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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 5 U 575/06
Rechtsgebiete: AUB, VVG


Vorschriften:

AUB § 1 I
AUB § 1 III
AUB § 2
AUB § 2 I (1)
AUB § 2 III (2)
AUB § 8
VVG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 575/06

verkündet am 16.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18.4.2007 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.9.2006, 12 O 372/03, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 511.291,88 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält seit dem 1.1.2002 bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Versicherungsschein-Nr. ~0) nach dem Konzept TOP-24-Stunden-Deckung mit 1000%-iger Progression im Falle der Invalidität unter Einschluss der Besonderen Bedingungen mit progressiver Invaliditätsstaffel und UNFALL-TOP-2001(Bl. 5 ff d.A.).

Am 29.9.2002 stürzte der Kläger auf der Kellertreppe. Ursache und Folgen des Sturzes sind - mit Ausnahme einer Rippenfraktur- im Einzelnen streitig. Der von der Ehefrau des Klägers herbeigerufene Rettungsdienst fand diesen im Erdgeschoss an einem Tisch sitzend vor. Der Kläger, der zusehends eintrübte, wurde in das XXX Krankenhaus in L. und von dort in die Neurochirurgie des ~klinikums L. verbracht, wo er noch am selben Tag wegen einer ausgedehnten Subarachnoidalblutung von Arteria cerebri media links ausgehend in Folge der Ruptur eines Media- Aneurysmas (1 cm groß) operiert wurde. Weiterhin wurde ein Aneurysma im Bereich des Ramus communicans anterior (3 mm groß) lokalisiert (Operationsbericht des ~klinikums L. vom 29.9.2002, Bl. 28, 29 d.A.). Durch die intracerebralen Blutungen hat der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Gehirnfunktion, eine Halbseitenteillähmung rechts sowie zentrale Sprachstörungen davongetragen, der Grad der Behinderung wurde zunächst mit 80 %, später mit 100 % festgestellt (Bl. 12 d.A.). Bei den vorgefundenen Aneurysmen handelt es sich um angeborene Gefäßfehlbildungen mit deutlichen Hinweisen auf Verkalkungen im Bereich des Mediaaneurismas.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Er meint, dass durch den Sturz die Ruptur des Aneurysmas verursacht worden sei. Denn es sei ausgeschlossen, dass er das Bewusstsein wieder erlangt hätte, wenn die subarachnoidale Blutung vorher eingetreten wäre.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass der Sturz die Folge einer Ruptur des Aneurysmas und einer daran anschließenden Eintrübung des Bewusstseins gewesen sei, so dass es an einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen fehle. Sie hat sich insoweit auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des ~klinikums L. bezogen, in der ausgeführt ist, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es sich um eine sturzunabhängige spontane Ruptur des Mediaaneurysmas handele.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. G. sowie der mündlichen Erläuterung des Gutachtens (Bl. 66 ff, 115 ff d.A.) dem zuletzt geltend gemachten Klagebegehren auf Zahlung von 511.291,88 EUR nebst Zinsen entsprochen und hierzu ausgeführt, dass das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass möglicher Weise das Aneurysma die Ursache für den Sturz gewesen sei, der Versicherungsnehmer also Gesundheitsbeeinträchtigungen durch einen Sturz erlitten habe, der seinerseits durch einen inneren organischen Vorgang ausgelöst worden sei. Soweit sich danach allein die Frage der Kausalität stelle, bestimme sich diese nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie. Da ausweislich des Gutachtens des Prof. G. sowohl eine spontane als auch eine traumabedingte Ruptur in Betracht komme, komme, auch wenn bei dem Kläger bei der Erstversorgung keine Kopfverletzungen vorgefunden worden seien und die Thoraxverletzungen für einen ungebremsten Sturz in Folge spontanen Bewusstseinsverlustes sprächen, ein gleichwertiges alternatives Geschehen als Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht und sei Kausalität zu bejahen. Folglich habe die Beklagte auch einen Ausschlussgrund im Sinne von § 2 I (1) AUB nicht nachgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, dass das Landgericht bereits nicht nur den Begriff der Ursächlichkeit, sondern auch verkannt habe, dass der Kläger den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität im Sinne eines Vollbeweises zu führen habe, was ihm nicht gelungen sei. Denn sowohl das Gutachten der Universität L. als auch das Gutachten von Prof. G. kämen zu dem Ergebnis, dass eine traumabedingte Ursache des Sturzes die am wenigsten wahrscheinlichste Variante sei. Denn Verletzungen, wie sie bei einem "normalen Sturz" aufträten, fehlten. Von daher sei insgesamt nicht nachgewiesen, dass der Sturz das Aneurysma ausgelöst habe. Ein Anscheinsbeweis komme insoweit nicht in Betracht. Hinzu komme, dass mit Blick auf den Ausschlusstatbestand des § 2 AUB (Hirnblutung) und auf § 8 AUB (angeborene Vorschäden) Leistungsfreiheit eingetreten sei. Im Übrigen sei wegen der im vorprozessualen Schreiben vom 11.4.2003 mit Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG erfolgten Leistungsablehnung (Bl. 113 d.A.) eine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens wegen Fristversäumung ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.9.2006, 12 O 372/03, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Da ein Versicherungsfall nicht nachgewiesen ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen.

1.

Gemäß §§ 1 I, 2 AUB bietet der Versicherer Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 III AUB); die Gesundheitsschädigung ist Bestandteil des Unfallbegriffs und nicht Folge des Unfalls. Der Versicherungsnehmer ist voll beweispflichtig (§ 286 ZPO) für seine Behauptung, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Er muss also nachweisen, dass ein Unfallereignis als solches stattgefunden hat, dass eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist und dass das Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung kausal war (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1990, IV ZR 255/89, RuS 1991, 143).

Die Parteien streiten darum, ob die Ruptur des Aneurysmas (abnorme, permanente, lokal begrenzte Gefäßfehlbildung in Form einer spindel- oder sackförmigen Erweiterung des Querschnitts arterieller Gefäße durch eine Störungen im Aufbau der Gefäßwandschichten) und die hierdurch hervorgerufene, für die Invalidität des Klägers ursächliche subarachnoidale Blutung auf den Sturz zurückzuführen ist, so der Kläger, oder ob vielmehr der Sturz Folge einer Spontanruptur des Mediaaneurysmas mit nachfolgender Subarachnoidalblutung gewesen ist, so die Beklagte. Da der Versicherungsnehmer für das Vorliegen eines unter den Versicherungsschutz fallenden Unfalles voll beweispflichtig ist, muss der Kläger nachweisen, dass der in Folge der Ruptur des Aneurysmas bzw. die hierdurch hervorgerufene subarachnoidalen Blutung eingetretene Gehirnschaden durch ein Unfallereignis herbeigeführt worden ist (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, VersR 1992, 306; OLG Koblenz, RuS 1999, 348; OLG Köln, RuS 1991, 356; OLG Schleswig, VersR 1991, 916; OLG Hamm, VersR 2002, 883; OLG Köln, ZfSch 1989, 174). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.

Dass der Sturz die Ruptur des Aneurysmas bzw. die Subarachnoidalblutung verursacht hat, kann nämlich auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden.

Hiergegen sprechen bereits die Feststellungen in der von der Beklagten eingeholten neurochirurgischen Stellungnahme des ~klinikums L. vom 30.1.2003, in dem der Kläger noch am Unfalltag medizinisch versorgt und operiert worden ist (Bl. 19 ff d.A.). Zu der Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Subarachnoidalblutung und dem Sturz insbesondere unter dem Aspekt, ob der Sturz der Blutung vorangegangen ist oder ob vielmehr der Sturz Folge einer Spontanruptur eines Aneurysmas mit nachfolgender Blutung ist, ist ausgeführt, dass zwar ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Sturz und der stattgehabten Blutung als Folge des Sturzes nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Indes sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine spontane Ruptur des Mediaaneurysmas handele, zumal der intraoperative Befund deutliche Zeichen dafür erbracht habe, dass bereits im Vorfeld stattgehabte Blutungen zu Verklebungen und Vernarbungen im Bereich der basalen Zisternen geführt hätten (Bl. 22 d.A.).

Ebenso hat sich der vom Erstgericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 25.1.2006 sowie im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens geäußert (Bl. 66 ff, 115 ff d.A.). Auch er hält einen Geschehnisablauf, bei dem zunächst das sturzbedingte Trauma eine Blutung des Aneurysmas kausal verursacht hat, für die am wenigsten wahrscheinliche Variante. Zwar könne eine Ruptur des angeborenen Aneurysmas mit nachfolgender Blutung zu jeder Zeit als spontanes Ereignis, aber auch im Rahmen eines Traumas entstehen. Für eine traumabedingte Ursache sprächen indes das Fehlen jeglicher sichtbarer äußerer Kopfverletzungen sowie der Umstand, dass es nur zu einer Thoraxverletzung, nämlich zu einer Fraktur der Rippe gekommen sei. Dies belege einen ungebremsten Sturz, also einen solchen, bei dem wegen bereits eingetretener Bewusstlosigkeit eine reflexartige Abwehrbewegung mit den Armen nicht mehr möglich gewesen sei. Dies gelte auch, wenn der Sturz aufwärts erfolgt sein sollte, weil die Reflexbewegung schneller erfolge als der eigentliche Sturz. Denn der Reflexmechanismus versage nur dort, wo Bewusstlosigkeit oder hochgradige Alkoholisierung dessen Verlangsamung oder Ausschluss bewirke. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bereits vor dem Ereignis mehrfach Blutungen aus dem Mediaaneurysma stattgefunden hätten und deshalb davon auszugehen sei, dass dieses bei jeder "Gelegenheitsursache" geblutet hätte.

Dass es in Folge des Sturzes nicht zu äußerlich sichtbaren Kopfverletzungen, sondern nur zu einer Thoraxverletzung gekommen ist, stellt der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede. Das Fehlen äußerlicher Kopfverletzungen ist im Übrigen hinreichend belegt durch die Arztberichte der den Kläger erstversorgenden Ärzte, die entsprechenden Befunderhebungen vermissen lassen. Soweit in dem Rettungsprotokoll (Bl. 11 d.A.) unter der Rubrik Verletzungen "Schädel, Hals, Thorax" angekreuzt worden ist, steht dies in Einklang mit der vorläufigen Diagnose "Polytrauma, SHT, HWS- Trauma, Thorax...", die Befunderhebung enthält indes keine Feststellungen zu sichtbaren äußeren Kopfverletzungen. Auch aus dem Notarztprotokoll des den Kläger im Krankenhaus XXX aufnehmenden Arztes (Bl. 25, 26 d.A.) und dem Arztbrief des ~klinikums L. vom 23.10.2002 (Bl. 31, 32 d.A.), in dem der Kläger noch am Tag des Unfallereignisses operiert worden war, ergeben sich keine entsprechenden Befunde.

Dass der Kläger nach dem Sturz eine unbekannte Zeit, jedenfalls aber noch beim Eintreffen des Rettungsdienstes bei Bewusstsein war, dann jedoch zusehends eintrübte, spricht nicht gegen eine dem Sturz vorangegangene Spontanruptur mit nachfolgender intracranieller Blutung. Denn wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, gibt es nach Ereignissen der in Rede stehenden Art, wie auch in der einschlägigen Literatur beschrieben, sogenannte "lucide" Intervalle, in denen der Proband offensichtlich wieder ansprechbar wird. Diese seien dadurch zu erklären, dass es in Folge der Ruptur und der danach einsetzenden Blutung zu einem Bewusstseinsverlust durch Durchblutungsstörungen in den betroffenen Arealen komme, die gegebenenfalls nur kurzfristig andauerten. Danach werde der Proband wieder ansprechbar, trübe jedoch, wenn die Blutung weitergehe, wieder ein. Das Vorliegen lucider Intervalle schließe nicht zwingend aus, dass die Subarachnoidalblutung dem Sturz vorangegangen sei (Bl.78, 117 ff d.A.).

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen spricht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zunächst eine Subarachnoidalblutung durch eine Spontanruptur des Mediaaneurysmas erlitten hat und danach erst in Folge Bewusstseinsverlustes gestürzt ist, und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine sturzbedingte intracranielle Blutung. Von daher hat der Kläger nicht den Beweis erbracht, dass das Unfallereignis die eingetretene Gesundheitsschädigung (Hirnschaden) kausal verursacht hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden nicht im Wege des Anscheinsbeweises geführt werden. Dies setzt nämlich ein Geschehen voraus, bei dem die Regeln des Lebens und die Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen dem Richter die Überzeugung vermitteln, dass auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Ursachenverlauf so gewesen ist wie in vergleichbaren Fällen. Ein derart typischer Geschehnisablauf ist im Streitfall aber nicht gegeben. Hier geht es darum, welche von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten gegeben ist, ob nämlich der Kläger infolge der durch die Ruptur des Aneurysmas bedingten Subarachnoidalblutung (und dadurch bedingtem Bewusstseinsverlust) gestürzt oder ob die Blutung durch den Sturz ausgelöst worden ist. Selbst wenn die Möglichkeit, dass der Sturz die intracranielle Blutung verursacht hat, wahrscheinlicher wäre, was nach den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen nicht der Fall ist, würde dies nicht genügen, um einen Anscheinsbeweis anzunehmen. Es fehlt an einem allgemeinen Lebenserfahrungssatz für solche Fälle (BGH, Urt. v. 17.2.1988, IVa ZR 277/86, RuS 1988, 151; OLG Hamm, RuS 1991, 286).

Mithin hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass das Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung kausal war.

Da somit die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten, die Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen, verspricht, nicht vorliegen, unterliegt die Klage der Abweisung.

2.

Demzufolge ist bereits mangels Nachweises eines Versicherungsfalles auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Ob die Beklagte darüber hinaus gemäß § 2 III (2) AUB, wonach nicht unter den Versicherungsschutz Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen fallen, es sei denn, ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 1 III AUB ist die überwiegende Ursache, leistungsfrei ist bzw. eine Leistungseinschränkung gemäß § 8 AUB wegen der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung (oder deren Folgen) vorzunehmen ist, kann deshalb dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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