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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 5 W 299/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 567
ZPO § 569
Ein Befangenheitsgesuch kann nicht auf die Fehlerhaftigkeit von verfahrensleitenden Verfügungen, Entscheidungen oder Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters gestützt werden.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 299/07

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 6.12.2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.11.2007, 12 O 29/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien waren bzw. sind mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig, die eine Erfindung des Klägers und hieraus folgend ein Streitpatent bzw. eine Arbeitnehmererfindungsvergütung zum Gegenstand haben.

Vor dem Landgericht Frankfurt machte der Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft, Gewinnherausgabe sowie eine angemessene Vergütung aus der streitbefangenen patentierten Erfindung geltend. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 8.1.2007 für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken ab (Bl. 117ff d.A.).

Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 28.3.2007 das Verfahren bis zum rechtskräftigem Abschluss eines vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreits 4b O 196/05 ausgesetzt (Bl. 150 d.A.).

Mit Verfügung vom 18.6.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer die Parteien gebeten mitzuteilen, ob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 4 b O 196/05 rechtskräftig ist (Bl. 155 RS d.A.). Mit am 18.6.2007 eingegangenem Schriftsatz reichte die Beklagte die Urteilskopie eines am 27.3.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 4b O 196/05 - zu den Akten (Bl. 156 ff d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 21.6.2007 teilte die Beklagte mit, dass gegen das vorgenannte Urteil Berufung eingelegt worden sei (Bl. 180 d.A.). Mit Schriftsatz vom 10.7.2007 wies die Beklagte unter Beifügung einer Ablichtung eines entsprechenden Schriftsatzes des Klägervertreters vom 2.7.2007, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am selben Tag, darauf hin, dass der Kläger und Beklagter des dortigen Verfahrens die Berufung zurückgenommen habe und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig sei. Mit Schriftsatz vom 12.7.2007, eingegangen am 13.7.2007, legte der Kläger eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem 21.6.2007 bewilligte Fristverlängerung für die Begründung der Berufung vor, die zugleich den Hinweis enthielt, dass aus den Akten nicht feststellbar sei, ob Berufung und Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig eingegangen seien, weil sich der Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Urteils nicht bei den Akten befinde (Bl. 184 ff d.A.).

Mit Verfügung vom 13.7.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 14.9.2007 bestimmt (Bl. 186 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 2.8.2007 reichte die Beklagte die Kopie eines an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten und unterschriebenen Empfangsbekenntnisses zu den Akten (Bl. 191 ff/ 193 d.A.), und mit Schriftsatz vom 7.8.2007 einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.7.2007, wonach der Kläger und dortige Beklagte wegen der Zurücknahme der Berufung unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels für verlustig erklärt worden war (Bl. 194 ff d.A.). Die Übersendung einer Abschrift an den Kläger wurde jeweils am Tage des Eingangs des Schriftsatzes veranlasst.

Mit Verfügung vom 4.9.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer den Kläger darauf hingewiesen, dass die Kammer von der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Düsseldorf ausgehe und die von der Beklagten geäußerte Auffassung der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken hinsichtlich eventueller Ansprüche wegen Arbeitnehmererfindungsvergütung geteilt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2007 hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich zur Begründung auf ein Schreiben des Klägers vom 13.9.2007 gestützt (Bl. 231 ff / 234 d.A.). In diesem Schreiben wird unter anderem darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers kein Empfangsbekenntnis zu dem Urteil 4b O 196/05 abgegeben habe und vermutet werde, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. wissentlich ein gefälschtes Empfangsbekenntnis in Umlauf gebracht habe. Ferner hätten sich die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt auf das Landgericht Saarbrücken als zuständiges Gericht geeinigt, so dass es unredlich sei, die Zuständigkeit wieder in Frage zu stellen. Ferner hat er den Befangenheitsantrag zusätzlich darauf gestützt, dass der Beweisantrag ohne Reaktion abgelehnt worden sei.

Die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. hat sich zu den Ablehnungsgründen dienstlich geäußert. Die Parteien haben zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen.

Das Landgericht - 12. Zivilkammer in der Besetzung Richterin am Landgericht W., Richter am Landgericht P. und Richterin am Landgericht F. - hat mit Beschluss vom 13.11.2007 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil es sich bei dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Richterin um Maßnahmen der Prozessleitung bzw. um die Äußerung von Rechtsauffassungen handele. Solche Maßnahmen seien, weil die Befangenheitsablehnung kein Instrument der Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf ihre Richtigkeit darstelle, nicht geeignet, eine Ablehnung zu rechtfertigen, zumal das Verhalten der Richterin insgesamt nicht zu beanstanden sei, sondern zivilprozessualen Geboten folge.

Gegen den ihm am 15.11.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Kläger mit am 20.11.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat darauf verwiesen, gegen die Richterin am Landgericht H., die Richterin am Landgericht F. und den Richter am Landgericht S. vor dem Amtsgericht Saarbrücken Klage eingereicht zu haben (37 C 854/07).

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Das Rechtsmittel des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Gründe, die im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, liegen, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht vor.

Ein Richter kann im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rdnr. 9, m.w.N.).

Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998, 612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; Zöller- Vollkommer, aaO, Rdnr. 28; Senat, Beschl. v. 2.5.2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N. und vom 20.8.2007, 5 W 174/07-58).

Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergibt.

a.

Soweit der Kläger geltend macht, die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. habe "wissentlich ein gefälschtes Empfangsbekenntnis in Umlauf gebracht", liegen keine Umstände vor, die einen Ablehnungsgrund zu rechtfertigen geeignet sind.

Grundsätzlich sind verfahrensleitende Maßnahmen, zu denen unzweifelhaft das Übersenden von Schriftsätzen nebst Anlagen gehört, der Überprüfung im Verfahren nach § 42 ZPO entzogen. Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Senat, Beschl. v. 10.9.2007, 5 W 199/07-68, m.w.N.; Senat, Beschl. v. 12.11.2007, 5 W 284/07-98, m.w.N.).

Anders verhält es sich nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normaler Weise geübten Verfahren entfernt, dass sich der dadurch betroffenen Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt, also Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Darauf kann etwa eine Häufung von Verfahrensfehlern hinweisen; Verfahrensverstöße und andere Verhaltensweisen können zudem in ihrer Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, namentlich bei groben Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wie schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und / oder ein faires und willkürfreies Verfahren (vgl. Senat, Beschl. v. 23.8.2005, 5 W 237/05-69, OLGR Saarbrücken 2005, 881, m.w.N.).

Ein solches einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bzw. eines jeder vorgeschriebenen Verfahrensweise entbehrendes Verhalten des abgelehnten Richters, das bei der Partei den Eindruck erwecken muss, der Richter handele nicht unvoreingenommen, kann indes nicht festgestellt werden. Die abgelehnte Richterin hat einen von einem Verfahrensbeteiligten, nämlich der Beklagten, zu den Akten gereichten Schriftsatz nebst Anlagen dem Kläger zur Stellungnahme übersandt. Damit hat sie einem dem Zivilprozessrecht immanenten Grundsatz, nämlich dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör, entsprochen. Das Verhalten der Richterin zeigt, dass sie jedem der Verfahrensbeteiligten vor einer gerichtlichen Entscheidung dieselben Tatsachen - und Entscheidungsgrundlagen, wie sie dem Gericht zur Verfügung stehen, verschaffen wollte. Inwieweit dies bei der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden, erschließt sich folglich nicht.

Zu keiner abweichenden Beurteilung führt die Rüge des Klägers, die abgelehnte Richterin habe "wissentlich" ein gefälschtes Empfangsbekenntnis in Umlauf gebracht. Ungeachtet des Umstandes, dass sich das "in Umlauf bringen" darauf beschränkt hat, dem Kläger als einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu Umständen zu verschaffen, die seinen früheren Prozessbevollmächtigten betreffen, liegen keine Anhaltspunkte vor, die bei der abgelehnten Richterin die Vermutung oder den Verdacht hätten aufkommen lassen müssen, es handele sich um ein "gefälschtes" Empfangsbekenntnis. b. Soweit der Kläger auf eine "Einigung" der Parteien auf das Landgericht Saarbrücken als das zuständige Gericht verweist, vermag dies einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Die Richterin hat einen Hinweis zur Auffassung der Kammer bezüglich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erteilt. Die Erteilung von Hinweisen gehört zu den Maßnahmen der richterlichen Aufklärungs- und Prozessförderungspflicht. Die Vornahme oder Nichtvornahme solcher verfahrensleitenden Maßnahmen begründet in der Regel keinen Ablehnungsgrund. Denn sie beruht auf richterlicher Entscheidungstätigkeit, die der Nachprüfung im Verfahren nach § 42 ZPO entzogen ist. Deswegen kann ein Befangenheitsgesuch auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit von verfahrensleitenden Verfügungen, Entscheidungen oder Rechtsauffassungen gestützt werden. Mittels Befangenheitsablehnung können richterliche Anordnungen und Entscheidungen keiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit unterzogen werden (Senat, aaO).

Ob Rechts- oder Verfahrensverstöße objektiv vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Vorgehensweise der Richterin auf unsachlichen Erwägungen bzw. einer Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten beruht oder gar willkürlich ist. Denn den Verfahrensakten kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass sich die Parteien auf das Landgericht Saarbrücken als das zuständige Gericht geeinigt hätten. Soweit das Landgericht Frankfurt sich mit Beschluss vom 8.1.2007 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken abgegeben hat und das Landgericht Saarbrücken unter Umständen eine abweichende Meinung zur Zuständigkeit vertritt, handelt es sich um eine der Überprüfung im Ablehnungsverfahren entzogene Rechtsauffassung.

Für ein willkürliches oder auf Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger beruhendes Verhalten der abgelehnten Richterin liegen somit keine Anhaltspunkte vor.

c.

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit nach der weiteren Rüge des Klägers die abgelehnte Richterin bislang von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen hat. Auch dies gehört zum Kern der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die einer Nachprüfung im Verfahren der Richterablehnung entzogen ist. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, die Vorgehensweise der Richterin beruhe auf einer Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten.

3.

Von daher hat das Rechtsmittel des Beklagten insgesamt keinen Erfolg und ist dieses mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (st. Rspr. des Senats; vgl. auch Münchener-Kommentar-Feibel, aaO, § 46, Rdnr. 6, m.w.N.).

Der Streitwert war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (Senat, Beschl.v. 9.10.2007, 5 W 253/07-85, m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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