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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 418/05
Rechtsgebiete: HGB, ADSp., CMR, ZPO, VVG


Vorschriften:

HGB § 425
HGB § 428
HGB § 431
HGB § 435
HGB § 439 Abs. 1 Satz 1
HGB § 439 Abs. 1 Satz 2
ADSp. a.F. § 51
CMR Art. 29
ZPO § 139
VVG § 67 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.07.2005 - Az.: 7 II O 41/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.250,75 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist Transportversicherer der K. AG und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen der Beschädigung von zwei fabrikneuen Schaltschränken beim Transport vom Hersteller, der Firma D. in P., zum Empfänger, den Entsorgungsbetrieben Ha. (H.), auf Schadensersatz in Anspruch.

Nach Verladung der beiden Schaltschränke im Originalholzverschlag durch den Absender, die Firma D., wurde das Frachtgut am 14.10.2002 durch einen von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführer übernommen und von diesem in ein Umschlagslager verbracht, von wo es von einem anderen Unterfrachtführer der Beklagten übernommen und am 15.10.2002 bei den H. abgeliefert wurde, deren Empfangsquittung (Bl. 43 d.A.) keinen Vorbehalt enthielt und die die Beschädigung etwa zwei Wochen nach Anlieferung feststellte.

Die Klägerin hat die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen, nachdem sie den Schaden als alleiniger Transportversicherer der K. in Höhe von insgesamt 22.250,75 EUR - 21.000,- EUR Sachsubstanzschaden und 1.250,75 EUR Sachverständigengebühren - reguliert habe (Bl. 53, 80 f. d.A.). Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für die Beschädigung gemäß § 435 HGB unbeschränkt, da sie der ihr im Rahmen dieser Vorschrift obliegenden Einlassungsobliegenheit nicht genügt habe und ein qualifiziertes Verschulden deshalb zu vermuten sei.

Die Klägerin hat daher - nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 619,- EUR (Bl. 82 d.A.) - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.250,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat - in erster Instanz - bestritten, dass der Schaden in ihrem Gewahrsam entstanden sei (Bl. 40 d.A.) und hat vorsorglich auf die Haftungsbeschränkung nach § 431 HGB hingewiesen, wonach sie - ausgehend von einem Gewicht des Transportguts von 400 kg - maximal in Höhe von 4.300,- EUR hafte. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Einlassungsobliegenheit treffe sie im Rahmen von § 435 HGB erst dann, wenn feststehe, dass der Schaden in ihrem Gewahrsam eingetreten sei; für die Vermutung eines "groben Organisationsverschuldens" sei erst dann Raum, wenn die Schadensursache feststehe und der Frachtführer dann nichts dazu vortrage, welche Veranlassungen er zur Vermeidung eines solchen Schadens getroffen habe (Bl. 41 d.A.). Im Übrigen hat sie in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf die "Auftragslegende/Abwicklung" (Bl. 47 d.A.), aus der sich der Sendeverlauf des Transportguts ergebe. Nachdem sie vorprozessual mit Schreiben vom 26.09.2003 (Bl. 54 d.A.) "bis zum 31.12.2003 auf die Einrede der Verjährung unter der Voraussetzung, dass nicht bei Abgabe dieser Erklärung bereits Verjährung eingetreten war", verzichtet hatte, hat sie im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung - die Aktivlegitimation der Klägerin (§ 67 VVG) bejaht und die Klage - nach Teilklagerücknahme - in vollem Umfang für begründet erachtet (Bl. 164 ff. d.A.). Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen, dass die Beschädigung des Transportguts in dem Zeitraum erfolgt sei, in dem sich dieses im Gewahrsam der Beklagten bzw. deren Unterfrachtführer befand, und hat deshalb eine Haftung der Beklagten nach den §§ 425, 428 HGB bejaht. Hinsichtlich des Haftungsumfangs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich gemäß § 435 HGB nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB berufen könne. Zur Begründung hat es hierzu ausgeführt, dass zwar der genaue Schadensvorgang nicht aufgeklärt sei, so dass nicht positiv festgestellt werden könne, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer oder die von diesem beauftragten Unterfrachtführer (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Allerdings spreche eine Vermutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB, wenn der Frachtführer - nach Feststellung des Eintritts des Schadens im Gewahrsam des Frachtführers oder der in § 428 HGB genannten Personen - nicht den Ablauf des Schadensfalles konkret vortrage, insbesondere welche Mitarbeiter welche Maßnahmen und Vorkehrungen im Zuge des Umschlagens getroffen haben. Die von der Beklagten vorgelegte "Auftragslegende/Abwicklung" (Bl. 47 d.A.) genüge den insoweit an die Substantiierungslast des Frachtführers zu stellenden Anforderungen nicht; es fehle die Benennung der Mitarbeiter, die Angabe der Anweisungen bezüglich der Ladungssicherung und der Kontrolle ihrer Einhaltung (Bl. 179 d.A.). Die Einrede der Verjährung gehe ins Leere, da die Verjährungsfrist aufgrund des nach § 435 HGB anzunehmenden qualifizierten Verschuldens gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre betrage.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich nunmehr allein noch gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 435 HGB wendet (Bl. 196 ff., 203 d.A.). Das Landgericht habe den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens zu Unrecht aus einer angeblich unzureichenden Erfüllung der Einlassungsobliegenheit der Beklagten hergeleitet. Es habe verkannt, dass die zu § 51 ADSp. a.F. und Art. 29 CMR für den dort geltenden Verschuldensmaßstab entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht unbesehen auf die hier einschlägige Regelung des § 435 HGB übertragen werden dürften. Ebenso wenig dürften die für den Fall des Verlusts des Frachtgutes geltenden Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Frachtführers ohne Weiteres auch im Falle der Beschädigung des Frachtgutes angewandt werden. Da völlig ungeklärt geblieben sei, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten sei, sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, über ihre "Auftragslegende/Abwicklung" hinaus noch Weiteres zur Auftragsdurchführung, zu ihren allgemeinen und besonderen Verfahrensanweisungen oder gar zur Organisation ihrer Umschlagslager vorzutragen. Nähere Angaben hierzu seien nur dann möglich und zumutbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens gegeben seien. Der diesbezügliche Hinweis des Landgerichts im Hinweisbeschluss vom 08.04.2004 sei deshalb in dieser Form unzutreffend gewesen. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht eine entsprechende Vortragslast des Frachtführers schon dann annehmen wollte, wenn lediglich der Schadenseintritt in dessen Gewahrsam feststehe, so hätte es hier gemäß § 139 ZPO zunächst eines Hinweises dahingehend bedurft, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem Schadenseintritt im Gewahrsam der Beklagten auszugehen sei, und eines weiteren Hinweises dahingehend, dass über die insoweit über die bereits mit der Klageerwiderung vorgelegte "Auftragslegende/Abwicklung" (Bl. 47 d.A.) hinaus weiterer Sachvortrag erforderlich sei. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte den konkreten Inhalt der "Auftragslegende/Abwicklung" näher dargelegt (vgl. Bl. 204 ff. d.A.), aus dem sich ergebe, dass der Transport insgesamt störungsfrei verlaufen sei. Auch habe die Beklagte durch hausinterne organisatorische Maßnahmen in Form von schriftlichen Verfahrensanweisungen, deren Einhaltung regelmäßig kontrolliert werde, sichergestellt, dass festgestellte Beschädigungen dokumentiert und gemeldet würden; zur Veranschaulichung hat sie die Verfahrensanweisung Nr. 2 Abschnitt 2.1 und Abschnitt 2.2 über die Behandlung von Sammelladungen im Umschlagbereich (Bl. 246 ff. d.A.) vorgelegt. Da somit § 435 HGB nicht zur Anwendung komme, greife die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB, so dass Verjährung eingetreten sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint insbesondere, dass die Beklagte gehalten gewesen sei, zu der allgemeinen Behandlung, dem Umschlag und der Sicherung des beschädigten Frachtguts während der Beförderung im Rahmen des Sammelguttransportes vorzutragen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie haftet für die Beschädigung des Transportguts gemäß § 435 HGB unbeschränkt.

1. Entsprechend den - von der Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, die den streitgegenständlichen Anspruch gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht gemäß § 67 Abs. 1 VVG geltend macht.

Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 425, 428 HGB für die Beschädigung des Transportguts liegen vor. Entsprechend den - mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffenen - weiteren Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Beschädigung des Transportguts während des Transportes durch die Beklagte bzw. deren Unterfrachtführer geschehen ist.

2. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie für den in ihrem Gewahrsam bzw. in dem Gewahrsam ihrer Unterfrachtführer eingetretenen Schaden am Transportgut gemäß § 431 HGB nur in eingeschränktem Umfang haftet. Das Landgericht hat zu Recht eine unbeschränkte Haftung gemäß § 435 HGB angenommen.

Nach dieser Vorschrift gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintrete.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass für das Vorliegen eines solchen qualifizierten Verschuldens i.S.d. § 435 HGB hier eine (widerlegliche) Vermutung spricht, weil die Beklagte der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

a) Den Feststellungen des Landgerichts liegt die - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochene - zutreffende Auffassung zugrunde, dass im Rahmen der als Ausnahmeregelung konzipierten Vorschrift des § 435 HGB grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen trägt. Die Klägerin hat demnach zu beweisen, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Unterfrachtführer leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 1378445, S. 72; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 HGB, Rn. 20). Allerdings trifft auch den Anspruchsgegner eine - sekundäre - Darlegungslast.

aa) Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungslast geht der Bundesgerichtshof für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruchsteller die ihm hinsichtlich des grob fahrlässigen Verhaltens des Anspruchsgegners obliegende Darlegungslast bereits dann erfüllt, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Anspruchsgegner zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt dann, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist nach Treu und Glauben vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchsstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.). Hierzu sind die konkreten Organisations- und Sicherungsmaßnahmen so eingehend darzulegen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen, und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Maßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 34/00 - TranspR 2002, 408 ff. m.w.N.). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr; vielmehr bleibt der Anspruchsteller auch dann, wenn der Anspruchsgegner seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, beweisbelastet dafür, dass der vorgetragene Organisationsablauf den Verschuldensvorwurf rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff. zu Art. 25 WA). Kommt der Anspruchsgegner seiner Einlassungsobliegenheit nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls aber der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).

bb) Dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur im Bereich des internationalen Luftverkehrs im Rahmen der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag (WA 1955) anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff.), sondern auch im Rahmen des hier einschlägigen § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast - und damit auch für die Haftung des Anspruchsgegners bei Verletzung dieser Einlassungspflicht - ferner die Überlegung keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund des in § 435 HGB nunmehr - seit dem Transportrechtsreformgesetz aus dem Jahr 1998 - verwendeten Verschuldensbegriffs der Leichtfertigkeit, zu der das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzukommen muss, strengere Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden zu stellen sind als bei einer groben Fahrlässigkeit. Denn auch im Anwendungsbereich des § 435 HGB folgt die Annahme einer Einlassungsobliegenheit des Anspruchsgegners aus den in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein - auch außerhalb der hier erwähnten Rechtsgebiete - anerkannten Grundsätzen der so genannten sekundären Behauptungslast, wonach dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise dann nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein können, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des dazulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner hierzu nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 21.09.2000 - I ZR 135/98 - TranspR 2001, 29 ff.).

Aus denselben Gründen steht der Anwendbarkeit dieser (allgemeinen) Grundsätze entgegen der Ansicht der Beklagten hier auch nicht der Umstand entgegen, dass diese in der Rechtsprechung zum Transportrecht bislang im Wesentlichen in Verlustfällen zur Anwendung gekommen sind, während es hier um eine Schadensersatzforderung wegen Beschädigung des Transportguts geht. Die sekundäre Darlegungslast macht vielmehr ohne Weiteres auch in Beschädigungsfällen Sinn (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 34/00 - TranspR 2002, 408 ff.; OLG Stuttgart, TranspR 2003, 308 ff.):

Da der Schaden sich - nach den unbestrittenen Feststellungen des Landgerichts - im Gewahrsam der Beklagten bzw. deren Unterfrachtführer ereignet hat, kann dieser mithin nur entweder während des Transports selbst oder beim (Um-) Verladen entstanden sein, wobei es aufgrund der Schadensmerkmale sowohl an der Verpackung als auch an den Schaltschränken selbst nahe lag, dass eine starke Stoßbelastung infolge eines Sturzereignisses stattgefunden hat, die Packstücke - etwa bei Handlingsarbeiten mit dem Gabelstapler - seitlich ins Kippen geraten und umgestürzt sind (Bl. 141 d.A.). Auch wenn der konkrete Schadenshergang somit nach wie vor unklar ist, so steht aber jedenfalls fest, dass die Schadensursache entweder ein Fehler beim (Um-) Verladen oder eine unzureichende Ladungssicherung während des Transports war. Die Klägerin kann nicht wissen, welche Sicherungsmaßnahmen die Beklagte ergriffen hat, um einen Beschädigung des Transportguts beim Transport oder beim (Um-) Verladen möglichst auszuschließen. Demgegenüber ist es der Beklagten grundsätzlich möglich und durchaus zumutbar, zu den in ihren Bereich fallenden Betriebs- und Organisationsabläufen näher vorzutragen.

Das Landgericht hat die Beklagte deshalb zu Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin bereits in der Klageschrift - wenn auch zwangsläufig lediglich in unsubstantiierter Weise - erhobenen Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S.d. § 435 HGB durch nähere Angaben zu den von ihr gegen die Beschädigung von Transportgut während des Transports selbst und während des (Um-) Verladens konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu entkräften (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. zu der - hier vorliegenden - Fallkonstellation des völlig ungeklärten Schadenshergangs; ebenso OLG Stuttgart, TranspR 2003, 308 ff.). Die Beklagte muss also im Einzelnen darlegen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens getan hat. Die Darlegungslast der Beklagten umfasst daher neben Angaben zu dem konkreten Weg des Transportguts und zu den mit dem Transport befassten Mitarbeitern insbesondere Angaben dazu, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Transportguts während des Transports und des (Um-) Verladens - hier vor allem zum Schutz besonders kippgefährdeten Transportguts - getroffen werden und auf welche Weise die Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrungen - auch durch die beauftragten Unterfrachtführer - sichergestellt und überprüft wird.

b) Dieser Darlegungslast ist die Beklagte - auch in der zweiten Instanz - nicht nachgekommen.

Die von der Beklagten hierzu vorgelegte "Auftragslegende/Abwicklung" (Bl. 47 d.A.) wird den oben dargelegten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Darlegungslast auch unter Berücksichtigung der näheren Erläuterung dieser Übersicht in der Berufungsinstanz nicht gerecht. Diese gibt lediglich den konkreten - räumlichen, nicht zeitlichen - Sendeverlauf wieder und weist insoweit keine Anhaltspunkte für irgendwelche Unregelmäßigkeiten auf, enthält aber keinerlei Angaben zu der Frage, wie der konkrete Ablauf des Transports und der (Um-) Verladung organisiert war und welche Sicherheitsvorkehrungen die Beklagte selbst oder die von ihr eingesetzten Personen zur Sicherung des Transportguts vor Beschädigungen getroffen haben.

Ebenso wenig sind die in der Berufungsinstanz vorgelegten allgemeinen "Verfahrensanweisungen" (Bl. 246 ff. d.A.) geeignet, diese Anforderungen zu erfüllen. Dies enthalten zwar Anweisungen darüber, wie mit beschädigtem Transportgut zu verfahren ist, insbesondere dass dieses zu melden und in Berichten zu vermerken ist, auch sie geben aber keinerlei Aufschluss darüber, welche konkreten Maßnahmen zur Sicherung des Transportguts während des (Um-) Verladens oder des Transports, insbesondere gegen das Kippen des Transportguts, getroffen werden.

c) Ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast somit nicht einmal im Ansatz nachgekommen, so lässt dies den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB - also Vorsatz oder Leichtfertigkeit, verbunden mit dem Bewusstsein, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist - zu.

Bei dieser Sachlage ist nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz des Transportguts gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt, sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004 - I ZR 200/01 - TranspR 2005, 460 ff.; Urt. v. 05.06.2003 - I ZR 234/00 - TranspR 2003, 467 ff. m.w.N.).

Gegen diese Annahme kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muss. Dies mag zwar grundsätzlich zutreffen, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Rückschluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe nahe liegen kann. Von einem typischen Geschehensablauf, der einen solchen Rückschluss zulässt, ist aber gerade dann auszugehen, wenn - wie hier - der Anspruchsgegner über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebes keinen Vortrag hält (vgl. BGH, aaO.).

3. Da somit von einer verschärften Haftung gemäß § 435 HGB auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für den streitgegenständlichen Anspruch gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Tages der Ablieferung des Transportguts, dem 15.10.2002, so dass die Beklagte im Hinblick auf die Klageerhebung Ende Dezember 2003 auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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