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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 5 W 208/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 2
WEG § 10 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 208/03

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Professor Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Dörr

am 20. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.8.2003 - 5 T 269/02 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller zu 1 und die Antragsgegner sind Gründungmitglieder, die Antragsteller zu 2 und 3 weitere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in. Das gesamte Anwesen besteht aus drei durch Brandmauern getrennten Gebäuden, die jeweils Sondereigentum der Antragssteller zu 2 und 3 (Haus A), des Antragstellers zu 1 (Haus B) und der Antragsgegner (Haus C) sind. Durch die Teilungserklärung vom 7. April 1987 (Bl. 7 ff. d. A.) sind den jeweiligen Eigentümern Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen zugewiesen worden, die die in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäude umgeben und die in einem der Teilungserklärung beigefügten Ergänzungsplan (s. Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 5 d. A.) mit 1 (betr. Haus A), 2 (betr. Haus B) und 3 (betr. Haus C) gekennzeichnet sind. Die Sondernutzungsrechte sind als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.

Die Antragsgegner errichteten 1988 auf der Fläche zwischen ihrem Sondereigentum und der Grundstücksgrenze eine Hecke, deren geringster Abstand zum Nachbargrundstück 1,85 m bzw. 2,00 m beträgt und an die sich im weiteren Verlauf parallel zur Grundstücksgrenze eine Betonmauer anschließt. Die zwischen Hecke bzw. Mauer einerseits und der Grenze zum Nachbargrundstück andererseits verbleibende Grundstücksfläche stellt die einzige Zufahrt zu drei Kfz-Stellplätzen dar, an denen durch die Teilungserklärung ebenfalls im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte für die jeweiligen Sondereigentümer der drei Häuser begründet worden sind. Im Juni 1989 schlossen der Antragsteller zu 1, die Antragsgegner und die Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2 und 3 eine Nutzungsvereinbarung mit den damaligen Eigentümern des Nachbargrundstücks (Bl. 102 d. A.), durch die diese den Wohnungseigentümern unter Vorbehalt eines Kündigungsrechtes die vordere linke Ecke ihres Grundstücks (ca. 2 qm) zur Abrundung bzw. Zufahrt zur Verfügung stellten. Im April 2001 wurde die weitere Nutzung des Nachbargrundstücks von dessen jetziger Eigentümerin untersagt.

Die Antragsteller haben behauptet, die Antragsgegner hätten durch die Hecke die Zufahrt zu den Stellplätzen derart verengt, dass eine Zufahrt ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht möglich sei. Die Antragsgegner haben behauptet, Hecke und Mauer seien auf dem Teil des Grundstücks errichtet, an welchem ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den auf Rückverlegung der Heckenanlage in Richtung auf das Sondereigentum der Antragsgegner gerichteten Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 19.4.2002 (Bl. 81 ff. d. A.) zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluss vom 13.8.2003 (Bl. 202 ff. d. A.) die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, die von ihnen in oder an der Zufahrt zu den Stellplätzen errichtete Heckenanlage zu beseitigen, soweit diese in den Bereich der PKW-Zufahrt hineinrage, deren Lage und Ausmaß das Landgericht durch einen dem Beschluss beigefügten Lageplan gekennzeichnet hat. Zur Begründung ist ausgeführt: Den Antragstellern stehe ein Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 14 Nr. 1 WEG zu. Die Hecke beeinträchtige das gemeinschaftliche Eigentum der Parteien. Nach dem Willen der ursprünglichen Wohnungseigentümer sei der Grundstücksstreifen zwischen der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und der Grundstücksgrenze als Zufahrt zu den Kfz-Stellplätzen gedacht gewesen. Diesen Zweck könne der Grundstücksstreifen nur erfüllen, wenn er die für das Befahren mit einem PKW erforderliche Breite aufweise. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige P. habe ermittelt, dass der der Teilungserklärung beigefügte Ergänzungsplan hinsichtlich des Abstandes zum Nachbargrundstück nicht maßstabgerecht sei, sondern der Abstand zwischen der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und der Grundstücksgrenze geringer sei als eingezeichnet. Zwar entspreche der Abstand zwischen der im Ergänzungsplan eingezeichneten äußeren Grenze der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und Haus C dem tatsächlichen Abstand zwischen der Hecke und Haus C. Die zwischen Hecke und Nachbargrundstück verbliebene Grundstücksbreite von 1,85 m bzw. 2,00 m sei aber so eng, dass die beabsichtigte Zufahrt mit Personenkraftwagen zu den Stellplätzen ohne Überfahren des Nachbargrundstücks nicht möglich sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die an der Teilungserklärung beteiligten Wohnungseigentümer dies gewollt hätten. Deshalb könne sich die das Gemeinschaftseigentum störende Hecke nicht auf der Grundstücksteilfläche befinden, die im Sondernutzungsrecht der Antragsgegner stehe, sondern müsse auf sondernutzungsfreiem Gemeinschaftseigentum errichtet sein. Das Beseitigungsbegehren der Antragsteller belaste die Antragsgegner nicht unzumutbar. Ihre Befürchtung, nach der Verbreiterung der Zufahrt nicht mehr auf ihrer sondergenutzten Fläche an der zur Zufahrt hin gelegenen Ecke des Hauses C vorbeigehen zu können, sei nicht gerechtfertigt, weil der verbleibende Abstand der Hausecke zur Durchfahrt noch 70 cm betrage. Dagegen sei für die Zufahrt eine Durchfahrtsbreite von mindestens 2,45 m erforderlich, weil zum Erreichen der Abstellplätze eine Kurvenfahrt durchgeführt werden müsse.

Gegen diesen ihnen am 28.8.2003 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit ihrer am 10.9.2003 erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde. Sie machen geltend, die Hecke stehe auf der Fläche, an der ihnen durch die Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei. Selbst wenn ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nicht begründet worden sei, sei durch langjährige einverständliche Übung ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht der Antragsgegner vereinbart worden dadurch, dass bereits im Jahr 1988 im Einvernehmen sämtlicher damaliger Wohnungseigentümer eine von den Antragsgegnern allein zu nutzende Fläche des Grundstücks abgegrenzt worden sei. Schließlich habe das Landgericht den von ihm angestrebten Interessenausgleich zwischen dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner und dem Zufahrtsinteresse der Antragsteller nicht sachgerecht vorgenommen: Die Antragsgegner zögen es vor, zur Vermeidung der stärkeren Annäherung der Zufahrt an ihre Hausecke einen Teil ihres Sitzplatzes zu verlieren. Der deshalb von ihnen unterbreitete alternative Lösungsvorschlag für die Zufahrt sei den Antragsteller zumutbar und vom Landgericht mit dem Hinweis auf eine noch stärkere Krümmung und eine nicht unerhebliche Erschwerung der Zufahrt grundlos zurückgewiesen worden. Im übrigen seien die Antragsgegner nicht Störer und könnten deshalb nicht zu den gesamten entstehenden Kosten herangezogen werden.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht - jedenfalls im Ergebnis - nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG). Den Antragstellern steht gemäß § 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Hecke in dem vom Landgericht näher bestimmten Zufahrtsbereich zu.

1. Die Hecke beeinträchtigt die Antragsteller in ihrem Recht auf Mitgebrauch derjenigen Grundstücksfläche, die für eine ordnungsgemäße Zufahrt benötigt wird. Sie ist auf gemeinschaftlichem Eigentum errichtet, an dem den Antragsgegnern eine gegenüber allen Antragstellern wirkendes Sondernutzungsrecht nicht zusteht.

a. Für die Bestimmung der Grenzen derjenigen Grundstücksfläche, an denen den Antragsgegnern durch die Teilungserklärung und die Eintragung im Grundbuch ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern (§ 10 Abs. 2 WEG) eingeräumt worden ist, kommt es allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, was die Begründer des Wohnungseigentums mit der Teilungserklärung beabsichtigt haben, soweit dies in der Urkunde, d.h. in der Eintragungsbewilligung in Nr. III der Teilungserklärung, und in der auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmenden (§ 7 Abs. 3 WEG) Eintragung im Grundbuch keinen Niederschlag gefunden hat. Nach Nr. III Buchst. b der Teilungserklärung sind die Sondernutzungsrechte der Parteien zum Inhalt des Sondereigentums gemacht worden (§ 5 Abs. 4 WEG) und in das Grundbuch eingetragen (§ 10 Abs. 2 WEG). Gegenstand und Inhalt des Wohnungseigentums der Antragsgegner einschließlich ihres Sondernutzungsrechts ergeben sich damit aus der Eintragung im Grundbuch. Grundbucherklärungen sind ausschließlich objektiv auszulegen, weshalb der Senat sie als Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen kann. Abzustellen ist allein auf den Wortlaut und Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (BGHZ 130, 159, 166; 113, 374, 378; BayObLG, WE 2001, 71, 72; OLG Hamm, WE 2000, 126, 127 f.).

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Eintragungsbewilligung (als Grundlage des Eintragungsvermerks und - infolge der Bezugnahme - als Teil der Eintragung) klar und eindeutig bezeichnet, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll. Den Anforderungen kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan, der nicht zwingend Teil des Aufteilungsplans sein muss, Rechnung getragen werden. Es genügt, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist (OLG Hamm, WE 2000, 126, 128; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1168, 1169; BayObLG, Rpfleger 1994, 294; Rpfleger 1989, 194). Jedoch erfordert die Bestimmbarkeit jedenfalls eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Fläche so deutlich gekennzeichnet sind, dass im Streitfall die Grenzen in der Natur durch Vermessung festgelegt werden können (Schreiber, Rpfleger, 1998, 9, 15). Entspricht die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden (OLG Hamm, WE 2000, 126, 128; BayObLG, Rpfleger 1994, 294, 295).

So liegen die Dinge hier. Zur näheren Bestimmung der Sondernutzungsrechte der Parteien ist in der Teilungserklärung auf den beigefügten sog. Ergänzungsplan Bezug genommen. Dabei handelt es sich um eine bloße Skizze, in der die die Häuser A, B und C umgebenden Sondernutzungsflächen Nr. 1, 2 und 3 durch Linien gekennzeichnet sind, die aber keinerlei Maßangaben - weder einen Maßstab noch Entfernungsangaben noch Flächenmaße - enthält. Eine solche Skizze mag zur Bestimmung der Flächen, an denen Sondernutzungsrechte begründet werden sollen, unter Umständen genügen, wenn sie sowohl hinsichtlich der Grundstücksgrenzen als auch hinsichtlich der überbauten Fläche maßstabgerecht ist und lediglich den Maßstab nicht mitteilt, dieser sich aber durch Vermessung ermitteln lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann durch eine Vermessung auch der Verlauf der eingezeichneten Grenzen von Sondernutzungsflächen eindeutig bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn die Grenzen der Sondernutzungsflächen in der Skizze anhand von Merkmalen in der Natur gekennzeichnet sind, die auch ohne maßstabgerechte Zeichnung eindeutig sind. An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es hier indes. In dem Ergänzungsplan hat ein Teil der eingezeichneten Grenze der Sondernutzungsfläche 3 (ebenso wie derjenigen der Sondernutzungsfläche 2) einen frei gewählten Verlauf zwischen Haus und Grundstücksgrenze, der nicht durch Merkmale in der Natur bestimmt ist. Außerdem gibt die Skizze nach den Feststellungen des Landgerichts den Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen dem Sondereigentum der Antragsgegner (Haus C) und dem Nachbargrundstück falsch wieder mit der Folge, dass der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und Haus C tatsächlich geringer ist als in der Skizze. Damit ist - selbst wenn die Skizze von diesem Fehler abgesehen maßstabgerecht sein sollte - völlig unklar, ob für die Begrenzung der Sondernutzungsfläche 3 der eingezeichnete Abstand zum Haus oder der eingezeichnete Abstand zur Grundstücksgrenze maßgeblich ist. Dass es auf den Abstand zur Grundstücksgrenze ankommt, ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser Teil des Grundstücks die - einzige - Zufahrt zu den drei Stellplätzen bildet. Denn auch diese Zweckbestimmung lässt verschiedene Möglichkeiten für eine Abgrenzung der Sondernutzungsfläche 3 von der Zufahrt offen. Da mithin die Fläche, an der das Sondernutzungsrecht 3 bestehen soll, aufgrund der Eintragungsbewilligung und des darin in Bezug genommenen Ergänzungsplans weder bestimmt noch auch nur eindeutig bestimmbar ist, ist das Sondernutzungsrecht 3 nicht mit dinglicher Wirkung entstanden. Ob wegen der genannten technischen Defizite des Ergänzungsplans das gleiche auch für die Sondernutzungsrechte 1 und 2 gilt, bedarf für den vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.

b. Offenbleiben kann auch, ob durch die Teilungserklärung oder durch das von den Antragsgegnern behauptete Einverständnis der ursprünglichen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Errichtung der Hecke zumindest eine schuldrechtlich wirkende Vereinbarung über den Ausschluss des Mitbenutzungsrechtes der anderen Wohnungseigentümer an der das Sondereigentum der Antragsgegner umgebenden Grundstücksfläche bis zur Hecke getroffen worden ist (vgl. BGH, B. v. 13.9.2000 - V ZB 14/00, MDR 2001, 80). Denn eine solche Vereinbarung würde wegen § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nicht die Antragsteller zu 2 und 3 binden, die erst später durch Sonderrechtsnachfolge in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind (vgl. OLG Köln, MDR 2001, 1404). Dass sie die Bindung an ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner durch Vereinbarung mit dem Voreigentümer ihres Sondereigentums oder durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung mit den Antragsgegnern - in Kenntnis der Tatsache, dass die verbliebene Grundstücksfläche als Zufahrt zu schmal ist - übernommen hätten, machen diese selbst nicht geltend.

2. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der von der Hecke ausgehenden Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet, weil den Antragsgegnern auch ein Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem Teil des Grundstücks, der für eine ordnungsgemäße Zufahrt benötigt wird, nicht zusteht. Es spricht allerdings viel dafür, dass die Antragsgegner von den Antragstellern eine Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung in der Weise verlangen können, dass ihnen ein - dinglich wirkendes - Sondernutzungsrecht an der ihr Sondereigentum umgebenden Grundstücksfläche eingeräumt wird, das der im Ergänzungsplan eingezeichneten Fläche möglichst nahe kommt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Miteigentümer ausnahmsweise verpflichtet ist, einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Teilungserklärung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH, B. 13.7.1995 - V ZB 6/94, NJW 1995, 2791, 2793 m. w. Nachw.). Für die Bejahung dieser Voraussetzungen ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen, weil Versuchen entgegen getreten werden muss, die die Wohnungseigentümer bindenden Regelungen der Teilungserklärung vorschnell unter Billigkeitsgesichtspunkten beiseite zu schieben. Diese engen Voraussetzungen können aber insbesondere dann vorliegen, wenn die in der Teilungserklärung getroffene Regelung sich von Anfang an als verfehlt oder unzweckmäßig erweist (OLG Hamm, WE 2000, 126, 128; OLG Köln, NZM 1998, 484, 485; BayObLG, NJW-RR 1992, 342; KG, NJW-RR 1991, 1169).

Das ist hier der Fall. Die Teilungserklärung zielte ersichtlich darauf, den jeweiligen Sondereigentümern der drei Gebäude unter Ausschluss der Miteigentümer möglichst weitgehende ausschließliche Nutzungsrechte an den einzelnen Häuser zu gewähren und ihnen darüber hinaus Sondernutzungsrechte an der die Häuser umgebenden Grundstücksfläche einzuräumen. Dem gemeinschaftlichen Gebrauch sollte nach dem Ergänzungsplan nur die Zufahrt zu den Stellplätzen und der rückwärtige Teil des Grundstücks dienen, der sich an die Stellplätze anschließt. Dieses Ziel ist lediglich deshalb verfehlt worden, weil seine technische Umsetzung durch den Ergänzungsplan nicht korrekt durchgeführt worden ist, indem die Bauherrn bzw. der die Teilungserklärung beurkundende Notar es versäumt haben, den Ergänzungsplan für die Abgrenzung der Sondernutzungsfläche 3 von der Zufahrt hinreichend bestimmt auszugestalten. Tatsächlich sind von allen Wohnungseigentümern, auch soweit sie an der Teilungserklärung nicht mitgewirkt haben, während der gesamten Dauer der Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr jeweiliges Sondereigentum umgebenden Flächen in einer Größenordnung, die jedenfalls in etwa dem Ergänzungsplan entspricht, einvernehmlich unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer genutzt worden. Den Antragstellern wird deshalb nichts Unzumutbares abverlangt, wenn sie an der wirksamen Begründung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts für die Sondereigentümer des Hauses C mitwirken müssen. Entsprechendes gilt jeweils für die anderen Miteigentümer zugunsten der übrigen Sondereigentümer.

Ein Anspruch der Antragsgegner auf Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung mit dem Ziel einer nachträglichen wirksamen Begründung eines Sondernutzungsrechts an der Haus C umgebenden Grundstücksfläche könnte der Berufung der Antragsteller darauf, dass das Sondernutzungsrecht 3 nicht wirksam begründet worden und die Hecke im Zufahrtsbereich deshalb zu entfernen ist, aber allenfalls dann entgegenstehen (vgl. OLG Hamm, WE 2000, 126, 129), wenn den Antragsgegnern ein Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechtes auch in dem Bereich zustünde, den das Landgericht als Zufahrt bestimmt hat. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die wirksame Begründung des Sondernutzungsrechts 3 durch Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung setzt voraus, dass sich die Beteiligten im Wege einer Vereinbarung nunmehr über eine konkrete Grenzziehung zwischen der Sondernutzungsfläche 3 und der beabsichtigten Zufahrt zu den PKW-Stellplätzen einigen. Eine solche Einigung ist angesichts der in diesem Rechtsstreit geäußerten divergierenden Vorstellungen der Parteien über die Ausgestaltung der Zufahrt nicht zu erwarten. Es bedürfte also gegebenenfalls einer richterlichen Entscheidung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, weil der Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer resultiert (vgl. zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG und des Prozessgerichts Senatsurteil vom 12.2.1998 - 5 W 370/97, 121, NJW-RR 1998, 1165). Maßstab für eine solche Entscheidung kann nur ein nach billigem Ermessen vorzunehmender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragsteller auf ungehinderte Zufahrt zu den Stellplätzen und dem Interesse der Antragsgegner an einer weitgehenden Erhaltung des tatsächlichen Zustandes sein, der sich an dem im Ergänzungsplan eingezeichneten Abstand zwischen Haus C und äußerer Grenze der Sondernutzungsfläche 3 orientiert. An diesem Maßstab ist die im Rahmen des angefochtenen Beschlusses getroffene Bestimmung des Zufahrtsbereichs ausgerichtet. Dabei ist das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Interessenausgleichs aus Rechtsgründen - nur solche können mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden - nicht zu beanstanden. Dass die Antragsgegner eine starke Annäherung der Grenze an ihre Hausecke und damit an ihr mit einer Glaswand versehenes Wohnzimmer hinnehmen müssen, hat das Landgericht angesichts des verbleibenden Abstandes von 70 cm zu Recht als zumutbar angesehen. Die angefochtene Entscheidung ist nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegner eine andere Führung der Zufahrt bevorzugen würden, selbst wenn diese ihrerseits den Antragstellern zumutbar sein sollte.

3. Eine Beteiligung der Antragsteller an den Kosten der Beseitigung der Hecke in dem vom Landgericht bestimmten Zufahrtsbereich kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Die Antragsgegner sind nach § 1004 BGB zur Beseitigung der Hecke auf ihre Kosten verpflichtet, weil sie die Hecke angepflanzt haben und mithin Handlungsstörer sind. Etwaige Schadensersatzansprüche der Antragsgegner gegen die übrigen Beteiligten der Teilungserklärung oder den beurkundenden Notar wegen der nicht hinreichenden Bestimmtheit der im Ergänzungsplan vorgesehenen Sondernutzungsfläche 3 sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 47 WEG. Für eine Abweichung von dem § 47 Satz 2 WEG zugrunde liegenden Grundsatz, nach dem jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, ist keine Veranlassung, weil die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner unter Berücksichtigung der von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Begründung des Senats für eine Beseitigungspflicht der Antragsgegner nicht von vornherein aussichtslos erschien. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts folgt der Senat der Einschätzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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