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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2003
Aktenzeichen: 5 W 122/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 576
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 122/03

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr

am 20. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.5.2003 wird als unstatthaft verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 384 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines anteiligen, vom Kläger verauslagten Reisepreises in Anspruch. Die Klage hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die behauptete Abrede zwischen den Parteien nach Auffassung des Amtsgerichts nicht habe erbringen können. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Mit Verfügung vom 14.5.2003 (Bl. 125 d. A.) hat das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen, dass die Berufung nach dem Ergebnis der Vorberatungen keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Diesen Hinweis nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Anlass, sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Klägers die Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, da zu befürchten sei, dass sich die Kammer vom Ergebnis ihrer Vorberatungen nicht mehr lösen und keine vorurteilsfreie Entscheidung mehr treffen könne.

Mit Beschluss vom 21.5.2003, der dem Klägervertreter am 28.5.2003 zugestellt worden ist, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 30.5.2003, eingegangen am 3.6.2003, hat der Kläger gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger vertieft seine Rechtsauffassung, wonach der Verstoß gegen § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit erwecke.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

A. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, da auf der Grundlage des Zivilprozess-Reformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887 ff.) ein zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch gegen die im Berufungsverfahren befassten Richter nur noch im Wege der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (Senat, Beschl. v. 11.6.2003, 5 W 105/03-27-; BayObLG, NJW 2002, 3262; OLG Köln, OLGR 2003, 155; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 494; OLG Celle, OLGR 2002, 228). Dies setzt voraus, dass das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es hier.

1. Nach Inkrafttreten des Zivilprozess-Reformgesetzes zum 1.1.2002 findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur noch gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Mithin kann eine im landgerichtlichen Beschwerde- oder Berufungsverfahren ergangene Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO im Wege der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Damit unterscheidet sich das neue Recht in der Anfechtung von Richterablehnungen von der bisher geltenden Rechtslage, die in § 567 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich vorsah.

2. Dem steht nicht entgegen, dass § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung grundsätzlich eröffnet. Denn die Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO beschreibt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde nicht abschließend. Vielmehr kann die nach § 46 Abs. 2 ZPO im Grundsatz vorgesehene Beschwerde nur nach Maßgabe der speziellen Voraussetzungen des § 567 Abs. 1, § 576 ZPO beschritten werden (Senat, Beschl. v. 11.6.2003, 5 W 105/03-27-; BayObLG, NJW 2002, 3262; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 494). Demnach ist eine das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung, die ein Landgericht im Beschwerde- oder Berufungsverfahren ausgesprochen hat, nur noch dann anfechtbar, wenn das Landgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. ebenso für die Ablehnung eines Sachverständigen: OLG Köln, FGPrax 2002, 230; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1507).

3. Diese gesetzliche Einschränkung der Anfechtbarkeit abgewiesener Ablehnungsgesuche ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Rechtslage entspricht im familiengerichtlichen Verfahren den anerkannten Rechtsgrundsätzen zur Anfechtbarkeit zurückgewiesener Ablehnungsgesuche, die sich gegen Richter des Oberlandesgerichts wenden (BGH, Beschl. v. 3.2.1993 -XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats war der Gegenstandswert auf ein Fünftel des Werts der Hauptsache festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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