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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 5 U 584/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 328 | |
BGB § 663 | |
BGB § 2212 |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.10.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 11/04, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten; diese hat der Streithelfer zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.884562,30 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
A. Die Klägerin nimmt als Testamentsvollstreckerin und Nachlassverwalterin des Nachlasses ihres am 20.12.2000 verstorbenen Ehemannes H.S. (im Folgenden: Erblasser) die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Sorgfaltspflichtverletzung in Anspruch.
Der Erblasser beabsichtigte, bei der Beklagten Lebensversicherungsverträge abzuschließen.
Am 8.9.1999 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 1,7 Millionen DM und einer weiteren Risikolebensversicherung über eine Versicherungssumme von 3 Millionen DM ein. Bezugsberechtigte hinsichtlich der Risikolebensversicherung über 1,7 Millionen DM sollten die R.-Bank in München, hinsichtlich der Risikolebensversicherung über 3 Millionen DM die Ehefrau sowie die gemeinsamen drei Kinder sein (vgl. Bl. 99/100 d.A.).
In dem Antrag hatte der Erblasser die Ziffer 1 der Gesundheitsfragen ("Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen und Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten) ? Wann, woran, wie lange, Folgen ? ") verneint, und unter Ziffer 3 der Gesundheitsfragen ("Sind Sie untersucht, behandelt oder operiert worden ? Wann und weshalb beanspruchte Ärzte ?") angegeben "Jährliche Gesundheitschecks".
Mit Schreiben vom 16.9.1999 (Bl. 16/101 d.A.) forderte die Beklagte den Erblasser auf, zwei ärztliche Untersuchungen von unterschiedlichen Ärzten anhand der beigefügten Formulare "Ärztliches Zeugnis", ein EKG mit Ergometrie, einen aktuellen HIV-Test und verschiedene Laborwerte ( vollständiges Blutbild, Blutsenkung(BSG), Kreatininbestimmung, Nüchternblutzucker, Harnsäure, Gesamtcholesterin, Triglyceride, Gamma -GT und SGPT) sowie eine aktuelle Röntgenaufnahme des Thorax vorzulegen; weiterhin wurde der Erblasser aufgefordert, die Antragsunterlagen an den markierten Stellen auf einer von dem Antrag gefertigten Kopie zu vervollständigen und gebeten, den Zweck des Antrages mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 15.2.2000 (Bl. 103 d.A.) teilte die Beklagte dem Erblasser mit, dass im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Unterlagen eine abschließende Bearbeitung des Antrages nicht möglich gewesen sei, die Ausstellung eines Versicherungsscheins deshalb nicht möglich sei und der eventuell bestehende vorläufige Versicherungsschutz mit Zugang dieses Schreibens ende.
Mit einem vom 23.3.2000 datierenden Schreiben, bei der Beklagten eingegangen am 25.3.2000, wurde der Beklagten auf einem ihrer Formulare das ärztliche Zeugnis eines Dr. P. vom 15.3.2000 über eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung des Erblassers übersandt (Bl. 104, 105 ff d.A.) und gebeten, die "Versicherungssumme zu 2 Millionen an die Bank abzutreten und 1,7 Millionen zu gleichen Teilen an die Ehefrau und die Kinder".
Mit Schreiben vom 4.4.2000 (Bl. 110 d.A.) wies die Beklagte im Hinblick auf das am 29.3.2000 gefertigte Arbeitsblatt zur Risikoprüfung von Abteilung R+P (Bl. 109 d.A.) und unter Beifügung einer Kopie des Untersuchungsformulars ( vgl. Bl. 113/114 d.A.) den Erblasser darauf hin, dass in dem ihr übersandten Untersuchungsformular Fragen offen geblieben seien, und bat, die Kopie ergänzen und unterschreiben zu lassen, handschriftlich ergänzt um die Bitte, die mit Schreiben vom 16.9.1999 angeforderten und noch ausstehenden Unterlagen sowie eine beigefügte Antragskopie nach erneuter Unterzeichnung zuzusenden.
An die Erledigung wurde unter Hinweis darauf, dass der Versicherungsschein wegen des Fehlens der erbetenen Unterlagen noch nicht habe ausgestellt werden können, mit Schreiben vom 20.4.2000 erinnert (Bl. 35 d.A.).
Am 4.5.2000 ging bei der Beklagten sodann ein ergänztes und nochmals unterschriebenes Antragsformular ein (vgl. Bl. 111/112 d.A.), in dem für den ersten Versicherungsvertrag (Bezugsberechtigte: R.- Bank, München) eine Versicherungssumme in Höhe von 2 Millionen DM und für den zweiten Versicherungsvertrag (Bezugsberechtigte: Ehefrau und Kinder) eine Versicherungssumme in Höhe von 4 Millionen DM beantragt war; dieser Versicherungsantrag war von dem Erblasser mit dem Datum 21.3.2000 versehen und (erneut) unterschrieben worden (Bl. 111/112 d.A.); dem Versicherungsantrag war außerdem ein ergänztes ärztliches Zeugnis des Dr. P. beigefügt (Bl. 113/114 d.A.).
Im Hinblick auf die von dem Erblasser vorgenommene Erhöhung der Versicherungssummen sowie das Fehlen eines aktuellen EKG`s, von Laborwerten nach Gruppe "C", eines aktuellen HIV-Tests, eines aktuellen Röntgen-Thorax-Befundes sowie eines zweiten ärztlichen Zeugnisses sah sich die Beklagte veranlasst, sich mit dem Erblasser in Verbindung zu setzten (vgl. Arbeitsblatt vom 12.5.2000, Bl. 115 d.A.). Eine unmittelbare telefonische Kontaktaufnahme am 23.5.2000 scheiterte wegen eines Auslandsaufenthaltes des Erblassers. Die fehlenden Unterlagen wurden deshalb bei der Sekretärin des Erblassers angefordert.
Mit Schreiben vom 20.8.2000 wies die Beklagte den Erblasser erneut darauf hin, dass der Versicherungsschein zu dem Versicherungsantrag (Nr. 0000) mangels Vorliegens des Ergebnisses der erbetenen ärztlichen Untersuchung nicht habe ausgestellt werden können und bat um Erledigung (Bl. 34 d.A.).
Mit Schreiben vom 12.9.2000 schließlich teilte die Beklagte dem Erblasser erneut mit, dass im Hinblick auf die Unvollständigkeit der Unterlagen (vgl. Arbeitsblatt, Bl. 115 d.A.) eine abschließende Bearbeitung des Antrages nicht möglich gewesen sei, die Ausstellung eines Versicherungsscheins deshalb nicht möglich sei und der eventuell bestehende vorläufige Versicherungsschutz mit Zugang dieses Schreibens ende (Bl. 116 d.A.).
Das ärztliche Zeugnis einer Frau E., die der Erblasser zwecks Vorlage der geforderten zwei ärztlichen Untersuchungen aufgesucht hatte und das von dieser auf den 20.9.1999 datiert worden war, ist bei der Beklagten am 20.11.2000 mit einem Eingangsstempel versehen worden (Bl. 117 ff d.A.). Wann und in welchem Umfang dieses - auf einem Formular der Beklagten erstellte - ärztliche Zeugnis bei der Beklagten eingegangen ist, ist streitig.
Auf der Grundlage eines am 27.11.2000 erstellten Arbeitsberichts (Bl. 122 d.A.) erbat die Beklagte jedenfalls mit Schreiben vom 13.12.2000 (Bl. 124 d.A.) einen aktuellen HIV-Test ( nicht älter als 6 Monate) sowie einen aktuellen Röntgen-Thorax-Befund, eine Übersendung der beigefügten Antragskopie (vgl. Bl. 204 d.A.) und die Beantwortung von Fragen zum Versicherungszweck und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers.
Nachdem der Erblasser 6.12.2000 mit einem angina pectoris -Anfall in die Notaufnahme des Klinikums G. eingeliefert und am 20.12.2000 verstorben war, ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3.1.2001 den Versicherungsfall anzeigen und bat um Bestätigung einer vorläufigen Deckung je Versicherungsvertrag in Höhe von 350.000 DM (Bl. 126 d.A.). Die Beklagte leistete 350.000 DM an die Klägerin.
Weiterhin holte die Beklagte mit Schreiben vom 24.1.2001 (Bl. 136 d.A.) bzw. 12.3.2001 (Bl. 127 d.A.) Auskünfte der den Erblasser behandelnden Ärzte Dr. B. und E. ein, die am 26.2.2001 - zugegangen am 2.3.2001- von Herrn Dr. B. (Bl. 138 d.A.) und am 28.1.2002 -zugegangen am 4.2.2002- von Frau E. (Bl. 140 d.A.) erteilt wurden.
Weitere Leistungen lehnte die Beklagte ab.
Mit Vereinbarung vom 18.12.2003 trat die Klägerin dem Streithelfer im Hinblick auf diesem zustehende Gebührenforderungen "zur Sicherheit der dem Gläubiger [Streithelfer] jetzt und in Zukunft zustehenden Honoraransprüche gegen die Schuldnerin [Klägerin] ... die ihr gegen die C. Lebensversicherung AG zustehenden Zahlungsansprüche ab. Weiterhin verpflichtete sich die Schuldnerin, dafür Sorge zu tragen, dass Zahlungen der C. Lebensversicherung AG vorab zur Erfüllung der bisher angefallenen und bis dahin noch entstehenden Honoraransprüche des Gläubigers gegen die Schuldnerin bezahlt werden (Bl. 47/48 d.A.)
Die Klägerin verlangt von der Beklagte unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 350.000 DM sowie einer Jahresprämie in Höhe von 8.286 DM Zahlungen in dem Umfang der beantragten Versicherungsleistungen an den Streithelfer, die R.-Bank und an die Erben.
Sie hat sich im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen darauf gestützt, für die Erhebung der Klage insgesamt aktivlegitimiert zu sein, weil es sich bei den der R.- Bank - Bezugsberechtigte des ersten Versicherungsvertrages- zustehenden Forderungen um Nachlassschulden handele, für deren Begleichung sie als Nachlassverwalterin zu sorgen habe, und sie ihren Zahlungsantrag im Übrigen auf Zahlung des dem Streithelfer zustehenden - mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 d.A.) mitgeteilten - Honorars an diesen umgestellt habe. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet, weil die Beklagte den Versicherungsantrag verzögert bearbeitet und damit die ihr obliegende Sorgfalt, die sich nicht in der bloßen Entgegennahme von Unterlagen erschöpfe, sondern auch zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen zwinge, verletzt habe. Dies folge daraus, dass der Beklagten spätestens Anfang Oktober 2000 alle geforderten Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, einschließlich eines 2. HIV-Tests sowie des Thorax-Röntgen- Befunds. Denn die von dem Erblasser am 8. und 19.6.2000 aufgesuchte Ärztin E., die bereits am 20.9.1999 die erforderlichen Untersuchungen gemäß dem von der Beklagten übersandten Formular veranlasst bzw. durchgeführt habe, habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen für die Beklagte zusammengestellt und am 14.7.2000 an die Beklagte mit allen Unterlagen im Original, Originalausdrucken, Laborwerten und Befunden versandt. Soweit diese vergessen habe, in dem Vordruck die Durchführung eines HIV-Tests anzugeben, sei auf das Schreiben der Beklagten vom 20.8.2000 hin am 12.9.2000 (Bl. 183/ 186 d.A. /19.6.2000 [Bl. 8 d.A.]) eine erneute Laboruntersuchung veranlasst worden. Die aktualisierten Untersuchungsergebnisse seien der Beklagten am 26.9.2000 zugegangen. Von daher habe die Beklagte bei einer zuzubilligenden Bearbeitungszeit von drei, maximal vier Wochen ausreichend Zeit gehabt habe, den Versicherungsantrag fristgerecht zu bearbeiten mit der Folge, dass dieser im November 2000 hätte angenommen oder abgelehnt werden müssen. Nichts dergleichen sei jedoch geschehen.
Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung wären deshalb beide Versicherungsverträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet habe, da dieser gesund gewesen sei (Bl. 188 ff d.A.), bereits angenommen gewesen, so dass die Bezugsberechtigten einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen gehabt hätten. Von daher hafte die Beklagte auf das Erfüllungsinteresse.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass der Klägerin im Hinblick auf die Bezugsberechtigung der R.- Bank sowie die Abtretung der Zahlungsansprüche im Übrigen an den Streithelfer die Aktivlegitimation fehle. Dessen ungeachtet seien Schadensersatzansprüche unter keinem Gesichtspunkt begründet. Eine verzögerliche Bearbeitung des Antrages liege insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr die erbetenen Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrages notwendig gewesen seien, bis zuletzt nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden seien, nicht vor. Ungeachtet dessen, dass der Erblasser nicht nur ihren schriftlichen, sondern auch telefonischen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe sie das ärztliche Zeugnis der Frau E. erst am 20.11.2000 erhalten. Auch dieses sei nicht vollständig gewesen, weil nur ein Auszug von Laborwerten mit dem Datum 12.9.2000 (Bl. 121 d.A.) sowie eine von Frau E. unterzeichnete EKG-Auswertung beigefügt gewesen seien; es sei weder ein HIV-Test dokumentiert noch ein Röntgen-Thorax-Befund beigefügt gewesen. Auch der Zweck der Versicherung bzw. die Erhöhung der Versicherungssummen sei ungeklärt geblieben. Vollständig in der von der Klägerin behaupteten Form seien ihr die Unterlagen von Frau E. erst am 4.2.2002 übersandt worden (Bl. 123 d.A.).
Im Übrigen sei der Versicherungsantrag im Hinblick auf die bei dem Erblasser festgestellten Krankheiten nicht annahmefähig gewesen; dass der Erblasser im Falle einer Ablehnung im November 2000 bis zu seinem Ableben bei einer anderen Versicherung einen Vertrag hätte abschließen können, sei nicht ersichtlich. Aus den von Frau E. am 4.2.2002 übersandten Unterlagen gehe hervor, dass der Erblasser an Störungen des Stoffwechsels (Hypercholesterinämie, erhöhte Leberwerte, Hyperkaliämie) sowie des Herz-Kreislauf-Systems (Sinustachycardie, Grenzwerthypertonie), einer Cholecystis (Gallenblasenentzündung), Begleitpyelonephritis (Entzündung des Nierenbeckens), Thrombophlebitis (Venenentzündung), Thrombozytopenie (krankhafte Verminderung der Blutplättchen) gelitten habe; diese Krankheiten bzw. Störungen seien auch medikamentös behandelt worden. Insoweit seien nicht nur die Angaben der Frau E. in dem ärztlichen Zeugnis falsch gewesen, sondern auch die von dem Erblasser in dem Antrag beantworteten Gesundheitsfragen zu Ziffer 1 und Ziffer 3, da dieser, wie sich zudem aus der Stellungnahme des Dr. B. und auch dem Bericht der Frau E. ergebe, über die Störungen unterrichtet worden sei. Auch habe der Erblasser nicht den am 6.12.2000 erlittenen angina pectoris-Anfall angegeben. Von daher sei der Antrag - unter Berücksichtigung ihrer Risikoprüfungsgrundsätze (Bl. 152 ff d.A.) - nicht nur nicht annahmefähig -jedenfalls nicht ohne einen Mehrbetrag von 175 %- gewesen, sondern sei sie zudem zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Falle des Zustandekommens des Vertrages berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu unter anderem ausgeführt, dass ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagten vor dem 20.11.2000 die angeforderten und noch fehlenden Unterlagen zugegangen seien. Von daher sei ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen; dass diese in der Zeit bis zum 20.12.2000 keine Entscheidung getroffen habe, sei im Hinblick auf die dem Versicherer zuzubilligende Prüfungsfrist, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung und Höhe der begehrten Versicherung, nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Frage der Aktivlegitimation zu entscheiden. Sie sei zu bejahen, weil der aus culpa in contrahendo erwachsene Schadensersatzanspruch in der Person des Erblassers entstanden, folglich in den Nachlass gefallen sei und demgemäß von ihr geltend gemacht werden könne. Was die Abtretung an den Streithelfer anbelange, ergebe sich aus der Abtretungserklärung, dass die Abtretung auf die dem Streithelfer tatsächlich bereits entstandenen Ansprüche beschränkt sei; im Übrigen sei der Vereinbarung eine Prozessstandschaft zu entnehmen (Seite 2 der Vereinbarung). Des weiteren sei das Landgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen verzögerlicher Behandlung des Versicherungsantrages zustünden. Zunächst einmal sei davon auszugehen, dass, da der Versicherungsantrag keine Frist enthalte, so schnell wie möglich zu entscheiden gewesen wäre, auf eine "angemessene" oder "tunliche" Bearbeitungszeit komme es nicht an. Dies könne es -wie vorliegend- gebieten, über den Antrag zu entscheiden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorlägen; mit einem bloßen "Sammeln" der Unterlagen könne sich die Beklagte jedenfalls nicht begnügen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beklagten die ärztlichen Unterlagen der Zeugin E., der die umfassenden Laborberichte über den Zeitraum 1995 bis 1999 umfasst habe, im Juli 2000 vorgelegen hätten, so dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt gewesen sei, in die Prüfung einzusteigen und gegebenenfalls den Antrag abzulehnen. Dennoch habe die Beklagte aktualisierte Werte verlangt, die sie , wie die Beweisaufnahme ergeben habe, im September 2000 erhalten habe, ohne dass eine Sachbehandlung erfolgt, vielmehr nur ein aktueller HIV-Test angefordert worden sei. Soweit der Zugang der ärztlichen Unterlagen unter Beweis gestellt worden sei, habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nur die Aussage der Zeugin E. , nicht jedoch die Aussage der Zeugin G. gewürdigt bzw. den im Schriftsatz vom 27.9.2004 angebotenen Beweis (Zeuge D.), der aufrechterhalten bleibe, nicht erhoben. Im Übrigen könne auch eine Mitarbeiterin der Zeugin E. bestätigen, dass die aktualisierten Werte auf mehrfache telefonische Nachfrage der Beklagten dieser im September 2000 übersandt worden seien (Beweis: Zeugin H.). Diesen Wunsch nach aktualisierten Werten habe die Beklagte auch im Büro des Erblassers telefonisch hinterlassen (Beweis: Zeugin Ha.). Das Anfordern aktualisierter Werte mache aber nur dann Sinn, wenn die Werte der Beklagten bereits im Juli 2000 zugegangen seien. Auch die weiteren Erwägungen des Erstgerichts zu dem Eindruck, den die Zeugin E. vermittelt habe, seien nicht tragfähig, so dass deren erneute Vernehmung geboten sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saabrücken vom 7.10.2004, Az. 12 O 11/04, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 2.854.060,00 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem geltenden Leitzins seit dem 18.5.2004 zu zahlen,
2. an den Streithelfer auf dessen mitgeteiltes Konto 30.502,30 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem amtlichen Leitzins seit dem 18.5.2004 zu zahlen
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, an das Bankhaus R. & CoKG, Konto-Nr. 00000 (BLZ xxxx) Buchungstext wegen H.S., 1.022.583,70 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem geltenden Leitzins seit dem 18.5.2004 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für sie sowie die Miterben Ju., Vi. und J.S. zur gesamten Hand 1.831.476,30 Euro hieraus über dem geltenden Leitzins seit dem 18.5.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Entscheidungsgründe:
B. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr stehen Schadensersatzansprüche aus dem hier allein in Betracht kommenden Rechtsinstitut der culpa in contrahendo (jetzt: § 311 BGB) gegen die Beklagte nicht zu.
I. 1. Soweit die Klägerin als Testamentsvollstreckerin und Nachlassverwalterin des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen verzögerlicher Bearbeitung des Versicherungsantrages, der auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages in Höhe von 2 Millionen DM mit der R.-Bank als Bezugsberechtigter gerichtet war, erhebt, ist die Klägerin berechtigt, diese Ansprüche in Prozessstandschaft für die R.-Bank gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an diese zu verlangen.
Zwar folgt die Aktivlegitimation der Klägerin nicht, wie diese meint und woran sie festhält, bereits aus dem Umstand, dass sie Nachlassverwalterin ist.
Dem Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter steht die Sachbefugnis zur Geltendmachung von Forderungen nur insoweit zu, als es sich um Forderungen handelt, die in den Nachlass gefallen sind (vgl. Palandt- Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2212, Rdnr. 1, m.w.N.). Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten eines Versicherungsvertrags, in dem ein Dritter, der nicht Erbe geworden ist (hier: die R.-Bank), als Bezugsberechtigter von dem Erblasser benannt werden soll, gehört jedoch nicht zum Nachlass.
Entscheidend für die Zuordnung eines aus vorvertraglicher Pflichtverletzung abgeleiteten Schadensersatzanspruches ist nämlich nicht, dass nur der Antragsteller der Lebensversicherung Verhandlungspartner des angebahnten Versicherungsvertrages gewesen ist. Da anerkanntermaßen in entsprechender Anwendung des § 328 BGB auch ein Dritter Partei eines in Aussicht genommenen Vertrages sein kann (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 311, Rdnr. 20), genießt auch der als Begünstigter eines beabsichtigten Lebensversicherungsvertrages benannte Dritte Schutz gegen vorvertragliche Pflichtverletzungen, soweit er hierdurch betroffen ist. Daher stehen diesem eigene Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss zu (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 166, Rdnr. 10; vgl. auch LG Mönchengladbach, VersR 1983, 49 ff).
Die Annahme eines dem bezugsberechtigten Dritten zustehenden eigenen Schadensersatzanspruches ist nicht zuletzt auch deshalb gerechtfertigt, weil im Falle des Zustandekommens eines Versicherungsvertrages bei Eintritt des Versicherungsfalles sich der Anspruch auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers abspaltet und dem Bezugsberechtigten endgültig zuwächst, die Versicherungsleistungen also nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers fallen, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden direkt übergehen. Deshalb steht dem Testamentsvollstrecker auch kein Verwaltungsrecht an den Versicherungsleistungen zu (Kollhosser, aaO, Rdnr. 4 sowie § 167, Rdnr. 2; ders., aaO, ALB 86 § 13, Rdnr. 12, Senat, Urt. v. 29.5.2002, 5 U 84/02-4). Auch von daher ist es gerechtfertigt, einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung mit dem Todesfall des Antragstellers ("Eintritt des Versicherungsfalles") unmittelbar dem Bezugsberechtigten (als einen vom Nachlass abgespaltenen Anspruch) zuwachsen zu lassen. Gründe, die es rechtfertigten, bei Eintritt des versicherten Risikos die Zuordnung der jeweiligen Ansprüche davon abhängig zu machen, ob der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist oder nicht, sind insoweit nicht ersichtlich. Solche sind auch der Entscheidung des BGH vom 1.10.1975 (VersR 1983, S. 1090 ff), der insoweit die zur Drittschadensliquidation entwickelten Grundsätze anwendet, nicht zu entnehmen (siehe auch Berliner Kommentar zum VVG/ Schwintowski, § 166, Rdnr. 24, der einen Übergang der dem - potentiellen- Versicherungsnehmer zustehenden -bedingten- Ansprüche auf Ersatz des Drittschadens auf den Bezugsberechtigten annimmt und so ebenfalls zu einem dem Bezugsberechtigten zustehenden Anspruch gelangt).
Das Prozessführungsrecht der Klägerin in Bezug auf der R.-Bank zustehende Ansprüche ergibt sich nunmehr jedoch auf Grund einer der Klägerin von der R.-Bank erteilten und offen gelegten Ermächtigung vom 6.4.2005, der Bank "zustehende Ansprüche im eigenen Namen vollumfänglich geltend zu machen" (Bl. 324 d.A.); dass diese Ermächtigungsvereinbarung auf Seiten der R.-Bank von den Personen unterzeichnet worden ist, die eine entsprechende Vertretungsbefugnis haben, unterliegt angesichts der von der Klägerin weiter vorgelegten Unterlagen (Bl. 339 ff, 346/347 d.A.) keinem Zweifel; entsprechende Einwendungen sind von der Beklagten auch nicht weiterverfolgt worden. Das für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche eigene Interesse der Klägerin an der Prozessführung ist ebenfalls gegeben. Soweit ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse des Prozessstandschafters dann bejaht wird, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst (vgl. statt aller Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Grdz. § 50, Rdnr. 31, m.w.N.), liegen diese Voraussetzungen im Hinblick auf die - unstreitig- von dem Erblasser bei der R.-Bank begründeten und von den Erben bzw. aus dem Nachlass zu befriedigenden Verbindlichkeiten unzweifelhaft vor.
2. Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen verzögerlicher Bearbeitung des Versicherungsantrages, der auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages in Höhe von 4 Millionen DM gerichtet war und in dem sie und die drei gemeinsamen Kinder als Bezugsberechtigte benannt waren, geltend macht, besteht ein Prozessführungsrecht der Klägerin in Höhe eines Betrages von 1.815.978,60 Euro.
a. Zunächst ist die Klägerin befugt, im Wege der Prozessstandschaft für den Streithelfer einen Betrag in Höhe von 30.502,30 Euro gerichtlich zu verfolgen.
Mit Vereinbarung vom 18.12.2003 hat die Klägerin an den Streithelfer, der als Rechtsanwalt sowohl für den Erblasser als auch die Klägerin "im eigenen Namen und als Testamentsvollstrecker" tätig war, "zur Sicherheit der dem Gläubiger [Streithelfer] jetzt und in Zukunft zustehenden Honoraransprüche gegen die Schuldnerin [Klägerin] ..." die ihr gegen die C. Lebensversicherung AG zustehenden Zahlungsansprüche abgetreten. Gleichzeitig sollte der Gläubiger berechtigt sein, die Abtretung gegenüber der C. Lebensversicherung AG offen zu legen und zur Unterstützung der Klägerin dem streitgegenständlichen Verfahren beizutreten (Bl. 47/48 d.A.). Diese Vereinbarung enthält eine unbeschränkte fiduziarische Abtretung. Denn ungeachtet des Umstandes, dass weder die abgetretene Forderung noch die Honoraransprüche, zu deren Sicherung die Abtretung erfolgt ist, summenmäßig begrenzt sind, heißt es in der Vereinbarung ausdrücklich, dass die gegenwärtig bestehenden und die dem Streithelfer "in Zukunft zustehenden Honoraransprüche" gesichert werden sollen. Damit hat die Klägerin mögliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten betreffend den angestrebten Versicherungsvertrag über 4 Millionen DM in vollem Umfang an den Streithelfer abgetreten. Soweit die Klägerin auf Grund einer stillen Sicherungsabtretung, wie sie zwischen ihr und dem Streithelfer vereinbart worden ist, ermächtigt war, im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, DB 1999, S. 1031, 1031; BGH Z 120, S. 387 ff; BGH Z 128, S. 371 ff), wie dies im Übrigen auch dem Vertragtext eindeutig entnommen werden kann, war sie nach Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Streithelfer mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 ff d.A.) allerdings nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen, sondern vielmehr gehalten, ihren Klageantrag auf Leistung an den Streithelfer (Abtretungsempfänger) im Umfang der Abtretung umzustellen (BGH, DB 1999, S. 1030/1031, m.w.N.). Denn die spätere Offenlegung der Zession im Prozess steht der von vorneherein offenen Abtretung gleich (BGH, aaO). Für eine Beschränkung der Abtretung auf tatsächlich entstandene Ansprüche des Streithelfers liegen, entgegen der Auffassung der Klägerin, keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Auslegung der Vereinbarung findet bereits im Wortlaut keinen Anklang, weil ausdrücklich auf eine Sicherung der "jetzt und in Zukunft zustehenden Honoraransprüche" Bezug genommen wird. Nach Sinn und Zweck der Abtretung war im Übrigen eine Sicherung des Zessionars auch für solche Honoraransprüche gewollt, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht entstanden waren. Eine Beschränkung der Abtretung auf eine bestimmte Höhe der dem Streithelfer zustehenden Honoraransprüche kann folglich nicht angenommen werden.
Ihrer Verpflichtung auf Umstellung des Klageantrages ist die Klägerin insoweit nachgekommen, als sie noch in erster Instanz Antrag auf Zahlung eines Betrages von 30.502,30 Euro Zahlung an den Streithelfer gestellt hat. Von daher bestehen gegen eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin insoweit keine Bedenken.
b. In Höhe des verbleibenden Betrages von 1.831.476,30 Euro ist die Klägerin jedoch nur wegen eines Betrages von 1.815.978,60 Euro zur Prozessführung berechtigt.
Mit Vereinbarung vom 22.3.2005 hat der Streithelfer der Klägerin die ihm sicherungshalber abgetretenen Zahlungsansprüche, soweit sie den Betrag von 46.000 Euro übersteigen, zur Geltendmachung (im eigenen Namen) zurück abgetreten (Bl. 349 d.A.). Folglich ist die Klägerin nunmehr in dem Umfang der Rückabtretung berechtigt, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, soweit ihr als Testamentsvollstreckerin das Prozessführungsrecht zusteht. Das Prozessführungsrecht der Klägerin als Testamentsvollstreckerin und Nachlassverwalterin und somit als Partei kraft Amtes für die ihr und den weiteren Miterben gegen die Beklagte zustehende Ansprüche ergibt sich aus § 2212 BGB. Dass die Klägerin selbst Miterbin ist, steht dem nicht entgegen (vgl. Palandt-Edenhofer, aaO, § 2197, Rdnr. 3, m.w.N.). Insoweit steht auch außer Streit, dass die Klägerin und die Kinder Ju., Vi. und J.S. Miterben nach dem am 20.12.2000 verstorbenen Erblasser geworden sind.
Da die Klägerin als Prozessstandschafterin für den Streithelfer nur einen Betrag in Höhe von 30.502,30 Euro gerichtlich geltend macht, der Klägerin aber lediglich Zahlungsansprüche, soweit sie den Betrag von 46.000 Euro übersteigen zurückabgetreten worden sind, fehlt ihr das Prozessführungsrecht in Höhe eines Betrages von 15.497,70 Euro. Insoweit ist die Klage unzulässig.
II. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen nicht rechtzeitig gewährten Versicherungsschutzes liegen nicht vor.
Ob sich eine vorvertragliche Pflicht der Beklagten, sich unverzüglich mit einem Versicherungsantrag zu befassen und eine etwaige Ablehnung "unverzüglich" anzuzeigen, aus einer entsprechenden Anwendung des § 663 BGB ergibt (zur Ablehnung der Annahme eines Geschäftsbesorgungscharakters des Versicherungsvertrags vgl. BGH Urt. v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565).
Eine Haftung des Versicherers auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 311 BGB n. F.) kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Versicherungsinteressent nach Stellung des Antrages, aber vor dessen Annahme, einen Schaden erleidet, für den eine vorläufige Deckung nicht oder nicht in vollem Umfang besteht, und der Schaden auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherers beruht. Ein pflichtwidriges Verhalten des Versicherers, der grundsätzlich nicht gehalten ist, einen Versicherungsantrag anzunehmen, kann darin liegen, dass dieser den Versicherungsantrag nicht rechtzeitig bearbeitet (Prölss in Prölss/Martin, aaO, § 3, Rdnr. 31, m.w.N.), also innerhalb angemessener Frist weder annimmt noch ablehnt. Eine solche Pflicht des Versicherers, innerhalb angemessener Zeit zu entscheiden, hat den Zweck, den Versicherungsnehmer davor zu bewahren, dass dieser es durch zu langes Warten versäumt, bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz zu erlangen, und deshalb gewisse Schäden ungedeckt bleiben (Prölss, aaO, Rdnr. 38). Ein berechtigtes Vertrauen in eine alsbaldige Entscheidung des Versicherers setzt indes voraus, dass der Antragsteller, der eine positive Entscheidung des Versicherers herbeiführen will und auch erwartet, seinerseits alles getan hat, um den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung zu treffen, und dass der Antragsteller auf Grund des Verhaltens des Versicherers die berechtigte Erwartung haben durfte, über seinen Antrag werde alsbald entschieden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagten bis zum Tod des Erblassers ein bearbeitungs- und annahmefähiger Antrag vorgelegen hat.
Denn auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme kann weder davon ausgegangen werden, dass die Zeugin E., die wegen der Erhebung der in dem Schreiben vom 16.9.1999 geforderten medizinischen Befunde sowie der Ausstellung des zweiten ärztlichen Zeugnisses von dem Erblasser aufgesucht worden war, im Juli 2000 oder im September 2000 sämtliche medizinischen Unterlagen, die sie seit der Untersuchung am 20.9.1999 gesammelt hatte, bis zum 26.9.2000 an die Beklagte versandt hat, noch dass der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt sämtliche für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen vorgelegen haben.
a. Auf die Anforderung der Beklagten vom 16.9.1999, zwei ärztliche Untersuchungen von unterschiedlichen Ärzten anhand der beigefügten Formulare "Ärztliches Zeugnis", ein EKG mit Ergometrie, einen aktuellen HIV-Test und verschiedene Laborwerte ( vollständiges Blutbild, Blutsenkung(BSG), Kreatininbestimmung, Nüchternblutzucker, Harnsäure, Gesamtcholesterin, Triglyceride, Gamma -GT und SGPT) sowie eine aktuelle Röntgenaufnahme des Thorax vorzulegen, die Antragsunterlagen an den markierten Stellen auf einer von dem Antrag gefertigten Kopie zu vervollständigen und den Zweck des Antrages mitzuteilen, hatte der Erblasser nicht reagiert, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 15.2.2000 den vorläufigen Versicherungsschutz entzog. Auch in der Folgezeit gingen die geforderten Unterlagen nicht ein, sondern am 25.3.2000 lediglich ein - unvollständig ausgefülltes - ärztliches Zeugnis eines Dr. P. vom 15.3.2000 sowie eine Änderung des Antrages, was die Beklagte am 4.4.2000 und 20.4.2000 zum Anlass nahm, den Erblasser auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hinzuweisen und um Ergänzungen zu bitten. Bis zum 4.5.2000 ging sodann ein ergänztes und in den Versicherungssummen erweiterter Antrag ein, dem eine ergänzte ärztlichen Stellungsnahme des Dr. P. beigefügt war. Sonstige Unterlagen, wie sie mit dem Schreiben vom 16.9.1999 angefordert worden waren, waren diesem Antrag trotz der zuvor ausgesprochenen Erinnerungen nicht beigefügt. Es fehlten, was von der Klägerin nicht (mehr) in Abrede gestellt wird, ein EKG, die Laborwerte, ein HIV-Test, ein Röntgen-Thorax-Befund sowie das zweite ärztliche Zeugnis (vgl. Arbeitsblatt zur Risikoprüfung vom 12.5.2000, Bl. 115 d.A.).
Dass sodann im Anschluss an eine am 14.7.2000 durchgeführte Untersuchung Unterlagen von der Zeugin E. an die Beklagte versandt worden sind, nämlich die Laborwerte aus den Jahren 1995 bis 1999 unter Einschluss eines zwar nicht ärztlich dokumentierten, aber aus den Laborwerten ablesbaren negativen HIV-Tests, eine am 21.9.1999 gefertigte Röntgenaufnahme des Thorax, das auf den 20.9.1999 datierende ärztliche Zeugnis sowie die Ergebnisse eines am 14.7.2000 veranlassten kleinen Blutbildes, wie die Klägerin behauptet, kann auf der Grundlage der Aussage der von dem Senat vernommenen Zeugin E. nicht mit der zur Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit festgestellt werden.
Zwar hat die Zeugin zunächst angegeben, im Anschluss an diese Untersuchung auf Bitten des Erblassers der Beklagten alle Werte übermittelt zu haben. Dies hat die Zeugin auf Vorhalt der Beklagten, warum von ihr auf einem die Untersuchung vom 12.9.2000 betreffenden Blatt ein Blutzuckerwert vermerkt sei, der nicht am 12.9., wohl aber am 14.7.2000 erhoben worden sei, wenn sie die Unterlagen vom 14.7.2000 zuvor verschickt haben will, jedoch relativiert und erklärt, nicht gesagt zu haben, dass sie die Unterlagen am 14.7. komplett übersandt habe, sondern sie habe sagen wollen, sie bis zum 12.9. übersandt zu haben (Seite 10 des Sitzungsprotokolls, Bl. 393, 400 d.A.). Aber nicht nur diese wechselhaften Einlassungen, sondern auch die übrigen Bekundungen der Zeugin E. in ihrer Gesamtschau geben Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit und damit an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.
Im Verlaufe der Aussage hat sich herausgestellt, dass sie bemüht war, dem Erblasser zu einem positiven Abschluss der Lebensversicherungsverträge zu verhelfen. Denn sie hat, obwohl dies nicht mit dem Erblasser abgesprochen war, die im September 1999 gezogenen Laborwerte nebst dem ärztlichen Zeugnis der Beklagten nicht übermittelt, weil, wie die Zeugin eingeräumt hat, die Thrombozytenzahl nicht in Ordnung war und dies nur "Nachfragen ausgelöst" hätte. Auch bei der am 8.6.2000 erhobenen Untersuchung war, so die Zeugin, die Thrombozytenzahl noch zu niedrig, weshalb -nunmehr mit Einverständnis des Erblassers - die Unterlagen an die Beklagte nicht abgeschickt worden waren, sondern für den 14.7.2000 ein erneuter Untersuchungstermin anberaumt worden war. Darauf angesprochen, warum sie einen Laborbefund vom 12.9.2000 nur unvollständig an die Beklagte übersandt hat (vgl. Bl. 121 d.A.), hat sie geäußert (nicht protokolliert), dass die übrigen Werte solche gewesen seien, die nicht von der Versicherung erfragt gewesen seien. Dies ist, wie sich aus dem Schreiben vom 16.9.1999 ergibt, objektiv falsch. Im Übrigen ist diese Erklärung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Zeugin am 14.7.1999 - jedenfalls aber bis zum 12.9.2000 - sämtliche Laborwerte aus den Jahren 1995 bis 1999 (Bl. 27 - 30 d.A.) übermittelt haben will, die jedoch ebenfalls Angaben (Werte) enthalten, die nach Auffassung der Zeugin nicht erfragt waren. Auch zeigt ihr Aussageverhalten, dass sie, auf solche Ungereimtheiten angesprochen, bemüht war, ihre weiteren Aussagen anzupassen und eine die Widersprüchlichkeiten auflösende Erklärung zu finden. Besonders deutlich zeigte sich dies auch daran, dass sie zunächst auf den Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Blutzuckerwert auf dem Blatt der Untersuchung vom 12.9.) keine Erklärung zu finden vermochte, um dann nochmals darauf hinzuweisen, dass die übrigen Werte nicht gefragt gewesen seien und sie das Blatt eben "durchgeschnitten" habe.
Auf Grund all dieser Umstände ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Zeugin E. am oder zeitnah zu der am 14.7.2000 durchgeführten Untersuchung Unterlagen an die Beklagte versandt hat. Der Senat glaubt der Zeugin deshalb auch nicht, dass sie diese Unterlagen auf jeden Fall noch vor ihrem Jahresurlaub, den sie nach eigenem Bekunden im August 2000 genommen hatte, weggeschickt hat.
Dass der Beklagten ein am 8.6.2000 veranlasstes Labor unter Einschluss eines weiteren HIV-Tests vom Juni 2000 im Anschluss an die am 14.7.2000 durchgeführte Untersuchung mit übersandt worden ist, was von der Zeugin im Übrigen anlässlich ihrer erstinstanzlichen Vernehmung noch verneint worden ist (Bl. 195 d.A.), was sie vor dem Senat auf Vorhalt dann jedoch anders dargestellt hat (Bl. 393, 400 d.A.) ,steht deshalb ebenfalls nicht fest.
Insoweit kann auch nicht aus anderen Umständen geschlossen werden, dass der Beklagten bereits im Juli 2000 Unterlagen von der Zeugin E. zugeleitet worden sind.
Soweit die Klägerin behauptet, mehrere Wochen nach der Übersendung der Unterlagen im Juli 2000 hätten Mitarbeiter der Beklagten sowohl bei der Zeugin E. als auch im Büro des Erblassers angerufen und (lediglich) aktualisierte Werte angefordert, woraus zu schließen sei, dass die Beklagte zuvor etwas erhalten habe, hat sie auch diese Behauptung nicht nachzuweisen vermocht. Die Aussagen der hierzu von der Klägerin benannten Zeuginnen H. und Ha. sind unergiebig und allenfalls geeignet darauf schließen zu lassen, dass Anfragen der Beklagten vor dem Untersuchungstermin erfolgt sind (Zeugin H.: Ende Mai, Juni/Juli, Zeugin Ha.: Frühsommer/Sommer), wie dies die Beklagte vorgetragen hat und was von dem Zeugen De. nach Vorlage einer Telefonnotiz durch die Beklagte im Termin für den 23.5.2000 bestätigt worden ist. Umstände, die begründeten Anlass geben könnten anzunehmen, dass die Zeuginnen nicht die Wahrheit gesagt und bewusst Informationen unterdrückt haben, liegen nicht vor.
Auch der Hinweis der Zeugin E. in diesem Zusammenhang , für den Fall, dass sie die Unterlagen nicht weggeschickt hätte, hätte sie in ihrem Terminbuch einen entsprechend gefertigten Vermerk der Sprechstundenhilfe vorfinden müssen, der jedoch nicht vorhanden sei, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn einen Vermerk hätte die Zeugin H., zum damaligen Zeitpunkt Sprechstundenhilfe bei der Zeugin E., nicht automatisch bzw. ohne Anlass, sondern nur dann aufgenommen, wenn -wie die Zeugin insgesamt glaubhaft geschildert hat- sie von dem Patienten direkt hierauf angesprochen worden wäre oder von Unterlagen gefertigte Kopien vorgefunden hätte, zumal Frau E. die Unterlagen immer selbst einkuvertiert, beschriftet und weggeschickt habe (Bl. 394 d.A.).
Von daher lagen der Beklagten auch noch im Juli 2000 nur unzureichende Informationen und Unterlagen vor und war diese berechtigt, am 20.8.2000 erneut zu erinnern und den Erblasser darauf hinzuweisen, die Antragsunterlagen abzulehnen, wenn kein Bearbeitungsfortschritt erzielt wird (Bl. 34 d.A.).
Dass die Zeugin E. daraufhin am 12.9.2000 oder zeitnah zu der an diesem Tag durchgeführten Untersuchung Unterlagen an die Beklagte versandt hat und diese Unterlagen bei der Beklagten am 26.9.2000 eingegangen sind, wie die Klägerin behauptet, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Denn der Senat ist von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin E., die ausgesagt hat, im zeitlichen Zusammenhang mit der am 12.9.2000 veranlassten Untersuchung die Werte weggeschickt zu haben, aus den bereits genannten Gründen nicht überzeugt. Es liegen auch keine Umstände vor, die für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin E. sprechen und die Annahme rechtfertigen, dass der Eingang der Unterlagen bei der Beklagten vor dem 20.11.2000 (Eingangsstempel) erfolgt ist. Denn wie der Zeuge De., zum damaligen Zeitpunkt der für die Bearbeitung des Antrages des Erblassers zuständiger Mitarbeiter der Beklagten, glaubwürdig und in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt hat, sind nach seiner Erinnerung im Posteingang noch nie Unregelmäßigkeiten dergestalt aufgetaucht, dass ihm Unterlagen, die bei der Posteingangsstelle eingehen und dort einen Eingangsstempel erhalten, erst wesentlich später zugeleitet worden wären oder eingegangene Post wesentlich später einen Eingangsstempel erhalten hätte. Auch hätten mehrere außergewöhnliche Umstände zusammentreffen müssen, dass ihn Unterlagen nicht erreichten. Denn beim Eingang von Unterlagen hätte er sich eine Notiz gemacht und die Akten über ein Dialogsystem angefordert, so dass eingegangene Unterlagen nur dann hätten verloren gehen können, wenn sowohl die von ihm gefertigte Notiz abhanden gekommen und als auch zugleich die angeforderten Akten nicht vorgelegt worden wären. Für ein solches außergewöhnliches Zusammentreffen von Umständen in dem den Erblasser betreffenden Fall spricht indes nichts.
Von daher muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Zeugin E. Unterlagen erst so spät abgeschickt hat, dass diese erst am 20.11.2000 bei der Beklagten eingegangen sind.
b. Aber auch am 20.11.2000 haben der Beklagten keine ausreichenden Informationen und Unterlagen vorgelegen, um über den Antrag zu befinden. Im Hinblick auf die bereits genannten Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen, ist der Senat nämlich nicht davon überzeugt, dass die Zeugin E. der Beklagten alle von ihr gesammelten Werte und letztlich alle angeforderten Befunde übersandt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagten lediglich das vom 20.9.1999 datierende ärztliche Zeugnis nebst EKG-Auswertung (Bl. 117-120 d.A.) sowie ein Auszug aus den Laborwerten (Bl. 121 d.A.) beigefügt war. Gefehlt haben -außer den vollständigen Laborwerten- ein "aktueller HIV-Test", ein "aktueller Röntgen-Thorax-Befund" sowie Informationen zur Bedarfsprüfung (vgl. Arbeitsblatt vom 27.11.2000, Bl. 122 d.A.), was von der Beklagten sodann mit Schreiben vom 3.12.2000 (Bl. 317 d.A.) - ob dieses den Erblasser erreicht hat, ist unklar -und mit inhaltsgleichem Schreiben vom 13.12.2000 angefordert worden war (Bl. 124 d.A.).
Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte zwar nicht mehr darauf stützen, dass ihr die vollständigen und erstmals mit Schreiben vom 16.9.1999 geforderten Laborwerte nicht vollständig zugesandt worden sind. Denn die Beklagte hat im Schreiben vom 13.12.2000 weder fehlende Laborwerte gerügt noch solche angefordert. Damit hat sie offensichtlich hierauf verzichtet, so dass es ihr nunmehr verwehrt sein dürfte, sich auf diese fehlenden Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages zu berufen (arg. § 242 BGB).
Was das Fehlen einer Röntgen-Thorax-Aufnahme sowie eines aktuellen HIV-Tests, die für die Prüfung des Antrages unerlässlich waren, anbelangt, liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Bekundungen der Zeugin E. stützen könnten und es deshalb rechtfertigen anzunehmen, der Beklagten seien am 20.11.2000 oder vorher diese Unterlagen zugegangen.
Dass die Beklagte in dem Schreiben vom 13.12.2000 um die Übersendung eines "aktuellen" Röntgenbefundes sowie eines "aktuellen" HIV-Tests gebeten hat, impliziert nicht, dass der Beklagten zuvor schon Unterlagen übersandt worden sind. Diese Formulierung findet sich selbst in dem erstmaligen Anforderungsschreiben der Beklagten vom 16.9.1999 und ist offensichtlich eine Standardformulierung, die den Antragsteller darauf hinweisen soll, nur zeitnah zur Antragstellung erhobene Befunde zu übersenden. Soweit die Zeugin E. im Übrigen im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung noch davon gesprochen hat, dass sogar im September 2000 eine neue Thorax-Aufnahme gefertigt worden sei, die sie auch weggeschickt habe (Bl. 194 d.A.), hat sie diese Aussage vor dem Senat nicht wiederholt. Sie ist auch nicht in Einklang zu bringen mit dem -selbst noch im Termin vom 30.11.2005 überreichten- radiologischen Arztbericht, der das Datum 21.9.1999 trägt. Wenn tatsächlich im September 2000 eine neue Thorax-Aufnahme gefertigt worden wäre, hätte nichts näher gelegen, als einen diese Untersuchung dokumentierenden ärztlichen Bericht des Radiologen vorzulegen.
Die Beklagte war es auch nicht verwehrt, weitere Informationen zur Bedarfsprüfung einzuholen. Zwar ist offensichtlich auf die Anfrage der Beklagten vom 23.5.2000 gemäß dem Arbeitsblatt vom 12.5.2000 ausweislich der im Termin überreichten Telefonnotiz am 26.5.2000 ein Anruf von der Zeugin Ha. erfolgt und mitgeteilt worden, dass eine Erhöhung der Versicherungssumme wegen einer Erhöhung der Kreditsumme erforderlich sei. Diese Auskunft, an deren Erteilung sowie inhaltlich richtiger Wiedergabe kein Zweifel besteht, hat bei der Beklagten im Hinblick auf die Versicherungssummen sowie den Bedarfsgrund jedoch ein legitimes Interesse an weiteren Informationen ausgelöst, wie es in dem Schreiben vom 13.12.2000 formuliert worden ist und das noch nicht beantwortet war.
2. Soweit die Beklagte deshalb nach dem 20.11.2000 berechtigt war, weitere Informationen einzuholen und Unterlagen anzufordern, liegt eine verzögerliche Bearbeitung nicht vor.
Dass sie nicht in angemessener Zeit tätig geworden ist, ist in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung des zu versichernden Risikos nicht feststellbar.
Zwar wurde durch den von der Beklagten am 15.2.2000 und am 12.9.2000 ausgesprochenen Entzug des vorläufigen Versicherungsschutzes nicht jeweils eine neue Bearbeitungsfrist in Gang gesetzt. Denn die Beklagte hatte mit dem Eingang weiterer Unterlagen die Bearbeitung fortgesetzt. Dies entsprach auch der bei der Beklagten gehandhabten Bearbeitungspraxis, wie sie der Zeuge De. anschaulich geschildert hat und wie sie den Anschreiben der Beklagten zu entnehmen ist (vgl. Bl. 34 d.A.), dass nämlich ein Vorgang, der abgelegt worden ist, automatisch aufgenommen und weiterbearbeitet wird, wenn neue Unterlagen eingehen, und dass es nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer endgültigen Ablehnung kommt, was der Sachbearbeiter aber nicht allein, sondern nur in Absprache mit dem Gruppenleiter entscheiden kann (Bl.398, 399 d.A.). Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für die weitere Prüfung immer nur einen solcher Bearbeitungszeitraum für sich in Anspruch nehmen kann, wie er allein durch die neuen Unterlagen erforderlich ist.
Die sich hiernach ergebende angemessene Prüfungs- und Bearbeitungsfrist hat die Beklagte aber nicht überschritten. Die Prüfung erfolgte zeitnah zu dem Eingang der Unterlagen am 20.11.2000, wie das bereits am 27.11.2000 erstellte Arbeitspapier zeigt (Bl. 122 d.A.). Unter dem 3.12.2000 wurde der Erblasser unter der Adresse angeschrieben, wie sie in den Anträgen, dem ärztlichen Zeugnis des Dr. P. und zuletzt in dem am 20.11.2000 eingegangenen ärztlichen Zeugnis der Zeugin E. angegeben war, und um Ergänzung der Antragsunterlagen gebeten (Bl. 317 d.A.). Sodann wurde, nachdem keine Reaktion des Erblassers zu verzeichnen war, ausweislich einer Telefonnotiz vom 11.12.2000 (Bl. 319 d.A.) versucht, sich mit diesem in Verbindung zu setzen und, nachdem der Beklagten von Frau Ha. -deren Aussage dem mangels einer konkreten Erinnerung der Zeugin an die Vorgänge nicht entgegensteht- mitgeteilt worden war, dass der Erblasser unter dieser Adresse nicht mehr zu erreichen sei, ein inhaltsgleiches Schreiben am 13.12.2000 an die Postfachadresse versandt (36 d.A.). Bei dieser Sachlage kann der Beklagten eine verzögerliche Bearbeitung der Sache insgesamt nicht vorgeworfen werden.
3. Da der Beklagten bis zuletzt ein annahmefähiger Antrag nicht vorgelegen hat, bestand für den Erblasser auch kein berechtigtes Vertrauen, dass alsbald über den Antrag entschieden bzw. dieser angenommen wird.
Ein solches Vertrauen war auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.
Der Umstand, dass die Beklagte nach dem Entzug des vorläufigen Versicherungsschutzes am 15.2.2000 und am 12.9.2000 die Anträge weiterbearbeitet hat, wie es der Geschäftspraxis der Beklagten entsprach, vermochte keine berechtigte Erwartung dahingehend zu wecken, dass der Antrag mit der erneuten Aufnahme der Prüfung alsbald angenommen werde. Zwar war jede erneute Aufnahme des abgelegten Antrages geeignet, das mit dem Einstieg und der Prüfung des Antrages begründete Vertrauen, dass über den Antrag in angemessener Zeit entschieden werde, wieder aufleben zu lassen. Eine - alsbaldige - Entscheidung stand aber für den Erblasser erkennbar unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Denn in den Schreiben vom 15.2.2000 und 12.9.2000 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag mangels Eingangs der hierfür erforderlichen Unterlagen nicht bearbeitet werden konnte, dieser deshalb nach den Geschäftsrichtlinien abgelegt wird, ein Versicherungsschein nicht ausgestellt werden kann und zudem der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang des Schreibens endet (Bl. 103, 116 d.A.). Dass die im Zuge der Wiederaufnahme der Prüfung von dem Erblasser sukzessive eingereichten Unterlagen für eine abschließende Bearbeitung des Antrages nicht ausreichend waren, hat die Beklagte dem Erblasser mittels der zahlreichen Erinnerungen und auch telefonischen Anfragen hinreichend deutlich gemacht. Selbst nach der am 12.9.2000 durchgeführten Untersuchung konnte der Erblasser im Hinblick auf die Mitteilung vom 22.11.2000, der Arztbericht sei eingegangen und werde an die medizinische Abteilung weitergeleitet (Vermerk der Zeugin Ha., Bl. 35 d.A.), nicht mit einer baldigen Annahme seines Antrages rechnen.
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte sei gehalten gewesen, den Antrag abzulehnen, wenn sie die ihr vorliegenden Unterlagen als nicht vollständig angesehen habe. Denn wie sich aus der im Termin überreichten Telefonnotiz weiter ergibt, ist am 18.8.2000 eine Rückfrage beim Versicherungsnehmer erfolgt und es wurde der Beklagten von der Zeugin Ha. mitgeteilt, dass "VN noch Interesse hat und Žbald` Reaktion zeigt". Mit dieser Information , an deren korrekter Wiedergabe in der Telefonnotiz kein Anlass zu zweifeln besteht, hat der Erblasser gegenüber der Beklagten angezeigt, weiterhin an seinem Antrag festzuhalten und nach Einreichen weiterer Unterlagen (= Reaktion) eine Fortsetzung der Antragsprüfung zu erwarten; anders kann die Erklärung des Erblassers nicht verstanden werden. Inwiefern die Beklagte bei dieser Sachlage sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Erblasser sukzessive auf ihre mehrfachen Anfragen und Erinnerungen Unterlagen eingereicht hat, gehalten gewesen sein soll, den Antrag abzulehnen, ist nicht ersichtlich.
Von daher liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahedo (§ 311 BGB) insgesamt nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen; die nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO hierfür notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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