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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 5 W 372/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 2.12.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2005 -16 O 543/05- wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen eines Vorfalles vom 16.4.2005, bei dem die Antragsgegner den Antragsteller grundlos angegriffen und zusammengeschlagen haben sollen, auf Unterlassung (Schutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz) sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat nach Erteilung eines Hinweises (Bl. 14 RS d.A.) mit Beschluss vom 23.11.2005 (Bl. 26, 27 d.A.) den Streitwert auf 3.500 Euro festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass die Klageanträge zu 1 a.-c. mit 1000 Euro, der Klageantrag zu 1 d. mit 500 Euro und der Klageantrag zu 2. (Schmerzensgeld) mit 2000 Euro zu bemessen seien. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt haben (Bl. 61 ff d.A.), haben sie diese nach einem Hinweis des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17.1.2006 (4 W 373/05-61), wonach die Beschwerde mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen sei, zurückgenommen.
Weiterhin hat sich das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss für sachlich unzuständig erklärt und auf den Hilfsantrag des Antragstellers die Sache an das Amtsgericht Neunkirchen abgegeben (Bl. 28 d.A.).
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, weil eine Verweisung erst nach Rechtskraft des Streitwertbeschlusses, gegen den Beschwerde eingelegt worden sei, zulässig gewesen sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Entscheidung ist durch den Einzelrichter zu treffen, weil auch der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2005, mit dem sich das Landgericht für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Neunkirchen abgegeben hat, eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft. Denn der Beschluss ist, unabhängig von seiner Bindungswirkung im Übrigen, unanfechtbar, § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO. Insoweit ist er nach der Entscheidung des BGH vom 7.3.2002, IX ZB 11/02 (NJW 2002, 1577) auch nicht -mehr- mit der Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" anfechtbar (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 137).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein schwerer Verfahrensverstoß, wie ihn der Antragsteller rügt, nicht festzustellen ist. Das Landgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 11.10.2005 auf die nach seiner Auffassung zutreffende Streitwertbemessung und die hieraus folgende sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Die Streitwertbemessung ist aus den vom Landgericht genannten Gründen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, auch nicht zu beanstanden (vgl. auch Saarländisches OLG, Urt. v. 18.1.2006, 1 U 137/05-49). Soweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, über die Verweisung habe erst nach Rechtskraft des Streitwertbeschlusses - hier wegen der eingelegten Beschwerde - entscheiden werden dürfen, geht die Rüge ebenfalls fehl, weil weder dem Antragsteller selbst noch seinen Verfahrensbevollmächtigten, worauf das Saarländische Oberlandesgericht mit Verfügung vom 17.1.2006 hingewiesen hat, ein Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht eröffnet ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 942).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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