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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 5 U 656/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VVG


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 2
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 142 Abs. 1
VVG § 16 Abs. 1
VVG § 22
1. Zu den Voraussetzungen einer Arglistanfechtung durch den Versicherer.

2. Der Versicherer ist nicht verpfllichtet, einen Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Rechtsfolgen falscher Antworten zu Gefahr erheblichen Umständen zu belehren.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 656/03

Verkündet am 30.6.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung des Bestehens eines Versicherungsvertrages und Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, des Richters am Oberlandesgericht Geib und der Richterin am Landgericht Jung am 30.6.2004 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.10.2003 - 12 O 11/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.907,08 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Brunnenbaupolier, nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.

Der Kläger beantragte unter dem 15.7.2000 bei der Beklagten den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung sowie einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Für den Fall der Berufsunfähigkeit wurde eine monatliche Rentenzahlung von 1.000 DM vereinbart (Versicherungsschein vom 27.9.2000, Bl. 68 f. d.A.). Das Antragsformular (Bl. 91 d.A.) enthielt Fragen zur Gesundheit des Klägers. Die Frage Nr. 1 -"Litten Sie in den letzten zehn Jahren, oder leiden Sie zur Zeit an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Erkrankungen)? Wann, woran, wie lange, Folgen?" - beantwortete der Kläger mit "Schleimbeutelentzündung/Knie". Auf die Frage Nr. 2 - "Sind Sie in den letzten zehn Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte?" - gab der Kläger eine Knieoperation an. Als den über seine Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichteten Arzt nannte der Kläger Herrn Dr. T., B.. Die übrigen Fragen verneinte er.

Tatsächlich war der Kläger zwischen dem 8.5.1995 und dem 12.4.1999 wegen Schulterschmerzen links, Ischialgie, Periarthritis humeruscapularis, Hexenschuss, Lumboischialgie, Schultersteife links, Lumbago und akutem Muskelhartspann - wie das angefochtene Urteil festgestellt hat und in dem Berufungsverfahren unstreitig geworden ist (Bl. 140 d.A.) - arbeitsunfähig erkrankt.

Die Beklagte übersandte dem Kläger zunächst eine Antragskopie zur Klärung der Frage, wann die Schleimbeutelentzündung aufgetreten ist und ob ihre Folgen ausgeheilt seien. Der Kläger erwiderte darauf "1999 Monat 8v". Daraufhin bat die Beklagte Herrn Dr. T. um einen ärztlichen Bericht, den sie unter dem 24.7.2000 erhielt. Auf die Frage, wegen welcher Gesundheitsstörungen oder Krankheiten Herr Dr. T. den Kläger bisher untersucht oder behandelt habe, antwortete Herr Dr. T. mit "Knieproblemen auf der rechten Seite". Auf die Frage nach Arbeitsunfähigkeitszeiten in den letzten drei Jahren gab er an: "Problematik mit der Bursitis am rechten Knie und Infekte". Daraufhin policierte die Beklagte unter dem 27.9.2000 den Vertrag.

Im Frühjahr 2002 begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung wegen eines Lendenwirbelsäulensyndroms, degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und einer Hüftgelenksarthrose rechts. Danach erhob er am 12.4.2002 bei der Beklagten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei gab er an, dass er seit drei Jahren in Zusammenhang mit der Erkrankung der Wirbelsäule und der Hüfte arbeitsunfähig sei. Die Auskünfte der zuständigen Krankenkasse, die die Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten der letzten Jahre enthielten, gingen bei der Beklagten am 26.6.2002 ein; Angaben der LVA, die die korres-pondierenden Krankheitsbilder und deren Verlauf beschrieben, erhielt die Beklagte am 25.6.2002.

Mit Schreiben vom 9.7.2002, dem Kläger am 13.7.2002 zugegangen, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass sie von dem Versicherungsvertrag zurücktrete, seinen Abschluss gleichzeitig wegen arglistiger Täuschung anfechte.

Der Kläger hat behauptet, seit April 2002 könne er in seinem Beruf als Brunnenbaupolier überhaupt nicht mehr tätig werden; die weitere Berufsausübung berge die Gefahr einer Querschnittslähmung.

Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung habe ihm zu Unrecht arglistiges Verhalten unterstellt; andere Gründe als Arglist könnten das Verschweigen der Vorerkrankung tragen, weil er der Auffassung gewesen sei nur angeben zu müssen, worunter er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gelitten habe. Gegen ein arglistiges Verhalten spreche auch der Umstand, dass er die Anschrift seines Hausarztes im Antragsformular angegeben habe. Im übrigen dürfe sich die Beklagte auf Arglist auch nicht berufen, weil sie es in der Hand gehabt habe, durch deutlich lesbare, drucktechnisch hervorgehobene Hinweise einen Versicherungsnehmer auf nachteilige Rechtsfolgen einer sorglosen Beantwortung von Gesundheitsfragen hinzuweisen. Eine Praxis, eine ärztliche Untersuchung eines Versicherungsnehmers erst dann zu fordern, wenn der Versicherungsnehmer Rechte aus dem Versicherungsvertrag herleite, verstoße gegen Treu und Glauben. Ein Versicherer müsse eine solche ärztliche Untersuchung vor Abschluss des Vertrages veranlassen. Gegen Treu und Glauben verstoße es auch, wenn sich die Beklagte nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages durch den von dem Kläger angegebenen Arzt umfassend über Vorerkrankungen unterrichtet.

Der Kläger beantragt,

"unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9.10.2003 - 12 O 11/03 - nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen es nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen anders zu entscheiden (§§ 513, 529 ZPO). Der von den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist auf Grund der von der Beklagten ausgesprochenen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 142 Abs. 1 BGB, § 22 VVG, § 123 Abs. 1 BGB nichtig.

1.

Die Beklagte hat den Vertrag mit ihrem Schreiben vom 9.7.2002, dem Kläger am 13.7.2002 zugestellt, rechtzeitig (§ 124 Abs. 1, 2 BGB) angefochten (§ 143 Abs. 1 BGB).

2.

Der Kläger hat die Beklagte bei Antragstellung getäuscht, indem er auf die von der Beklagten gestellten Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden, an denen er in den letzten zehn Jahren gelitten habe, lediglich eine Schleimbeutelentzündung im Knie angegeben, tatsächlich vorhandene zahlreiche Beschwerden des Skeletts, vor allem im Schulter- und Lumbalbereich, verschwiegen hat.

3.

Das ist arglistig geschehen.

Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet, dass er Unzutreffendes behauptet, dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und dass der Getäuschte auf Grund dieses Umstandes eine Erklärung abgibt, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde (vgl. Hk-BGB/Dörner, 3. Aufl., § 123 Rdn. 5 m.w.N.). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Für ein arglistiges Verhalten eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer bei Antragstellung kann sprechen, wenn er schwere, chronische, schadengeneigte Erkrankungen oder immer wieder auftretende zahlreiche Erkrankungen oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags führen oder solche verschwiegen hat, die offenkundig für das versicherte Risiko erheblich sind. Auch die Angabe einer belanglosen Erkrankung bei Verschweigen einer belangvollen kann ein Indiz für Arglist sein (vgl. u.a. BGH NJW-RR 1991, 412; Senat, VersR 1996, 488). Ist objektiv von einer Täuschung auszugehen, so ist es allerdings Sache des Versicherungsnehmers, plausibel darzulegen, warum und wie es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 6 m.w.N.).

Diese rechtlichen Grundsätze hat die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerfrei (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO) angewendet. In dem Zeitraum, auf den sich die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers in dem Antragsformular der Beklagten bezog, litt der Kläger wiederholt an Beschwerden im Bereich des Schultergelenks und der Lendenwirbelsäule. Diese Erkrankungen waren so erheblich, dass er in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung 499 Tage arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten erstreckten sich überwiegend nicht über einzelne Tage sondern, vor allem 1995/1996, aber auch 1998/1999 über mehrere Monate. Dem Kläger war also vor Antragstellung bewusst, dass er ganz erhebliche Teile eines überschaubaren Zeitraums vor der Antragstellung an Leiden erkrankt war, die ihm ein weiteres berufliches Tätigwerden versagten. Diese Gebrechen lagen bei Antragstellung keineswegs so lange zurück - soweit ersichtlich war der Kläger noch eineinhalb Jahre vor Antragstellung viele Monate arbeitsunfähig geschrieben -, dass er diese Leiden vergessen haben könnte. Auch zeigt die Angabe einer in den gleichen Zeitraum fallenden und eher weniger belangvollen Schleimbeutelentzündung im Knie, dass dem Kläger bewusst war, vergangene gesundheitliche Beschwerden angeben zu müssen. Daher leuchtet nicht ein, wenn er vorträgt, er sei davon ausgegangen, nur solche Krankheiten, Störungen oder Beschwerden angeben zu müssen, die noch nicht ausgeheilt seien oder die er als Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit habe verstehen müssen. Davon abgesehen schließt die unmittelbare Auswirkung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine berufliche Tätigkeit unmittelbar vor Beantragung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung es aus, andere Gründe für das Verschweigen von Vorerkrankungen anzunehmen als Arglist.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger in dem Antragsformular als den am besten über seine gesundheitlichen Verhältnisse unterrichteten Arzt Herrn. Dr. T., B., angegeben hat. Die trotz einer Verneinung der Frage nach Krankheiten, Beschwerden oder Störungen erfolgende Angabe eines Hausarztes schließt die Annahme von Arglist nicht aus (BGH, Urt. v. 7.3.2001 - IV ZR 254/00 -, VersR 2001, 620; Senat, zfs 2003, 186, 187). Sie kann vielmehr die Irreführung eines Versicherers geradezu verstärken. Ein Hausarzt wird auch wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Anspruch genommen, die belanglos oder schnell vergänglich und daher für die Risikoprüfung des Versicherers nicht von Interesse sind. Werden Gesundheitsfragen verneint und wird gleichwohl ein Hausarzt genannt, so kann dadurch der Schein erzeugt und verstärkt werden, der Versicherer könne sich auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen, weil der Versicherungsnehmer ihm sogar eine neutrale Informationsquelle benennt. Das gilt gerade für den Kläger. Aus der von dem Versicherer eingeholten Auskunft des Hausarztes ergeben sich nämlich die Vorerkrankungen gerade nicht. Der Kläger muss also, folgt man den Angaben von Herrn Dr. T., vorvertraglich noch bei anderen Ärzten in - länger dauernden - Behandlungen gewesen sein. Die Benennung des Arztes Dr. T., B., im Versicherungsantrag hat also die Beklagte zusätzlich in die Irre geführt.

4.

Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf ihr Anfechtungsrecht zu berufen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich ein Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer arglistig getäuscht hat, dem Versicherer gegenüber überhaupt darauf berufen darf, er handele treuwidrig, wenn er den Versicherungsvertrag anficht (zum Streitstand vgl. Berliner Kommentar-Voit, § 22 Rdn. 18; zu Recht zweifelnd Römer, r+s 1998, 45, 48; offen gelassen vom Senat, Urt. v. 20.12.2000 - 5 U 627/00 -; Zfs 2003, 186). Ein treuwidriges Verhalten kann nämlich der Beklagten nicht vorgeworfen werden.

a.

Ein treuwidriges Verhalten folgt schon von vornherein nicht daraus, dass die Beklagte einer sie treffenden Nachfrageobliegenheit - ob sie bei Arglist besteht, kann offen bleiben - vor Vertragsschluss nicht nachgekommen wäre. Die Beklagte hat den Hinweis auf eine Schleimbeutelentzündung im Knie nämlich zum Anlass genommen, den Kläger um nähere Angaben zu bitten und den Arzt Dr. T., den der Kläger angegeben hat, mit der Abgabe eines ärztlichen Berichts zu beauftragen. Aus den Auskünften des Herrn Dr. T. ergaben sich keinerlei Umstände, die die Beklagte zu einer Intensivierung der Risikoprüfung veranlasst hätten. Sein ärztlicher Bericht bestätigte die Knieprobleme als einzige ins Gewicht fallende Behandlungsanlässe und teilte mit, dass ihm keine weiteren Gebrechen oder Krankheiten des Klägers bekannt seien.

b.

Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Beklagte sei in jedem Fall gehalten gewesen, ihn vor Vertragsschluss ärztlich untersuchen zu lassen und dürfe sich, weil sie dies unterlassen habe, nicht auf das Verschweigen der bei einer solchen ärztlichen Untersuchung feststellbaren Vorerkrankungen berufen. Das Gesetz - § 16 Abs. 1 VVG - geht grundsätzlich davon aus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer von sich aus gefahrerhebliche Umstände zu offenbaren hat. Es geht weder davon aus, dass es in den alleinigen Verantwortungsbereich des Versicherers fällt, sich solche Informationen zu beschaffen, noch verlangt es von ihm, die Redlichkeit seines künftigen Vertragspartners vorab zu prüfen.

c.

Die Beklagte handelt auch nicht deshalb treuwidrig, weil sie den Kläger - soweit ersichtlich - nicht über die Rechtsfolgen falscher Antworten auf die Fragen nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen hingewiesen hat. Zwar wird im Rahmen der Diskussion um eine Reform des VVG vorgeschlagen, Rechtsfolgen aus einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit davon abhängig zu machen, dass auf sie bei Antragstellung in Textform hingewiesen worden ist ( § 21 Abs. 6 VVG-E in der Fassung des Abschlussberichts der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19.4.2004). Zum einen ist dies noch nicht Gesetz; zum anderen wird davon ausdrücklich eine Ausnahme für die Fälle arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers gemacht. Davon abgesehen muss es jedermann klar sein, dass eine arglistige Täuschung seines Vertragspartners diesem das Recht verschafft, sich vom Vertrag wieder zu lösen.

d.

Die arglistige Täuschung des Klägers ist für die Annahmeentscheidung der Beklagten kausal geworden. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den Antrag des Klägers bei wahrheitsgemäßer Information entweder überhaupt nicht oder nur unter den Voraussetzungen eines Risikoausschlusses oder eines Beitragszuschlags angenommen hätte. Das hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht in einer den Anforderungen des § 529 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise angegriffen; davon ist folglich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auszugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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