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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 5 U 331/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AWB 87, ZVG, VVG
Vorschriften:
BGB § 185 Abs. 2 S. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 362 Abs. 2 | |
BGB § 407 | |
BGB § 432 | |
BGB § 812 | |
BGB § 1120 | |
BGB § 1127 Abs. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
AWB 87 § 14 Nr. 2 | |
ZVG § 20 Abs. 2 | |
ZVG § 55 Abs. 1 | |
ZVG § 68 Abs. 1 | |
ZVG § 90 Abs. 2 | |
VVG § 69 Abs. 3 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. 04. 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 14 O 140/02) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 64.313, 36 Euro.
Tatbestand:
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) bestehenden Gebäudeversicherung für das Anwesen B.weg 1 in N. geltend, an dem zwischen dem 26. und 28. 01. 2000 ein Leistungswasserschaden entstanden ist. Zum damaligen Zeitpunkt stand das Gebäude im Eigentum eines Herrn D1 gestanden und befand sich unter Zwangsverwaltung. Mit Zuschlagsbeschluss vom 16. 02. 2000, der am 29. 03. 2000 rechtskräftig wurde, ist das Gebäude dem Kläger und der Zeugin R1 - jeweils als hälftige Miteigentümer - zugeschlagen worden.
Auf Veranlassung des Klägers hat die Beklagte auf den Leitungswasserschaden Teilbeträge in Höhe von insgesamt 98.013 DM auf ein Konto, dessen alleiniger Inhaber der Kläger war, gezahlt. Zwischenzeitlich haben der Kläger und die Zeugin R1 mehrere notarielle Verträge geschlossen. Mit Kaufvertrag vom 16. 05. 2000 (UR Nr. 632/00 des Notars H., im Folgenden Kaufvertrag) hat die Zeugin R1 ihren Miteigentumsanteil an den Kläger übertragen und die streitgegenständliche Forderung an diesen abgetreten, was allerdings unter der Bedingung stand, dass der Kläger bestimmte Verbindlichkeiten der Zeugin R1 aus dem Zuschlagsbeschluss erfüllt. Mit Optionsvertrag vom gleichen Tage (UR 633/00 des Notars H.) hat der Kläger der Zeugin R1 die Möglichkeit eingeräumt, durch einseitige Erklärung die Wirksamkeit eines weiteren Kaufvertrages (UR Nr. 634/00 des Notars H.) herbeizuführen, durch den der Kläger verpflichtet werden sollte, einen hälftigen Eigentumsanteil an die Zeugin R1 zurückzuübertragen. In dem letztgenannten Vertrag wurde ausgeführt, dass Veräußerer (d.h. der Kläger) und Erwerber (d.h. die Zeugin R1), darüber einig seien, dass die Versicherungssumme aus dem Leitungswasserschaden beiden im Verhältnis untereinander je zur Hälfte zustehe. Die Zeugin R1 hat die Option am 06. 09. 2000 ausgeübt (UR 1148/00, Bl. 60).
Nach umfangreicher Korrespondenz der Beteiligten hat die Beklagte den Restbetrag aus dem streitgegenständlichen Leistungswasserschaden in Höhe von 62.893 DM am 22. 12. 2000 an die Zeugin R1 ausgezahlt.
Der Kläger, der am 16. 01. 2001 als Eigentümer des Anwesens im Grundbuch eingetragen wurde, begehrt von der Beklagten den an die Zeugin R1 ausgekehrten Betrag, da er Forderungsinhaber sei; er hat behauptet, die in dem Kaufvertrag vereinbarte Bedingung für die Abtretung der Forderung, die Freistellung der Zeugin R1 von den Verbindlichkeiten aus dem Zuschlagsbeschluss, sei eingetreten.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat weiter vorgetragen, der Kläger habe wahrheitswidrig behauptet, das Konto, auf welches die ersten Teilzahlungen geflossen sind, sei ein gemeinsames Konto von ihm und der Zeugin R1. Er habe zudem wahrheitswidrig vorgetragen, er sei Alleineigentümer des Anwesens. Durch diese Behauptungen habe der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht und damit versicherungsvertragliche Obliegenheiten verletzt. Da die hierdurch veranlassten Zahlungen nur dem Kläger zugute gekommen seien, sei gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus dem Gläubiger und der Zeugin R1 keine Erfüllung eingetreten, weshalb der Beklagten ein Anspruch aus § 812 BGB zustehe, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erkläre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte vollumfänglich verurteilt. Es hat ausgeführt, der Kläger sei seit Oktober 2000 alleiniger Inhaber der Forderung aus dem Versicherungsvertrag.
Der Kläger und Frau R1 seien infolge der Ersteigerung des Anwesens zunächst Mitgläubiger der Forderung geworden, so dass - bis zum Wirksamwerden der Abtretung gem. § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages vom 16. 05. 2000 - nur an beide Gläubiger gemeinsam mit befreiender Wirkung hätte geleistet werden können. Die Zahlung vom 22. 12. 2000 an Frau R1 habe die Beklagte nicht befreit, da zu diesem Zeitpunkt der Kläger aufgrund der Abtretung alleiniger Inhaber der Restforderung aus dem Versicherungsvertrag gewesen sei.
Spätestens Anfang Oktober 2000 sei die Abtretung wirksam geworden, da der Kläger die ihm obliegenden Pflichten aus dem Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt vollständig erfüllt habe. Unerheblich sei dabei, dass gegenüber der E.-Bank nur 501.105, 00 DM und nicht die Steigsumme von 550.000 DM geflossen sei. Gegenüber der Frau R1 habe er lediglich die Begleichung des auf sie entfallenden hälftigen Anteils geschuldet, der - ebenso wie die Begleichung der anderen Kosten - nachgewiesen sei.
Dem stehe auch der wirksam gewordene Optionsvertrag nicht entgegen. Soweit darin eine hälftige Teilung des Erlöses zwischen dem Kläger einerseits und Frau R1 andererseits vorgesehen sei, betreffe dies lediglich das Innenverhältnis der Genannten, wirke sich auf die Forderungsabtretung aber nicht aus. Die Zahlung an Frau R1 sei daher nicht die Zahlung an einen Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB, sondern an eine Nichtberechtigten.
Die Forderung des Klägers sei auch nicht infolge der hilfsweise durch die Beklagte erklärten Aufrechnung erloschen, da die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht begründet sei. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob die Behauptung des Klägers, die Zahlung auf sein Konto beruhe auf einer einvernehmlichen Abrede zwischen ihm und Frau R1, richtig sei. Selbst wenn man nämlich von einem Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger ausginge musse diese den Betrag aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abtretung an den Kläger wieder an diesen auszahlen, so dass ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Rechtsausübung fehle.
Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch der Beklagten sei auch nicht gemäß § 812 BGB begründet, da der Kläger nicht auf Kosten der Beklagten bereichert sei.
Gegen das dem Beklagten am 06. 05. 2003 zugestellte (GA Bl. 134) Urteil richtet sich die mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 03. 06. 2003 (GA Bl. 151) eingelegte und mit am 25. 06. 2003 eingegangenem Schriftsatz vom 20. 06. 2003 (GA Bl. 155) begründete Berufung.
Die Beklagte trägt vor, das Urteil beruhe auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage, soweit es davon ausgehe, der Kläger habe nachgewiesen, die Zeugin R1 von deren Verbindlichkeiten befreit zu haben. Das Schreiben der E.-Bank vom 06. 06. und 07. 06. 2003 sowie der vom Kläger vorgelegte Kontoauszug vom 30. 06. 2003 ergäben die Richtigkeit des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens nicht. Die vereinbarte Abtretung sei mangels Bedingungseintritts daher bislang nicht wirksam geworden.
Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass der durch die Beklagte erklärte Aufrechnung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe, sei dies unzutreffend. Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger eine arglistige Täuschung begangen habe und zwar einerseits durch die Angabe, das angegebene Konto sei ein Gemeinschaftskonto von ihm und Frau R1 und andererseits dadurch, dass er in dem Schreiben vom 11. 08. 2000 behauptet habe, er sei Eigentümer des Grundstücks. Durch § 14 Nr. 2 der vereinbarten AWB 87 sei ausdrücklich geregelt, dass der Versicherer bei einer zu seinen Lasten begangenen arglistigen Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, von der Entschädigungspflicht frei werde. Dem Kläger seien mit dem Schreiben vom 06. 03. 2000 auch die entsprechenden Bedingungen zugesandt worden. Im Übrigen entspreche die Leistungsfreiheit des Versicherers nach arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch allgemein dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.
Hieraus ergebe sich, dass der Beklagten der zur Aufrechnung gestellte Rückerstattungsanspruch wegen der Zahlungen an den Kläger vom 11. 05. und 20. 06. 2000 zustehe und auch soweit er nunmehr die Auszahlung des restlichen Betrages begehre, Leistungsfreiheit bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. 04. 2003 abzuändern und die Klage kostenfällig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, seine Behauptung, er habe die ihm aus dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten vollständig erfüllt, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass er aufgrund dieses Kaufvertrages als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei. Durch das Schreiben vom 11. 08. 2000 habe die Beklagte schon deshalb nicht getäuscht werden können, weil ihr die zugrunde liegenden Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Dadurch, dass die Beklagte in Kenntnis aller Umstände trotzdem an die Zeugin R1 gezahlt und nicht hinterlegt habe, habe sie überdies auch eine positive Forderungsverletzung begangen, worauf der Anspruch ebenfalls gestützt werden könne.
Der Kläger hat in der Berufungserwiderung unwidersprochen dargetan, weitere 55.000 DM auf den Steigpreis gezahlt zu haben.
Entscheidungsgründe:
II. Der zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt: Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Inhaber der streitgegenständlichen Forderung aus dem Versicherungsvertrag ist. Diese ist auch weder durch Erfüllung noch gem. § 14 Nr. 2 AWB 87 bzw. nach § 242 BGB infolge arglistiger Täuschung erloschen. Auch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung geht ins Leere, da ihr keine aufrechenbare Forderung zusteht.
1. Der Kläger ist Inhaber der streitgegenständlichen Versicherungsforderung.
a) Mit dem Zuschlag erwarben der Kläger und die Zeugin R1 die Forderung gemäß §§ 90 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1120, 1127 Abs. 1 BGB als Mitgläubiger gem. § 432 BGB (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Gläubigerstellung mehrerer Versicherungsnehmer: vgl. Senat, Urteil vom 05. 12. 2001, 5 U 413/01-28; Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., H IV, Rn. 73f; OLG Köln, RuS 1989, 94)
b) Die Forderung ist spätestens Anfang Oktober 2001 durch Zession gem. § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages (UR 632/00) weiter auf den Kläger als alleinigen Gläubiger übergegangen. Der ursprünglich durch den Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Zeugin R1 geschlossene Vertrag wurde mit der Genehmigung durch die Zeugin R1 am 17. 05. 2000 (UR 634/00, GA Bl. 59) rückwirkend wirksam (§ 177, 184 BGB). § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages sieht vor, dass die Zeugin R1 ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag an den Kläger abtritt, wenn dieser die Pflichen aus § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages erfüllt hat, also die Zeugin R1 "von sämtlichen vorgenannten Verbindlichkeiten gegenüber Zwangsversteigerungsgericht, Finanzamt und Grundbuchamt" freistellt und die Zahlungsverpflichtungen bei deren Fälligkeit alleine erfüllt. Nach dem systematischen Aufbau dieses Absatzes ist die weitere Pflicht des Klägers, die Zeugin R1 darüber hinaus von evenuell noch bestehenden "weiteren Verbindlichkeiten" freizustellen, nicht Bedingung der Abtretung, was auch Sinn macht, da ansonsten der Bedingungseintritt mangels Bestimmbarkeit nahezu nicht überprüfbar wäre.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die ihm insoweit obliegenden Zahlungspflichten erfüllt. Dem tritt die Berufung entgegen, indem sie auf den Schriftsatz vom 27. 03. 2003 verweist (Bl. 118), in welchem ausgeführt wird, es sei offen und nicht vorgetragen, wann der restliche Ersteigerungspreis in Höhe von 49.095, 39 DM gezahlt worden sei. Demnach werden die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den einzelnen erstinstanzlich vorgetragenen Zahlungen ausdrücklich nicht angegriffen, so dass sie - ebenso wie der vom Landgericht festgestellte Zeitpunkt dieser Zahlungen ("spätestens Anfang Oktober 2000", LGU S. 6, GA Bl. 129) - auch für das Berufungsverfahren bindend feststehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Dem Einwand der Beklagten, der Steigpreis sei in Höhe von 49.095, 39 DM nicht bezahlt, ist das Landgericht aus Rechts- und nicht aus tatsächlichen Gründen nicht nachgegangen. Allerdings ist die diesbezügliche Argumentation, der Kläger habe jedenfalls den auf die Zeugin R1 entfallenden Anteil in Höhe von 275.000 DM gezahlt und damit seiner Pflicht zur Freistellung genügt, nicht rechtsfehlerfrei. Da mehrere Erwerber eines Grundstückes in der Zwangsvollstreckung den Versteigerungserlös gesamtschuldnerisch schulden (Zeller/Stöber, ZVG, 13. Auflage, § 71 Rn. 4), würde die Zeugin R1 noch mithaften, sofern der Betrag von 49.095, 39 DM noch offen wäre; die Bedingung für die Zession wäre dann noch nicht eingetreten.
Hierauf kommt es indes nicht an, da der Kläger in der Berufungserwiderung die Zahlung weiterer 55.000 DM unwidersprochen vorträgt und darüber hinaus durch Vorlage von Überweisungsträgern belegt. Dies ist auch in der Berufung berücksichtigungsfähig (§ 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), zumal im Hinblick darauf, dass bei den vom Kläger dargelegten Zahlungen die Sicherungsleistung nach § 68 Abs. 1 ZVG nicht enthalten ist, ohnehin geboten gewesen wäre, den Kläger auf dieses offensichtliche Unterlassen gerichtlich hinzuweisen.
c) Eine Rückübertragung der Forderung an die Zeugin R1 ist nicht erfolgt. Zwar hat die Zeugin R1 von der ihr aus dem Optionsvertrag zustehenden Möglichkeit des Rückkaufes Gebrauch gemacht. Der hierdurch in Wirksamkeit erwachsene Kaufvertrag sieht auch vor, dass die Versicherungsforderung nunmehr wieder dem Kläger und der Zeugin R1 im "Innenverhältnis" untereinander je zur Hälfte zustehen (§ 2 Abs. 2. letzter Abschnitt des Kaufvertrags UR-Nr. 633/2000); er enthält jedoch - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - gerade keine Rückabtretung der Forderung, so dass er gegenüber der Beklagten keine weiteren Rechtswirkungen entfaltet. Da die Verträge 632 und 633/2000 am gleichen Tag mit den gleichen Parteien bei dem gleichen Notar beurkundet wurden, ist davon auszugehen, dass die divergierenden Regelungen zur Inhaberschaft der Versicherungsforderung auch bewusst geschaffen werden sollten.
2. Die Forderung ist auch nicht durch Zahlung an die Zeugin R1 untergegangen. Die Zeugin R1 war zu keinem Zeitpunkt (Allein-)inhaberin der Forderung. Erfüllung könnte daher allenfalls nach dem Rechtsgedanken der §§ 69 Abs. 3 VVG, 407 BGB eingetreten sein. Hierfür ist jedoch schon deshalb kein Raum, weil der Beklagten die Sachlage positiv bekannt war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, diese könne sich rechtswirksam darauf berufen, die Zeugin R1 sei zumindest Mitinhaberin der Forderung gewesen, hätte die Leistung an Frau R1 die Beklagte nicht von ihrer Verbindlichkeit befreit.
Mehrere Gläubiger einer Versicherungsforderung sind - wie bereits ausgeführt - als Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB - und nicht etwa Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB - anzusehen. Bei Mitgläubigerschaft ist aber an alle Gläubiger gemeinsam zu leisten, d.h. Erfüllung tritt nur ein, wenn die Leistung allen zugute kommt.(MK-Bydlinski, 3. Aufl., § 432 Rn. 9). Hiervon kommen Ausnahmen in Betracht, soweit durch Zahlung an einen Gläubiger ausnahmsweise das Leistungsinteresse aller Gläubiger befriedigt wird (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, NJW- RR 1997, 973) oder wenn einer der Gläubiger kraft Vollmacht berechtigt ist, die Leistung entgegenzunehmen (Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB, § 432 Rn. 6). Einer dieser Fälle liegt hier indes nicht vor. In der Rechtslehre wird allerdings überdies vertreten, dass Erfüllung auch dann eintrete, wenn der Gläubiger im Innenverhältnis zur Entgegennahme der Leistung befugt sei (Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 432 Rn. 8). Hieraus leitet die Beklagte allerdings zu Unrecht her, sie habe deshalb mit befreiender Wirkung an die Zeugin R1 leisten können, weil dieser "im Innenverhältnis" die Hälfte der Forderung zugestanden habe. Die interne Befugnis zur "Entgegennahme der Leistung" ist jedoch mit der Frage, wie die Forderung im Innenverhältnis der Gläubiger aufgeteilt wird, nicht gleichzusetzen.
3. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, § 14 Nr. 2 AWB 87 stehe der Leistung des Versicherers entgegen. Nach dieser Klausel ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Bereits tatbestandlich ist die Klausel nicht einschlägig.
a) Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe vorgetäuscht, es habe sich bei dem von ihm angegebenen Konto um ein gemeinsames Konto des Klägers und der Zeugin R1 gehandelt. Dieser Umstand ist allerdings weder für den Grund des Schadensereignisses - den Leitungswasserschaden - noch für die Höhe der Entschädigung - die als solche nicht in Streit ist - von Bedeutung. Vielmehr geht es um die Frage, wie die Beklagte die nach Grund und Höhe feststehende Verbindlichkeit wirksam erfüllen konnte. Es steht keine Verletzung versicherungsvertraglicher Pflicht im Raume, die dem legitimen Interesse des Versicherers, dass der "Schadensfall" nicht manipuliert wird, entspringt.
b) Soweit die Beklagte eine Täuschung des Klägers durch die Angabe, er sei Eigentümer des Grundstückes in dem Schreiben vom 11. 08. 2000 (GA Bl. 15) annimmt, gilt das Gleiche. Auch hier stehen nicht Grund und Höhe des Anspruches, sondern die Person des Anspruchsinhabers in Frage. Zudem ist der Vortrag der Beklagten nicht einmal ansatzweise geeignet, Arglist des Klägers darzutun. Zwar war der Kläger noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so dass - objektiv - dessen gegenteilige Behauptung unrichtig war. Ob der Kläger selbst dies so erkannt hat, ist indes fraglich. Gegenstand des Schreibens vom 11. 08. 2000 ist nicht der grundbuchrechtliche Vollzug des Kaufvertrages, sondern der Umstand, das die Zeugin R1 bis zum damaligen Zeitpunkt nicht die ihr zustehende Option ausgeübt hat. Hiermit begründet der Kläger seine Auffassung, er sei "Eigentümer", was hier erkennbar nichts anderes heißt, als dass er kein Miteigentum am Frau R1 zurück übertragen hat. Dass sein eigener Erwerb aufgrund der fehlenden Eintragung im Grundbuch noch nicht abgeschlossen war (§ 873 Abs. 1 BGB) , kann nicht ohne weiteres als dem Kläger bekannt vorausgesetzt werden.
4. Nichts anderes gilt, soweit sich die Beklagte - unter Berufung auf die Kommentierung von Römer/Langheid, VVG, 2.Auf., 2003, § 34 Rn. 25 - darauf beruft, auch ohne vertragliche Vereinbarung sei eine Verwirkung anzunehmen, wenn im Zusammenhang mit der Schadensregulierung der Versicherungsnehmer eine bewusst falsche Auskunft gebe und damit einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge (vgl. BGH VersR 1986, 77). Auch dieser allgemeine Grundsatz geht nicht weiter, als die oben genannte vertragliche Vereinbarung, muss sich also auf Grund oder Höhe des Versicherungsfalles beziehen (vgl. hierzu auch die bei Römer/Langheid, a.a.O. und insbesondere ab Rn. 26 angeführten Beispiele).
5. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit deliktischen Ansprüchen bzw. einem Bereicherungsanspruch geht ins Leere, da der Beklagten keinerlei diesbezügliche Ansprüche zustehen. Der Kläger ist weder auf Kosten der Beklagten bereichert, noch ist dieser durch eine Täuschung des Klägers - eine solche einmal unterstellt - ein Schaden entstanden. Die Beklagte verkennt, dass die Auszahlung der Teilbeträge an den Kläger, die dieser arglistig herbeigeführt haben soll, gem. §§ 362 Abs. 2 BGB i. V.m. § 185 Abs. 2 S. 1 BGB in dem Moment, in dem die Abtretung der Forderung an den Kläger wirksam wurde, zur Erfüllung der versicherungsvertraglichen Forderung gegen die Beklagte geführt hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 9, 711 S. 2 i.V. m. 709 S. 2 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen. Der Streitwert ergibt sich im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten aus § 19 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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