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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 698/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 1 Satz 1
VVG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 698/05

Verkündet am 28.1.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2008 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und den Richter am Oberlandesgericht Reichel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2005 - 14 O 362/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.9.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.729,41 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für sein Kraftfahrzeug Opel Meriva mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung (Versicherungsschein ...), der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten (Bl. 62 ff.) zugrunde lagen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 14.6.2003 Versicherungsschutz gewähren muss.

Am 14.06.2003 befuhr der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug gegen 20.30 Uhr die Verbindungsstraße von Gersdorf nach Pfaffendorf. Diese Straße kreuzt die Verbindungsstraße von Friedersdorf nach Markersdorf, welche von dem Zeugen U. mit seinem PKW Opel Agila mit dem amtlichen Kennzeichen ..., , befahren wurde. Die Vorfahrt ist an der Kreuzung durch Verkehrszeichen geregelt. Für die Fahrtrichtung des Klägers gilt Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren); für die Fahrtrichtung des Zeugen U. gilt Zeichen 306 (Vorfahrt). Nachdem der Kläger einen Radfahrer, den Zeugen Sch., überholt hatte, fuhr er in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte er mit dem von dem Zeugen U. geführten Opel Agila. Beide Fahrzeuge erlitten wirtschaftlichen Totalschaden. Für den Kläger ermittelte ein Sachverständiger einen Sachschaden von netto 13.362,07 € und einen Restwert von 2.700 €. Die Höhe des dem Geschädigten U. entstandenen und von der Beklagten erstatteten Schadens betrug 10.393,09 € abzüglich eines Restwerts von 2.085 €.

Noch an der Unfallstelle führten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten bei dem Kläger einen Atemalkoholtest durch. Dieser ergab einen Wert von 0,9 Promille. Eine gegen 22.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholkonzentration (BAK) - Mittelwert von 0,60 Promille (Bl. 32 der - in Auszügen kopierten - Beiakte StA Görlitz - 14 Js 12334/03 - ). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Alkoholaufnahme des Klägers um 19 Uhr 30 beendet war.

Nach Anzeige des Unfallereignisses übersandte die Beklagte dem Kläger ihr Formular "Schadenmeldung für Fahrzeugschäden" (Bl. 81 ff d.A.). Die in diesem Formular gestellte Frage, ob und weswegen dem Fahrer nach dem Schaden der Führerschein entzogen wurde, beantwortete der Kläger mit "ja, wegen § 315c StGB". Die Frage nach dem Genuss alkoholischer Getränke innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Unfall beantwortete der Kläger ebenfalls mit "ja". Zur Erläuterung gab er "2 Glas Wein" an. Das ausgefüllte Formular übersandte der Kläger der Beklagten am 26.06.2003 per Fax. Mit Schreiben vom 17.09.2003 (Bl. 8 f d.A.) lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen aus der Kaskoversicherung mit der Begründung, sie sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei, ab. Mit Schreiben vom 23.09.2003 (Bl. 22 f d.A.) kündigte sie die Haftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung.

Mit Wirkung zum 05.07.2003 meldete der Kläger sein alsbald nach dem Verkehrsunfall versteigertes Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle ab. Die Beklagte fertigte unter dem 31.7.2003 einen "Nachtrag" zum Versicherungsschein mit Wirkung zum 5.7.2003 wegen Wagniswegfalls aus und erstattete zuviel gezahlte Prämien.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich wegen der schlechten Sichtverhältnisse vorsichtig in die Kreuzung hineingetastet. Er habe sich über den ankommenden Verkehr vergewissert und die Kreuzung überquert, nachdem er festgestellt habe, dass kein Verkehr besteht. Den ankommenden Zeugen U. habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrnehmen können. Dieser sei in ihn hereingefahren, als er die Kreuzung bereits fast überquert gehabt habe. Ein schnelles Überqueren der Kreuzung sei ihm überhaupt nicht möglich gewesen, da die Hauptstraße auf Grund des Neubaus um ca. 40 cm erhöht sei. Bei der Kreuzung handele es sich um einen Unfallschwerpunkt. Auf Grund der schlechten Sicht sei es dort mehrfach zu Unfällen beim Überqueren der Hauptstraße gekommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte weder zur Kündigung der Haftpflichtversicherung noch zur Leistungsverweigerung nach § 61 VVG berechtigt war, da die Kollision allein auf die schlechten Sichtverhältnisse und nicht auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Im Übrigen sei die Kündigung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages verspätet erfolgt.

Der Kläger hat - zuletzt - beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund des Ereignisses vom 14.06.2003 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag für Kraftfahrzeuge mit der Versicherungsscheinnummer ... zu leisten.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund des Ereignisses vom 14.06.2003 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem Kaskovertrag für Kraftfahrzeuge mit der Versicherungsscheinnummer ... zu leisten;

hilfsweise hat er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 9.662,07 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der unter der Ziffer 2 gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da der Kaskoschaden beziffert werden könne.

In der Sache hat sie behauptet, dass der Kläger nach seinem Überholvorgang sein Fahrzeug auf etwa 50 km/h beschleunigt habe und dann mit seinem Fahrzeug ohne zu bremsen in die Kreuzung eingefahren sei. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Unfall nur auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sei, da der Kläger auf einer ihm bekannten Strecke einen völlig unverständlichen Fahrfehler begangen habe. Sie sei daher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV i.V.m. § 2b Abs. 1e, Abs. 2 AKB i.V.m. § 6 Abs. 1 VVG in Höhe von 5.000,- € von der Leistung aus Haftpflichtversicherung frei. Ein Anspruch aus der Vollkaskoversicherung bestehe nicht, da der Kläger den Unfall im Sinne des § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Im Wege der Widerklage nimmt sie den Kläger wegen der von ihr an den Geschädigten geleisteten Zahlungen in Regress. Auf der Grundlage der Angaben in der Schadensanzeige habe sie nicht annehmen können, dass der Kläger gegen eine Obliegenheit verstoßen habe. Erst nach Erhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte habe sie gewusst, dass dieser nicht nur wesentlich mehr Alkohol zu sich genommen haben musste, als die von ihm angegebenen 2 Gläser Wein.

Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie auch von dem nur mit alkoholbedingter Fahruntauglichkeit zu erklärenden Fahrverhalten des Klägers im Unfallzeitpunkt gewusst.

Widerklagend hat sie beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 5.000,--€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen U. und Sch. gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.2005 (Bl. 95 f d.A.). Ferner hat es den Kläger persönlich angehört.

Mit dem am 17.11.2005 verkündeten Urteil hat das Landgericht mit - im Wesentlichen - folgender Begründung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen: Bedenken gegen die Zulässigkeit der klägerischen Feststellungsanträge bestünden nicht. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da eine Versicherung regelmäßig bereit sei auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu leisten und damit auch die Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führe. In der Sache hat es ausgeführt, dass dem Beklagten eine Obliegenheitsverletzung nach § 2b (1) e) AKB i.V.m. § 6 Abs. 1 VVG nicht vorzuwerfen sei. Den Nachweis eines objektiven Verstoßes gegen die Trunkenheitsklausel habe die Beklagte nicht geführt. Zwar hätte für einen alkoholbedingten Fahrfehler gesprochen, wenn der Kläger die Kreuzung passiert hätte, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern. Dieser Sachverhalt stehe aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Der Zeuge U. habe lediglich ausgesagt, der Kläger sei ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren. Aus seiner Bekundung ergebe sich aber nicht, dass der Kläger seine Geschwindigkeit nicht vor dem Erreichen der Kreuzung verringert habe. Zudem habe der Zeuge bei der polizeilichen Vernehmung bekundet, ihm sei der Blick auf die untergeordnete Straße versperrt gewesen, er habe das Wägerische Fahrzeug erst im letzten Moment bemerkt. Nach der Aussage des Zeugen Sch. sei es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit verringert habe. Zwar habe dieser Zeuge bei der polizeilichen Vernehmung bekundet, dass der Kläger sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang beschleunigt und die Kreuzung mit unverminderter Geschwindigkeit befahren habe. Auf diese Aussage habe sich der Zeuge auch zu Beginn seiner schriftlichen Aussage ausdrücklich bezogen. Allerdings habe er bei dieser schriftlichen Aussage auch angegeben, den eigentlichen Zusammenprall nicht gesehen zu haben, da er erst wegen des Knalls beim Aufprall den Kopf gehoben habe. Für das von dem Kläger angegebene langsame Fahren spreche auch, dass die bevorrechtigte Straße gegenüber der untergeordneten Straße leicht erhöht sei. Es sei daher fraglich, ob der Kläger ohne Verringerung der Geschwindigkeit die Kreuzung hätte passieren können. Aus diesen Gründen sei die Beklagte auch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Wegen der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung sei der geltend gemachte Regressanspruch unbegründet.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Sie meint, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag Ziffer 1 getroffen. Der Kläger habe der Sache nach begehrt, ihr, der Beklagten, die Berufung auf die Leistungsfreiheit und somit auf die Geltendmachung des Regresses aus § 426 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG zu verwehren. Sie habe dann aber Widerklage auf den höchstmöglichen Leistungsfreibetrag gemäß § 2b (2) S. 1 AKB erhoben. Damit sei das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen.

In der Sache rügt sie die landgerichtliche Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Die landgerichtliche Interpretation der Zeugenaussagen sei weder nachvollziehbar noch vertretbar.

Ferner habe das Landgericht seiner Entscheidung eine falsche BAK, nämlich einen Wert von 0,6 Promille, zu Grunde gelegt. Richtigerweise hätte es von einem Wert von 0,9 Promille ausgehen müssen, da der Kläger diesem Beklagtenvortrag nicht entgegengetreten sei, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2005 - 14 O 362/04 - die Klage abzuweisen;

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2005 - 14 O 362/04 - den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 5.000,-€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts.

Der Senat hat die Beweisnahme durch Vernehmung der Zeugen U. und Sch. durch einen ersuchten Richter wiederholt (Vernehmungsniederschriften Bl. 257 ff.) und ein unfallanalytisches Gutachten und dessen Ergänzung durch den Sachverständigen B. (Bl. 302 ff.; 360 ff.) eingeholt.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Feststellungsantrag zu 1.) des Klägers ist unzulässig, der Feststellungsantrag zu 2.) des Klägers ist unbegründet. Die Widerklage der Beklagten ist begründet.

A.

1.

Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 14.6.2003 bedingungsgemäßen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, ist unzulässig, weil das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen ist.

Denn die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie den auf den bedingungsgemäßen Höchstbetrag beschränkten Ausgleich ihrer an den Geschädigten U. erbrachten Leistung als Kraftfahrzeugversicherer erhoben hat und diese nicht mehr ohne Einwilligung des Klägers zurücknehmen konnte (§ 269 Abs. 1 ZPO). Mit einer solchen Regressklage kann sie nur Erfolg haben, wenn sie dem Kläger gegenüber nicht zu der Gewährung bedingungsgemäßem Versicherungsschutz aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verpflichtet war. In diesem Umfang ist also der Streitgegenstand des Feststellungsantrags zu 1.) mit dem Streitgegenstand der Widerklage identisch. Damit ist das Feststellungsinteresse insoweit entfallen (vgl. grundsätzlich BGH, Urt. v. 25.4.2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883 ff.).

Der Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sein Feststellungsantrag zu 1.) über den Streitgegenstand der Widerklage hinausgeht, weil er auf die Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz über den Regresshöchstbetrag hinaus abzielt und auf die Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages trotz der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Damit vermag er ein Feststellungsinteresse, das von der Entscheidung über die Widerklage nicht erfasst wäre, jedoch aus anderen Gründen nicht darzulegen. Die Beklagte hat nämlich zu keinem Zeitpunkt bestritten, dem Geschädigten gegenüber leistungspflichtig zu sein und damit auch den Anspruch des Klägers aus dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag erfüllen zu wollen. Zugleich besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass dieser Vertrag mit Wirkung zum 5.7.2003 aufgehoben ist und keine weiteren gegenseitigen Ansprüche nach Ausgleich überzahlter Prämien mehr bestehen. Daher ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutzbedürfnis den Feststellungsantrag über das von der Widerklage erfasste Interesse hinaus besteht, weil von ihm abgesehen keinerlei rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf das Rechtsverhältnis der Parteien besteht.

2.

Der Feststellungsantrag zu 2.) des Klägers ist zulässig, obwohl die mögliche Leistungsklage grundsätzlich Vorrang genießt. Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Entschädigung nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urt. v. 15.3.2006 - IV ZR 4/05 - VersR 2006, 830). Streit herrscht zwischen den Parteien auch lediglich über den Grund der Entschädigungspflicht der Beklagten, nicht auch über ihren Umfang.

B.

Der Feststellungsantrag zu 2.) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger Leistungen aus der bestehenden Vollkaskoversicherung zu erbringen, weil sie nach § 61 VVG a.F. - die Vorschrift gilt nach Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG für den im Jahr 2003 eingetretenen Versicherungsfall fort - leistungsfrei ist. Denn der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und wer auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten gezeigt hat, das ein gewöhnliches Maß erheblich überschreitet (BGH, Urt. v. 29.12003 - IV ZR 173/01 -VersR 2003, 364).

Das ist dem Kläger vorzuwerfen. Zwar war er zum Unfallzeitpunkt auf Grund seines Alkoholkonsums nicht nachweisbar absolut fahruntüchtig, weil seine Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille lag. Nach dem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der TU D. vom 18.6.2003 (Bl. 233 d.A.) wurde für die Zeit der Blutentnahme am Unfalltag um 22.35 Uhr ein Mittelwert von 0,6 Promille ermittelt. Legt man gemäß den Angaben des Klägers ein Trinkende um 19.30 Uhr zu Grunde, so errechnet sich hieraus - nach den insoweit im Versicherungsrecht auch geltenden Rückrechnungsregeln bei Annahme eines Abbauwerts von höchstens 0.1 Promille pro Stunde ab Beendigung der zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossenen Resorptionsphase (BGH, Urt. v. 26.9.1990 - IV ZR 176/89- VersR 1990, 1268 ff.) -für den Unfallzeitpunkt um 20.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,7 Promille. Damit war der Kläger relativ fahruntüchtig.

Dennoch hat er grob fahrlässig gehandelt. Denn er hat schwerwiegend gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts verstoßen. Zu ihnen zählt das Verbot, sich in deutlich alkoholisiertem Zustand ans Steuer eines Kraftfahrzeugs zu setzen und am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Denn nach § 24 a Abs. 1 StVG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.3.2001 (BGBl. I, 386) - galt auch zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls als - gewichtig sanktionierte - Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl sein Blut einen Anteil von 0,5 Promille oder mehr Alkohol enthält. Damit hat der Kläger in objektiver und subjektiver Hinsicht schwer schuldhaft gehandelt (Senat, Urt. v. 7.4.2004 - 5 U 688/03-66 - VersR 2004, 1262).

Während allerdings in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urt. v. 5.12.1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289; Senat Urt. v. 22.11.2000 - 5 U 563/00-46-zfs 2001, 214).

Das kann allerdings nicht dazu führen, dass jede beliebige Erklärung eines Kraftfahrers, durch welche alkoholunabhängige Ursache es zu dem Unfall gekommen sein soll, genügt, um die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG beweisrechtlich auszuschließen. Vielmehr muss die Darlegung des Versicherungsnehmers, mit der er belastet ist, einen alkoholunabhängigen Geschehensverlauf plausibel erklären. Er muss - mit zunehmender Höhe des Blutalkoholgehaltes gewichtigere - Anhaltspunkte dafür geben, dass eine andere Erklärung des Unfallverlaufs als seine alkoholbedingte Verursachung nicht fern liegt, sondern eine denkbare Möglichkeit ist. Das ist dem Kläger nicht gelungen. Vielmehr hat die Beklagte bewiesen, dass ein alkoholtypischer Fahrfehler vorliegt.

Zwar hat der Zeuge Sch., wie sich aus seiner (erneuten) Vernehmung ergibt, den eigentlichen Unfallhergang nicht wahrgenommen, weil er sich auf die Straße vor ihm konzentriert und seine Aufmerksamkeit erst mit den Geräuschen des Zusammenstoßes auf das Unfallgeschehen gerichtet hat. Er konnte deshalb keine Aussage zu der Geschwindigkeit machen, mit der der Kläger in die Vorfahrtsstraße eingefahren ist, konnte auch weder bestätigen noch ausschließen, dass der Kläger vor dem Einfahren abgebremst hat. Der Geschädigte U. hat jedoch schon bei seiner erneuten Vernehmung angegeben, er selbst sei mit einer - zulässigen -Geschwindigkeit von rund 60 km/h gefahren. Der Kläger sei ohne anzuhalten zügig in den Kreuzungsbereich eingefahren, so dass er, der Geschädigte, nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Schon das indiziert, dass das Verhalten des Klägers von seiner Alkoholisierung beeinflusst war.

Die Angaben des Geschädigten U. stehen mit dem Ergebnis des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens in Einklang. Der Sachverständige hat zunächst unter Berücksichtigung des von dem Kläger eingereichten Fotos zur Unfallörtlichkeit festgestellt, dass der Kläger vor dem Befahren des Kreuzungsbereichs eine Sichtweite von rund 50 Metern nach rechts gehabt habe. In dieser Situation hätte sich der Kläger nach Einschätzung des Sachverständigen schrittweise in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen, um das von rechts nahende Fahrzeug des Geschädigten U. zu erkennen und ihm die Vorfahrt gewähren zu können. Das gilt dann in noch höherem Maße, wenn sich die Einsichtsmöglichkeiten bis zum Zeitpunkt der Fertigung des Fotos verbessert haben sollten. Dann wäre zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in noch größerem Maße Vorsicht angebracht und eine Minimierung der Geschwindigkeit geboten gewesen. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass der Kläger trotz der eingeschränkten Sichtverhältnisse mit einer Geschwindigkeit von ca. 32 km/h auf die vorfahrtberechtigte Straße gefahren ist. Das hat er auf Grund einer ausführlichen Analyse der Schäden an den Fahrzeugen und der Gegebenheiten an der Unfallstelle ermittelt. Damit steht fest, dass der Kläger keineswegs, wie er ausgeführt hat, sich mit deutlich verringerter Geschwindigkeit vorsichtig und schrittweise nach Vergewisserung über den ankommenden bevorrechtigten Verkehr in die Kreuzung hineinbegeben hat. Der Kläger kann auch damit nicht gehört werden, dass er vorträgt, der Kollisionsort sei im Hinblick auf die seit dem Verkehrsunfall verstrichene Zeit nicht mehr hinreichend exakt nachzuvollziehen, auch er selbst habe anlässlich des Ortstermins lediglich ungefähre Angaben machen können. Der Sachverständige hat dazu ausführlich erläutert, er habe den Kollisionsort anhand der Ausführungen des Klägers, der örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle im Kreuzungsbereich, der Beschädigungen beider Fahrzeuge und deren Endlagen eingegrenzt. Dabei hätten sich die Angaben des Klägers zum Kollisionsort plausibel mit den übrigen Faktoren in Einklang bringen lassen. Wie sich aus seinem Gutachten ferner ergibt, hat der Sachverständige seinen Ermittlungen zudem die unmittelbar nach dem Unfall durch die Polizeibeamten angefertigte - maßlich fixierte -Verkehrsunfallskizze (Bl. 8 der EA) zu Grunde gelegt. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass Ungenauigkeiten bei der Bestimmung des Kollisionsorts zu einer fehlerhaften Einschätzung des Unfallhergangs geführt haben.

Daraus ist zu schließen, dass der Versicherungsfall durch die Alkoholisierung des Klägers herbeigeführt worden ist. Ein nüchterner Fahrer hätte sich bei der eingeschränkten Sicht vorsichtig auf die Vorfahrtsstraße hineingetastet, um gegebenenfalls herannahenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren zu können. Dass auch nüchterne Fahrer gelegentlich die Vorfahrt missachten, steht dem nicht entgegen. Denn im konkreten Fall steht fest, dass der Kläger die gebotene Vorsicht in hohem Maße missachtet hat und damit einen Fahrfehler begangen hat, der typischerweise Folge einer erheblich gesteigerten Risikobereitschaft mit einer deutlichen Senkung der Hemmschwelle durch Alkohol typisch ist.

C.

Die Widerklage ist begründet. Der Beklagten steht gegen den Kläger nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG, § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV, § 2 b Abs. 1 e, Abs. 2 AKB ein Anspruch auf Zahlung von 5.000 € zu. In dieser Höhe darf die Beklagte den Kläger wegen der von ihr geleisteten Schadensersatzzahlungen an den Geschädigten U. in Regress nehmen. Denn im Innenverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger, die dem Geschädigten U. gegenüber gesamtschuldnerisch haften, ist die Beklagte leistungsfrei.

1.

Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 VVG i.V.m. § 2 b Abs. 1 e AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger seine Obliegenheit, kein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen es sicher zu führen, verletzt hat. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls alkoholbedingt fahruntüchtig. Das ergibt sich daraus, dass sein Blutalkoholgehalt mindestens 0,7 Promille betrug und ihm ein alkoholtypischer Fahrfehler, das Einfahren in eine bevorrechtigte Straße bei unübersichtlichen Sichtverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit, unterlaufen ist. Sein Verschulden an diesem Geschehen, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vermutet wird, hat er nicht widerlegt.

2.

Die Kündigung des Vertrages binnen eines Monats nach der Schadensmeldung vom 26.6.2003 war erforderlich.

Ihr Erfordernis entfällt nicht deshalb, weil der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag einvernehmlich aufgehoben worden ist. Denn diese Aufhebung ist erst durch den unter dem 31.7.2003, also später als einen Monat nach Zugang der Schadensmeldung, ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein erfolgt ist. Gleiches gilt für die Abmeldung des Kraftfahrzeugs des Klägers bei der Zulassungsstelle (Senat, Urt. v. 14.11.2001 - 5 U 267/01 -VersR 2002, 1415 ff.), mit der das versicherte Interesse nicht entfällt. Jedoch hat der Kläger bestätigt, dass die Abmeldung zum 5.7.2003 erfolgt ist, weil sein PKW zu diesem Zeitpunkt versteigert worden war. Es mag sein, dass damit das versicherte Interesse weggefallen ist, wenn der Erwerber den PKW verschrottet oder im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages zwischen den Parteien einen neuen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag mit einem anderen Versicherer abgeschlossen hatte. Das ist jedoch von der Beklagten, die ein Entfallen der Monatsfrist darlegen und beweisen müsste, nicht vorgetragen worden. Allein die Versteigerung des PKW führt, wie § 6 AKB zeigt, nicht zu einem Wegfall des versicherten Interesses.

Die Beklagte hat den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag im Übrigen auch, wie § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 VVG a.F. verlangt, fristgemäß innerhalb eines Monats gekündigt, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.

Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt der Obliegenheitsverletzung positiv kennt. Dieses Wissen kann schon mit der Schadensmeldung begründet werden, falls sie auf das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung schließen lässt.

Aus der Schadensmeldung des Klägers vom 26.6.2003 ergab sich eine solche positive Kenntnis nicht. Voraussetzung dafür wäre, dass die Beklagte ihr entnehmen musste, der Kläger habe sein Kraftfahrzeug infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht sicher zu führen vermocht. Dafür bietet die Schadensmeldung vom 26.6.2003 zwar ein Indiz, weil der Kläger angezeigt hatte, sein Führerschein sei "wegen § 315 c StGB" beschlagnahmt worden und er habe "zwei Glas Wein" getrunken. Aus der Mitteilung eines Versicherungsnehmers, er habe vor einem Verkehrsunfall Alkohol genossen und sein Führerschein sei aus Anlass des Geschehens beschlagnahmt worden kann auf die positive Kenntnis des Versicherers von der Verletzung der Obliegenheit geschlossen werden (OLG Köln r+s 2000, 227, 228). Das ist allerdings nicht immer zwingend. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt von einer Verletzung der Obliegenheit des § 2 b Abs. 1 AKB ausgegangen ist, weil er die Auffassung vertreten hat, seine Alkoholisierung habe im Hinblick auf die Umstände des Unfallgeschehens gerade nicht zur Fahruntüchtigkeit geführt und abgesehen davon, dass die Beschlagnahme eines Führerscheins "wegen § 315 c StGB" auch bei grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verletzungen der Vorfahrt erfolgen kann, lässt die Angabe des Genusses von zwei Gläsern Wein in den letzten 12 Stunden vor dem Verkehrsunfall nicht auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10. 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert ist unter Berücksichtigung von Feststellungsabschlägen nach den von den Parteien geltend gemachten Interessen bemessen worden.

Ende der Entscheidung

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