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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 5 W 258/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91a
BGB § 12 Satz 2
BGB § 862 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
1. Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen.

2. Die Aufnahme eines einmaligen Kontakts eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes mit dem Versicherungsnehmer ist weder vertragswidrig noch stellt sie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 258/06

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 17. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.2006 - 12 O 222/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten seit dem 3.12.1997 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Police 3585515); vereinbart sind die Bedingungen der Verfügungsbeklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ). Nach Erhebung von Ansprüchen auf Rentenleistungen holte die Verfügungsbeklagte ein psychiatrisches Gutachten ein, das als Diagnose eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen ergab. Eine weitere berufliche Tätigkeit - der Verfügungskläger war zuvor Betriebsprüfer - sei bei Fortführung der bisherigen, von dem psychiatrischen Sachverständigen als völlig unzulänglich und verfehlt bezeichneten - medikamentösen hausärztlichen und psychologisch- psychotherapeutischen Behandlung ausgeschlossen. Eine medizinisch indizierte adäquate Therapie biete hingegen gute Erfolgschancen.

Die Verfügungsbeklagte anerkannte daraufhin unter dem 12.7.2006 ihre Leistungspflicht ab 1.10.2005. Allerdings teilte sie dem Verfügungskläger gleichzeitig mit, er sei gehalten, seine Leistungsfähigkeit durch zumutbare, seine Gesundheit nicht ihrerseits gefährdende Behandlungen wieder herzustellen; unterlasse er sie, könne dies zur Leistungsfreiheit führen. Da die derzeitige Therapie nicht optimal sei, sei sie gerne bereit, ihn über die Leistung der Rente hinaus zu unterstützen. Sie werde daher einen Rehabilitationsdienst beauftragen, sich mit ihm "in Verbindung zu setzen, um geeignete Maßnahmen mit Ihnen zu besprechen, zu planen und umzusetzen". Ein Berater werde sich in den nächsten Tagen bei ihm melden.

Tatsächlich rief eine Mitarbeiterin eines Rehabilitationsdienstes den Verfügungskläger am 21.7.2006 an und bat ihn um ein Gespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls bat der Verfügungskläger die Anruferin, bis zur Rückkehr seines Hausarztes, mit dem er die Problematik besprechen wolle, zuzuwarten.

Der Verfügungskläger behauptet, die Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes habe auf seinen Hinweis zur Freiwilligkeit erklärt, die Sache sei schon anders; er könne zwar zu nichts gezwungen werden, die Ablehnung eines Gesprächs müsse sie allerdings der Verfügungsbeklagten mitteilen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, folgende Handlungen zu unterlassen: die Beauftragung eines medizinischen Dienstes zur Erörterung der weiteren Heilbehandlungsmaßnahmen und der Änderung der bisherigen Therapien für den Verfügungskläger ohne dessen Zustimmung, die Inaussichtstellung der Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall, dass der Verfügungskläger nicht mit dem beauftragten Dienst kooperiere oder die von seinen Ärzten veranlassten Therapien umstelle, unberührt von dieser Unterlassungspflicht bleibe das Recht auf jährliche Nachprüfung durch die Verfügungsbeklagte im Rahmen der vertraglichen Regelungen,

2. festzustellen, dass den Verfügungskläger keine Pflicht oder Obliegenheit treffe, mit einem von der Verfügungsbeklagten ausgesuchten und beauftragten Arzt oder Dienstleister Kontakt aufzunehmen, seine Heilbehandlung zu erörtern oder eine Behandlung durchführen zu lassen, und dass die Verfügungsbeklagte sich bei Ablehnung dieser Maßnahmen durch den Verfügungskläger auch auf keine sonstigen Gründe der Leistungsfreiheit berufen dürfe, unberührt von dieser Feststellung bleibe das Recht auf jährliche Nachprüfung durch die Verfügungsbeklagte im Rahmen der vertraglichen Regelungen,

3. hilfsweise diese Unterlassungsverpflichtung und Feststellung mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie nur bis zur rechtskräftigen Beendigung eines innerhalb von drei Wochen nach Erlass der einstweiligen Verfügung anzustrengenden Hauptsacheverfahrens gelten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, die Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes habe mit dem Verfügungskläger lediglich vereinbart, dass er zurückrufe, sobald er mit seinem Hausarzt habe sprechen können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. nachdem die Verfügungsbeklagte erklärt hat, sie habe weder in der Vergangenheit verlangt noch werde sie es in Zukunft fordern, dass sich der Verfügungskläger auf eine Kontaktaufnahme mit einem Rehabilitationsdienst ein- und sich beraten oder gar von einem bestimmten Arzt behandeln lasse.

Daraufhin hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 28.9.2006 - 12 O 222/06 - die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungskläger auferlegt, weil der Verfügungskläger seinen Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht habe und ein Versicherter Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht in Anspruch nehmen könne, wenn er sich zumutbaren Behandlungsmaßnahmen verweigere.

Gegen diesen ihm am 6.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 10.10.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe keine Obliegenheit, sich einer nach Einschätzung des Versicherers "besseren" Therapie zu unterziehen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 91a ZPO ist über die Kosten eines von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, dass diejenige Partei die Kosten voll trägt, die voraussichtlich unterlegen wäre. Die Entscheidung des Landgerichts ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die beantragte einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen.

1.

Dem Verfügungskläger steht kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu, der darauf gerichtet wäre, von der Beauftragung eines medizinischen Rehabilitationsdienstes und der Ankündigung der Einstellung seiner Rentenleistungen abzusehen.

Mit dem sich gegen die Auferlegung von Kontakten mit einem Rehabilitationsdienst und gegen ärztliche Therapievorschläge und -maßnahmen wendenden Verlangen macht der Verfügungskläger (auch) eine sein Leistungsinteresse schützende unselbständige vertragliche Unterlassungspflicht geltend. Ob eine solche unselbständige Unterlassungspflicht überhaupt selbständig einklagbar ist (vgl. MünchKommBGB/Roth, 4.Aufl., § 242 Rdn. 181 ff.; MünchKommBGB/Kramer, a.a.O,, § § 241 Rdn. 13), kann dahin stehen.

Allerdings sehen weder das Gesetz - das nur für die Unfall-, nicht aber für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls regelt (§ 183 VVG) - noch der Vertrag der Parteien überhaupt eine Befugnis der Verfügungsbeklagten vor, von dem Verfügungskläger zu verlangen, medizinische Ratschläge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Die B-BUZ der Beklagten haben auf die in anderen Bedingungswerken enthaltene Obliegenheit, bestimmte, die Heilung fördernde oder die Berufsunfähigkeit mindernde ärztliche Anordnungen zu befolgen, verzichtet. Solche Maßnahmen mögen - im Interesse des Verfügungsklägers - zur Wiederherstellung seiner Gesundheit sinnvoll erscheinen. Ohne vertragliche Grundlage schuldet er sie nicht. "Ungeschriebene" Obliegenheiten, deren Missachtung die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen soll, sind rechtlich nicht zulässig (BGH, Urt.v. 9.12.1987 - IVa ZR 155/86 VersR 1988, 267, 269 a.E.; Urt.v. 14.10.1987 - IVa ZR 29/56 VersR 1987, 1182, 1183).

Der Senat hat zwar - worauf die angefochtene Entscheidung zu ihrer Begründung hinweist - mehrfach entschieden, dass eine versicherte Person nicht infolge Krankheit außerstande ist, ihre bisherige berufliche Tätigkeit fortzuführen, wenn sie in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise im Alltag selbstverständliche , keine gesundheitlichen Risiken bergende und ohne weiteres zumutbare Maßnahmen, die Benutzung von Hilfsmitteln oder die Inanspruchnahme ärztlicher Unterstützung, unterlässt (Senat, B.v. 25.1.2006 5 U 28/05 OLGR 2006, 582). Auch kann es in solchen Fällen einmal rechtsmissbräuchlich erscheinen, eine Berufsunfähigkeitsrente einzufordern (Senat, B.v. 23.7.2004 5 U 683/03 VersR 2005, 63). Darum geht es hier nicht. Denn in Frage steht nicht ein erstmaliges Leistungsverlangen des Verfügungsklägers sondern die von der Verfügungsbeklagten, die ihre Leistungspflicht im Bewusstsein der sachverständigen Annahme einer völlig unzulänglichen Therapie anerkannt hat, vorbereitete Nachprüfung.

Ob es während der Dauer der Leistungen des Versicherers nach Treu und Glauben bestehende, bei Verletzung allerdings lediglich einen Schadensersatzanspruch auslösende Nebenpflichten des Versicherungsnehmers gibt, sich einer ärztlichen Beratung oder Behandlung zu unterziehen, ist fraglich. Verzichtet ein Versicherer im Rahmen seiner Produktgestaltung bewusst auf eine solche Regelung, anerkennt er im Bewusstsein nicht ausgeschöpfter medizinischer Maßnahmen seine Leistungspflicht und geht es - vor allem - nicht um eine im Alltag selbstverständliche Heilbehandlung sondern, wie hier, um eine teil- oder vollstationäre psychiatrische Therapie und die Verordnung von Psychopharmaka, so kann eine solche ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht nicht angenommen werden.

Die Verfügungsbeklagte hat sie aber bei verständiger Auslegung ihres Schreibens vom 12.7.2006 auch gar nicht in Anspruch genommen. Zwar hat sie in ihrem Schreiben vom 12.7.2006 eine - unrichtige - Rechtsauffassung zu den dem Verfügungskläger obliegenden Mitwirkungspflichten vertreten. Auch hat sie angekündigt, der von ihr beauftragte Rehabilitationsdienst solle mit dem Verfügungskläger die Umsetzung einer alternativen Therapie besprechen. Das kann jedoch nach dem gesamten Inhalt des Schreibens nicht als mittelbarer Zwang dem Verfügungskläger gegenüber verstanden werden, sich dem Verlangen zu beugen. Vielmehr ist von einer "Unterstützung" im "eigenen (gesundheitlichen) Interesse" des Verfügungsklägers die Rede und der Hoffnung, in seinem Sinne zu handeln. So hat der Verfügungskläger es selbst auch - vor seiner anwaltlichen Beratung - erkennbar verstanden: Er wollte die medizinischen Überlegungen der Verfügungsbeklagten zunächst mit seinem Hausarzt besprechen, war sich also durchaus bewusst, dass es um ein zu überdenkendes, ihn aber nicht verpflichtendes Angebot handelte. Im übrigen hat er selbst vorgetragen, dass auch die sich bei ihm meldende Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes bestätigt hat, er könne zu nicht gezwungen werden; dass sie geäußert haben soll, ihren Auftraggeber über den Kontakt zu unterrichten, kann der Verfügungskläger nicht ernsthaft als Ausübung von Zwang betrachten. Er hat folglich nicht glaubhaft gemacht, die Verfügungsbeklagte habe eine von seiner Zustimmung unabhängige Kooperation mit dem von ihr beauftragten Rehabilitationsdienst verlangt oder gar in Gang gesetzt.

Die Verfügungsbeklagte hat auch keine Einstellung ihrer Leistungen - der Verfügungskläger könnte in einem solchen Fall auch schlicht Klage auf Fortzahlung des Versprochenen erheben - für den Fall seiner Verweigerung angekündigt sondern lediglich eine unrichtige Rechtsauffassung zu den ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheiten vertreten. Die Unterlassung des "Angebots" einer Beratung und der Äußerung einer Rechtsauffassung kann auf vertraglicher Grundlage indessen nicht beansprucht werden.

2.

Ein durch einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch besteht auch nicht auf der Grundlage einer rechtsanalogen Anwendung der §§ 1004 Abs.1 Satz 2, 862 Abs. 1, 12 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG wegen drohender Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers. Allerdings können aufgedrängte Informationen und Kontakte im Einzelfall einen solchen Schutzanspruch auslösen. Das mag vor allem in Fällen der telefonischen oder elektronischen Werbung gelten, wenn sie gegen den erkennbaren Willen der angesprochenen Person oder unter belästigendem Eindringen in seine Privatsphäre unter Missbrauch des Telekommunikationsverkehrs erfolgt (vgl. MünchKommBGB/ Rixecker, 5.Aufl., Anh. zu § 12, Rdn. 97 ff.). Einmalige Anrufe als solche verletzen das Persönlichkeitsrecht des Angerufenen aber auch dann noch nicht, wenn sie eine weitere Kontaktaufnahme ankündigen und einen unerwünschten aber sachlichen Inhalt haben. Sie gehören zum typischen Risiko dessen, der einen Telefonanschluss - und sogar rechtliche Beziehungen zu dem Anrufer - unterhält. Seine rechtlich schutzwürdigen Interessen kann er hinreichend wahren, indem er eine Wiederholung untersagt und das Gespräch beendet.

3.

Die vom Verfügungskläger beantragte Feststellung seiner Rechtspflichten und Obliegenheiten und der als "unberührt" bezeichneten Rechte der Verfügungsbeklagten konnte er im Wege der einstweiligen Verfügung nicht verfolgen. Es bestand keinerlei von der Verfügungsbeklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gebotener Anlass, eine solche - vorläufige - Regelung als zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen als nötig zu erachten (§ 940 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach dem geschätzten Kosteninteresse des Verfügungsklägers bemessen worden.

Ende der Entscheidung

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