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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 5 W 253/05
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 14 Nr. 1 | |
WEG § 44 Abs. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 S. 1 | |
WEG § 48 Abs. 3 |
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2005 - 5 T 256/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. Straße 28 in S.. Bei dem Hausanwesen handelt es sich um einen Altbau. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Obergeschoss des Anwesens gelegenen und von ihnen genutzten Wohnung, der Antragsgegnerin gehört die darüber gelegene und - zwischenzeitlich - vermietete Wohnung im Dachgeschoss. Etwa im Jahr 1996 renovierte die Antragsgegnerin ihre Wohnung. Hierbei tauschte sie unter anderem den bis dahin in ihrer Küche befindlichen PVC-Belag gegen einen Bodenbelag aus Fliesen aus.
Unter dem 26.11.2001 leiteten die Antragsteller wegen erheblicher Lärmbelästigung infolge - vermuteter - fehlender Trittschalldämmung vor dem Amtsgericht Saarbrücken ein selbstständiges Beweisverfahren (Az.: 1 II 165/01 WEG) ein. Der in diesem Verfahren von dem Amtsgericht beauftragte Gutachter W. hat in seinem unter dem 08.08.2002 erstellten Gutachten (Bl. 5 ff d.A.) ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke zwischen Dach- und Obergeschoss die baurechtlichen Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 1989 zu Grunde zu legen seien und die dort festgeschriebenen Anforderungen bei allen Messungen deutlich verfehlt würden. Auch bei Berücksichtigung der - geringeren - Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1962 würden wesentliche Deckenflächen den Sollwert überschreiten. So sei im Bereich der Küche der Sollwert von 63 dB noch um 23 dB erhöht. Zurückzuführen seien diese Messergebnisse vermutlich darauf, dass auf der Rohbaudecke kein wirksamer schwimmender Estrich verlegt sei. Im Bereich der Küche sei zudem zu vermuten, dass neben dem fehlenden schwimmenden Estrich eine relativ geringe flächenbezogene Masse der Rohdecke vorliege. Weiter hat er ausgeführt, dass die Messergebnisse zeigten, dass mit der vorhandenen Bausubstanz keine Trittschallpegel erreicht werden könnten, die den heutigen Anforderungen entsprächen.
Die Antragsteller haben behauptet, es sei durch die Veränderung des Bodenbelags zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes zwischen den Wohnungen gekommen. Sie haben daher beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beseitigung des Trittschalls im Bereich der Küche von der im zweiten Obergeschoss des Hauses W. Straße 28, ... S. gelegenen Wohnung vorzunehmen.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins unter informatorischer Verwertung des selbständigen Beweisverfahrens die Antragsgegnerin verpflichtet, die Beeinträchtigung durch Trittschall im Bereich ihrer Küche von der im zweiten Obergeschoss des Hauses W. Straße 28 gelegenen Wohnung durch geeignete bauliche Maßnahmen so herabzusetzen, dass die Anforderungen nach DIN 4109/62 (63 dB) nicht überschritten würden.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Saarbrücken nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen W. den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der von dem Fußboden ihrer Küche ausgehende Trittschall einen Wert von 83 dB nicht überschreite und den darüber hinausgehenden Antrag "auf Beseitigung des Trittschalls" zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der vor der Verlegung der Fliesen vorhandene günstigere Schallwert wiederhergestellt werde. Dass durch den Austausch des Bodenbelags eine Verschlechterung des Trittschalls um etwa 3 dB eingetreten sei, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat das Landgericht auf 481,50 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie rügen, dass die Besetzung der Kammer bei der Beschlussfassung von der in der mündlichen Verhandlung abweiche. Sie sind ferner der Ansicht, dass ihr Rechtsmittel zulässig sei. Maßgeblich sei ihr Interesse an der Beseitigung des Trittschalls. Dieses sei mit 4.000,--EUR zu beziffern. In der Sache vertreten sie die Auffassung, dass bei Baumaßnahmen die aktuellen DIN Normen zumindest soweit zu erfüllen seien, als dies ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum möglich sei. Das Bestehen derartiger Verbesserungsmöglichkeiten habe der Sachverständige W. aufgezeigt. Die Ausführungen des Landgerichts stünden auch im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M., NZM 05, 68 f, des OLG München, NZM 05, 509 f und des BGH, NZM 05, 60 f.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2005, Az. 5 T 256/04, aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.05.2004, Az. 1 WEG II 29/03, zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG), insbesondere gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 WEG statthaft.
Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,--EUR übersteigt. Maßgebend für die Wertbemessung ist das vermögenswerte Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auf den Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG kommt es nicht an (OLG München, OLGR 2005, 450 f, unter 1.; Bärmann/Pick/Merle/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl. § 45 Rdnr. 27). Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ausweislich des Rechtsbeschwerdeantrags und der Rechtsbeschwerdebegründung der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, in ihrer Küche einen den Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1962 genügenden Trittschall herzustellen, um die Schallübertragung in ihr Wohnungseigentum zu verringern. Vermögenswertes Interesse der Antragsteller ist somit der infolge der Lärmbelästigung eingetretene verminderte Wohnwert. Diesen bemisst der Senat unter Berücksichtigung der vorhandenen Altbausubstanz und dadurch bedingten Vorbelastung mit 1.000,--EUR. Ein Betrag von 4.000,--EUR - der dem nicht einmal konkret begründeten Antrag der Antragsteller entspricht - erscheint dem Senat weit überhöht. Denn streitgegenständlich ist lediglich die Übertragung von Schall aus der Küche im Dachgeschoss in die darunter liegende Küche im Obergeschoss (vgl.: Seite 10 des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 08.08.2002, unter Bauteil/Messung Nr. 6 = Bl. 14 d.A.). Betroffen ist daher lediglich eine Fläche von 10,00 m² bei einer Gesamtwohnfläche von 85 m².
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546, 547 ZPO).
2.1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass an der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 - zwei - andere Richter mitgewirkt haben als an der angefochtenen Entscheidung. Denn anders als im Zivilprozess (§ 309 BGB) ist es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird als denen, die an der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben. In Wohnungseigentumsverfahren bildet nämlich die Grundlage der Entscheidung nicht allein die mündliche Verhandlung sondern das gesamte Ermittlungsergebnis und der ganze Akteninhalt (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, a.a.O., § 44 Rdnr. 26; OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 127, unter II. 2. a)).
2.2. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Herstellung eines Trittschallschutzes entsprechend den Vorschriften der DIN 4109 "Schallschutz bei Hochbau", Ausgabe 1962 zusteht.
2.2.1. Der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Diesen müssen die Erwerber - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - hinnehmen, solange nicht die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) nachträgliche Veränderungen beschließt (Senat, Beschl. v. 23.09.2002 - 5 W 68/02-16 - n.v.; OLG Hamm, FGPrax 2001, 142 ff; jeweils m. w. N.). Etwaige Ansprüche wegen eines bauordnungswidrigen Zustands sind gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen die einzelnen Sondereigentümer (Senat, a.a.O.; OLG Köln, ZMR 2002, 77 f). Denn ein ordnungsgemäßer Trittschallschutz muss - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen W. ergibt (vgl.: Seite 6 des Gutachtens vom 08.08.2002 = Bl. 28 d.A.) - nach der DIN 4109 durch die Geschossdecken und/oder den Estrich gewährleistet werden und ist - anders als der darauf verlegte Bodenbelag - Teil des Gemeinschaftseigentums, in das der einzelne Sondereigentümer einzugreifen weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl.: BGH, Urt. v. 06.06.1991 - VII ZR 372/89 - NJW 1991, 2480, unter II 2 a)). Der Sondereigentümer ist daher bei einem unzureichenden Trittschallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen zur Abhilfe grundsätzlich nicht verpflichtet. Anders ist es nur, wenn er - bezogen auf das Gemeinschaftseigentum - die Situation verschlechternde Maßnahmen durchgeführt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unstreitig hat die Antragsgegnerin nämlich nur den Bodenbelag in ihrer Wohnung ausgetauscht, nicht aber Veränderungen an der Geschossdecke und/oder dem Estrich vorgenommen.
2.2.2. Die Erneuerung des Bodenbelags (Fliesenbelag an Stelle PVC-Belag) durch die Antragsgegnerin vermag einen Anspruch der Antragsteller auf Herstellung eines Trittschallschutzes entsprechend den Vorschriften der DIN 4109 "Schallschutz bei Hochbau", Ausgabe 1962 ebenfalls nicht zu begründen. Dies folgt bereits daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen W. sich selbst bei völligem Neuaufbau des Bodenbelags der geforderte Trittschallpegel von 63 dB nur eventuell erreichen lässt und diese Unaufklärbarkeit nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Antragsteller geht.
2.3.
2.3.1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hätte das Landgericht die Antragsgegnerin auch nicht verpflichten müssen die Maßnahmen zu ergreifen, die die größte Verbesserung des Trittschallschutzes brächten, ohne in das Gemeinschaftseigentum eingreifen zu müssen. Eine derartige Tenorierung wäre nämlich mangels Angabe des konkret herbeizuführenden Erfolgs wegen fehlender Bestimmtheit und fehlendem vollstreckungsfähigem Inhalt nicht statthaft (vgl.: OLG Hamm, a.a.O., S. 143).
2.3.2. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch materiell-rechtlich nicht verpflichtet, einen niedrigeren als den vor dem Austausch des Bodenbelags vorhandenen Trittschallschutzwert von 83 dB herzustellen.
Jeder Wohnungseigentümer darf grundsätzlich mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Bodenbelag nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Grenzen dieser Befugnis ergeben sich allerdings aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach darf der einzelne Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dieses Maß überschritten kann der Wohnungseigentümer auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB). Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar (vgl.: Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 21 ff). Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl: OLG München, NZM 05, 509 ff, unter 2c)). Derartige Fehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Antragsteller bei der Bewertung nicht unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt. Die Auffassung des Landgerichts, es könne nicht auf die DIN 4109, Ausgabe 1989 abgestellt werden, ist nicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen W. ist wegen der vorhandenen Altbausubstanz die Einhaltung des dort festgelegten Norm-Trittschallpegel von 53 dB nicht zu erreichen. Zu Veränderungen der Bausubstanz ist der Sondereigentümer entsprechend der Ausführungen unter II. 2.2.1. aber nicht berechtigt. Gleiches gilt bezüglich des nach der DIN 4109, Ausgabe 1962 geforderten Norm-Trittschallpegel von 63 dB. Schließlich lässt die Feststellung des Landgerichts, die Antragsgegnerin sei lediglich verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der vom Fußbodenbereich ihrer Küche ausgehende Trittschall einen Wert von 83 dB nicht überschreite, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller nicht erkennen. Der von dem Landgericht gewählte Ausgangspunkt ist richtig. Zutreffend hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein unvermeidbarer Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vorliegt. Ferner hat sich das Landgericht mit den Umständen des Streitfalls umfangreich und in nicht zu beanstandender Art und Weise auseinandergesetzt. Konkrete Einwendungen werden insoweit von den Antragstellern auch nicht erhoben. Die Antragsteller meinen lediglich, dass die landgerichtliche Entscheidung im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2004 - VIII ZR 355/03 - (NZM 2005, 60 ff), zu der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.06.2004 - 20 W 95/01 - (NZM 2005, 68 ff) und zu der Entscheidung des OLG München vom 09.05.2005 - 32 Wx 30/05 - NZM 2005, 509 f) stünde. Dies ist nicht der Fall. Die von den Antragstellern zitierten Entscheidungen sind mit dem durch den Senat zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. In dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es um den Aufbau eines weiteren Wohngeschosses (Aufstockung). Vorliegend geht es lediglich um den Austausch eines Bodenbelags und damit gerade nicht um eine die Bausubstanz betreffende Veränderung. Bei dem der Entscheidung des OLG Frankfurt zu Grunde liegenden Streitfall konnte allein durch die fachmännische Verlegung des Oberbodenbelags ein den aktuellen DIN-Normen entsprechender Schallschutz erreicht werden. Dies ist entsprechend der vorherigen Ausführungen in dem hier zu entscheidenden Streitfall hier nicht möglich. Bei dem von dem OLG München zu entscheidenden Fall war das Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet worden, als es vorgeschrieben gewesen wäre. Darüber hinaus führt auch das OLG München explizit aus, dass bei der interessengerechten Abwägung unter Berücksichtigung der beiderseitigen durch Art. 14 GG geschützten Interessen die tatsächlich vorhandene Bausubstanz nicht außer Betracht zu bleiben hat. Gerade diese aber hat das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
Nicht entschieden werden muss die Frage, ob den Antragstellern überhaupt ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Schallschutzwerts zusteht (verneinend: Senat, a.a.O.). Denn jedenfalls in - wie hier - privatrechtlich echten Streitverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius; vgl. Keidel/Kumtze/Winkler-Kahl, FGG, a.a.O., § 27 Rdnr. 115), d.h. der Beschluss darf nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden, es sei denn, der Rechtsmittelgegner hat ebenfalls Rechtsmittel eingelegt. Dies ist hier nicht der Fall.
III.
Da die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen war, entspricht es billigem Ermessen, ihnen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde aufzuerlegen (§ 47 Abs. 1 WEG). Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Antragstellerin auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu verpflichten, liegen dagegen nicht vor (§ 47 S. 2 WEG).
Ende der Entscheidung
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