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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 5 U 279/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 529 | |
VVG § 16 Abs. 1 Satz 3 | |
VVG § 16 Abs. 2 Satz 1 | |
VVG § 16 Abs. 3 | |
VVG § 20 Abs. 1 | |
VVG § 21 | |
BGB § 242 |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.4.2004 - 14 O 330/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.812,07 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
Der Klägerin beantragte unter dem 26.7.2000 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Für den Fall der vollständigen Berufsunfähigkeit wurde neben Beitragsbefreiung eine monatliche Rentenzahlung von 600 DM vereinbart. Der Vertrag wurde am 1.8.2000 policiert (Versicherungsschein Nr. ... vom 1.8.2000, Bl. 28-29).
Das Antragsformular (Bl. 59-62) enthielt Fragen zur Gesundheit der Klägerin. Die Frage b) -"Leiden oder litten Sie in den letzten 5 Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber, Gehirn, Rückenmark, Nerven, Augen, Ohren, Haut, Knochen, Gelenke, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit, Gicht, Fettstoffwechselstörung, Geschwülste, Rheumatismus, Wirbelsäule, Infektionskrankheiten, Tuberkulose)?" - sowie die Frage d) - "Haben Sie in den letzten 5 Jahren Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten oder sonstige körperliche oder geistige Schäden (z.B. Amputation, Versteifung, Rückgratverkrümmung, Bandscheibenschädigung, geistige Schwäche, Anfälle, Schwerhörigkeit, Fehlsichtigkeit)?" wurden in dem Antragsformular verneint. Die Frage g) -"Sind Sie in den letzten 5 Jahren ärztlich behandelt worden oder soll aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder eine weitere Untersuchung stattfinden?" wurde mit "ja" angekreuzt. Angegeben wurde unter dieser Frage lediglich die Größe, das Gewicht, der Name und die Anschrift des Arztes, der die Klägerin in den letzten 5 Jahren vor Vertragsabschluss behandelt hatte mit der Bemerkung: "Routineuntersuchung, Arbeitstauglichkeit für Umschulungsberuf; ohne Befund".
Entgegen den Angaben im Antrag war die Klägerin wegen folgender Erkrankungen bzw. Beschwerden in Behandlung:
11.3.1996 | Bild eines Zervikalsyndroms |
20.9.1996 | Blockierung C3/4 |
7.7.1997 | Blockierung L3/L4 |
3.9.1998 | Blockierung L3/L4 |
22.10.1998 | Zervikalsyndrom |
4.10.1999 | Ischialgie |
30.6.2000 | Blockierung L3/L5 |
Die Klägerin erlitt am 17.5.2001 einen Unfall. Unter dem 10.9.2001 beantragte sie sodann bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Bandscheibenvorfalls L4/L5 und L5/S1 (Bl. 63-68).
Mit Schreiben vom 26.10.2002 (Bl. 56-58) erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin nicht angegeben habe, dass sie innerhalb der letzen 5 Jahre vor Antragstellung insgesamt 7x ärztlich an der Wirbelsäule behandelt worden sei.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Erkrankungen wahrheitsgemäß und richtig dem Versicherungsagenten mündlich mitgeteilt. Dieser habe das Formular eigenständig ausgefüllt und ihre Angaben nicht in das Formular eingearbeitet. Sie habe diesem insbesondere angegeben, bisher von Dr. Steines eingerenkt worden zu sein. Der Versicherungsagent habe sich auf einem losen Blatt Notizen hinsichtlich ihrer Erkrankungen gemacht, es sei mehr von anderen Dingen als der eigentlichen Versicherung gesprochen worden. Als sie das Formular zur Unterschrift erhalten habe, sei sie über das Privatgespräch abgelenkt gewesen. Deshalb habe sie unterschrieben, ohne sich das Formular nochmals durchzulesen. Im übrigen habe der Versicherungsagent erklärt: Wenn er jedes Einrenken in den Antrag aufnehmen würde könne er keinen Versicherungsvertrag mehr abschließen, dies würde sowieso herausgenommen werden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass keine Anzeigepflichtverletzung vorliege, da sie die Fragen gegenüber dem Versicherungsagenten richtig beantwortet habe. Sie habe auf die Angaben des Versicherungsagenten vertrauen dürfen, da sie diesen seit 20 Jahren kenne und sämtliche Versicherungen über ihn abgeschlossen habe.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin gegenüber dem Versicherungsagenten die Erkrankungen nicht erwähnt habe.
Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie bei Kenntnis der von der Klägerin verschwiegenen gefahrerheblichen Umstände bei Antragstellung den Versicherungsvertrag mit der Klägerin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen abgeschlossen hätte. Aufgrund ihrer Risikogrundsätze für die genannten Erkrankungen hätte sie Zuschläge erhoben, eine Ausschlussklausel vereinbart bzw. den gestellten Versicherungsvertrag gänzlich abgelehnt.
Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und hierzu ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu mindestens 50% außerstande sei, ihren Beruf als Heilerziehungspflegerin auszuüben und damit berufsunfähig sei. Ein Anspruch aus der Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung sei aber nicht gegeben, da die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Klägerin habe nicht alle ihr bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr wesentlich seien, angezeigt. Die von der Klägerin behauptete Kenntnis des Versicherungsagenten von den Einrenkungen könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die Klägerin habe gewusst, dass diese Informationen der Beklagten nicht weitergeleitet werden sollten. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die verschwiegenen Umstände - zumindest auch - kausal für den Unfall gewesen seien. Daher sei eine Leistungspflicht aufgrund des wirksamen Rücktritts nicht gegeben.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wendet sich gegen die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Nach Ansicht der Klägerin habe das Landgericht verkannt, dass das Verhalten des Versicherungsagenten der Beklagten zuzurechnen sei. Im übrigen vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.4.2004 - 14 O 330/02 - festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 1.8.2000, Versicherungsnummer 24 229 180 unverändert fortbesteht und nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist,
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin beginnend ab dem 1.5.2001 eine im Voraus zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 600 DM, entspricht 306,78 EUR, bis zum 1.9.2019 zu zahlen unter vollständiger Befreiung der Berufungsklägerin von der Beitragszahlungspflicht ab dem 1.5.2001.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
II. Die - nur teilweise - zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
A. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unzulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 256, Rdn. 7ff.).
Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung des unveränderten Fortbestehens des Kapitallebensversicherungsvertrag ist nicht gegeben, da die Beklagte lediglich den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erklärt hat, nicht jedoch von der Kapitallebensversicherung, die somit fortbesteht (vgl. § 30 VVG).
An einem rechtlichen Interesse der Klägerin mangelt es auch für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Hierfür ist ein einfacherer Weg - die Erhebung der Leistungsklage - gegeben, welchen die Klägerin auch mit dem zweiten Antrag, wonach sie Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung begehrt, genommen hat.
B. Die somit nur hinsichtlich des Antrags zu 2) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen es nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen, anders zu entscheiden (§§ 513, 529 ZPO).
Die Beklagte ist wirksam von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückgetreten (§ 16, 17 VVG).
1. Der Rücktritt ist rechtzeitig erfolgt. Nach § 20 Abs. 1 VVG kann der Rücktritt innerhalb eines Monats erklärt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Wann die Rücktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (BGH, Urt. v. 28.11.1990 - IV ZR 219/89, VersR 1991, 170).
Der Antrag der Klägerin auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ging am 10.9.2001 bei der Beklagten ein, der von dieser angeforderte Arztbericht zur Prüfung der Berufsunfähigkeit wurde von dem von der Klägerin angegebenen Arzt am 27.9.2001 unterzeichnet, so dass der mit Schreiben vom 26.10.2002 erklärte Rücktritt rechtzeitig erfolgt ist.
2. Die Beklagte war auch zum Rücktritt berechtigt.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist.
In dem Antragsformular sind die verschiedenen Behandlungen bzw. Einrenkungen an der Wirbelsäule nicht angegeben, obwohl in Frage b) nach Beschwerden an der Wirbelsäule gefragt wurde und in Frage d) ausdrücklich nach Bandscheibenschädigung. Auch Frage g) ist falsch beantwortet, da die angeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen nicht angegeben wurden (§ 17 Abs. 1 VVG).
Die Klägerin hat ihrer Anzeigeobliegenheit nicht dadurch genügt, dass sie - unterstellt, sie habe diesen Vortrag nachgewiesen - auf die Frage nach Wirbelsäulenbeschwerden ihre Einrenkungen gegenüber dem Zeugen H. angegeben hat.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Klägerin den Versicherungsagenten, den Zeugen H., mündlich über die vielfachen Einrenkungen informiert hat und insoweit der Aussage des Zeugen S., des Ehemannes der Klägerin zu folgen ist oder ob sie diese Beschwerden, wie der Zeuge H. bekundet hat, nicht erwähnt hat. Denn, so das Landgericht, die Klägerin sowie der von ihr benannte Zeuge S. hätten weiterhin bekundet, dass der Zeuge H. nach Kenntniserlangung von den Einrenkungen gesagt habe, dass er dies nicht aufnehmen werde. Dann habe aber die Klägerin erkannt, dass es sich um einen gefahrerheblichen Umstand handele und die Nichtangabe erfolge, um die Beklagte zum Vertragsabschluß zu bewegen. Daher könne das behauptete Verhalten des Zeugen H. der Beklagten nicht zugerechnet werden.
Diese Ausführung halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin hat diese ihre Anzeigeobliegenheit verletzt.
Die Klägerin wäre nur dann ihrer Anzeigeobliegenheit nachgekommen, wenn sie den Zeugen H. zutreffend über ihre Behandlungen unterrichtet und sich darüber hinaus nicht zu weiteren Angaben gegenüber der Beklagten veranlasst sehen musste (vgl. BGHZ 116, 387). Grundsätzlich wirkt der Gebrauch einer nach außen bestehenden Vertretungsmacht, hier des Versicherungsagenten im Verhältnis zum Versicherer, für und gegen den Vertretenen, auch wenn der Vertreter dabei interne Treuepflichten verletzt. Ausnahmsweise kann sich der Vertragspartner, der Versicherungsnehmer, nicht auf die bestehende Vertretungsmacht berufen, wenn er mit dem Vertreter in Kenntnis der Treuepflicht kollusiv, d.h. bewusst, zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat oder ein Missbrauch der Vertretungsmacht für ihn evident ist (BGHZ 50, 112 m.w.N.).
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2003 angegeben, dass der Zeuge H. ihr gegenüber gesagt habe: "...wenn er das alles in den Antrag aufnehmen würde, bräuchte er den Antrag gar nicht zu stellen. Das würde dann doch herausgenommen...".
Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Klägerin durch den Zeugen H. darüber informiert wurde, dass er ihre Angaben nicht in den Antrag aufnehmen werde und darüber hinaus, dass wenn er dies täte, die Versicherung, d.h. die Beklagte, einen Ausschluss wegen dieser Beschwerden vornehmen würde.
Bereits nach dem klägerischen Vortrag liegt daher die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Zeugen H. zu Lasten der Beklagten nahe (§ 138 Abs. 1 BGB). Eine solche Kollusion liegt vor, wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirken, was voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegenüber dem von ihm vertretenen Versicherer weiß (BGH, Urt. v. 17.5.1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26). Hierfür spricht, dass die Klägerin aufgrund des Gesprächs mit dem Zeugen H. - selbst wenn dieser auch über andere Themen als die abzuschließende Versicherung sprach - von der Annahmepraxis der Beklagten Kenntnis hatte. Sie konnte gerade nicht davon ausgehen, dass sämtliche Voraussetzungen in ihrer Person zum Abschluss der Versicherung vorlagen. Etwas anderes lässt sich der Aussage des Versicherungsagenten, des Zeugen H., nicht entnehmen.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob tatsächlich - die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Vertrauensverhältnisses zum Zeugen H. - von einem kollusiven Zusammenwirken auszugehen ist. Denn ein Missbrauch der Vertretungsmacht kann als besondere Ausgestaltung des § 242 BGB auch gegeben sein, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist dann im Verhältnis zu seinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmissbrauchs geschützt (BGH, Urt. v. 19.4.1994 - XI ZR 18/93, NJW 1994, 2082; Urt. v. 29.6.1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617).
Von einem solch evidenten Missbrauch ist hier auszugehen.
Der Zeuge H. ist allerdings als Versicherungsagent als "Auge und Ohr" des Versicherers zur Entgegennahme auch mündlicher vorvertraglicher Anzeigen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt. Insoweit ist der Versicherer aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie dieser benötigt. Er erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten; der künftige Versicherungsnehmer darf also grundsätzlich davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung solcher Auskünfte auch regelmäßig befugt ist. Gibt daher der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Ratschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im Antrag, greift der Vorwurf, der Antragsteller habe seine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch (BGHZ 116, 387). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, dass er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (BGH, Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541). Denn es ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers, den Agenten dahingehend zu kontrollieren, was er von den offenbarten Umständen in das Antragsformular aufnimmt (BGH, Urt. v. 30.1.2002, VersR 2002, 425).
Ist jedoch - wie hier - für den Versicherungsnehmer offensichtlich, dass der Versicherungsagent seine Vollmacht missbraucht, kann der Versicherungsnehmer sich hierauf nicht berufen (vgl. auch Senat, Urt. v. 9.7.1997, VersR 1998, 444).
Für die Klägerin war nach ihrem eigenen Vortrag erkennbar, dass der Zeuge H. die Einrenkungen nicht in den Antrag aufnahm, da andernfalls seitens der Beklagten ein Ausschluss bezüglich dieser Beschwerden bzw. Erkrankungen gemacht werden würde. Hieraus konnte sie erkennen, dass kein Spielraum für den Zeugen H. bei der Frage, ob eine Aufnahme notwendig sei oder nicht, bestand. Dieser hatte die entsprechenden Beschwerden weder als unwichtig noch belanglos abgetan (so im Fall BGH, VersR 2002, 425), sondern schlicht gesagt, dass eine Aufnahme nicht erfolgen solle, damit kein Ausschluss wegen dieser Erkrankungen gemacht werde. Somit hat er die Klägerin auch über die Konsequenzen aufgeklärt, die eine Anzeige der Beschwerden für die Versicherung haben werde. Dann durfte die Klägerin sich jedoch hiermit nicht zufrieden geben, ihr hätten - zumindest - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Zeugen H. kommen müssen. Gleichwohl hat die Klägerin das Antragsformular unterzeichnet und mit ihrer Unterschriftsleistung gebilligt, dass die bestehenden Beschwerden unerwähnt geblieben sind. Dass sie sich das Formular nicht nochmals durchgelesen hat, ist unerheblich, da sie bereits aufgrund der Aussagen des Zeugen H. Kenntnis davon hatte, was dieser bzw. was dieser nicht in das Antragsformular aufnehmen werde. Dies hat zur Folge, dass sich die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht auf die Kenntnis des Zeugen H. berufen kann (vgl. auch OLG Hamm, RuS 2002, 215).
3. Die verschwiegenen Umstände waren auch gefahrerheblich. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat - hier Beschwerden und Behandlungen an der Wirbelsäule - im Zweifel als gefahrerheblich.
Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Zeuge H. das Antragsformular ausgefüllt und der Klägerin - nach deren Vortrag - nur zur Unterschrift, aber nicht zum Durchlesen vorgelegt hat (BGH VersR 1991, 557). Weder nach dem Vortrag der Klägerin noch der Beklagten hat der Zeuge H. das Formular ohne Nachfrage bei der Klägerin ausgefüllt, vielmehr hat der Zeuge H. Fragen aus dem Antragsformular, auch solche nach Wirbelsäulenbeschwerden, vorgelesen, die von der Klägerin beantwortet wurden. Dann ist aber § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG einschlägig.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich nicht um gefahrerhebliche Behandlungen gehandelt habe. Zum einen kann die Klägerin nicht ihre Wertung an die Stelle der Beklagten - die ausdrücklich nach Beschwerden der Wirbelsäule gefragt hat - setzen. Zum anderen hat das Landgericht auch zutreffend ausgeführt, dass der Sachverständige Dr. V. in seinem Gutachten dargelegt hat, dass es sich um Behandlungen zur Beschwerdebesserung einer Störung im Gefüge der Lendenwirbelsäule gehandelt hat (Bl. 181), so dass es sich um ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen gehandelt hat. Schließlich hatte die Klägerin auch Kenntnis von der Gefahrerheblichkeit dieser Behandlungen durch ihre Schilderung der Angaben des Zeugen H. erlangt. Dieser hat - die Aussage der Klägerin zugrunde gelegt - ihr mitgeteilt, dass ein Ausschluss wegen dieser Beschwerden erfolgen werde. Dann konnte die Klägerin aber nicht davon ausgehen, dass es sich nicht um gefahrerhebliche Umstände handelte.
4. Die Klägerin handelte auch schuldhaft (§ 16 Abs. 3 VVG).
Die Klägerin hat die Gesundheitsfragen richtig verstanden, da sie - nach ihrer Aussage - ja gerade die Einrenkungen dem Zeugen H. gegenüber erwähnte. Dass sie diese als nicht gefahrerheblich erkannt hat, kann somit ausgeschlossen werden. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie der Auskunft des Zeugen H. vertraut habe und deswegen nicht schuldhaft einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen habe. Bereits nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlungen sowie der Aussage des Zeugen S. hat der Zeuge H. weder eine Aussage dahingehend gemacht, dass es sich um belanglose oder unwichtige Angaben handele oder dass er - wie in der Berufung nunmehr vorgetragen - einen Handlungsspielraum dahingehend habe, was aufgenommen werden könne. Der Zeuge H. hat im Gegenteil nach den Bekundungen der Klägerin und des Zeugen S. mitgeteilt, dass eine wahrheitsgemäße Angabe der von der Klägerin erwähnten Behandlungen den Abschluss der Versicherung gefährde und sogar ausschließe, da die Beklagte dann alles herausnehmen würde.
Die Klägerin hat sich daher bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass der Zeuge H. die ihm von der Beklagten eingeräumte Position zum Nachteil der Beklagten missbrauchte, so dass aufgrund des der Klägerin vorzuwerfenden Verschuldens kein Rücktrittsausschluss nach § 16 Abs. 3 VVG gegeben ist.
5. Aufgrund des wirksamen Rücktritt ist die Beklagte leistungsfrei geworden.
Zwar bleibt die Eintrittspflicht des Versicherers bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte, § 21 VVG.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass nach dem Sachverständigengutachten nicht davon ausgegangen werden könne, dass die bei Antragstellung verschwiegenen Umstände nicht zumindest auch kausal für die durch den Unfall vom 17.5.2001 eingetretene Berufsunfähigkeit waren. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass die vor Antragstellung festgestellten Umstände für "sicher mitursächlich" für die eingetretene Berufsunfähigkeit seien. Dies wird von der Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier zugrunde zu legen sind.
C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Aufgrund der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge war der 3,5fache Jahresbetrag der Rente (12.884,56 EUR), der 3,5fache Jahresbetrag der Beitragsfreistellung (2.632,31 EUR) sowie 80% der Höhe der Leistung aus der Lebensversicherung (8.295,20 EUR) zu berücksichtigen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 3, Rdn. 65).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und überwiegend Tatsachenfragen zu klären waren.
Ende der Entscheidung
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