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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 5 W 287/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 411 Abs. 4
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, so läuft die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen mit der vom Gericht gesetzten - auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 287/07

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin am 8.11.2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.9.2007, 2 O 32/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.500 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 73.606,33 € wegen unzureichender bzw. fehlerhafter Maßnahmen eines Mitarbeiters der Beklagten, der von Mitarbeitern der Streitverkündeten wegen Problemen an der Wärmeerzeugungsanlage der Klägerin hinzugezogen worden war, in Anspruch.

Mit Beweisbeschluss vom 23.3.2006 (Bl. 127, 128 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der - näher ausgeführten - Behauptung der Beklagten, eine Verantwortlichkeit ihres Mitarbeiters für den eingetretenen Schaden komme nicht in Betracht, beauftragt (Bl. 138 d.A.). Hierbei hat es dem Sachverständigen Tatsachengrundlagen vorgegeben und ihm alternativ aufgegeben, unabhängig von dieser Vorgabe die Beweisfragen zu beantworten.

Mit Schreiben vom 24.10.2006 teilte der Sachverständige mit, dass er für eine abschließende gutachterliche Bewertung das Teilgutachten eines Sachverständigen für Elektrotechnik benötige, und schlug den Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vor. Die Parteien erhoben hiergegen keine Einwände.

Der Sachverständige erstattete daraufhin am 5.4.2007 sein Gutachten unter Einschluss des von dem Sachverständigen G. erstellten Gutachtens (Bl. 166 ff d.A.).

Den Parteien und der Streitverkündeten wurde mit Verfügung des Landgerichts vom 16.4.2007 eine Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten von drei Wochen gesetzt (Bl. 192 d.A.), die der Beklagten auf ihren Antrag vom 15.5.2007 bis zum 15.6.2007 verlängert wurde (Bl. 199 d.A.).

Mit am 15.6.2007 eingegangenem Schriftsatz nahm die Beklagte zu dem Gutachten des Sachverständigen W. Stellung und lehnte diesen wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 201 ff d.A.). Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Sachverständige nur unter Einbeziehung von unzulässigen Unterstellungen in die Tatsachengrundlagen zu seinem Ergebnis gelangt sei. Der Umstand, dass der Sachverständige in zwei entscheidenden Punkten auf diese Art und Weise vorgegangen sei und mit willkürlichen Unterstellungen gearbeitet habe, die zu ihren Lasten gingen, rechtfertige das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.9.2007 nach Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen (Bl. 227 ff d.A.). Es hat hierzu ausgeführt, dass der Antrag bereits unzulässig, da verspätet sei, weil er, soweit sich der Befangenheitsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens ergebe, nicht unverzüglich angebracht worden sei. Dies gelte unabhängig von der vom Gericht gesetzten bzw. verlängerten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten. Auch habe die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr unverschuldet nicht möglich gewesen sei, das Ablehnungsgesuch früher zu stellen.

Gegen den ihr am 8.10.2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 22.10.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 231 ff d.A.). Sie verweist insbesondere darauf, dass der Befangenheitsantrag nicht verspätet gestellt worden sei, weil sie die vom Gericht gesetzte Stellungnahmefrist im Hinblick darauf, dass sich der Befangenheitsgrund erst aus dem Inhalt des Gutachtens ergeben habe, habe ausschöpfen dürfen. Im Übrigen rechtfertigten die von ihr vorgetragenen Gründe das Befangenheitsgesuch.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 237 ff d.A.).

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

a.

Der Ablehnungsantrag ist zulässig. Die Beklagte hat den Ablehnungsgrund, der Sachverständige arbeite willkürlich mit Unterstellungen, die zu ihren Lasten gingen, nicht verspätet geltend gemacht.

§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO verlangt, dass der Ablehnungsantrag innerhalb einer Zweiwochenfrist gestellt wird. Versäumt die Partei diese Frist, muss sie glaubhaft machen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Eine unverschuldete Verhinderung kann darin liegen, dass sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens ergibt. In einem solchen Fall ist der Antrag unverzüglich im Sinne von § 121 BGB nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund zu stellen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Ob hierbei eine vom Gericht gesetzte Frist für die Stellungnahme zum Gutachten (§ 411 Abs. 4 ZPO) maßgebend ist, der Antrag also dann nicht gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO verspätet ist, wenn der Antragsteller diese Frist ausschöpft, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich gesehen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Zwei-Wochen-Frist nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO und bilde im Interesse des Prozessgegners eine Obergrenze auch dort, wo eine längere Frist zur Stellungnahme zum Gutachten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei (vgl. beispielhaft OLG München, OLGR 2004, 117). Nahezu einhellig wird die Auffassung vertreten, dass die den Umständen des Einzelfalles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist nicht der vom Gericht gesetzten Frist des § 411 Abs. 4 ZPO zur Stellungnahme zum Gutachten entspreche, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordere (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt, OLGR 1995, 139; OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 72; OLG Köln, OLGR 1995, 147; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406, Rdnr. 10, m.w.N.). Der BGH hat, dem OLG Düsseldorf (OLGR Düsseldorf 2001, 469) folgend, indes nunmehr entschieden (Beschl. v. 15.3.2005, VI ZB 74/04, NJW 2005, 1896), dass dann, wenn sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergebe, im allgemeinen die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - auch verlängerten- Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ablaufe, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrages mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen müsse (so auch Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 406, Rdnr. 7; OLG Nürnberg, MDR 2007, 295).

Dem ist zuzustimmen. Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. Ihr kann nicht angesonnen werden, binnen kürzerer als der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist sozusagen eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur um feststellen zu können, ob das Gutachten aus ihrer Sicht Mängel enthält, die nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig machen, sondern sogar die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies liefe dem Sinn und Zweck der gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zuwider, die es gerade ermöglichen soll, dass die Partei innerhalb angemessener Frist Überlegungen anstellen und sachkundigen Rat einholen kann. Kommt eine Partei auf Grund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig ist, wird diese Einschätzung regelmäßig einen Ergänzungsantrag rechtfertigen. Führt die Partei darüber hinaus bestimmte Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten darauf zurück, dass der Sachverständige ihr gegenüber voreingenommen ist, ist auch diese Besorgnis der Befangenheit das Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten. Die Länge der Frist, binnen derer die Partei das Ergebnis ihrer Prüfung des Gutachtens in Antragsform anzubringen hat, kann deshalb nicht davon abhängig sein, ob letztlich ein Ergänzungs- oder Befangenheitsantrag oder eine Kombination aus beiden Anträgen eingereicht wird (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.2006, 5 W 276/06-82, OLGR 2007, 374 u. MedR 2007, 484).

b.

Der Antrag ist indes nicht begründet.

Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Demnach liegt eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dies setzt - von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung - die Befürchtung voraus, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweisrechtlichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (Senat, Beschl. v. 6.4.2006, 5 W 86/06-32; Senat, Beschl. v. 5.5.2006, 5 W 98/06-35, m.w.N.).

Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu erregen, können zum Beispiel Spannungen zwischen dem Sachverständigen und der Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Hilfspersonen sein, und diese Spannungen im Verfahren zu Tage getreten sind. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können außerdem dann entstehen, wenn ein Sachverständiger bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Ein solches Misstrauen kann sich anerkanntermaßen weiterhin aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtenauftrag ergeben, so zum Beispiel, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen (vgl. OLG München NJW 1992, 1569) oder er schenke den Angaben des Gegners mehr Glauben (vgl. OLG Nürnberg VersR 2001, 391); ferner, wenn der Sachverständigen gegen richterliche Weisungen verstößt, seine Befugnisse überschreitet (§ 404 a ZPO) oder vom Beweisbeschluss abweicht (vgl. OLG Bamberg MedR 1993, 351; OLG München OLGR 1997, 10; OLG Celle NJW-RR 2003, 135; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 406, Rdnr. 2, m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Befangenheitsgesuch nicht begründet.

Denn der Sachverständige hat sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, bei der Erstellung des Gutachtens an den Gutachtenauftrag, die ihm im Beweisbeschluss gestellten Beweisfragen und die dort gemachten Vorgaben gehalten.

Er hat, wie vom Landgericht in dem Beweisbeschluss ausdrücklich vorgegeben, zur Frage einer Verantwortlichkeit des Mitarbeiters der Beklagten sowohl für den Fall, dass ihm von den Mitarbeitern der Streitverkündeten die erste kleine Verpuffung mitgeteilt worden ist, als auch für den Fall, dass eine solche Information unterblieben ist, Stellung genommen Wenn er hierbei ausgeführt bzw. zu Grunde gelegt hat, dass zuvor von Mitarbeitern der Streitverkündeten diverse Kabelverbindungen hätten gelöst und wieder befestigt werden müssen, was dem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden sei, ist dies nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Zum einen kann auf der Grundlage des sich darstellenden Sach- und Streitstandes unter Einschluss der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass dieser vom Sachverständigen gewählte Ausgangspunkt unzutreffend oder gar willkürlich ist. Vielmehr ergibt sich nach dem Parteivorbringen sowie dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme (so jedenfalls der Vernehmung der Zeugen B. und S.), dass vor Durchführung der Arbeiten seitens der Mitarbeiter der Streitverkündeten ein Ausschwenken des Brenners erforderlich war und hierfür mehrere Kabelverbindungen hatten gelöst werden müssen; ferner dass - unstreitig bzw. erwiesenermaßen- eine Klemmverbindung nach der Beendigung der Arbeiten nicht hat wieder hergestellt werden können. So stellte sich der Sachverhalt auch für den Mitarbeiter der Beklagten, einen Monteur des Werkskundendienstes, vor Ort dar, unabhängig davon, ob ihm die erfolgte Lösung von mehreren Kabelverbindungen ausdrücklich mitgeteilt worden ist oder nicht. Denn die Ursache, dass ein Draht nicht mehr hatte zugeordnet werden können, lag offensichtlich darin begründet, dass zuvor mehrere Kabelverbindungen gelöst worden waren. Im Übrigen hat das Landgericht diese Bewertung, dass nämlich der Mitarbeiter der Beklagten vorab von den Mitarbeitern der Streithelferin darüber unterrichtet worden ist, was diese bisher getan haben, auch in seinem Beschluss vom 31.1.2006 (Seite 2/3) dem Sachverständigen, der alternativ zu den jeweils von den Zeugen bekundeten Geschehnisabläufen hat Stellung nehmen sollen, vorgegeben.

Zum anderen ist das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Nichts anderes gilt für die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung (vgl. hierzu im Falle der Richterablehnung Senat, Beschl. v. 20.8.2007, 5 W 174/07-58, m.w.N.). Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung kann dazu führen, dass eine Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung erforderlich ist, eine Ablehnung rechtfertigt sie nicht (Senat, Beschl. v. 14.12.2006, 5 W 276/06-82, aaO).

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Beklagte rügt, der Sachverständige sei auch insoweit über die Vorgaben hinausgegangen, als er von einer "fachlichen Überforderung" der Mitarbeiter der Streitverkündeten ausgegangen sei. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich hierbei um eine fachkundige Einschätzung des Sachverständigen im Rahmen der gestellten Beweisfragen auf der Grundlage der unstreitigen Gegebenheiten vor Ort (Unvermögen der Zuordnung einer Kabelverbindung) handelt und ein willkürliches Verhalten des Sachverständigen insoweit noch nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist, vermag auch diese - vermeintliche - Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung nur zu einer Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder zu einer neuen Begutachtung zu führen, rechtfertigt indes nicht eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (Senat, Beschl.v. 9.10.2007, 5 W 253/07-85, m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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