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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 5 W 267/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 406 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung beweisrechtlicher Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, richtig oder falsch ist. Nichts anderes gilt für die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 267/07

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 6.12.2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.8.2007, 3 OH 27/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erwarb von der Antragsgegnerin, eine Diplom- Ingenieurin (FH) der Fachrichtung Architektur, mit notariellem Kaufvertrag des Notars M. (UR-Nr. ~/03) vom 13.10.2003 das in der <Straße> in <Ort> gelegene Hausanwesen, das die Antragsgegnerin im März 2003 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erworben hatte.

Mit am 30.8.2006 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von -näher bezeichneten und seit Anfang des Jahres 2005 feststellbaren- Feuchtigkeitsschäden an dem Hausanwesen (1.), der Höhe der Beseitigungskosten (2.), der Erkennbarkeit der Ursache der Feuchtigkeitsproblematik bereits in der Zeit von März bis Oktober 2003 (3.) sowie der Erkennbarkeit der Ursache der Feuchtigkeitsproblematik und die sich in dem vorbeschriebenen Zeitraum anbahnenden Feuchtigkeitsschäden für die Antragsgegnerin (4.).

Mit Beschluss vom 18.10.2006 ordnete das Landgericht unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen zu den Beweisanträgen 1. bis 3. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an und beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. A. mit der Beweiserhebung. Zugleich gab es dem Sachverständigen auf darzustellen, ob die Ursache der Feuchtigkeitsschäden, sofern sie in dem Zeitraum März bis Oktober 2003 bereits gegeben waren, für einen Laien/ Fachmann ohne weitergehende Untersuchungen erkennbar gewesen seien (Bl. 27 d.A.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. erstatte am 20.2.2007 sein Gutachten (Bl. 40 ff d.A.). Zu diesem Gutachten nahmen die Parteien - der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.3.2007 (Bl. 71 ff d.A.), die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.3.2007 (Bl. 74 ff d.A.)- Stellung.

Mit Verfügung vom 30.3.2007 teilte das Landgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass dem Sachverständigen die Akte erneut zugeleitet werde, weil diesem nicht der vollständige Gutachtenauftrag gemäß Vorgabe im Beschluss vom 18.10.2007 (Erkennbarkeit der Ursache der Feuchtigkeitsschäden) übermittelt worden sei (Bl. 92 RS d.A.).

Nachdem die Parteien sich hierzu geäußert hatten (Schriftsatz des Antragstellers vom 13.4.2007, Bl. 93 ff d.A.; Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.4.2007, 96 ff d.A.), ergänzte das Landgericht den Beweisbeschluss vom 18.10.2006 und ordnete an, dass der Sachverständige sowohl zu den ihm nicht übermittelten Fragestellungen als auch zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 23.3.2007 und 16.4.2007 und den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.3.2007 Stellung nehmen solle (Bl. 103 d.A.).

Am 22.6.2007 reichte der Sachverständige Dipl.-Ing. A. sein Ergänzungsgutachten zu den Akten (Bl. 131 ff d.A.).

Mit Schriftsatz vom 24.7.2007 (eingegangen am 26.7.2007) lehnte die Antragsgegnerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 147 ff d.A.). Zur Begründung verwies sie -unter näherer Ausführung der einzelnen Gründe (Seite 3 bis 17 des Schriftsatzes, Bl. 149 bis 163 d.A.) - darauf, dass sowohl das Gutachten vom 20.2.2007 als auch das Ergänzungsgutachten vom 22.6.2007, durch das sich weitere Mängel des Gutachtens vom 20.2.2007 zeigten, in sich widersprüchlich und fachlich falsch seien und auch die Beweisfragen nicht beantworteten. Im Ergänzungsgutachten würden die Fragen des Beweisbeschlusses vom 18.4.2007 nicht oder nur unzureichend beantwortet bzw. Fragen beantwortet, die nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses seien. Auch enthalte dieses Gutachten rechtliche Ausführungen. Diese Fehler gingen ausschließlich zu ihren Lasten.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. nahm zu dem Befangenheitsantrag mit Schreiben 17.8.2007 Stellung (Bl. 182 ff d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.8.2007 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen (Bl. 193 ff d.A.). Es hat hierzu ausgeführt, dass die Rügen der Antragsgegnerin insgesamt nicht begründet seien, weil weder die beanstandete Wortwahl noch die Ausführungen des Sachverständigen zur Sache im Übrigen einen Befangenheitsgrund rechtfertigten. Denn der Sachverständige habe sich bei der Gutachtenerstellung ausnahmslos im Rahmen des ihm erteilten Auftrags gehalten und auch bei der Ermittlung der Grundlagen für die Erstellung des Gutachtens (Schadenshöhe einschließlich Unterpunkte) keinen Anhalt für eine Voreingenommenheit gegeben. Im Wesentlichen stelle die Antragsgegnerin ihre eigene Sicht der Dinge dar, um die begründeten Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften. Dies rechtfertige indes nicht den Verdacht einer einseitigen Begutachtung oder den Anschein einer Befangenheit.

Gegen den ihr am 28.8.2007 zugestellten Beschluss (Bl. 202 d.A.) hat die Antragsgegnerin mit am 11.9.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter Wiederholung ihres Vorbringens und unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss begründet (Bl. 205 bis 219 d.A.).

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 243 d.A.).

Die Parteien haben sich zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt. Die Antragsgegnerin hält ihr Rechtsmittel aufrecht, weil sie beabsichtigt im Rahmen der Kostenfestsetzung zu beantragen, dem Sachverständigen den Entschädigungsanspruch zu versagen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger - und zwar auch im selbständigen Beweisverfahren (vgl. statt aller Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 487, Rdnr. 5)- aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Demnach liegt eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dies setzt - von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung - die Befürchtung voraus, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweisrechtlichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (Senat, Beschl. 17.10.2007, 5 W 255/07-86, m.w.N.).

Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu erregen, können zum Beispiel Spannungen zwischen dem Sachverständigen und der Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Hilfspersonen sein, und diese Spannungen im Verfahren zu Tage getreten sind. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können außerdem dann entstehen, wenn ein Sachverständiger bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Ein solches Misstrauen kann sich anerkanntermaßen weiterhin aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtenauftrag ergeben, so zum Beispiel, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen (vgl. OLG München NJW 1992, 1569) oder er schenke den Angaben des Gegners mehr Glauben (vgl. OLG Nürnberg VersR 2001, 391); ferner, wenn der Sachverständigen gegen richterliche Weisungen verstößt, seine Befugnisse überschreitet (§ 404 a ZPO) oder vom Beweisbeschluss abweicht (vgl. Senat, aaO sowie Beschl. v. 8.11.2007, 5 W 287/07-100, m.w.N.; OLG Bamberg MedR 1993, 351; OLG München OLGR 1997, 10; OLG Celle NJW-RR 2003, 135; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 406, Rdnr. 2, m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Befangenheitsgesuch nicht begründet.

a.

Die von der Antragsgegnerin zu den Ausführungen des Sachverständigen zur Feuchtigkeitsproblematik (4.0 des Gutachtens und Ergänzungsgutachtens) vorgetragenen Gründe vermögen eine von unsachlichen Erwägungen oder Voreingenommenheit gegenüber einer Partei getragene Einstellung des Sachverständigen zu begründen. Der Sachverständige hat, wie seine Ausführungen zeigen, im Rahmen der ihm gestellten Beweisfragen zu dem in Rede stehenden Beweisthema ausführlich Stellung genommen und hierbei die aus seiner sach- und fachkundigen Sicht relevanten Umstände aufgezeigt.

Wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang meint, dass eine gutachterliche (technische) Auseinandersetzung mit dem Beweisthema nicht vorliege und der Sachverständige sich auch im Übrigen nur unverständlich und unzureichend mit den Beweisthemen auseinandergesetzt habe, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Denn das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Nichts anderes gilt für die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung (vgl. hierzu im Falle der Richterablehnung Senat, Beschl. v. 20.8.2007, 5 W 174/07-58, m.w.N.). Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung kann dazu führen, dass eine Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung erforderlich ist, eine Ablehnung rechtfertigt sie nicht (Senat, Beschl. v. 14.12.2006, 5 W 276/06-82, aaO).

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand der Antragsgegnerin, der Sachverständige habe, nachdem er die Beweisfrage zur Erkennbarkeit der Feuchtigkeitsschäden für einen Laien beantwortet habe, unverständlicherweise Ausführungen zu einer Untersuchungspflicht der Antragsgegnerin als Architektin gemacht. Dies war dem Sachverständigen ausdrücklich im Beweisbeschluss vom 18.4.2007 unter Hinweis auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 13.3.2007 (Bl. 71 ff d.A.) vorgegeben worden (Bl. 103 d.A.). Bei den Ausführungen des Sachverständigen zu weiteren Untersuchungspflichten eines Architekten bei Erkennbarkeit von Feuchtigkeitserscheinungen handelt es sich offensichtlich um Hilfserwägungen nach Maßgabe des Beweisbeschlusses ("Laien/Fachmann mit/ohne weitergehende Untersuchungen"). Dass diese Fragen dem Sachverständigen vom Gericht vorgegeben waren, hat die Antragsgegnerin im Übrigen selbst erkannt (Seite 2 ff des Schriftsatzes vom 16.4.2007, Bl. 97 ff d.A.).

In diesem Zusammenhang begründet auch der von der Antragsgegnerin beanstandete Schlusssatz in dem Ergänzungsgutachten keinen Anhalt für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen ihr gegenüber. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Aussage dem Rechtsempfinden weiter Teile der Bevölkerung entspricht ("Ein durch Feuchtigkeit belasteter Kellerraum ist nicht für jeden ein entscheidender Hinderungsgrund für den Kauf. Es muss nur vorher darüber aufgeklärt werden") und in ihrer allgemein gehaltenen Form schwer als Ausformulierung einer Rechtsansicht verstanden werden kann, sind Rechtsausführungen eines Sachverständigen nicht grundsätzlich ein die Besorgnis der Befangenheit begründender Umstand (OLG Karlsruhe, MDR 1994, 725; Musielak-Huber, 4. Aufl. 2005, § 406, Rdnr. 11; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406, Rdnr. 9). Soweit es anders dann liegen kann, wenn die Rechtsausführungen nicht notwendiger Weise im Rahmen der sachverständigen Beantwortung der Beweisfragen erfolgen, liegt, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, eine solche Fallkonstellation offensichtlich bereits deshalb nicht vor, weil das Gutachten allein im Zusammenhang mit der Auslegung des Beweisthemas Fragen anspricht, die unter Umständen - auch- eine rechtliche Wertung beinhalten (Senat, Beschl. v. 12.2.2004, 5 W 15/04, BauR 2004, 887; OLG Nürnberg, MDR 2002, 291; vgl. auch OLG Karlsruhe, MDR 1994, 725). Im Übrigen vermag die Aussage auch wegen ihrer allgemein gehaltenen Form vom Empfängerhorizont der Partei nicht die Vermutung zu begründen, der Sachverständige stehe ihr nicht unparteiisch gegenüber, zumal die rechtliche Entscheidung ausschließlich Sache des Gerichts ist.

b.

Die Antragsgegnerin kann die Ablehnung auch nicht mit Erfolg auf ihre zu dem Komplex "Schadenshöhe" vorgetragenen Gründe stützen.

Soweit die Antragsgegnerin die Vorgehensweise des Sachverständigen - hier bei der Ermittlung der Sanierungskosten - über die bereits mit dem Schriftsatz vom 24.7.2007 erhobenen Einwendungen hinaus rügt, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe insgesamt nicht die Ablehnung des Sachverständigen. Ebenso wie das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen nicht dazu bestimmt ist, zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist, ist es nicht dazu bestimmt, die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung auf ihre Richtigkeit oder Unzulänglichkeit zu überprüfen.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang von der Darstellung des Sachverständigen zu der Vorgehensweise bei der Kostenermittlung abweichende Erkenntnisse gewonnen haben will, kann dies Veranlassung für eine Ergänzung oder Erläuterung, unter Umständen auch für die Einholung eines neuen Gutachtens bieten, eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigt es indes nicht.

c.

Soweit die Antragsgegnerin im Folgenden weiter rügt, der Sachverständige habe ihre in den Schriftsätzen vom 23.3.2007 und 16.4.2007 aufgeworfenen Fragen immer noch nicht oder nur unzureichend beantwortet bzw. Einwendungen nicht berücksichtigt, seine Methodik bei der Feuchtigkeitsmessung nicht erklärt und Erkenntnisquellen nicht offen gelegt habe, gelten die nämlichen Erwägungen. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei den beanstandeten Feststellungen um eine fachkundige Einschätzung des Sachverständigen im Rahmen der gestellten Beweisfragen handelt und ein willkürliches Verhalten des Sachverständigen insoweit noch nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist, vermag auch diese - vermeintliche - Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung nur zu einer Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder zu einer neuen Begutachtung zu führen, rechtfertigt indes nicht eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (Senat, Beschl.v. 9.10.2007, 5 W 253/07-85, m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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