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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 5 W 15/02
Rechtsgebiete: BVormVG, FGG, BGB, KostO


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1 a. F.
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 a. F.
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 a. F.
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a. F.
BVormVG § 1 Abs. 3 a. F.
BVormVG § 2 a. F.
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG § 21 Abs. 2
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 4
BGB § 1836 a
BGB § 1836 Abs. 2
BGB § 1901
BGB § 1897 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 1 Zif. 1 2. Alt.
KostO § 131 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 15/02-3-

In der Betreuungssache

betreffend den Herrn K L, Pflegeheim

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.12.2001 - 5 T 638/01 am 8. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 176,45 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin ist in insgesamt drei Beschlüssen des Amtsgerichts Merzig zur Betreuerin des Betroffenen bestellt worden. Zuletzt umfasste die beruflich zu führende Betreuung die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Regelung von Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge.

Das Amtsgericht hat bei der Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeit bis zum 30.6.2001 im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im folgenden: BVormVG a. F.) jeweils einen Stundensatz von 50 DM zu Grunde gelegt. Demgegenüber hat das Amtsgericht bei der Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum 1.7.2001 bis 30.9.2001 im angefochtenen Beschluss vom 12.10.2001 unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG a. F. einen Stundensatz von nur 35 DM angesetzt. Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Ausbildung der Betreuerin zur Fremdsprachensekretärin eine Anhebung des Vergütungssatzes gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG a. F. nicht rechtfertige.

Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 23.10.2001 eingelegten sofortigen Beschwerde gewandt, mit der sie eine Anhebung des Stundensatzes auf 45 DM begehrt hat. Sie hat vorgetragen: Während ihrer Ausbildung als Fremdsprachensekretärin (1970 bis 1975) seien unter anderem Rechtskunde und Sozialkunde unterrichtet worden, die auch Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Darüberhinaus habe sie in ihrer mehr als zwanzigjährigen Berufserfahrung als Assistentin der Geschäftsleitung eines amerikanischen Unternehmens umfangreiches Wissen in Bezug auf rechtliche und kaufmännische Angelegenheiten, Versicherungswesen und sonstige organisatorische Dinge erworben. Sie habe seit 1996 zwischen 12 und 15 Personen betreut, weshalb sie alle erforderlichen Kenntnisse besitze, um eine berufsmäßige Betreuung durchzuführen. In mehreren Fällen seien ihr dabei auch ihre Fremdsprachenkenntnisse hilfreich gewesen.

Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts stehe der Betreuerin kein höherer als der vom Amtsgericht festgesetzte Stundensatz von 35 DM zu. Es hat hierzu ausgeführt:

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BVormVG a. F. sei eine Vergütung in Höhe von 45 DM pro Stunde nur dann zu gewähren, wenn der Betreuer die spezifischen Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar seien, durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben habe. Der Gesetzgeber unterscheide in § 1 Abs. 1 BVormVG a. F. zwischen solchen Berufsbetreuern, die entweder durch Berufserfahrung oder durch Fortbildungsmaßnahmen nutzbare Fachkenntnisse für die Führung von Betreuung erworben hätten, und solchen Berufsbetreuern, die einen formalen Berufsabschlusses nachweisen könnten, der die für eine Betreuung erforderlichen Kenntnisse vermittele. Nach der gesetzgeberischen Intention solle mit der Orientierung an der formalen Qualifikation eine einheitliche Vergütungspraxis, die Kalkulierbarkeit der Einnahmen für die Betreuer und zugleich eine Erleichterung der Arbeit der für die Festsetzung von Vergütungen zuständigen Gerichte erreicht werden. Mithin komme es hinsichtlich der Höhe der Vergütung selbst dann auf das Vorhandensein eines formalen Bildungsabschlusses an, wenn im Einzelfall bei Angehörigen beider Gruppen von identischen Kenntnissen ausgegangen werden könne.

Die von der Betreuerin im Rahmen ihrer abgeschlossen Ausbildung als geprüfte Sekretärin erworbenen Kenntnisse seien nicht geeignet, eine Erhöhung der Vergütung zu rechtfertigen. Denn unter "besonderen Kenntnissen" i. S. des § 1 Abs. 1 BVormVG a. F. seien nur solche Fachkenntnisse zu verstehen, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgingen. Zudem müsse der Betreuer diese Fachkenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die im Kernbereich auf die Vermittlung des betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet sei. Dies sei bei der Ausbildung zur geprüften Sekretärin nicht der Fall. Schließlich rechtfertige auch die Beherrschung der französischen und englischen Sprache im vorliegenden Fall keine Erhöhung der Vergütung, da nicht ersichtlich sei, dass diese Fremdsprachenkenntnisse für die vorliegende Betreuung in irgendeiner Form von besonderer Bedeutung gewesen seien.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist der Beschwerdeführerin am 12.1.2002 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer am 24.1.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts erklärten (zugelassenen) sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie an ihrer vor dem Beschwerdegericht dargelegten Rechtsauffassung festhält. Sie weist ergänzend darauf hin, dass ihr zwischenzeitlich in anderen Betreuungssachen durch Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken im Hinblick auf ihren Beruf als Fremdsprachensekretärin ein erhöhter Stundensatz bewilligt worden sei.

B.

Die gem. § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; sie wurde insbesondere gemäß § 21 Abs. 2, § 27, 29 Abs. 2, 4 FGG durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wurde, form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin findet seine Rechtsgrundlage in § 1836a BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG a. F.. Danach beträgt die dem Betreuer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für einen nach dem 30.6.2001 entstandenen Betreuungsaufwand für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 35 DM.

2. Ohne Erfolg wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Stundensatz gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG a. F. auf 45 DM zu erhöhen sei. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhebung des Stundensatzes liegen nicht vor.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG a. F. erhöht sich der erstattungsfähige Stundensatz auf 45 DM, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

a) Die Erhöhung der Vergütung setzt somit zunächst voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind. Hierunter sind in sachlicher Übereinstimmung mit dem in § 1836 Abs. 2 BGB verwendeten Terminus der "besonderen Fachkenntnisse" (BayObLG FamRZ 2000, 844; MünchKomm(BGB)/Wagenitz, 4. Aufl., § 1836 Rdn. 25) solche Kenntnisse zu verstehen, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver wahrzunehmen. Da die Wahrnehmung der Betreuung gem. § 1901 BGB ein spezifisch rechtliches Gepräge trägt, sind insbesondere solche Kenntnisse von Bedeutung, die dem Betreuer auf rechtlichem, medizinischem, aber auch auf sozialwissenschaftlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet spezifisches Wissen vermitteln (OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 201, 202; BayObLG FamRZ 2000, 844; Thüringer OLG FGPrax 2000, 110; OLG Celle, Beschl. v. 18.4.2001 - 10 W 13/00, juris, Ausdruck Seite 2; Dodegge, NJW 2000, 2704, 2713; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rdn 19). Darüberhinaus können solche Kenntnisse nur dann eine Anhebung der Vergütung rechtfertigen, wenn sie über das Grundwissen deutlich hinausgehen, welches zur sachgerechten Betreuung nach Maßgabe des § 1897 Abs. 1 BGB ohnehin unabdingbar vorhanden sein muss. Nach dieser Vorschrift kann nur eine solche Person zum Betreuer bestellt werden, die zur sachgerechten Besorgung des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises geeignet ist. Ist ein Betreuer - wie im vorliegenden Fall - unter anderem mit der Vermögenssorge und der Regelung von Behördenangelegenheiten betraut, so kann der Betreuer dieser Aufgabe nur dann gerecht werden, wenn er über hinreichend fundierte rechtliche und wirtschaftliche Grundkenntnisse verfügt und mit den Usancen des entsprechenden Geschäftsverkehrs vertraut ist. Auch muss ein Betreuer einfache Schriftsätze entwerfen können und über ein hinlängliches Organisationsgeschick verfügen, um die gestellte Aufgabe bewältigen zu können. Nach der Systematik des Gesetzes können solche notwendigen Grundkenntnisse nicht zugleich Rechtfertigung für eine Erhöhung der Vergütung sein.

b) Weiterhin müssen die besonderen Kenntnisse nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in einer Ausbildung erworben worden sein, die mit einem formalen Bildungsabschluss endet. Daran fehlt es, wenn die Kenntnisse lediglich durch Berufserfahrung oder durch Fortbildungsmaßnahmen erworben wurden (SchlHOLG OLG-Report 2001, 8, 9 = FamRZ 2001, 304; MünchKomm(BGB)/Wagenitz, § 1836a Rdn. 24; Dodegge, NJW 2000, 2713 mit weiterem Nachweis;). Darüberhinaus genügt es nicht, dass die Ausbildung nur in den Randbereichen der entsprechenden Ausbildungspläne betreuungsrelevantes Wissen anspricht; vielmehr muss die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse abzielen (OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 201, 202; BayObLG FamRZ 2000, 844, 845; Thüringer FGPrax 2000, 110; MünchKomm(BGB)/Wagenitz, § 1836 a Rdn. 24).

Die Anknüpfung an den Nachweis eines formalen Bildungsabschlusses entsprach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, die Qualifikation eines Betreuers im Interesse einer problemlosen Rechtsanwendung zu typisieren (BT-Drucksache 13/7158 Seite 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836a Rdn. 2). Sie dient insbesondere dem anerkennenswerten Gemeinwohlbelang, die aus der Betreuung resultierenden Ausgaben durch Statuierung klarer Kriterien verlässlich zu kalkulieren und den Prüfungsaufwand der Gerichte im amtsgerichtlichen Massengeschäft der Betreuungsvergütungsanträge auf ein handhabbares Maß zu Beklagteschränken.

Zwar weist die Beschwerdeführerin mit Recht darauf hin, dass die gesetzliche Regelung solche Betreuer benachteiligt, die ihre für die Führung von Betreuungen nutzbaren Kenntnisse nicht in einem formalisierten Ausbildungsweg, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Berufserfahrung erworben haben. Dennoch hält die Differenzierung des Gesetzes einer verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) stand, da die berechtigten Interessen derjenigen Betreuer, die gleichwertige Kenntnisse nicht in einer abgeschlossenen Ausbildung erworben haben, durch die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG a. F. und die Vorschrift des § 2 BVormVG a. F. gewahrt wurden (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1279). Hierin hat der Bundesgesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Nachqualifizierungsmaßnahmen zu entwickeln, nach deren erfolgreicher Absolvierung auch Betreuer ohne formale Qualifikation die erhöhte Vergütung verlangen können. Es kann dahinstehen, ob der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat, da es den Betreuern offensteht, entsprechende Qualifizierungsangebote anderer Länder zu nutzen. In einem solchen Fall gebietet es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutz, eine in einem anderen Bundesland erworbene Nachqualifikation als vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i. S. des § 1 Abs. 1 BVormVG a.F. zu bewerten (BVerfG FamRZ2000, 1280).

c) Auf dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze lassen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen.

aa) Mit zutreffender Begründung weist das Landgericht daraufhin, dass die im Rahmen der langjährigen Tätigkeit bei einem amerikanischen Unternehmen erworbenen Kenntnisse schon deshalb im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG a. F. nicht berücksichtigt werden konnten, weil diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in einem abgeschlossenen Ausbildungsgang erworben worden sind.

bb) Auch soweit das Landgericht die in der Ausbildung zur geprüften Sekretärin erworbenen Kenntnisse nicht als besondere Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG a. F. anerkannt hat, sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden: Das Landgericht hat ausgehend von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhaltes festgestellt, dass die im Verlauf der Ausbildung zur geprüften Sekretärin vermittelten Kenntnisse in Rechts-, Sozial- und Wirtschaftskunde nicht über diejenigen betreuungsrelevanten Grundkenntnisse hinausgehen, die in jeder Lehre oder Ausbildung unter Beachtung der berufspezifischen Bezüge vermittelt werden. Mithin zielte die Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin jedenfalls nicht in ihrem Kern auf die Vermittlung betreuungsspezifischen Wissens ab. Diese nachvollziehbare tatrichterliche Beurteilung schöpft die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten aus (§ 12 FGG) und lässt im eingeschränkten Prüfungsrahmen der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Beschwerdeführerin zeigt keine Bedenken gegen die tatrichterliche Schlußfolgerung des Landgerichts auf.

cc) Auch hat das Landgericht mit zutreffender Begründung in der Beherrschung der französischen und englischen Sprache keinen vergütungsrelevanten Umstand erblickt, da die bezeichneten Fremdsprachenkenntnisse ihrer Art nach zur effektiveren Bewältigung der konkreten Betreuung nichts beigetragen haben. Darauf, ob die Beschwerdeführerin in mehreren anderen Fällen bei der Bewältigung von Betreuungsaufgaben erfolgreich auf ihre Sprachkenntnisse zurückgreifen konnte, kommt es nicht an, da die Fachkenntnisse bezogen auf die abzurechende, konkrete Betreuung zumindest potentiell von Nutzen sein müssen (MünchKomm(BGB)/Wagenitz, § 1836 Rdn. 26, 28; BayObLG BtPrax 2001, 205). Dafür ist nichts vorgetragen.

dd) Schließlich kann sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Amtsgericht Saarbrücken in drei anderen Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG a. F. für gegeben erachtet hat. Denn die Rechtsauffassung des Amtsgericht Saarbrücken kann aus prozessualen Gründen im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung entfalten. Erst recht könnte die Beschwerdeführerin aus den abweichenden Beschlüssen nichts herleiten, sofern das Amtsgericht - was im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden kann - in den dortigen Betreuungsverfahren von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen sein sollte. Denn das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot darf nicht zu der Perpetuierung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis führen (keine "Gleichbehandlung im Unrecht"; vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1992 - III ZR 119/91, BGHR § 635 BGB-Architekt 2).

3. Eine Kostenentscheidung zugunsten des am Verfahren beteiligten Bezirksrevisors ist entbehrlich, da über den bloßen Verwaltungsaufwand keine weiteren Kosten entstanden sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 13a Rdn. 16). Allerdings ist die Beschwerdeführerin nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 Zif. 1 2. Alt. KostO zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet, da die Beschwerde auch bei großzügiger Betrachtung i. S. von § 131 Abs. 3 KostO nicht im Interesse des Betreuten eingelegt worden ist.

Ende der Entscheidung

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