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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 5 W 190/04
Rechtsgebiete: AuslG, FEVG, FGG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 1
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 3
AuslG § 103 Abs. 2
FEVG § 3 Satz 2
FEVG § 7 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
a) Der Annahme, der Ausländer habe nicht glaubhaft gemacht, er wolle sich der Abschiebung nicht entziehen, steht nicht entgegen, wenn er bei der Ausländerbehörde oder der Polizei vorspricht.

b) Im Verfahren der Anordnung von Sicherungshaft ist es grundsätzlich unerheblich, dass der Ausländer mit einer in Deutschland berechtigt wohnenden Person verheiratet ist.


Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.6.2004 - 5 T 254/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Betroffene, nach seinen Angaben kongolesischer Staatsangehöriger, wurde nach einer rechtskräftigen Ablehnung eines Asylantrages am 21.2.2003 in seinen Heimatstaat abgeschoben. Im April reiste er - nach wechselnden Aufenthalten in Belgien und Luxemburg, in deren Verlauf er die kongolesische Staatsangehörige M., die sich in Deutschland aufhalten darf, heiratete - nach Deutschland ein, stellte am 6.5.2004 einen Asylfolgeantrag und begab sich am 18.5.2004 zu einer Polizeidienststelle in H., wo er festgenommen wurde.

Mit Beschluss vom 19.5.2004 - 5 XIV 3/2004 - hat das Amtsgericht Homburg Sicherungshaft bis zu 3 Monaten angeordnet. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Saarbrücken mit der angefochtenen und am 13.7.2004 zugestellten Entscheidung nach Anhörung des Betroffenen und seiner Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner am 16.7.2004 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Er trägt vor, er wolle sich der Abschiebung nicht entziehen; das ergebe sich daraus, dass er sich sowohl dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch der Polizeidienststelle in H. freiwillig gestellt habe. Auch stehe die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau, die ein Kind habe, das zwar nicht von ihm stamme, in ihm aber seinen Vater sehe, der Abschiebung entgegen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 103 Abs.2 AuslG, §§ 3 Satz2, 7 Abs. 1 FEVG, §§ 27, 29 FGG.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Rechtsgrundlage der angeordneten Sicherungshaft in § 57 Abs. 2 Nr.1 AuslG gesehen. Der Betroffene ist unerlaubt - nämlich ohne über die erforderlichen Einreisedokumente zu verfügen - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Der von ihm gestellte und noch nicht beschiedene Asylfolgeantrag steht dem nicht entgegen (§ 71 Abs.8 AsylVerfG).

Von der Anordnung der Sicherungshaft konnte auch nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG abgesehen werden. Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

Die angefochtene Entscheidung hat dazu festgestellt, dass der Betroffene befürchte, in den Kongo zurückkehren zu müssen und dort Repressalien zu erleiden, nach seiner Rückkehr aus dem Kongo habe er sich - ohne festen Wohnsitz - bei "Freunden" aufgehalten, mit seiner Ehefrau unterhalte er keine eheliche Lebensgemeinschaft. Aus alledem folge, dass die Gefahr bestehe, der Betroffene werde den Ausländerbehörden nicht zur Verfügung stehen.

An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Der Betroffene hat nicht - wie es für das Verfahren der Rechtsbeschwerde erforderlich wäre - dargelegt, dass sie auf einer unzureichend erforschten tatsächlichen Grundlage beruhten, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigten, oder die Würdigung der Tatsachen gegen gesetzliche Beweisregeln oder Verfahrensvorschriften, gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstieße (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14.Aufl., § 27 Rdn. 42 ff.). Das ist auch nicht ersichtlich.

Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Betroffene dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und einer Polizeidienststelle in H. persönlich vorgestellt hat (vgl. Senat, B.v. 16.1.2002 5 W 282/01-89; B.v. 20.3.2002 5 W 60/02; OLG Zweibrücken B.v. 22.1.2002 3 W 7/01). Das folgt schon daraus, dass er sich, um überhaupt einen Asylfolgeantrag stellen zu können, grundsätzlich persönlich in einer Aufnahmeeinrichtung zu melden hat (§ 22 Abs.1, § 71 Abs.2 AsylVerfG); nach der Konzeption des Gesetzes kann aus einer solchen Meldung folglich nicht regelhaft abgeleitet werden, einer Sicherung der Abschiebung bedürfe es in derartigen Fällen nicht. Aus welchen Gründen der Betroffene sich zur Polizei begeben hat ist unklar; dass der Grund dafür darin bestanden hätte den Polizeibehörden einen ständigen Aufenthalt zu nennen, an dem er für die Ausländerbehörden erreichbar wäre, behauptet er selbst nicht. Schließlich zeigt auch die Aufnahmemitteilung der JVA Neunkirchen, dass der Betroffene in der Vergangenheit rechtskräftig wegen eines Vergehens gegen das AuslG verurteilt worden ist und von den Strafvollstreckungsbehörden mit Haftbefehl gesucht werden musste, sich also auch anderen staatlichen Maßnahmen bislang zu entziehen versucht hat.

2. Die Anordnung von Sicherungshaft verletzt Art. 6 Abs.1,2 GG nicht. Die Anordnung von Sicherungshaft hat lediglich zur Voraussetzung, dass eine Ausreisepflicht besteht, die Abschiebungserfordernisse vorliegen, die Abschiebung durchführbar und die Anordnung der Haft selbst erforderlich ist (so schon BGH NJW 1986, 3024; Senat, B.v. 16.5.1990 5 W 83/90; OLG Naumburg, B.v. 4.7.2001 10 Wx 28/01; OLG Köln OLGR 2001, 279). Die rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebung selbst und eines etwaigen Bleiberechts des Ausländers, insbesondere die Frage, ob Grundrechte des Ausländers einer Abschiebung entgegenstehen, sind allein von den Verwaltungsgerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen.

Die Sicherungshaft selbst beeinträchtigt zwar auch für ihre Dauer die durch Art. 6 Abs.1,2 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft. Abgesehen davon, dass der Betroffene sie in der zurückliegenden Zeit selbst nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht ernst genommen hat, ist dieser vorübergehende Eingriff jedoch zum Schutz der Rechtsgüter von Verfassungsrang, denen das Ausländerrecht dient, gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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