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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2003
Aktenzeichen: 5 W 159/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 12
ZPO § 13
ZPO § 17
ZPO § 36
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 159/03

In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Professor Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Geib

am 29.08.2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, in eigenem Namen und als Prozessstandschafter für seine Ehefrau die Antragsgegner im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 70.249,11 € in Anspruch zu nehmen. Nach dem Vortrag des Antragstellers erstellte der Antragsgegner zu 3 im Auftrag des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2 ein Wertgutachten für ein Hausgrundstück, welches der Antragsteller durch Vermittlung der Antragsgegnerin zu 2 zusammen mit seiner Ehefrau auf der Grundlage dieses Wertgutachtens von der Antragsgegnerin zu 1 gekauft hat. Der Antragsteller macht geltend, das Gutachten sei fehlerhaft und ursächlich dafür, dass ein überhöhter Kaufpreis vereinbart worden sei und er Mietzinsverluste sowie einen unnötigen Finanzierungsaufwand gehabt habe.

Die Antragsgegnerin zu 1 hat ihren Wohnsitz in Italien, die Antragsgegner zu 2 und 3 haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken. Der Antragsteller beantragt, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat nach § 36 ZPO nicht vorliegen.

In Betracht kommt nur eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten, weil die Antragsgegner zu 1 in Italien und die Antragsgegner zu 2 und 3 im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken ansässig sind. Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist jedoch weiter, dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ein solcher besteht hier nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO beim Landgericht Saarbrücken, bei dem die Antragsgegner zu 2 und 3 ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13, 17 ZPO haben (vgl. BGH, NJW 1988, 646 unter II 2). Gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kann eine Person, die - wie die Antragsgegnerin zu 1 - ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaates hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes in Anspruch genommen werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Das ist bei den von dem Antragsteller beabsichtigten Klagen der Fall.

Für die nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO erforderliche Konnexität der Klagen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 EuGVVO genügt eine Identität des Lebenssachverhaltes (Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl., Art. 28 EuGVVO Rn. 4). Der Antragsteller stützt die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegner übereinstimmend auf die Erstellung des Wertgutachtens durch den Antragsgegner zu 3. Die gegen sie erhobenen Ansprüche beruhen deshalb auf demselben Lebenssachverhalt, auch wenn der Antragsteller die Ansprüche gegenüber den verschiedenen Antragsgegnern aus unterschiedlichen Rechtsgründen herleitet und diese keine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Es ist daher der gemeinsame internationale und örtliche Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO gegeben, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat nach § 36 ZPO ausscheidet.

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