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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 5 W 171/08
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Betreuungssache
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts
am 05. August 2008
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2008 (5 T 283/08) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.06.2008 (Bl. 491 d. A.) hat das Landgericht die gegen die Verfügung des Amtsgerichts, wonach die Antragstellerin nur persönlich oder durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen darf, gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin durch ein von ihr selbst verfasstes und unterschriebenes Schreiben vom 07.07.2008 (Bl. 510 d. A.) weitere Beschwerde eingelegt.
Die weitere Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle, sondern durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt wurde. In diesem Fall muss die Beschwerdeschrift gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Andernfalls ist sie unzulässig (vgl. Meyer-Holtz in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, § 29 FGG, Rdnr. 11 m. w. N.).
Da vorliegend die Antragstellerin selbst und nicht ein Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die weitere Beschwerde daher unzulässig.
Ende der Entscheidung
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