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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 5 W 181/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 | |
ZPO § 888 | |
ZPO § 890 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller als Einzelrichterin
am 19.8.2009
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.
3. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 3.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Nutzung der Grundstücke des Schuldners zur Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten an dem Grundstück des Gläubigers.
Mit Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 - 3 O 36/09 - des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 64 d.A.) war dem Schuldner aufgegeben worden, das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks, insbesondere das Aufstellen eines Gerüstes, zum Zwecke der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an den benachbarten Grundstücken des Gläubigers für den Zeitraum von 8 Wochen, beginnend ab dem 17.3.2009, zu dulden. Unter Ziffer 3 des Anerkenntnisurteils war dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung, insbesondere falls er dem Gläubiger oder den von diesem beauftragten Architekten und Handwerkern das Betreten seines Grundstücks verbieten oder in sonstiger Weise den ungehinderten Zugang verhindern sollte, ein Zwangsgeld angedroht worden, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, indessen 100.000 € nicht unterschreiten sollte.
Auf Antrag des Gläubigers vom 23.3.2009 (Bl. 70 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - (Bl. 99 d.A.) wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 enthaltene Duldungsverpflichtung gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängt, weil dieser den zum Gerüstaufbau erschienenen Arbeitern das Betreten seines Grundstückes untersagt hatte. Den Streitwert des Verfahrens hat es gemäß § 3 ZPO auf 600 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers am 11.5.2009 (Bl. 101 d.A.) zugestellt, richtet sich die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers vom 22.5.2009 (eingegangen am 25.5.2009, Bl. 107 d.A.) eingelegte Beschwerde, mit der beantragt wird, sowohl das Ordnungsgeld als auch den Streitwert auf 25.000 € heraufzusetzen. Das Ordnungsgeld sei seiner Höhe nach nicht ansatzweise geeignet, den Schuldner zu beeindrucken, geschweige denn, diesen zukünftig zu einem rechtstreuen Verhalten zu veranlassen. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner vor Gericht ein Anerkenntnis abgegeben und wenige Tage darauf nicht nur einem titulierten Anspruch, sondern seiner eigenen Zusage zuwider gehandelt habe. Auch habe der Schuldner im Laufe des Verfahrens versucht, das Gericht durch Vorlage einer unstreitig falschen eidesstattlichen Versicherung zu täuschen. Der Schuldner habe sich außerdem einer Fülle von Straftaten zum Nachteil des Gläubigers schuldig gemacht, indem er keine Gelegenheit ausgelassen habe, diesen zu schädigen, zu schikanieren, zu belügen, zu beleidigen und in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Hinzu komme, dass der Schuldner gegen die dem Gläubiger erteilte Baugenehmigung Widerspruch beim Regionalverband S. eingelegt habe, ohne dass hierfür ein sachlicher Hintergrund erkennbar sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 € als angemessen anzusehen.
Auf denselben Betrag sei auch der Streitwert für das Ordnungsgeldverfahren festzusetzen, da nicht nur die Gerüstbauer unverrichteter Dinge hätten abziehen müssen. Das für die Arbeiten am Dachstuhl bestellte Holz habe umgeleitet, abgeladen und zwischengelagert werden müssen; ein bereits bestellter Schwertransporter und ein Kran hätten abbestellt werden müssen. Insgesamt seien Verzögerungskosten in Höhe von über 10.000 € entstanden. Das Landgericht hat die Rechtsmittelschrift vom 22.5.2009 als sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes und als Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers gewertet, denen es mit Beschluss vom 28.5.2009 (Bl. 115 d.A.) nicht abgeholfen hat.
Der Schuldner hat sich dem Nichtabhilfebeschluss angeschlossen und hat sich in der Sache darauf berufen, sich - unter anderem - deshalb zur Verweigerung des Zutritts berechtigt gefühlt zu haben, weil sich niemand mit ihm in Verbindung gesetzt habe, um ihn über Umfang und Beginn der geplanten Arbeiten zu informieren.
II.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelschrift vom 22.5.2009 sowohl eine sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Höhe des im angefochtenen Beschluss vom 5.5.2009 verhängten Ordnungsgeldes enthält als auch eine auf Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers. Da eine Heraufsetzung des Streitwerts - als Grundlage der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - zu einer Erhöhung des Kostenrisikos der Partei führt, kann diese eine Streitwertbeschwerde grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 - IVa ZR 138/83 - NJW-RR 1986, 737). Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist deshalb nur als im eigenen Namen eingelegtes Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers zulässig. Entsprechend ist die Rechtsmittelschrift vom 22.5.2009 auszulegen.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen, die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers hat teilweise Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt (§§ 793, 890, 891 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO). Sie kann von dem Gläubiger auch mit dem Ziel der Erhöhung des Ordnungsgeldes eingelegt werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 960).
Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Der Gläubiger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Erhöhung des verhängten Ordnungsgeldes rechtfertigen könnten.
Die Bemessung der Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO steht im Ermessen des Tatrichters, der sich an deren Zweck zu orientieren hat. Bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln sind deshalb insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der vergangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - I ZB 45/02 - NJW 2004, 506).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bemessung des Ordnungsgeldes auf 500 € nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vor allem darauf abgestellt, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die titulierte Verpflichtung handelte. Da der Verstoß gegen das Anerkenntnisurteil Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgeldes ist, kann allein der Verstoß für sich genommen entgegen der Ansicht des Gläubigers eine Erhöhung des Ordnungsgeldes nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr weitere Umstände im Verhalten des Schuldners oder hinsichtlich der Folgen des Verstoßes für den Gläubiger hinzutreten, die ein Ordnungsgeld von 500 € als unzureichend erscheinen lassen.
Solche Umstände hat jedoch weder der Gläubiger vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.
Die Behauptung des Gläubigers, der Schuldner habe im Laufe des Verfahrens versucht, das Gericht durch Vorlage einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu täuschen, ist schon wegen der zeitlichen Abfolge nicht geeignet, eine Heraufsetzung des Ordnungsgeldes zu rechtfertigen. Der Schuldner soll durch das Zwangsmittel von einem Verstoß gegen die titulierte Verpflichtung abgehalten werden. Bei der Bemessung des Zwangsmittels kann deshalb nicht auf ein vor der Titulierung liegendes Verhalten abgestellt werden.
Mit Blick auf den Zweck des Ordnungsgeldes können auch weder der Vorwurf strafbaren Verhaltens des Schuldners noch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die dem Gläubiger erteilte Baugenehmigung als außerhalb dieses Verfahrens liegende Umstände bei der Bemessung des Ordnungsgeldes Berücksichtigung finden.
Ungeachtet des Umstandes, dass es dem Schuldner unbenommen ist, von den ihm im Baugenehmigungsverfahren eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, kann aus dem vorgeworfenen Verhalten außerdem auch nicht zwingend geschlossen werden, dass der Schuldner sich von dem verhängten Ordnungsgeld unbeeindruckt zeigen und sich von weiteren Verstößen nicht abhalten lassen werde. Dies gilt umso mehr, als der Gläubiger sein Verhalten damit begründet hat, nicht über Umfang und Beginn der geplanten Arbeiten informiert worden zu sein.
Die von dem Gläubiger behaupteten Schadenspositionen konnten dabei schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil diese nicht im Einzelnen konkretisiert und außerdem in keiner Weise belegt sind.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war deshalb auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; der in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehene Beschwerdewert von 200 € ist überschritten. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich im Falle eines Gläubigerantrags gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat (vgl. Zöller/Herget, 27. Aufl., § 3 ZPO, Rdn. 16 -Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung-; Musielak/Lackmann, 5. Aufl., § 890 ZPO, Rdn. 21; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 25 RVG, Rdn. 11). Dieser Wert entspricht in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats zum Wert des Beschwerdeverfahrens: Beschl. v. 18.7.2005 - 5 W 126/05; v. 28.9.2007 - 5 W 191/07; v. 29.6.2009 - 5 W 103/09 jeweils zu § 887 ZPO). Demgegenüber wird die Vollstreckung bei § 890 ZPO nur dann notwendig, wenn der Schuldner pflichtwidrig gehandelt hat; den in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmitteln kommt dabei rein repressiver Charakter zu (vgl. Musielak/Lackmann, aaO., Rdn. 1). Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung bei Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO regelmäßig lediglich auf ein Drittel des Hauptsachewertes festzusetzen (ebenso OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009 - 13 W 32/09 - zitiert nach juris), den der Gläubiger vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 10.000 € angegeben hat. Hieraus ergibt sich ein Gegenstandswert von bis zu 3.500 €.
Die von dem Gläubiger behaupteten Schadenspositionen können auch hier schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil diese nicht im Einzelnen konkretisiert und außerdem in keiner Weise belegt sind.
Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 890 ZPO war somit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf bis zu 3.500 € festzusetzen.
3.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der sofortigen Beschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert der Beschwerde bestimmt sich nach dem Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung (vgl. Senat, Beschl. v. 18.7.2005 - 5 W 126/05; v. 28.9.2007 - 5 W 191/07; v. 29.6.2009 - 5 W 103/09 jeweils zu § 887 ZPO), das vorliegend aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls gemäß § 3 ZPO auf 1/3 des Hauptsachewertes geschätzt wird.
Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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