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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 5 W 298/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 3
Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens bezüglich der Zurückweisung eines Befangenheitsantrag beträgt 1/3 des Streitwerts der Hauptsache.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 298/06

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr als Einzelrichter

am 09. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 25.10.2006 (5 T 472/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss abgeändert und der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens 5 T 472/06 des Landgerichts Saarbrücken auf 649,12 € festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.10.2006 hat das Landgericht Saarbrücken die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen den zuständigen Richter des Amtsgerichts Saarbrücken zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 20 % des Streitwerts der Hauptsache, also auf 389,48 € festgesetzt.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2006 Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die Beschwerde zunächst damit begründet, es sei fehlerhaft, eine Richterablehnung als vermögensrechtliche Streitigkeit einzustufen und den Streitwert mit 20 % des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben jedoch weder erkennen lassen, ob sie die Beschwerde im eigenen oder im Namen der Beklagten eingelegt haben, noch, ob sie Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwerts angestrebt haben.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.12.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2007 hat die Beklagte nunmehr zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und zu erkennen gegeben, dass sie Herabsetzung des Streitwerts auf Null anstrebt.

II.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben nunmehr mit Schriftsatz vom 04.01.2007 zu erkennen gegeben, dass sie Herabsetzung des Streitwerts auf Null anstreben. Daher scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht mehr wie ursprünglich an der fehlenden Angabe des mit dieser verfolgten Rechtsschutzziels. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Angabe dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Beklagten und nicht im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten eingelegt werden soll.

Ob die Beschwerde im Übrigen gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig ist, insbesondere ob der sich an der Gebührendifferenz orientierende Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- € übersteigt, kann dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, ist der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2003 - II ZB 32/03, AGS 2004, 159; Senat, Beschl. v. 12.06.2006 - 5 W 98/06 - 35 -; OLGR Koblenz 2005, 466; OLGR Düsseldorf 2004, 372). Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung, wonach der Streitwert auf 20 % des Hauptsachestreitwerts festzusetzen war, ausdrücklich aufgegeben.

Maßgeblich für die Einordnung als vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ist der Charakter der Hauptsache und nicht das isoliert zu betrachtende Befangenheitsverfahren. Die Ausführungen der Beklagten geben keinen Anlass, von der vom Landgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Selbst wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handeln würde, wäre der Streitwert im Übrigen nicht auf Null festzusetzen.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen und der Streitwert von Amts wegen auf 1/3 des Hauptsachestreitwerts heraufzusetzen. Insoweit gilt nicht das Verbot der reformatio in peius (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1997, 196; Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 14).

Im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Eine Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde ist entbehrlich, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (vgl. Meyer, aaO., § 68 GKG, Rdnr. 14).

Ende der Entscheidung

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