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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 5 U 207/03
Rechtsgebiete: AUB 88, ZPO
Vorschriften:
AUB 88 § 7 | |
AUB 88 § 11 Abs. 1 | |
AUB 88 § 11 Abs. 4 | |
ZPO § 286 | |
ZPO § 412 Abs. 1 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1 | |
ZPO § 520 Abs. 3 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 529 Abs. 1 | |
ZPO § 529 Abs. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 29. Oktober 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2003 - 14 O 33/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.106,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer privaten Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 88 sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 5 PLUS zu Grunde.
Am 11.1.1997 stürzte der Kläger in seinem Badezimmer und zog sich einen Trümmerbruch im rechten Fuß zu.
Am 10.11.1997 ließ die Beklagte zur Feststellung der unfallbedingten Dauerfolgen bei, Direktor der chirurgischen Klinik der Universitätskliniken, ein Fachunfallchirurgisches Gutachten erstellen. Hierbei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines auf Dauer um 4/7 gemindert sei. Mit Schreiben vom 4.3.1998 (Bl. 7 d. A) errechnete die Beklagte auf der Grundlage dieses Gutachtens eine Invaliditätsleistung i. H. v. 35.176,88 Euro, die in der Folgezeit zur Auszahlung gebracht wurde.
Im Januar 1999 gab die Beklagte ein weiteres unfallchirurgisches Fachgutachten in Auftrag. Hierbei bezifferte der Gutachter die dauerhafte Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines mit 6/7. Die hieraus resultierende Invaliditätsleistung wurde mit Schreiben vom 22.3.1999 (Bl. 8 d. A.) auf 75.159,91 Euro berechnet; die Differenz in Höhe von 40.085,28 Euro wurde zur Auszahlung gebracht.
Im Oktober 1999 bat der Kläger die Beklagte, eine weitere Begutachtung zu veranlassen. Dies lehnte die Beklagte jedoch unter Hinweis auf § 11 Abs. 4 AUB ab.
Am 7.3.2000 wurde der Kläger erneut begutachtet. Der Gutachter bestätigte die bereits bislang anerkannte Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines von 6/7. Darüberhinaus vertrat der Gutachter die Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zusätzlich durch eine Beeinträchtigung von Wirbelsäule und Becken gemindert sei, die durch eine Schonhaltung entstanden sei. Zusammenfassend sei die Leistungsfähigkeit des Klägers dauerhaft um 80 % gemindert.
Mit der vorliegenden Klage macht sich der Kläger das Ergebnis dieser Begutachtung zu eigen. Er hat behauptet, seine unfallbedingte Invalidität betrage insgesamt 80 %, weshalb sich die Versicherungssumme unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression auf insgesamt 125.266,51 Euro belaufe. Der Differenzbetrag zur Summe der bislang gezahlten Leistungsbeträge entspricht der Klageforderung.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.106,60 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine neue Bemessung der Invalidität bereits deshalb nicht möglich sei, da der Kläger das Recht zur Nachbegutachtung nicht gemäß § 11 Abs. 4 AUB innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeübt habe.
Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Kläger sein Recht zur Nachbegutachtung gemäß § 11 Abs. 4 AUB verloren habe, da nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die unfallbedingte dauernde Minderung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Folgebeschwerden lediglich 50% betrage. Der gerichtliche Sachverständige habe nachvollziehbar begründet, dass die Bewegungseinschränkungen des rechten Knie- und Hüftgelenks sowie die Retropatellaarthrose keine Unfallfolgen seien, sondern degenerative Veränderungen darstellten. Soweit der Kläger über Schmerzen im rechten Kniegelenk und Hüftgelenk sowie im Lendenbereich klage, werde diese Behauptung durch objektive Befunde widerlegt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Der Kläger vertritt die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe sich mit den Widersprüchen der Begutachtung nicht hinreichend auseinander gesetzt. Insbesondere habe es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Obergutachten einzuholen. Das Gericht habe sich vielmehr darauf beschränkt, dem Gerichtssachverständigen zu folgen; eine kritische Würdigung der widerstreitenden Beurteilungen habe nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5. März 2003 - 14 O 33/01 -, zu verurteilen, an den Kläger 50.106,60 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
A. Die gem. § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht über die bereits geleistete Invaliditätsentschädigung hinaus kein weitergehender Anspruch zu, da er den ihm obliegenden Beweis für die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht erbringen konnte.
1. Allerdings hat das Landgericht bei der Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand des Klägers, den der Sachverständige nach dem Beweisbeschluss vom 23.11.2001 (Bl. 47 d. A.) für den 11.1.2000 beurteilen sollte, unter Verstoß gegen das materielle Recht (§ 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO) nicht den richtigen Zeitpunkt zugrundegelegt.
a) Für die Beurteilung des Grades der Invalidität ist grundsätzlich derjenige gesundheitliche Zustand des Versicherten maßgeblich, der am Ende des in § 11 Abs. 4 AUB 88 genannten Dreijahreszeitraums eine Prognose zulässt (BGH, Urt. vom 13.4.1988 - IVa ZR 303/86, VersR 1988, 798).
Jedoch weist der vorliegende Fall eine Besonderheit auf: Der Versicherer hatte seine Leistungspflicht mit Schreiben vom 22.3.1999 in rechtswirksamer Weise gem. § 11 Abs. 1 AUB 88 anerkannt. Der Kläger hat später in erster Linie gemäß § 11 Abs. 4 AUB 88 wegen einer behaupteten "zwischenzeitlichen" Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes von seinem Recht auf Neufestsetzung Gebrauch gemacht. Da dieses Recht von Seiten des Versicherungsnehmers aber innerhalb eines Monats ab Zugang des Anerkenntnisses ausgeübt werden muss (worüber der Kläger im ersten Leistungsschreiben vom 4.3.1998 ordnungsgemäß belehrt wurde), hat der Kläger, der die Frist verstreichen ließ, sein Recht auf Neufestsetzung verwirkt. Mithin ist der Grad der unfallbedingten Invalidität im Grundsatz für den Zeitpunkt zu bemessen, den beide Parteien übereinstimmend zur Grundlage ihrer Teilregulierung gemacht haben (BGH, Urt. vom 4.5.1994 - IV ZR 192/93, VersR 1994, 971; Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 7 Rdn. 27). Mithin kommt es im vorliegenden Fall auf den Gesundheitszustand des Klägers an, wie er anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Zwank im Januar 1999 vorgelegen hat.
b) Dennoch ist dieser materiellrechtliche Fehler im Ergebnis aus zwei Gründen unerheblich: Hat der Kläger sein Recht auf Neufestsetzung verloren, so ist die Klage bereits deshalb abzuweisen, da der Kläger sein Klagebegehren ausdrückllich auf solche Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes stützt, die nach der Begutachtung durch den Sachverständigen aufgetreten sind ("In der Folgezeit haben sich die Unfallfolgen noch verschlimmert."; Bl. 4 d. A.). Davon abgesehen beruht die Entscheidung des Landgerichts jedoch deshalb nicht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, weil dem Klagebegehren selbst unter Berücksichtigung des für den Kläger günstigsten Zeitraums kein Erfolg beschieden ist. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für den seine Klageforderung stützenden höheren Invaliditätsgrad nicht erbringen konnte.
2. Die Berufung wendet sich gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts.
a) Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und die Tatsachenfeststellung nicht auf einem - gerügten - Mangel des Verfahrens beruht. Beide Einschränkungen der Tatsachenbindung liegen nicht vor.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht unter Missachtung von § 412 Abs. 1 ZPO kein Obergutachten eingeholt hat.
aa) Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Allerdings ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit sich widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden. Vielmehr ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen überzeugt hat und mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb dem gerichtlichen Gutachten, das sich mit den widerstreitenden Gutachten auseinander gesetzt hat, der Vorzug einzuräumen ist. Dagegen ist die Einholung eines Obergutachtens erst dann zwingend geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, ohne dass sich die Widersprüche oder fehlerhaften tatsächlichen Annahmen durch ein weiteres schriftliches oder mündliches Gutachten des Erstgutachters ausräumen lassen oder wenn der als Obergutachter in Betracht kommende neue Sachverständige über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen (st. Rspr. BGHZ 53, 245, 248 f.; BGH, Urt. v. 21.1.1997 - VI ZR 86/96, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 - VI ZR 181/86, BGHR ZPO § 412 Obergutachten 1; Beschl. v. 22.9.1988 - III ZR 158/87, BGHR ZPO § 402 Parteibefragung 1; Urt. v. 23.9.1986 - VI ZR 261/85, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 1). Nach diesen Grundsätzen war die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten, da sich das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler den überzeugenden Argumenten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeschlossen hat.
bb) Der gerichtliche Sachverständige hat sich vor allem in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.9.2002 (Bl. 115 ff. d. A.) mit dem vom Kläger angeführten Gutachten des auseinander gesetzt und seine abweichende Einschätzung der Invalidität des Klägers vor allem darauf gestützt, dass er die vom Sachverständigen zugrundegelegten Befunde nur zum Teil bestätigen konnte:
So stellte sich anlässlich der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen heraus, dass sich die Beweglichkeit des rechten Knies gegenüber dem Zustand, wie er von beurteilt worden war, wesentlich verbessert hatte. Darüber hinaus stellte der gerichtliche Sachverständige in den Knie- und Hüftgelenken lediglich degenerative Veränderungen fest, die dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden konnten. Der Sachverständige begründet diese Schlussfolgerung überzeugend mit dem Hinweis, dass auf den entsprechenden Röntgenaufnahmen am rechten und linken Knie ein seitengleicher Befund festgestellt werden könne, der überdies altersentsprechend sei. Auch den Verdacht auf eine Innenmeniskusverletzung konnte der gerichtliche Sachverständige nicht bestätigen: Der Sachverständige führte hierzu aus, dass eine solche Verletzung bislang nicht bewiesen worden sei. Erst recht sei nicht nachgewiesen, dass eine etwaige Meniskusverletzung auf ein traumatisches Ereignis oder gar auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei.
cc) Weiterhin differieren die Gutachten hinsichtlich der Einschätzung der durch die Fehlhaltung aufgetretenen Beschwerden in Wirbelsäule und Becken: Hierbei gelangt der gerichtliche Sachverständige zu dem Schluss, dass diese Beschwerden durch Einsatz konservativer Therapie (Krankengymnastik) reversibel - also nicht dauerhaft - seien. Diese Feststellung steht den Ausführungen des Gutachters nicht entgegen, da sich dieser Gutachter zu den Therapiemöglichkeiten der Beschwerden nicht äußert.
dd) Schließlich hat der Gerichtssachverständige die Höhe des Grads der Invalidität nach einem überzeugenden Vergleichsmaßstab bestimmt: Das Beschwerdebild des Klägers beruht im Kern darauf, dass das Gangbild des Klägers stark gestört ist, weshalb ein Gehen ohne Unterarmgehstützen unmöglich erscheint. Dies macht eine Fortbewegung für den Kläger sehr mühsam. Dennoch ist dem Kläger ein Gehen und Stehen auf eigenen Gliedmaßen nicht unmöglich. Damit stellt der Sachverständige bei der Beurteilung des Invaliditätsgrads das Beschwerdebild des Klägers zu den richtigen Vergleichsgrößen in Bezug, indem er darauf hinweist, dass das Beschwerdebild nicht mit einem vollständigen Verlust eines Beines bzw. einer distalen Oberschenkelamputation verglichen werden kann, bei der ein Invaliditätsgrad von 6/7 angemessen erscheint. Diese Einschätzung beruht auf der Prämisse, dass die Beschwerden des Beckens reversibel sind und i.S. § 7 AUB 88 keine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit zur Folge haben.
ee) Dieser auf der tatsächlichen Ebene liegende Befund des Sachverständigen wird von der Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 529 ZPO entsprechenden Weise angefochten. Denn die Prüfung einer etwaigen verfahrensfehlerhaften Tatsachenfeststellung setzt - ebenso wie im Revisionsverfahren (§ 557 Abs. 3, § 551 Abs. 3 Ziff. 2 b ZPO) - voraus, dass alle nicht bereits von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensfehler zuvor in einer den Anforderungen der § 520 Abs. 3, § 529 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise gerügt worden sind (OLGReport Saarbrücken, 2002, 453, 454; OLGReport Rostock 2003, 119, 120; OLGReport Dresden 2002, 527, 528; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 529 Rdn. 42; MünchKomm(ZPO)/Rimmelspacher, Aktualisierungsband zur 2. Aufl., § 529 Rdn. 35 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529 Rdn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 529 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7). Vielmehr gesteht die Berufung den Umfang der Gesundheitsschäden mit Ausnahme der Einschätzung, ob es sich bei den Schäden im Knie um degenerative Verschleißerscheinungen handelt, ausdrücklich zu (Bl. 181 d. A.).
Ob die Aussage des Sachverständigen, wonach eine Innenmeniskusverletzung als "direkte" Folge des Unfalls nicht zu beweisen sei, der Tatrichterin der ersten Instanz Veranlassung geben musste, einem eventuellen indirekten Zusammenhang zwischen Unfall und möglicher Läsion nachzugehen, ist im Berufungsverfahren nicht zu vertiefen, da die Berufung einen sich aus dieser Unschärfe gedanklich in Betracht kommenden Verstoß gegen das aus § 286 ZPO folgende Gebot, Widersprüchen innerhalb eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachzugehen (BGH, Urt. v. 9.1.1996 - VI ZR 70/95, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 - Sachverständigenbeweis 25; Urt. v.16.1.2001 - VI ZR 408/99 - BGHR, ZPO § 286 Abs. 1 - Sachverständigenbeweis 31; Urt. v. 28.3.2001 - VIII ZR 183/00 - ZPO § 286 Abs. 1 - Sachverständigenbeweis 33), nicht in einer den Anforderungen des § 529 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise gerügt hat.
ff) Entgegen der Rechtsaufassung der Berufung hat sich das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung inhaltlich mit den divergierenden Aussagen des Gutachters befasst. Denn das Landgericht hat in seiner ausführlichen Beweiswürdigung eingehend dargelegt, weshalb es die Argumente des gerichtlichen Sachverständigen, der sich mit dem Gutachter auseinandergesetzt hat, für stichhaltig erachtet.
3. Hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für die in Anspruch genommene Invalidität unter Einschluss der Beschwerden der Lendenwirbelsäule nicht erbracht, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beschwerden der Lendenwirbelsäule fristgerecht festgestellt worden sind (zur Frage, ob solche Symptome von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 1 AUB 88 auszuschließen sind, die mit den fristgerecht festgestellten körperlichen Schäden in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die für sich betrachtet die Invalidität lediglich verstärken vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.1996, r + s 1997, 174; OLG Frankfurt, r + s 1993, 117).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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