Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.11.2006
Aktenzeichen: 5 W 220/06
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 16 Abs. 1
VVG § 16 Abs. 3
1. Magen- und Darmbeschwerden sowie Angstzustände einer Lehramtsanwärterin vor Unterrichtsbeginn sind nicht generell anzeigepflichtig bei Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages.

2. Die Voraussetzungen einer konkreten Verweisung müssen zum Zeitpunkt des behaupteten Eintritts des Versicherungsfalls vorliegen.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 220/06

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 2. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrte mit einem bei der Antragsgegnerin am 30.1.2001 eingegangenen Antrag vom 1.12.2000 den Abschluss eines Risikolebens- und eines Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages. In dem Antragsformular wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass jede bis zur Annahme des Antrags noch eintretende oder bekannt werdende nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands unverzüglich schriftlich anzuzeigen sei. Die Antragsgegnerin stellte am 29.3.2001 einen Versicherungsschein aus, der - nach Unterzeichnung einer Zusatzerklärung durch die Antragstellerin - mit dem 10.4.2001 wirksam wurde und der Antragstellerin für den Fall ihrer Berufsunfähigkeit eine Rente in Höhe von 1.500 DM monatlich versprach. Als Beginn der Versicherung wurde der 1.12.2000 bezeichnet. Nach dem Versicherungsvertrag liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn "der Versicherte eine konkrete Tätigkeit ausübt und ein Einkommen erzielt, welches seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

Die Antragstellerin war seit 1.5.2000 Anwärterin für das Lehramt an Grundschulen in Hessen. Ihr Ausbildungsplan sah vor, dass sie ab dem 1.8.2000 6-8 Wochenstunden eigenverantwortlich Unterreicht leitete und ab dem 1.2.2001 16 Wochenstunden. Ab März/April 2001 setzten bei ihr - wie die Antragsgegnerin im Prozesskostenhilfeverfahren unstreitig gestellt hat - sich in der folgenden Zeit mit der verstärkten selbstständigen Leitung des Unterrichts verschlimmernde Beschwerden - Magenkrämpfe, Essstörungen, Panikattacken, Schlafstörungen, Weinkrämpfe, Kopfschmerzen - in den Nächten und am Morgen vor dem Unterrichtsbeginn ein. Die Antragstellerin begab sich weder in ärztliche Behandlung noch nahm sie Medikamente ein, gab aber die Ausbildung im Oktober 2001 auf, weil sie sich außer Stande fühlte, vor Schulklassen zu treten, wurde schwanger, gebar ein Kind und widmete sich dessen Erziehung, bis sie am 1.11.2003 die Ausbildung wieder aufnahm, die sie jedoch am 26.2.2004 auf ärztliches Anraten - es lägen schwere psycho-vegetative Störungen mit Angst- und Panikattacken, die aus gesundheitlichen Gründen einen Berufswechsel dringend erforderlich erscheinen ließen, vor - endgültig aufgab. Am 10.12.2004 begann sie eine Ausbildung zur Hufpflegerin; während der Ausbildung erhielt sie einen Existenzgründungszuschuss von monatlich 600 € durch die Arbeitsverwaltung, im übrigen jedoch keine Vergütung; sie hat die Ausbildung am 5.11.2005 abgeschlossen und übt den Beruf der Hufpflegerin bei einem Einkommen von 300 € netto monatlich und einem weiteren Existenzgründungszuschuss von 360 € monatlich durch die Arbeitsverwaltung seither aus.

Die Antragstellerin hält sich für berufsunfähig seit Oktober 2001 und beansprucht eine Rente ab März 2004. Die Antragsgegnerin ist von dem Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit zurückgetreten und wendet sich dagegen, dass dauernde Berufsunfähigkeit vorliege; im übrigen verweist sie die Antragstellerin auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Hufpflegerin. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 24.8.2006 - 14 O 202/06 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin sei wegen des von ihr erklärten Rücktritts vom Vertrag leistungsfrei. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schon auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1.

Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht darauf abgestellt, die Antragsgegnerin sei infolge des von ihr erklärten Rücktritts vom Versicherungsvertrag (§ 16 Abs. 2 VVG) nicht verpflichtet, der Antragstellerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Denn die Antragsgegnerin hat weder dargelegt noch unter geeigneten Beweis gestellt, dass die Antragstellerin ihre vorvertraglich bestehende Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände (§ 16 Abs. 1 VVG) verletzt hat.

Allerdings bestand die vorvertragliche Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände bis zum wirksamen Abschluss des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages am 10.4.2001. Die Antragsgegnerin hatte die Obliegenheit für den Zeitraum zwischen Antragstellung und wirksamer Policierung jedoch, der Rechtsprechung zur sogenannten Nachmeldeobliegenheit folgend, dahin modifiziert, dass ein Rücktrittsrecht abweichend von §§ 16 Abs. 1, 3 VVG nur für Fälle der von der Antragsgegnerin zu beweisenden schuldhaften Verletzung der Obliegenheit und nur in den Fällen der unterlassenen Anzeige einer nicht unerheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nach Antragstellung bestehen sollte. Anders als bei der bei Antragstellung bestehenden Obliegenheit, jede nicht nur belanglose und alsbald vergehende Erkrankung, Störung oder Beschwerde anzuzeigen, war die Antragstellerin daher nur gehalten, von ihr erkannte nachteilige Veränderungen ihres gesundheitlichen Zustands von Gewicht nachträglich mitzuteilen (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2003, 357 bejahend für den Fall einer Gehirnblutung; OLG Oldenburg NversZ 2001, 409, 411 verneinend für den Fall von Kniebeschwerden; OLG Hamm VersR 1996, 441 verneinend für Blutungen während einer Schwangerschaft). Zugleich eröffnete die Modifizierung der Anzeigeobliegenheit der Antragstellerin einen Bewertungsspielraum, dessen Überschreitung ihr, wie von der Antragsgegnerin darzulegen wäre, bewusst gewesen sein müsste.

Von alledem kann nicht ausgegangen werden. Welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin bis zum 10.4.2001 vorlagen, ist weiterhin nicht bekannt. Sie selbst räumt ein, ab "März/April" 2001 an sich verstärkenden Störungen ihres Wohlbefindens durch Magen- und Schlafbeschwerden sowie Angstzustände gelitten zu haben, ohne sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben oder eigenverantwortlich Arzneimittel zu sich genommen zu haben. Selbst wenn diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie die Antragsgegnerin meint, schon im Januar 2001 begonnen haben sollten, ist damit nicht dargetan, dass die Antragstellerin ihnen vor dem 10.4.2001 nach Art und Ausmaß ein solches Gewicht beigemessen haben musste, dass sich ihr die Notwendigkeit einer Nachmeldung aufgedrängt haben musste. Weder scheint der Leidensdruck der Antragstellerin derart groß gewesen zu sein, dass sie sich anderweitiger Hilfe bedürftig fühlte und damit die Erheblichkeit ihrer gesundheitlichen Störung erkannt hätte, noch erscheint ihre Einlassung von vornherein unplausibel, die Entwicklung als eine Art Lampenfieber betrachtet zu haben, das ein verständiger Versicherungsinteressent nicht von vornherein als erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung auslegen muss.

2.

Der Antragsgegnerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Versicherungsfall schon deshalb nicht eingetreten ist, weil die Antragstellerin als Hufpflegerin tätig ist.

Allerdings liegt kein Versicherungsfall vor, wenn die versicherte Person zwar infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauernd außer Stande ist, ihren zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf fortzuführen, wohl aber eine andere berufliche Tätigkeit wirklich ausübt und ein ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechendes Einkommen erzielt. Mit dieser Regelung verzichtet die Antragsgegnerin zwar auf die nach ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen ansonsten mögliche "abstrakte" Verweisung stellt aber hinsichtlich der "konkreten" Verweisung nicht darauf ab, ob die von der versicherten Person tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit "auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten" ausgeübt werden kann und als solche ihrer "bisherigen Lebensstellung" entspricht. An einem Versicherungsfall fehlt es vielmehr schon dann, wenn unabhängig von den für den bisherigen Beruf erforderlichen Qualifikationen ein neuer tatsächlich ergriffen worden ist und - lediglich - das dort erzielte Einkommen mit dem früheren vergleichbar ist. Daher käme es nicht darauf an, ob die Ausbildung einer Lehramtsanwärterin und jene einer Hufpflegerin qualitativ - nach den von ihnen vorausgesetzten Kenntnissen und Fähigkeiten und ihrem sozialen Status - vergleichbar sind, sondern nur darauf, ob das von der Antragstellerin als Lehramtsanwärterin bezogene Einkommen, das bislang nicht bekannt ist, jenem einer Hufpflegerin, gegebenenfalls unter Hinzurechnung der Leistungen der Arbeitsverwaltung, im Wesentlichen entspricht.

Die Klärung dieses Umstandes kann jedoch dahinstehen. Denn die Voraussetzungen der Verweisung müssen zum Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalls gegeben sein (BGH, Urt. 30.11.1994 - IV ZR 300/93 -, VersR 1995, 159). Die Ausbildung zum Beruf einer Hufpflegerin hat die Antragstellerin jedoch erst aufgenommen, nachdem sie außer Stande geworden sein will, die Ausbildung als Lehramtsanwärterin fortzusetzen, nämlich nach ihrem Vorbringen im Oktober 2001, jedenfalls aber ab März 2004. Die Antragsgegnerin könnte sich folglich von einer etwa bestehenden Leistungspflicht wegen der neuen beruflichen Orientierung der Antragstellerin nur im Wege der Nachprüfung lösen. Deren Voraussetzungen sind schon in formeller Hinsicht nicht gegeben.

3.

Die Antragstellerin hat jedoch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie überhaupt infolge Krankheit voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, ihre Ausbildung als Lehramtsanwärterin fortzuführen und abzuschließen.

Ein Versicherungsnehmer, der, wie die Antragstellerin, Berufsunfähigkeit wegen psychischer Befindlichkeitsstörungen behauptet, kann gehalten sein näher darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher konkreten Weise beeinträchtigen, Anforderungen eines Berufs zu erfüllen (Senat, Urt. 8.3.2006 - 5 U 269/05 -). Dazu kann im Einzelfall auch zählen, dass er darlegt, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen ist, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch zugängliche und ohne weiteren zumutbare eigene Anstrengungen "in den Griff" zu bekommen, weil nur dann geprüft und gegebenenfalls Beweis erhoben werden kann, ob eine Störung von Krankheitswert vorgelegen hat, "infolge" derer die versicherte Person "außer Stande" gewesen ist, in ihrem Beruf weiter tätig zu sein. Daran fehlt es völlig.

Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen - und von diesem Vortrag ist mangels eines Bestreitens durch die Antragsgegnerin auszugehen - dass sie an Schlafstörungen, Magenbeschwerden und Angstzuständen jeweils in den Nächten und am Morgen vor Unterrichtsbeginn gelitten haben will. Ob das immer so gewesen ist und ob die Antragstellerin auch bei Unterrichtsbeginn nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen ihres Ausbildungsplans in quantitativer oder qualitativer Hinsicht gerecht zu werden, ist damit nicht gesagt. Dass sie sich nicht in ärztliche Behandlung begeben und keine Medikamente genommen hat um zu versuchen, ihre psychischen Probleme zu bewältigen, spricht im Hinblick auf dienstrechtlichen Folgen des "Versagens" im Unterricht und ihre Verantwortung vor den ihr anvertrauten Grundschulkindern eher dagegen, dass sie wirklich "außer Stande" war, weiter beruflich tätig zu sein. Auch kann in keiner Weise erkannt werden, dass tatsächlich zu den Zeitpunkten der von ihr behaupteten Berufsunfähigkeit auf Grund sorgfältiger ärztlicher Prüfung davon auszugehen gewesen wäre, eine Veränderung ihrer Befindlichkeit sei in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten.

Das gilt auch für den Februar/März 2004. Zwar liegt insoweit ein ärztliches Attest vor, das von einer "schweren psycho-vegetativen Störung mit Angst- und Panikattacken" spricht und aus gesundheitlichen Gründen einen Berufswechsel dringend empfiehlt. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen - bei Fortführung der Tätigkeit als Lehramtsanwärterin - voraussichtlich andauern würden oder ein Berufswechsel nicht nur dringend erforderlich erschien sondern die Fortführung des bisherigen Berufs in dem bedingungsgemäßen quantitativen Umfang oder auf Grund des Verlustes der Fähigkeit, prägende Tätigkeiten einer Lehramtsanwärterin auszuüben, ausgeschlossen war, ergibt sich daraus nicht. Der Vortrag der Antragstellerin bietet auch keinerlei hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, einen medizinischen Sachverständigen zu ihrer Behauptung zu befragen, sie sei krankheitsbedingt außer Stande gewesen, weiter als Lehramtsanwärterin tätig zu sein.

Ende der Entscheidung

Zurück