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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 5 W 24/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 569
VVG § 61
VVG § 61 2. Alt.
Zur groben Fahrlässigkeit durch Umdrehen des Fahrers während der Fahrt.
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 12.1.2004 - 14 O 394/03 - wird dem Antragsteller für die erste Instanz Prozesskostenhilfe gewährt.

Der Antragsteller hat keine Ratenzahlungen auf die Prozesskosten zu leisten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens, in dem er die Antragsgegnerin aus einem Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag für einen Unfallschaden in Anspruch nehmen will.

Der Antragsteller erlitt am 12.4.2003 mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Er befuhr gegen 22 Uhr mit seinem Fahrzeug die Bundesautobahn 565 mit einer Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h. Außer dem Antragsteller befanden sich weitere Personen in dem Fahrzeug: Auf dem Beifahrersitz saß die Schwägerin des Antragstellers; auf der Rücksitzbank nahm die Ehefrau des Antragstellers zwischen den beiden drei und fünf Jahre alten Kindern Platz. Der Unfall ereignete sich, weil der Antragsteller von seiner Fahrspur abgekommen war und gegen die linksseitige Leitplanke stieß. Hierbei wurde das Fahrzeug beschädigt.

Den Verlauf des Unfalls schildert der Antragsteller in der Antragsschrift wie folgt: Im Fahrzeuge sei es vollkommen ruhig gewesen, das Radio sei ausgeschaltet gewesen. Die Insassen hätten sich nicht unterhalten, weshalb der Kläger davon ausgegangen sei, dass seine beiden Kinder auf der Rückbank eingeschlafen seien. In dieser Situation habe der Kläger plötzlich und unvorbereitet ein knallendes Geräusch und unmittelbar darauf ein lautes Aufschreien des jüngeren Kindes vernommen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass das ältere Kind erwacht gewesen sei und unmotiviert ein Spielzeug ergriffen und nach dem jüngeren Geschwisterkind geworfen habe. Dieses sei sodann unvermittelt aus Schreck beziehungsweise Schmerzen in ein lautes Schreien ausgebrochen. Demgegenüber schildert der Antragsteller den Unfallverlauf in einer schriftlichen Schadensanzeige (Bl. 18 d. A.) gegenüber der Antragsgegnerin wie folgt: Während der Fahrt habe sich ein Konflikt zwischen den im Heckbereich sitzenden Kindern entwickelt. Um schlichtend einzugreifen, habe der Antragsteller in den Rückspiegel geschaut und sich hierbei für zwei Sekunden zur rechten Seite umgedreht. Diese Zeit habe ausgereicht, dass das Fahrzeug aus der Spur gelenkt worden sei. Auch die vom Antragsteller benannte Zeugin M.R. hat sich gegenüber der Antragsgegnerin über den Unfallverlauf geäußert. In ihrer schriftlichen Erklärung (Bl. 20 d. A.) hat die Zeugin ausgeführt, dass sich die im Auto sitzenden Kinder während der Fahrt nach Bonn gestritten hätten. Der Fahrer habe kurzzeitig nach hinten geschaut, um die Kinder zur Ruhe zu ermahnen. Dabei sei er in einer Kurve geradeaus gefahren.

Die Antragsgegnerin lehnt eine Leistung ab; sie vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe den Versicherungsfall durch sein Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt. Denn er habe - wie er selbst in der Schadensanzeige angegeben habe - auf der Überholspur der Autobahn vor einer Kurve unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h bei Dunkelheit sekundenlang den Blick von der Fahrbahn abgewendet, um ein nicht verkehrswesentliches Geschehen zu beobachten.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller trägt vor, dass ein Blick in den Rückspiegel entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls beim Fahren in völliger Dunkelheit und auf unbeleuchteter Wegstrecke nicht geeignet gewesen sei, Aufschluss über mögliche Vorgänge im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs zu erhalten. Auch habe das Landgericht die situative Besonderheit der Schrecksituation nicht hinreichend berücksichtigt, die gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass unmittelbar, eher willkürlich bzw. instinktiv reagiert werde. In einer solchen Situation fänden abwägende Überlegungen nicht statt. Auch als Verkehrsteilnehmer könne sich der Fahrer nicht von Reaktionsabläufen lösen, wie sie dem menschlichen Verhalten eigen seien. Schließlich dürfe dem Antragsteller nicht angelastet werden, dass er aus nichtigem, völlig unerheblichen Anlass reagiert habe. Vielmehr habe eines seiner Kinder laut aufgeschriehen, ohne dass dies in einer Spielsituationen geschehen sei. Es habe sich daher um einen plötzlichen, unerwarteten Vorgang gehandelt, der eine Verletzung oder ein sonstiges Übel habe nachvollziehbar erwarten lassen. In vergleichbaren Situationen würde die weit überwiegende Zahl hiervon betroffener Personen genauso reagieren.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, gem. § 127 Abs. 2, § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Dem Antragsteller war gem. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage auf der Grundlage des Prozessvortrags des Antragstellers nicht verneint werden können und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

1. Gem. § 61 2. Alt. VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei muss dem Versicherungsnehmer im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit bei einem grob fahrlässigen Verhalten auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Fehlverhalten unterlaufen sein, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urt. v. 29.1.2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364; Urt. v. 18.12.1996 - IV ZR 321/95, VersR 1997, 351; Senat, Urt. v. 14.1.2004 - 5 U 396/03-39). Diese Definition verwirklicht den Grundgedanken des § 61 VVG, der verhindern soll, dass ein sich in Bezug auf das versicherte Risiko völlig sorglos oder sogar unlauter verhaltender Versicherungsnehmer in Form der Versicherungsleistung unverdiente Vergünstigungen genießt (BGH, Urt. v. 8.2.1989 - IVa ZR 57/88, VersR 1989, 582; VersR 2003, 364).

2. Diese Anforderungen an den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hat das Landgericht überspannt.

a) Im Grundsatz begegnet es keinen Bedenken, die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit daraus herzuleiten, dass ein Fahrer sich während einer nächtlichen Fahrt auf der Autobahn beim Durchfahren einer Kurve nach hinten umdreht, um sich den Vorgängen zu widmen, die im Fond des Wagens vor sich gehen. Denn es muss sich jedem Fahrer aufdrängen, dass er sein Fahrzeug einer besonderen Unfallgefahr aussetzt, wenn er vor allem bei nächtlicher Fahrt während einer Richtungsänderung seine Aufmerksamkeit nicht auf den Fahrweg, sondern auf Dinge richtet, die sich innerhalb des Fahrzeugs ereignen (Senat, Urt. v. 14.1.2004 - 5 U 396/03-39; OLG Köln, VersR 1993, 575; 1983, 575; LG Coburg NZV 1994, 236; OLG Frankfurt, VersR 1973, 610).

b) Dennoch darf sich die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit nicht allein auf die Tatsache des bloßen Umdrehens beschränken. Vielmehr muss die Rechtsanwendung allen situativen Begleitumständen des konkreten Einzelfalls Rechnung tragen. Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass es Situationen geben kann, in denen selbst ein sorgfältig handelnder, umsichtiger Fahrer den Blick nach hinten nicht vermieden hätte. So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass gerade zum Zwecke der Abwendung einer während der Fahrt plötzlich auftretenden Gefahr ein spontaner Blick in den rückwärtigen Teil des Fahrzeugs sogar geboten erscheinen kann (OLG Köln, VersR 1983, 575). Auch wird die Schwere des Sorgfaltsverstoß dann relativiert, wenn der Fahrer aus Schreck, gewissermaßen reflexartig reagiert.

c) Einen solchen Schadensverlauf hat der Antragsteller in seinem Klageentwurf vorgetragen. Dort legt der Antragsteller dar, er habe sich beim plötzlichen Aufschrei seines Kindes aus Sorge um sein Kind, das sich vor dem Aufschrei vollkommen ruhig verhalten habe, unwillkürlich umgedreht. Trifft dieser Vortrag zu, so lässt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht mit der Erwägung begründen, dass sich das Kind in der Obhut seiner Mutter befand. Denn nach der Schilderung des Antragstellers hat der Antragsteller gerade nicht rational abwägend, sondern spontan, aus Schreck heraus reagiert.

Zwar hat die Beklagte diesen Sachvortrag unter Bezugnahme auf die vorprozessualen Äußerungen des Antragstellers und der benannten Zeugin T.R. bestritten. Dennoch sieht sich der Senat außerstande, die Rechtsverfolgung des Antragstellers allein aufgrund dieser Widersprüche von vornherein als mutwillig anzusehen. Vielmehr ist es dem Streitverfahren vorbehalten, den wahren Sachverhalt unter Würdigung aller relevanten Umstände im Rahmen der Beweisaufnahme aufzuklären.

Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird das Landgericht unter Beachtung von § 121 Abs. 3 ZPO selbst zu treffen haben.

Ende der Entscheidung

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