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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 5 U 300/03
Rechtsgebiete: VVG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1
VVG § 61
ZPO § 286
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 529 Abs. 2
ZPO § 551 Abs. 3 Ziff. 2 b

Entscheidung wurde am 13.02.2004 korrigiert: Aktenzeichen korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

5 U 300/03-33

Verkündet am 15.10.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr

für Recht erkannt

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. April 2003 - 14 O 214/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.800 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Am 10.2.2002 befuhr der Kläger mit dem versicherten PKW die Bundesautobahn A 8, geriet gegen 7.40 Uhr in Höhe von B./Landkreis F. vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidierte hierbei mit der Mittelleitplanke. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Totalschaden; der Wiederbeschaffungswert betrug 23.500 Euro, der Restwert 11.200 Euro.

Mit Schadensanzeige vom 25.2.2002 (Bl. 31 bis 35 d. A.) gab der Kläger an, sein Fahrzeug sei "aus unerklärlichen Gründen ins Schleudern" geraten. Die im Formular enthaltene Frage, ob das Fahrzeug bereits vor dem gemeldeten Schadensfall beschädigt worden sei, verneinte der Kläger. Unstreitig war das Fahrzeug bereits am 28.1.2001 in einen Unfall verwickelt.

Der Kläger hat behauptet, er wisse nicht, was zu dem Unfall geführt habe. Insbesondere habe er gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Zeugen M. nicht geäußert, der Unfall habe sich deshalb ereignet, weil er seinen Fahrersitz habe verstellen wollen. Beim Unfall vom 28.1.2002 seien nur unbedeutende Kratzer an der Stoßstange entstanden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. So habe der Kläger gegenüber dem Zeugen unmissverständlich angegeben, er habe vor dem Unfall seinen Fahrersitz verstellen wollen und deshalb das Lenkrad verrissen. Demnach habe der Kläger gegenüber der Beklagten in seiner Schadensanzeige den wahren Sachverhalt bewusst verschwiegen. Darüber hinaus habe der Kläger den Vorschaden, der am 10.2.2002 noch nicht behoben gewesen sei, verschwiegen.

Nach Vernehmung des Zeugen M. und Anhörung des Klägers hat das Landgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch zu, da die Beklagte wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger deshalb verunfallt sei, weil er während der Fahrt den Versuch unternommen habe, seinen Fahrersitz zu verstellen. Dies sei dem Kläger beim Abfassen der Schadensmeldung von 25.2.2002 bewusst gewesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zum Unfallhergang und behauptet, das Unfallgeschehen sei ihm noch heute unerklärlich. Er habe den Fahrersitz nicht unmittelbar vor dem Verkehrsunfall verstellt. Auch die Ehefrau des Klägers, die zum Unfallzeitpunkt Beifahrerin gewesen sei, habe nicht bemerkt, dass der Kläger unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall den Fahrersitz verstellt und infolgedessen das Lenkrad verrissen habe. Für den Kläger sei der Unfall auf Augenblicksversagen zurückzuführen, weshalb er den Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig verursacht habe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 11.4.2003 - 14 O 214/02 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.800 Euro nebst 5% über dem Basiszinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank seit dem 4.4.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, da dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten ist.

1. Der Kläger hat seine nach dem Versicherungsfall zu beachtenden Aufklärungsobliegenheiten dadurch verletzt, dass er die wahre Ursache des Unfallereignisses in der schriftlichen Schadensanzeige vom 25.2.2002 verschwiegen hat.

a) Das schriftliche Schadensanzeigeformular enthält auf Seite 2 eine klare, und für den Versicherungsnehmer ohne weiteres verständliche Frage nach dem genauen Ablauf des Unfallhergangs. Mithin wird im Formular die allgemeine versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit in rechtlich unbedenklicher Weise konkretisiert.

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts steht weiterhin fest, dass der Kläger seine vertragliche Obliegenheit zur Auskunftserteilung objektiv verletzt hat, da er die Ursache des Unfalles in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht angegeben hat. Demnach hat sich der Unfall deshalb ereignet, weil der Kläger bei dem Versuch, seinen Fahrersitz zu verstellen, das Lenkrad verrissen hat. Auch war dem Kläger dieser Umstand bewusst, da er die Unfallursache dem Zeugen M. gegenüber eingeräumt hat. Dieser Sachverhalt ist für den Senat bindend, da die Berufung die erstinstanzlichen Feststellungen nicht in einer den Anforderungen des § 529 ZPO entsprechenden Weise angegriffen hat.

aa) Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht im Grundsatz an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden. Die Bindung an die erstinstanzliche Tatsachengrundlage entfällt nur dann, wenn die Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen wurden oder konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Allerdings setzt die Prüfung einer etwaigen verfahrensfehlerhaften Tatsachenfeststellung - ebenso wie im Revisionsverfahren (§ 557 Abs. 3, § 551 Abs. 3 Ziff. 2 b ZPO) - voraus, dass alle nicht bereits von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensfehler zuvor in einer den Anforderungen der § 520 Abs. 3, § 529 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise gerügt worden sind (OLGReport Saarbrücken, 2002, 453, 454; OLGReport Rostock 2003, 119, 120; OLGReport Dresden 2002, 527, 528; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 529 Rdn. 42; MünchKomm(ZPO)/Rimmelspacher, Aktualisierungsband zur 2. Aufl., § 529 Rdn. 35 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529 Rdn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 529 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7). Daran fehlt es hier.

bb) Die Berufung beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Sachvortrag zu wiederholen. Eine hinreichend substantiierte Verfahrensrüge ist nicht zu erkennen. So zeigt die Berufung insbesondere nicht auf, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erfahrungswidrig erscheinen bzw. anerkannte Beweisregeln oder wesentliche Umstände auf der tatsächlichen Ebene außer Betracht lassen. Auch der in der Berufungsbegründung erneut gestellte Beweisantrag, die Ehefrau des Klägers zu vernehmen, wird nicht mit der Rüge verbunden, das Landgericht habe den bereits in der ersten Instanz gestellten Beweisantrag nach Maßgabe der zu § 286 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätze verfahrensfehlerhaft übergangen. Schließlich sind unterhalb der Schwelle eines Verfahrensfehlers keine Anhaltspunkte i. S. des § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vorgetragen und ersichtlich, die die mit überzeugenden Erwägungen begründeten Tatsachenfeststellungen des Landgerichts in Zweifel ziehen. Vielmehr beschränkt sich die Berufung im Kern darauf, ihre eigene tatrichterliche Sicht der Dinge an die Stelle des Landgerichts zu setzen. Dies reicht nicht aus, um den Anforderungen des neuen Berufungsrechts zu genügen (OLGReport Rostock 2003, 120; OLGReport Dresden 2002, 528) Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch ungeeignet, das Vorbringen des Klägers zu stützen. Welche Beobachtung die Ehefrau des Klägers unmittelbar vor dem Unfall gemacht hat, ist - auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts - unerheblich. Der Kläger hat danach den Fahrersitz verstellt und dies dem aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber eingeräumt. Es mag sein, dass seine Ehefrau dies nicht bemerkt hat.

c) Liegt der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemäß hat das Landgericht in von der Berufung unangefochtener Weise nicht festgestellt, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

d) Auch die Rechtsgrundsätze der Relevanzrechtsprechung stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Demnach kann sich der Versicherer in Fällen, in denen der Obliegenheitsverstoß folgenlos geblieben ist, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nur dann berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß objektiv geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, der Obliegenheitsverstoß subjektiv von einigem Gewicht war und der Versicherungsnehmer vor Auskunftserteilung über den möglichen Verlust eines Anspruchs belehrt wurde (seit BGH, Urt. v. 5.5.1969 - IV ZR 532/68, VersR 1969, 651, 652 st. Rspr., Römer/Langheid, VVG, § 6 Rdn. 39).

aa) Zunächst war der Verstoß generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1993, - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830; Urt. v. 7.12.1983 - IVa ZR 231/81, VersR 1984, 228, 229; Römer/Langheid, aaO, § 6 Rdn. 42; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 Rdn. 101; Berliner Kommentar zum VVG, § 6 Rdn. 172). Die Aufklärungsobliegenheit will den Versicherer in die Lage versetzen, die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zeitnah und sicher zu überprüfen, um Verdachtsmomenten nachzugehen, die gegen die Berechtigung der geltend gemachten Forderung sprechen (OLGReport Frankfurt 1995, 93, 94). Mithin besitzt der Versicherer vor allem an der wahrheitsgemäßen Schilderung des Unfallhergangs ein Interesse. Zwar erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Versicherer auch dann Leistungsfreiheit zu gewähren, wenn der verschwiegene Umstand von vorneherein keinen Einfluss auf den Versicherungsfall haben kann (OLGR Karlsruhe 2002, 97, 98). Diese Grenze ist indessen nicht erreicht, wenn eine wahrheitsgemäße Schilderung des Unfallgeschehens den ernsthaften Verdacht begründen musste, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall gem. § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt hat.

bb) Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Das Verstellen des Fahrersitzes während einer Autobahnfahrt ist grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, da dieses Verhalten die naheliegende Gefahr birgt, durch ein ruckartiges Verschieben des Sitzes den Kontakt zu den Pedalen oder dem Lenkrad zu verlieren. Dass hierin vor allem bei Autobahnfahrten aufgrund der höheren Geschwindigkeit ein gesteigertes, jedem Autofahrer ohne weiteres einleuchtendes Schadensrisiko liegt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Darauf, ob der Vorwurf einer grob fahrlässigen Schadensverursachung im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles berechtigt gewesen wäre, kommt es nicht an, da die Leistungsfreiheit nach der gebotenen generellen Betrachtungsweise den Nachweis eines Schadens gerade nicht voraussetzt, sondern die generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers sanktioniert, den Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung von einer umfassenden Aufklärung des Schadensablaufs abgehalten zu haben (OLG Saarbrücken VersR 1976, 157, 158; OLG Köln, NVersZ 2001, 227, 228).

bb) Auch war das Verschulden subjektiv von einigem Gewicht, da ein vorsätzliches Verschweigen der wahren Unfallursache kein Fehlverhalten darstellt, für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen müsste (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1983 - IVa ZR 231/81 VersR 1984, 228, 229; OLG Saarbrücken VersR 1993, 569, 571). Schließlich begegnet die in der Schadensmeldung (Bl. 34 d. A.) enthaltene Belehrung über den möglichen Verlust eines Anspruchs keinen Bedenken (vgl. Senat im Urt. vom 18.9.2002 - 5 U 360/02-43-; OLG Köln, VersR 2002, 1419).

2. War die Beklagte bereits wegen der unzutreffenden Schilderung des Unfallhergangs leistungsfrei, so kann es im Ergebnis offen bleiben, ob die Leistungsfreiheit auch auf das Verschweigen des Vorschadens vom 28.1.2002 gestützt werden kann. Denn es erscheint zweifelhaft, ob das Verschweigen dieses verhältnismäßig kleinen Schadens, dessen Beseitigung einen Reparaturaufwand von allenfalls 400 Euro erforderte, nach den Kategorien der Relevanztheorie die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährden konnte (zur Bagatellgrenze vgl. OLG Düsseldorf r+s 2003, 230; OLGReport Frankfurt/Main 1997, 240).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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