit auszuüben.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es auch bei größeren Installationsfirmen keine reinen Planungsstellen gibt, welche lediglich mit Bürotätigkeit verbunden sind, sondern immer auch eine Projektbegleitung notwendig ist, was Fahrten auch zur Baustelle beziehungsweise zum Kunden bedeutet (S. 6 des Gutachtens vom 10. 08. 2001, GA Bl. 385). Nichts anderes ergibt sich für leitende und aufsichtsführende Funktionen in derartigen Betrieben. Derartige Stellen würden zunehmend aufgrund moderner Möglichkeiten der EDV- gesteuerten Leistungserfassung und Nachprojektierung abgebaut; es gebe sie aber weiterhin. Einem bestehenden Arbeitsmarkt stehe jedoch entgegen, dass diese Stellen "oftmals intern besetzt" werden, "weil es sich dabei um die wenigen Möglichkeiten für junge Techniker und andere Angehörige des Unternehmens (Meister) handelt, um Karriere zu machen" (S. 3 des Sitzungsprotokolls, GA Bl. 599). Dabei hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung durch den Senat seine Feststellungen in dem Gutachten vom 10. 08. 2001 (dort Seite 7) bestätigt, wonach im Regelfall diese Stellen in der Wirtschaft von internen aufstrebenden jüngeren Technikern besetzt werden. Soweit gleichwohl eine Stelle extern besetzt wird, erfolgt dies durch Rekrutierung von Abgängern der Fachhochschulen oder jungen Meistern, die - schon aus Kostengründen - gegenüber dem Kläger bevorzugt würden (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. 01. 2002, GA Bl. 411). Zwar hat der Sachverständige seine Ausführungen zunächst regional auf den saarländischen Arbeitsmarkt begrenzt; auf Anordnung des Senats hat er jedoch auch den überregionalen Arbeitsmarkt einbezogen, ohne dass sich an dem Ergebnis etwas geändert hätte. Dies wird bestätigt durch die Untersuchung der aktuellen Stellenangebote, die der Sachverständige vorgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, das hinsichtlich der von dem Senat vorgegebenen Region keine Stellen vorhanden waren und bundesweit lediglich 5 Stellen, bei denen eine körperliche Mitarbeit nicht verlangt war, offen waren. Dass die Beklagte vereinzelte Ausschreibungen diesbezüglicher Stellen benannt hat, die für den Kläger geeignet zu sein schienen, ändert an dem Gesamtergebnis nichts.
Darüber hinaus wäre der Kläger auch gesundheitlich nicht in der Lage, die Anforderungen derartiger Berufe zu erfüllen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die mit Planungsaufgaben bzw. Führungs- und Leitungsaufgaben verbundenen Stellen keinesfalls lediglich Bürotätigkeiten sind ( S. 6 des Gutachtens, GA Bl. 385). Gerade bei größeren Installationsfirmen, die darauf angewiesen sind, auch Aufträge aus dem überregionalen Raum anzunehmen, sind nach den sachverständigen Feststellungen entsprechende Stellen regelmäßig mit der Notwendigkeit verbunden, Autofahrten in Kauf zu nehmen, die über den zumutbaren, von dem Sachverständigen A aufgezeigten Zeitwerten liegen. In seiner Anhörung durch den Senat führte er in diesem Zusammenhang aus, dass gerade größere Installationsunternehmen in der hiesigen Region weniger Aufträge auszuführen haben und daher von den Mitarbeitern erwartet wird, dass sie für Außeneinsätze deutlich außerhalb des Saarlandes verfügbar sind, was zwingend mit der Fähigkeit zu längeren als ein bis zwei Stunden Autofahrten verbunden ist (S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 16. 01. 2002, GA Bl. 411).
cc)
Die gegen die gutachterlichen Ausführungen erhobenen Einwände führen nicht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Soweit der Sachverständige die medizinischen Ausführungen des Sachverständigen zur Grundlage des von ihm erstellten Gutachtens macht, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zumutbaren Autofahrten. Auf die Frage, ob der Kläger für eine solche Tätigkeit hinreichend qualifiziert wäre, kommt es letztlich nicht an; ebenso ist unerheblich, ob die Unternehmen - sofern sie überhaupt frei werdende Stellen extern besetzen, was nach den Ausführungen des Sachverständigen im Regelfall nicht erfolgen wird (S. 7 des Gutachtens, GA Bl. 386) - gesundheitlich nicht beeinträchtigte Bewerber bevorzugen würden.
c) Eine Verweisung auf eine Tätigkeit als "Energieberater" ist dem Kläger ebenfalls nicht zumutbar.
Ein einheitliches Berufsbild "Energieberater", auf das der Kläger verwiesen werden könnte, gibt es nicht. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09. 11. 2002 aus, dass trotz gleichlautenden Berufsbezeichnungen die Tätigkeit Energieberater/in in den verschiedenen Branchen bei verschiedenen Versorgern und Kommunen sehr schwer oder gar nicht miteinander vergleichbar ist (GA Bl. 550), so dass die Tätigkeiten der unterschiedlichen Energieberater und die konkreten Arbeitsplätze der als Energieberater eingesetzten Mitarbeiter aufzulisten sind. Dies hat er auch in seinem Zusatzgutachten vom 19. 06. 2003 bestätigt (GA Bl. 619). Das ergibt sich auch durch die vorgelegten "Blätter zur Berufskunde", wo - neben den unterschiedlichen, staatlich nicht geregelten Ausbildungsmöglichkeiten - die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der "Energieberater" aufgeführt werden. Diese arbeiten demnach sowohl im Innendienst, z. B. in Beratungs- Prüf- und Veranstaltungsräumen, wie im Außendienst beim Kunden vor Ort, in Bürgerhäusern, Schulen, im Beratungsmobil, auf Messen und Ausstellungen" (GA Bl. 509). Bei dieser Sachlage, dem Fehlen eines einheitlichen Berufsbildes mit einem einheitlichen Anforderungsprofil, kann sich die Beklagte nicht darauf beschränken, generell auf den Beruf des "Energieberaters" zu verweisen, wie sie dies in dem Schriftsatz vom 01. 02. 2003 getan hat (GA Bl. 429). Vielmehr muss sie darlegen, welche berufsbildprägenden Merkmale die Verweisungstätigkeit aufweist. Diese erstrecken sich aber nicht nur auf Art und Umfang des körperlichen Einsatzes und den dazu vorauszusetzenden Gesundheitszustand, sondern auch auf erforderliche Vorbildung und Arbeitsbedingungen, vor allem Arbeitszeiten und übliche Entlohnung (BGH NJW-RR 1995, 20-21). Dem wird die Beklagte allenfalls insoweit gerecht, als sie in dem Schriftsatz vom 17. 04. 2003 die Tätigkeit bei "Energieversorgungsunternehmen und -kommunen", näher beschreibt, nämlich als eine überwiegend im Sitzen ausgeübte Bürotätigkeit, die in erster Linie Kommunikationskompetenz sowie die Fähigkeit zum direkten Umgang mit den Kunden erfordert (im Einzelnen: GA Bl. 475). Weitere Ausprägungen des Bildes "Energieberater" haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben, da insbesondere nicht dargelegt ist, in welchem Umfange diese Spielarten des Berufes "Energieberater" Mobilität und die Fähigkeit zu längeren Autofahrten erfordern. Hätte die Beklagte auf derartige mit Außendienst verbundene Tätigkeiten verweisen wollen, wäre eine nähere Darlegung hierzu erforderlich gewesen, denn nur so kann der beweisbelastete Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen, die nicht als Ausforschungsversuch zu werten sind, denen vielmehr nachgegangen werden muß (BGH, NJW-RR 1995, 20 f; VersR 1994, 1095).
Eine Verweisung des Klägers auf die konkrete Tätigkeit eines im Innendienst von Energieversorgungsunternehmen oder Kommunen stehenden Energieberaters kommt nicht in Betracht, weil diese Verweisung treuwidrig wäre. Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine Tätigkeit, für die so wenige Stellen zur Verfügung stehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann, verstößt gegen Treu und Glauben (BGH NJW-RR 1999, 1134, 1136; Prölss-Martin, VVG, § 2 BUZ Rn. 47). Dass zu dem hier streitentscheidenden Zeitpunkt ein Arbeitsmarkt für die konkrete Verweisungstätigkeit nicht bestand, steht zur Überzeugung des Senats fest.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Beruf des Energieberaters "ab Mitte der 90-er Jahre" zunehmend nachgefragt worden sei und es im Jahr 2003 insgesamt 30 diesbezüglicher Stellen im Saarland gab (S. 2, 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09. 04. 2003, GA Bl. 598, 599), wobei allerdings zu diesem Zeitpunkt, ebenso wie im November 2002 (S. 8 des Gutachtens vom 09. 11. 2002, GA Bl. 556) bzw. im August 2001 (GA Bl. 387) keine Stellen ausgeschrieben waren. Bereits dies lässt Zweifel daran zu, ob überhaupt ein Arbeitsmarkt hinsichtlich des vielschichtigen Berufes "Energieberater" besteht. Der Senat verkennt nicht, dass sich die entsprechenden Äußerungen des Sachverständigen nicht auf den hier relevanten Zeitpunkt, nämlich den, zu dem die Berufsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist, beziehen und hat deshalb ein Ergänzungsgutachten zu der Situation im Februar 1997 eingeholt. Insoweit führt der Sachverständige aus, dass zum damaligen Zeitpunkt nur die absolut notwendigen Stellen besetzt wurden und dies regelmäßig durch interne Stellenumsetzung erfolgt ist (S. 5 des Gutachtens vom 19. 06. 2003, GA Bl. 622). Zwar sei infolge der Liberalisierung der Energiemärkte einerseits ein erhöhter Beratungsbedarf entstanden; dem stehe jedoch die schlechter gewordene Ertragssituation der Energieversorgungsunternehmen und die wirtschaftliche Lage im Allgemeinen entgegen, so dass sich dieser erhöhte Beratungsbedarf nicht in den Zahlen des Angebots an freien Stellen niedergeschlagen habe (S. 3, 4 des Gutachtens vom 19. 06. 2003, GA Bl. 620, 621).
Ist aus den allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen schon zu schließen, dass ein Arbeitsmarkt für "Energieberater" im Jahr 1997 in noch geringerem Maße als heute bestanden hat, so gilt dies erst Recht für die hier ausgesprochene konkrete Verweisung, welche sich nicht auf das gesamte Spektrum beruflicher Tätigkeiten bezieht, die mit der Bezeichnung "Energieberater" belegt sind, sondern ausschließlich auf die Bürotätigkeit bei "Energieversorgungsunternehmen und -kommunen" als einer überwiegend im Sitzen ausgeübten reinen Bürotätigkeit. Dies gilt um so mehr, als zu den Anforderungen, die potentielle Arbeitgeber an "Energieberater" stellen, ausweislich der gutachterlichen Äußerungen unter anderem eine normale Belastbarkeit der Wirbelsäule gehört (S. 10 des Gutachtens vom 09. 11. 2002, GA Bl. 558), was vor dem Hintergrund, dass die Beratung zunehmend "am Objekt" erfolgt (S. 9 des o.g. Gutachtens, GA Bl. 557) und demnach Mobilität, also die Fähigkeit, sich zu dem Objekt zu begeben, einleuchtet. Der Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass diese Anforderung auch bereits 1997 als Qualifikationsmerkmal für die Tätigkeit eines "Energieberaters" gestellt wurde (S. 6 des Gutachtens vom 19. 06. 2003, GA Bl. 623). Die hier konkret ausgesprochene Verweisung erfasst daher allenfalls den ein oder anderen Nischenarbeitsplatz und ist daher unbeachtlich.
Die Vorstellung des Sachverständigen, der Kläger könne aufgrund einer "sozialen Geste" seines früheren Arbeitgebers bei den dort möglicherweise als Energieberater eingesetzt werden, die Ausgangspunkt der Verweisung auf diesen Beruf war, kommt als Grundlage einer wirksamen Verweisung ohnehin nicht in Betracht, zumal für eine solche "soziale Geste" tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte bestehen. In rechtlicher Hinsicht ist es ohnehin nicht zulässig, auf Arbeitsplätze zu verweisen, die ein Versicherter nicht nach seiner Eignung und seinen Fähigkeiten sondern nur auf Grund des Wohlwollens Dritter zu erlangen vermag (vgl. BGH VersR 2001, 89).
3.
Der Kläger hat nach alledem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente im Gegenwert von 2.000 DM, welche monatlich im voraus (vgl. § 1 Abs. 2 ABBV) bis zum Ablauf der Versicherung zum 01. 08. 2016 zu zahlen ist. Diese Ansprüche des Klägers sind infolge des Verzuges der Beklagten mit mindestens 4 % zu verzinsen; Verzug tritt gemäß § 284 Abs. 2, 285 BGB a.F. zu Beginn eines jeden Monats ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Gemäß § 1 Abs. VI ABBV kann der Kläger darüber hinaus die Rückerstattung der geleisteten Versicherungsprämien verlangen, deren Höhe unstreitig ist; gem. § 291, 288 BGB a.F. sind auch diese Ansprüche - jedenfalls wie beantragt mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit an - zu verzinsen.
Abzuweisen war die Klage allerdings, soweit die Leistungen für September 2003 doppelt geltend gemacht wurde. Mit Ziffer 1. des Antrages wird Rente für 80 Monate geltend gemacht. Ausgehend von dem Beginn der Berufsunfähigkeit im Februar 1997 erstreckt sich dieser Zeitraum bis einschließlich September 2003. Ungeachtet dessen wird in Ziffer 2 des Antrages eine laufende monatliche Leistung ab September 2003 begehrt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.
5.
Der Streitwert für die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz war wie erkannt festzusetzen. Bei einer auf wiederkehrende Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichteten Klage werden die erst nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz streitwert- oder beschwerdeerhöhend berücksichtigt. (BGH NVersZ 1999, 239); vielmehr sind diese Beträge gem. § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einfachen Bezugs zu berechnen, wenn - wie hier - die Dauer des Bezugsrechts nicht geringer ist (BGH a.a.O.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 03. 07. 2003, 5 U 451/00- 41). Demnach war neben den zur Zeit der Klageerhebung geltend gemachten Rückständen im Gegenwert von (36.000 DM Rente + 1.998, 35 DM Beitragsrückstand =) 37.998, 35 DM (= 19.428, 25 EUR) der 3, 5 -fache Wert der künftigen (jährlichen) Rente (3,5 x 12 x 1022, 58 EUR = 42.948, 36 EUR) sowie der Beitragsfreiheit (3,5 x 12 x 42,98 EUR = 1.805, 16 EUR) hinzuzuaddieren, woraus sich insgesamt ein Streitwert von 64.181, 77 EUR ergibt.
Ende der Entscheidung
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