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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 5 W 224/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ZPO § 141 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 380 Abs. 3 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Reichel als Einzelrichter
am 19.08.2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der gegen ihn ergangene Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 07.05.2009 - Az.: 3 O 80/08 - aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorlage von Unterlagen. Mit Ladungsverfügung vom 14.01.2009 (Bl. 21 d.A.) ordnete das Landgericht zu dem auf den 07.05.2009 anberaumten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten an.
Der Geschäftsführer der Beklagten verwies in einem Telefax vom 06.05.2009 (Bl. 65a d.A.) auf einen Krankenhaustermin und erschien zu dem Termin am 07.05.2009 nicht.
Das Landgericht verhängte durch Beschluss am 07.05.2009 wegen unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen den Geschäftsführer der Beklagten.
Dieser Beschluss wurde nicht zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.05.2009 legte der Geschäftsführer der Beklagten sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 380 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. Wegen fehlender Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses lief keine Zweiwochenfrist.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich konnte nicht festgesetzt werden.
Ist das persönliche Erscheinen der Partei - hier einer GmbH - gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO in Form des Erscheinens ihres Geschäftsführers angeordnet und erscheint dieser nicht, so ist das Ordnungsgeld gegen die Partei, und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich, festzusetzen.
§ 141 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes unmittelbar gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Bereits der Wortlaut deutet darauf hin, dass die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens die vertretene Partei treffen sollen. Außerdem trifft die Pflicht zur Verfahrensförderung nicht den Vertreter persönlich, sondern die Prozesspartei, die er vertritt (KG Berlin, VersR 2008, 1234; OLG Frankfurt, MDR 2006, 170; LAG Düsseldorf, MDR 2007, 678).
Dagegen spricht auch nicht das von der Gegenauffassung (OLG Nürnberg, MDR 2001, 954) vorgetragene Argument, nur durch eine Sanktion gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich könne der Zweck der Sanktion erreicht werden. Auch die vertretene Partei - hier die GmbH - spürt das Ordnungsgeld und kann den Geschäftsführer zur Rechenschaft ziehen (KG Berlin, VersR 2008, 1234; OLG Frankfurt, MDR 2006, 170).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO gehen zulasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BGH, Beschl. v. 12.06.2007 - VI ZB 4/07 - VersR 2008, 231).
Ende der Entscheidung
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