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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 5 W 37/09
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 68
GKG § 68 Abs. 1 S. 3
RVG § 32 Abs. 2
Die "Identitätsformel" gilt nicht, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtverhältnis geltend gemacht werden. In diesem Fall ist entscheidend, ob durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 37/09

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Reichel als Einzelrichter

am 12.02.2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde vom 06.01.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 05.01.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Beklagten weitere 88.613,40 EUR Invaliditätsleistung nach einem Unfall vom 19.05.2004. Die Beklagte hatte an den Kläger lediglich 75.000,00 EUR bezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm ständen insgesamt 163.613,40 EUR zu. Die Beklagte verlangte dagegen mit ihrer Widerklage vom Kläger Rückzahlung von 49.435,41 EUR, weil dem Kläger lediglich 25.564,59 EUR zuständen. Nach Rücknahme der Widerklage und Anerkenntnis der Klage setzte das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 05.01.2009 (Bl. 120 d.A.) den Streitwert auf 138.048,81 EUR fest. Mit Schriftsatz vom 06.01.2009 (Bl. 126 d.A.) legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.01.2009 ein und beantragte, den Streitwert auf 88.000,00 EUR festzusetzen. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.

II.

Die Beschwerde ist nach § 68 GKG zulässig. Insbesondere ist die Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG eingehalten. Die Frist beginnt nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG mit der Erlangung der Rechtskraft oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 05.01.2009 war bei Eingang der Beschwerde am 09.01.2009 noch nicht rechtskräftig, so dass die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 € (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG).

Eine Beschwerde kann nach § 32 Abs. 2 RVG durch den Prozessbevollmächtigten auch im eigenen Namen eingelegt werden, wenn er ein eigenes Beschwerderecht hat. Dies besteht allerdings nur an einer höheren Festsetzung (Madert in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 32 Rn. 122). Da nach den Gründen der Beschwerde vom 06.01.2009 eine niedrigere Festsetzung angestrebt wird, kann die Beschwerde nur so verstanden werden, dass der Prozessbevollmächtigte sie im Namen der Beklagten eingelegt hat.

(a)

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Saarbrücken ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. Dabei kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 5 Rn. 48). Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506).

Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage, die eine Zusammenrechnung ausschließt, liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 45 GKG Rn. 10). Dieses Kriterium genügt jedoch alleine nicht, um eine Zusammenrechnung auszuschließen. Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes ist, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen (KG Berlin, KGR Berlin 2007, 759; Hartmann, a.a.O., § 45 GKG Rn. 11). Ist dies nicht der Fall, entsteht gerade die "wirtschaftliche Werthäufung", die der Bundesgerichtshof als maßgeblich für eine Zusammenrechnung ansieht (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506).

Die "Identitätsformel" passt vor allem nicht, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 5 Rn. 50; Herget in Zöller, ZPO, 27.Aufl, § 5 Rn. 2). Verlangt der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen Mehrbetrag während der Widerkläger von einer Überzahlung ausgeht und einen Teil seiner Leistung zurückverlangt, geht es wirtschaftlich um die gesamte Differenz der von beiden Parteien ihrer Antragsberechnung zugrunde gelegten Beträge (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 5 Rn. 50 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). So stritten auch hier die Parteien um 138.048,81 EUR, weil der Kläger 163.613,40 EUR verlangte, während die Beklagte ihm lediglich 25.564,59 EUR zubilligte.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es ausschließlich Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG sei, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfache, eine Zusammenrechnung also ausscheide, wenn die Zuerkennung der Klage zwingend die Abweisung der Widerklage bedinge - oder umgekehrt -, weil dann keine zusätzlich Arbeit entstehe (so aber OLG Hamm, FamRZ 2002, 1642). Mit dieser Sicht alleine wird der "wirtschaftlichen Werthäufung" (BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506) nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wäre nicht verständlich, dass der Streitwert im vorliegenden Fall lediglich 88.613,40 EUR betragen sollte, nur weil die Beklagte zunächst 75.000,00 EUR bezahlt hat und nun 49. 435,41 EUR zurückverlangt, während er unproblematisch 138.048,81 EUR betragen hätte, wenn die Klägerin nur 25.564,59 EUR bezahlt hätte und der Kläger die gesamte streitige Differenz eingeklagt hätte.

(b)

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Eine Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist entbehrlich, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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