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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: 5 U 683/03
Rechtsgebiete: BUZ


Vorschriften:

BUZ § 1 Abs. 1
BUZ § 2 Abs. 1
BUZ § 4 Abs. 4
BUZ § 8
Vermag ein Versicherungsnehmer seine Krankheit durch einfache, gefahrlose, nicht mit Schmerzen verbunden, sichere Aussicht auf Heilung oder Linderung gebietende medizinische Maßnahmen zu bekämpfen, so stehen ihm, unterlässt er dies, keine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.10.2003 - 12 O 325/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 14.412,88 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Der 35-jährige Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.8.1996 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wegen einer angeblich seit November 2001 bestehenden Berufsunfähigkeit beansprucht er die in diesem Vertrag versprochenen Leistungen.

Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 06.96" (BUZ) liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1). Wird der Versicherte danach zu mindestens 50 % berufsunfähig, so verspricht der Versicherer volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente (§ 1 Abs. 1 a, b BUZ) (BUZ Bl. 76 f).

Der Kläger hat zuletzt den Beruf eines angestellten Fahrlehrers ausgeübt, den er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt aufgegeben hat. Seine vor November 2001 zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe, so trägt er vor, darin bestanden, Tag für Tag zwischen 8.00 Uhr morgens und 22.00 Uhr abends bei unterschiedlichem morgendlichen oder mittäglichen Beginn und lediglich einer unregelmäßigen Mittagspause zwischen 8 und 11 Stunden praktischen Fahrunterricht in dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Fahrschulwagen zu erteilen. Dabei habe es sich um eine ununterbrochen sitzende Tätigkeit während der Unterweisung der Fahrschüler gehandelt. Ein- bis zweimal in der Woche habe sich an den praktischen Fahrunterricht ein eineinhalbstündiger theoretischer Unterricht angeschlossen.

Auf Grund wiederkehrender Wirbelsäulenbeschwerden sei er bei einem bestehenden Bandscheibenschaden zu der Fortführung dieser Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 23.10.2003 - 12 O 325/02 - die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf der Grundlage der mit einem von der Beklagten eingeholten privaten Gutachten übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen liege allenfalls eine Berufsunfähigkeit von 30 % vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, dass das Landgericht sich mit einem von ihm vorgelegten und für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahr 2003 erstellten Rentengutachten des Orthopäden H. nicht auseinandergesetzt habe. Der Orthopäde H. komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer in einem nennenswerten Maße fortzuführen.

Der Kläger beantragt,

das am 23.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 325/02 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Versicherungsschein Nr. in Höhe von 2.626,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 238,80 EUR seit dem 01.11.2001, 01.12.2001, 01.01.2002, 01.02.2002, 01.03.2002, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.10.2002 eine monatliche Rente in Höhe von 238,80 EUR längstens bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages am 01.08.2029 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Beitragszahlung für die Lebensversicherung Versicherungsschein Nr. freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sei verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Zwar rügt der Kläger - bei verständiger Würdigung seiner Berufungsbegründung - zu Recht als verfahrensfehlerhaft (§ 529 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), dass sich das angefochtene Urteil nicht mit dem von dem Kläger überreichten Gutachten des Orthopäden H. für die BfA auseinandergesetzt hat. Widerspricht ein von einer Partei vorgelegtes ärztliches Gutachten in einem entscheidungserheblichen Punkt - wie hier der Bewertung von Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Klägers auf seine Fähigkeit zur Berufsausübung - den Einschätzungen eines gerichtlichen Sachverständigen, so ist ein Gericht verpflichtet, sich damit auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BGH, Urt. v. 23.3.2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790), bevor es sich eine eigene Überzeugung bildet. Dem entspricht die erstinstanzliche Entscheidung nicht.

Die sich daraus ergebenden konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen sind auf Grund der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen durch den Senat ausgeräumt. Der Sache nach richtig hat die angefochtene Entscheidung befunden, dass der Kläger nicht in dem von seinem Vertrag vorausgesetzten Umfang berufsunfähig ist.

1. Allerdings liegt eine Krankheit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ vor. Darunter ist ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand des Versicherten zu verstehen, eine Störung seines Organismus mit der Folge objektiv feststellbarer physischer oder psychischer oder auch subjektiv empfundener Veränderungen. Von ihrem Vorliegen ist auszugehen, obwohl der Sachverständige in seiner Anhörung einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund der Wirbelsäule des Klägers ohne struktrurelle Störungen bestätigt und ausgeführt hat, er habe "nicht viel von Krankheitswert" gefunden, eine Feststellung, die sich nach den Erörterungen mit dem Sachverständigen und nach Einsichtnahme in das von dem Kläger vorgelegte Rentengutachten des Orthopäden H. auch dort findet. Obwohl der gerichtliche Sachverständige von einer "Verlegenheitsdiagnose" gesprochen hat, weil "schwer hinzuschreiben" sei, der Kläger habe nichts, kann von einer Krankheit deshalb ausgegangen werden, weil der Kläger glaubhaft, wie der Sachverständige ausführt und wie auch den anderen außerhalb des Rechtsstreits eingeholten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, an "funktionellen Beschwerden", an rezidivierenden Lumboischialgien, vereinfacht gesagt, an Rückenschmerzen bei längerem Sitzen im Fahrschulwagen leidet. Dabei handelt es sich, weil nicht jedermann im Alter des Klägers bei gleichem Verhalten ebenso von einem solchen "Leiden" betroffen ist, um eine Regelwidrigkeit der gesundheitlichen Verhältnisse.

2. Sie führt allerdings nicht dazu, dass der Kläger deshalb dauerhaft außer Stande ist, die von ihm zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer zu mehr als 50 % fortzuführen.

a. Das folgt jedoch, anders als die Beklagte meint, nicht daraus, dass der Kläger bei Anordnungen (§ 4 Abs. 4 BUZ), die der zu untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen weiter nahezu uneingeschränkt Fahrschulunterricht erteilen könnte. § 4 Abs. 4 BUZ statuiert eine Obliegenheit, bestimmten medizinischen Vorgaben Folge zu leisten. Verletzt der Versicherte sie, so kann nach § 8 BUZ temporär Leistungsfreiheit eintreten. Das gilt aber nur, wenn die Obliegenheit objektiv verletzt wird. Dies setzt die "Anordnung" eines untersuchenden oder behandelnden Arztes voraus. Empfehlungen eines gerichtlichen Sachverständigen zählen dazu nicht (Senat NVersZ 2002, 257; vgl. OLG Hamm VersR 1989, 177).

b. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch in nahezu vollständiger Übereinstimmung mit den Befunden des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens des Orthopäden H. - und im Übrigen in Übereinstimmung mit den Feststellungen der orthopädischen Universitätsklinik und des Neurochirurgen Dr. S. (Bl. 22 f., Bl. 46 f. d.A.) - festgestellt, dass der Kläger an Haltungsstörungen, die zur muskulären Insuffizienzen führten, in geringfügigem Maße, die einer Behandlung und Besserung gut zugänglich seien, leide. Die Abweichungen in den objektiven Befunden zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Orthopäden H., die einen marginalen Beckenschiefstand und die Annahme einer linkskonvexen Wirbelsäulenskoliose betreffen, wirken sich auf die Einschätzung selbst des Orthopäden H. erkennbar nicht aus. Damit ist - wie der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt hat - davon auszugehen, dass der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen uneingeschränkt in der Lage ist, seinen Beruf als Fahrlehrer in der zuletzt gestalteten Form zumindest über ? bis 3/4 eines Arbeitstages auszuüben. Diese Voraussetzungen bestehen in einer geeigneten Krankengymnastik über die Dauer von zwei bis drei Monaten und der Unterbrechung des Arbeitstages durch Pausen von wenigen Minuten zwischen den einzelnen Fahrstunden.

Allerdings enthalten die von der Beklagten verwendeten und üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Obliegenheit, sich einer heilberuflichen Behandlung zu unterziehen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein Versicherter Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht beanspruchen kann, wenn er seine Krankheit durch eine einfache, gefahrlose und nicht mit besonderen Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung versprechende medizinische Maßnahme vermeiden kann (OLG Hamm VersR 1992, 1120). Die gesundheitliche Beeinträchtigung darf also nicht leicht und risikolos therapierbar sein (Prölls/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 2 BUZ Rdn. 4, unter Verweis auf Rixecker, ZfS 2003, 251). Verweigert sich der Versicherte einer solchen ihm zumutbaren Therapie, so ist schon fraglich, ob bei wertender Betrachtung die Berufsunfähigkeit "infolge" der Krankheit - und nicht in Folge eines krankheitsunabhängigen und unverständlichen Verhaltens des Klägers - eingetreten ist. In jedem Fall aber ist es einem Versicherten dann nach Treu und Glauben genommen, den Versicherer auf die bei Berufsunfähigkeit versprochenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das gilt für den Kläger um so mehr, als er im Rahmen einer von der BfA veranlassten Rehabilitationsmaßnahme unter Aufbau der rückenstabilisierenden Muskulatur und Anleitung zum Eigentraining und rückengerechtem Alltagsverhalten bei gut vertragenen und komplikationsfreien Therapiemaßnahmen, zu denen er gut motiviert war, von einer leichten Beschwerdelinderung berichtet hat.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Annahme des Sachverständigen, bei regelmäßigen Pausen zwischen den einzelnen Fahrstunden komme es - bei begleitender Rückenschule - nicht zu Beschwerden, entspreche nicht seiner bislang konkret ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger hat nach seinen eigenen Aufzeichnungen täglich ununterbrochen viele Stunden Fahrunterricht erteilt. Dass er dies aber nur und für ihn unabänderlich auf Grund von Vorgaben seines Arbeitgebers - deren Abänderung ein Versicherer möglicherweise nicht beanspruchen darf - so gehandhabt hat, hat er nicht vorgetragen. Vor allem aber widerspricht eine solche Gestaltung eines Arbeitstages auch dem Gesetz und ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen darf nämlich die tägliche gesamte Dauer des praktischen Unterrichts 495 Minuten nicht überschreiten und "muss" durch "Pausen" in ausreichendem Maße unterbrochen werden. Die Beachtung des Gesetzes und die Inanspruchnahme einer Hilfe, die bei längerer sitzender Tätigkeit jedem Berufstätigen selbstverständlich sein sollte - der gerichtliche Sachverständige hat vertreten, der Kläger müsse "seinen Rücken pflegen" - schließt folglich Berufsunfähigkeit in dem von § 1 Abs. 1 BUZ vorausgesetzten Maße aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert ist - abweichend von der landgerichtlichen Feststellung, die in den Wert des Anspruchs auf Beitragsbefreiung den Wert des Beitragsanteils für die Berufsunfähigkeitsversicherung eingerechnet hat, was nicht geboten ist - nach dem Begehren des Klägers festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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