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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 5 U 51/06
Rechtsgebiete: AUB 94


Vorschriften:

AUB 94 § 2
AUB 94 § 2 I (5)
AUB 94 § 7
AUB 94 § 7 I Abs. 1 S. 3
AUB 94 § 9 Abs. 2
AUB 94 § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 22/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.750,-- EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung geltend.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit April 2003 eine Unfallversicherung ( Versicherungsscheinr. ...; Bl. 13 f d.A.), nach der ihm für den Fall der Invalidität mit Mehrleistung ab 90% Invalidität 90.000,-- EUR und ein Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld von 40,--EUR versprochen sind. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) mit TOP-Deckung (Bl. 64 ff d.A.) zu Grunde.

In § 2 AUB 94 heißt es :

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

I.

(5)

Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

In § 7 AUB 94 heißt es:

I. Invaliditätsleistungen

(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. ...

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

Am 15.05.2004 erlitt der Kläger gegen 10.30 Uhr einen Unfall beim Motocrossfahren. Hierbei zog er sich eine perilunäre Handgelenksluxationsfraktur rechts sowie eine distale Radiustrümmerfraktur zu. Die Radiustrümmerfraktur wurde im Kreiskrankenhaus G. osteosynthetisch versorgt. In dem - mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegten - "Ärztlichen Erstbericht" heißt es unter der Frage, ob der Schadenfall Dauerfolgen hinterlassen wird, dass diese Frage derzeit nicht beantwortet werden könne. Aussagen hierzu könnten erst nach operativer Versorgung der Verletzung des rechten Handgelenks und Abschluss der rehabilitativen Anschlussmaßnahmen getroffen werden. Die Handgelenksluxationsfraktur wurde im Universitätsklinikum B. mittels dorsaler Bandrekonstruktion und scapholunärer und radioulnarer K-Drahtosteosynthese versorgt. In der Zeit vom 14.06.2004 bis 06.10.2004 befand sich der Kläger in physiotherapeutischer Behandlung um eine Verbesserung der Beweglichkeit der beiden Handgelenke zu erreichen. Am 19.05.2005 wurde in der Universitätsklinik B. die Entfernung der T-Platte als auch der Schraube am Processus styloideus radii links vorgenommen. In dem - mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegten - Entlassungsbrief heißt es unter der Überschrift "Verlauf": "Postoperativ fiel ein Taubheitsgefühl am Daumen und Mittelfingergrund- und Endglied jeweils palmar auf. Hier bleibt der spontane Verlauf abzuwarten." Unter der Überschrift "Weitere Empfehlungen" heißt es: "Der Patient sollte selbständig Bewegungsübungen der Hand durchführen. Die Hand ist voll belastbar." In einem "Ärztlichen Attest" des den Kläger behandelnden Arztes Dr. K. von 14.11.2005 heißt es: "Die mittlerweile defekt-verheilte Trümmerfraktur der Handgelenke hat auf beiden Seiten eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit in allen Richtungen verursacht. Darüber hinaus ist die grobe Kraft beider Hände geschwächt. Bei diesem Zustand handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um Dauerfolgen."

Zum Ablauf des Unfallgeschehens hat der Kläger - in der Klageschrift - ausgeführt, dass er als Teilnehmer einer MSR (Motor-Sport-Ring 1952 e.V.) Veranstaltung zu Beginn einer Trainingsfahrt gestürzt sei. Nach den Angaben in seiner Anhörung durch das Landgericht will er den Sturz auf dem Weg zum Training erlitten haben. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 24.05.2004 heißt es: "Sie haben meinen Mann in ihrem Schreiben vom 19.05.04 gefragt, ob er an einem Motocrossrennen teilgenommen hat. Dies habe ich verneint, da ich zu dem Zeitpunkt keine andere Information hatte. Jetzt hat mein Mann mir gesagt dass er mit dem Motorrad doch trainieren war!!! Er ist kein Rennen gefahren er hat an einem Training teilgenommen!!!" In der von der klägerischen Ehefrau am 24.05.2004 und von dem Kläger selbst am 19.06.2004 unterzeichneten Schadensanzeige (Bl. 53, 54 d.A.) wird der Unfallverlauf folgendermaßen beschrieben: "VN ist laut telefonischer Angabe mit seiner Crossmaschine über einen Acker gefahren und dabei gestürzt und hat sich so seine Verletzungen zugezogen." In dem von dem Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegten "Ärztlichen Erstbericht" heißt es zum Schadenshergang: "Herr Z. erlitt bei einem Moto Cross - Rennen einen Sturz mit seinem Motorrad. Bei einem Sprung über einen Hügel verlor Herr Z. das Gleichgewicht. Das Motorrad fiel aus größerer Höhe auf das Vorderrad, während er den Lenker mit beiden Händen festhielt."

Mit Schreiben vom 12.07.2004 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass der Ausschlusstatbestand des § 2 I. (5) AUB 94 erfüllt sei, ab.

Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Unfall derart verletzt worden, dass unfallbedingt eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit gegeben sei. Diese betrage der Höhe nach 5% hinsichtlich der linken Hand und 20% hinsichtlich der rechten Hand. Er hat zudem die Ansicht vertreten, dass für die von ihm erlittenen Schäden Versicherungsschutz auch bestehe, soweit sich der Unfall im Rahmen einer Trainingsfahrt mit dem Motorrad ereignet habe. Denn es habe sich nicht um eine Fahrveranstaltung im Sinne des § 2 I (5) AUB 94 gehandelt. Bei der Trainingsfahrt sei es gerade nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen, sondern, wie es der Name schon sage, alleine um die Überprüfung der technischen Sicherheit und der technischen Eigenschaften des Fahrzeugs sowie des Kennenlernens der Strecke und des "Aufwärmens" des Fahrers.

Der Kläger hat - zuletzt - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.354,34 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit dieser Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf einen Leistungsausschluss nach § 2 I (5) AUB 94, Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 9 Abs. 2 AUB 94 sowie das Fehlen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung berufen.

Das Landgericht hat der Klage - einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld hat der Kläger auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen - hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Leistung von Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld sowie Eigenbeteiligung an den Kosten für die Krankenhausbehandlung stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Leistungspflicht nicht nach § 2 I (5) AUB ausgeschlossen sei, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass der Unfall bei einem unter den Ausschlusstatbestand fallenden Ereignis erfolgt sei. Im Übrigen (Invaliditätsleistung; Ersatz der Zuzahlungen auf Heilmittel) hat es die Klage wegen Fehlens der ärztlichen Feststellung nach § 7 I Abs. 1 S. 3 AUB 94 abgewiesen.

Gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Invaliditätsleistung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Ansicht, dass das Berufen der Beklagten auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Feststellung treuwidrig sei, da sich diese sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich umfänglich zur Thematik der Teilnahme an einer Motocross-Veranstaltung eingelassen und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf Grund dessen er den Eindruck gewinnen musste, dass der Fristablauf nicht geltend gemacht werde. Ferner dürfe sich die Beklagte auf den Fristablauf nicht berufen, da diese vor Ablauf der Frist ihre Leistungspflicht endgültig abgelehnt habe. Im Übrigen bestehe eine Belehrungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend mache ohne eine ärztliche Feststellung beizufügen. Gleiches gelte hinsichtlich der fehlenden rechtzeitigen Geltendmachung der Invalidität. Im Übrigen sei eine fristgerechte ärztliche Feststellung überhaupt nicht möglich gewesen, da erst Mitte November eine erste ärztliche Einschätzung hinsichtlich der möglichen Dauerfolgen erstellbar gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 21.12.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 22/05 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.750,--EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es an dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist fehle. Auch fehle es an der fristgemäßen Geltendmachung der Invalidität.

Entscheidungsgründe:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung ist nicht gegeben, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

1. Ob die Beklagte schon deshalb zu einer Leistung nicht verpflichtet ist, weil der Unfall des Klägers nach § 2 I (5) AUB 94 von dem Versicherungsschutz nicht umfasst ist, kann dahinstehen.

Danach sind allerdings Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazu gehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, nicht versichert. Dieser Risikoausschluss, der die typischerweise bestehenden besonderen Unfallgefahren von Kraftfahrzeugrennen erfassen will, setzt allerdings voraus, dass das Unternehmen, an dem die versicherte Person teilgenommen hat, auch tatsächlich von dem Ziel mit geprägt war, eine im Vergleich anderer Wettbewerber möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aber, wenn nicht das "Rennen" sondern die Feststellung des "Könnens", der Geschicklichkeit und Kraftfahrzeugbeherrschung durch den Fahrer Ziel der Veranstaltung ist (BGH, Urt.v. 1.4.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775 m.w.N.). Die Voraussetzungen des Ausschlusses muss der Versicherer beweisen. Auch wenn nach dem wechselhaften und dem Prozessverlauf angepassten Vorbringen des Klägers erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen bestehen, dass sich der Unfall außerhalb einer solchen Fahrtveranstaltung ereignet hat, hat die Beklagte einen solchen Nachweis - trotz der für ihn sprechenden Bestätigung des Motor-Sport-Ring 1952 vom 2.7.2004 (Bl. 19) - (noch) nicht erbracht. Gelegenheit dies nachzuholen muss ihr indessen nicht gegeben werden, weil Ansprüche des Klägers aus anderen Gründen ausscheiden.

Das gilt auch für die Frage der Leistungsfreiheit aufgrund einer von der Beklagten nachzuweisenden Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 9 Abs. 2, § 10 AUB 94 wegen falscher Angaben in der Unfallanzeige. Ob sich die Verletzung der Obliegenheit allein schon daraus ergibt, dass der Kläger unterschiedliche Darstellungen des Unfalls abgegeben hat, kann daher gleichfalls dahin stehen.

2. (a) Ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung scheitert nämlich schon daran, dass der Kläger - trotz eines gerichtlichen Hinweises - nicht einmal dargelegt, geschweige denn unter geeigneten Beweis gestellt hat, dass seine - behauptete - Invalidität, wie § 7 I. (1) S. 3 AUB 94 es als Anspruchsvoraussetzung vorsieht, innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Es bestehen auch beachtliche Zweifel, dass dies überhaupt der Fall ist. Nach dem Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz spricht manches dafür, dass die - behauptete - Dauerschädigung nicht vor Mitte November des Jahres 2005, also weit später als innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, eingetreten ist. In der Berufungsbegründungsschrift heißt es nämlich, dass es selbst bei der am 19.05.2005 erfolgten Entfernung der Platten noch unklar war, ob eine Schädigung der Handgelenke dauerhaft verbleibe. Eine ärztliche Feststellung hinsichtlich möglicher Dauerschäden sei erstmals Mitte November möglich gewesen. Dieser Vortrag steht im Einklang mit dem Entlassungsbericht des Dr. M., in dem es in Bezug auf das diagnostizierte Taubheitsgefühl am Daumen und Mittelfingergrund- und Endglied heißt, dass der spontane Verlauf abzuwarten sei. Des weiteren ist dokumentiert, dass die Hand voll belastbar sei.

Dass die Beklagte ihre Leistungsablehnung allein auf einen Leistungsausschluss nach § 2 I (5) AUB 94 gestützt und sich niemals auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung berufen habe, vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Leistungsablehnung ändert nämlich nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn Invalidität nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.

(b) Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung ist aber auch deshalb nicht gegeben, weil die - behauptete - Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall ärztlich festgestellt wurde, was nach § 7 I. (1) S. 3 AUB 94 ebenfalls Anspruchsvoraussetzung ist. Dies bestreitet der Kläger auch nicht. Sein Einwand, es komme auf die Einhaltung der Frist nicht an, weil die Beklagte bereits vor Fristablauf ihre Leistungspflicht endgültig abgelehnt habe, trägt nicht. Denn das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität ist gleichfalls eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann (BGH, Urt. v. 30.11.2005 - IV ZR 154/04 - NJW 2006, 911). Auch eine Leistungsablehnung ändert nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt ist.

Der Kläger durfte entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch nicht darauf vertrauen, dass sich die Beklagte auf den Fristablauf nicht berufen werde, da diese ihre Leistungsablehnung allein auf den Leistungsausschluss nach § 2 I (5) AUB 94 gestützt hat. Einer Leistungsablehnung lässt sich nämlich im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort genannten Gründen nicht für gegeben hält (BGH, a.a.O.). Zu der Frage, wie der Anspruch zu beurteilen wäre, wenn sich der in der Leistungsablehnung angegebene Grund nicht als zutreffend erweisen sollte, hat sich die Beklagte ersichtlich nicht erklärt. Dazu war sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verpflichtet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung überhaupt noch nicht geltend gemacht hatte. Im Streit waren vielmehr Ansprüche auf Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Ersatz von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen. Hat sich aber die Leistungsablehnung überhaupt nicht auf die nunmehr geltend gemachte Invaliditätsentschädigung bezogen, dann kann es auch nicht treuwidrig sein, sich nach der Geltendmachung des Anspruchs - ergänzend - auf das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen zu berufen.

Zu Unrecht meint der Kläger ferner, die Beklagte könnte sich wegen der Verletzung einer Belehrungspflicht auf den Fristablauf nicht berufen. Eine generelle Verpflichtung des Versicherer, seinen Versicherungsnehmer nach Meldung eines Unfalls auf das Bestehen von Fristen hinzuweisen, besteht nicht. Vielmehr obliegt es allein dem Versicherungsnehmer, sich an Hand der Vertragsunterlagen darüber zu informieren, auf welche Weise er seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen hat (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 47 Rdnr. 173). Allerdings kann im Einzelfall eine Belehrungspflicht anzunehmen sein, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumung deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (BGH, a.a.O.). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche Feststellung aber noch fehlt. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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