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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 5 W 77/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 348
ZPO § 348a
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und hat die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters - bei Ablehnung sämtlicher dem Spruchkörper angehörenden Richter eine Vertreterkammer - in voller Besetzung zu entscheiden.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 77/07

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 29.3.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.2.2007 aufgehoben.

Das Verfahren über das Ablehnungsgesuch wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe:

I.

Mit Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27.4.2006, 11 S 309/04, wurde die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken - 4 C 270/04- zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt M2, gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.7.2006 bestimmt. In diesem Termin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls der Streitwert nach Anhörung der Parteien und in deren Einvernehmen für das Berufungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Mit Faxschreiben vom 9.7.2006 legte der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 26.7.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick auf die einvernehmliche Festsetzung des Streitwerts die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig sei und fragte an, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde.

Am 27.7.2006 wurde ein Urteil verkündet, das im Rubrum lediglich den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. auswies, das indes von allen drei Richtern des Spruchkörpers unterzeichnet war. Das Urteil wurde deshalb gemäß § 319 ZPO mit Beschluss vom 4.9.2006 im Rubrum berichtigt.

Mit weiterer Verfügung vom 12.10.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26.7.2006 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, sofern sie nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom 1.11.2006 lehnte der Beklagte den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, zugleich vorsorglich auch die Richterinnen am Landgericht H. und K.- M..

Mit Verfügung vom 7.12.2006 wies der der 5. Zivilkammer angehörende Richter am Landgericht Ma den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass der Beklagte alle drei Richter der 11. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, er den Befangenheitsantrag als Vertreter des Vorsitzenden bearbeite.

Mit Beschluss vom 8.2.2007 hat Richter am Landgericht Ma die Anträge des Beklagten, den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. und die Richterinnen am Landgericht H. und K.- M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.

Gegen den ihm mit Verfügung vom 13.2.2007 gegen Empfangsbekenntnis, das sich nicht in den Akten befindet, zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 26.2.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1.

Das Beschwerdegericht hatte durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO).

2.

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348 a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und danach die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig (BGH, Beschl. v. 21.12.2006, IX ZB 60/06; BGH, Beschl. v. 6.4.2006, V ZB 194/05, NJW 2006, 2492). Soweit mit dem Reformgesetz der Wortlaut der Vorschrift dahingehend geändert wurde, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz "ohne dessen Mitwirkung" eingefügt wurde, ist insoweit nur eine Klarstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt und sollte die Vorschrift dem § 27 StPO angepasst werden. Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348 a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch für Entscheidungen über sein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Vielmehr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt werden. Die Zuständigkeit des - Vertreters des - Einzelrichters lässt sich auch nicht unter Verweis auf die Regelung der Zuständigkeit für die Hauptsache - §§ 348, 348 a ZPO- damit begründen, dass diese Anordnung sich auch auf alle Nebenverfahren beziehe. Das Verfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander zu trennen. Der gesetzliche Richter für das Zwischenverfahren der Richterablehnung ist in § 45 Abs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden. Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (BGH, aaO).

Unter Berücksichtigung dessen war Richter am Landgericht Ma als Vertreter des abgelehnten Vorsitzenden der 11. Zivilkammer allein für die Entscheidung über die Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zuständig. Dabei kann dahin-stehen, ob der Beklagte die 11. Zivilkammer als gesamten Spruchkörper oder jeweils die dem Spruchkörper angehörenden Richter abgelehnt hat. In jedem Fall hatte über die Befangenheitsanträge eine (Vertreter-) Kammer in voller Besetzung zu ent-scheiden.

Die Sache ist deshalb an das Landgericht zu einer anderweitigen Entscheidung durch die Kammer in voller Besetzung zurückzuverweisen, da sich der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert sieht. Zwar hat nach der ZPO-Novelle auch bei einem wesentlichen Verfahrensfehler das Beschwerdegericht grundsätzlich selbst zu entscheiden. Einer eigenen Sachentscheidung steht aber hier entgegen, dass das Tätigwerden des nicht zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufenen Einzelrichters des Landgerichts -Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) - zugleich Auswirkungen auf die Besetzung des Senats bei seiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat (OLG Celle, MDR 2003, 523). Wäre der angefochtene Beschluss über das Befangenheitsgesuch nämlich - richtigerweise - durch die Kammer erlassen worden, wäre im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung in der Sache der Senat in voller Besetzung berufen, während gegenüber dem beim Landgericht zu Unrecht tätig gewordenen Einzelrichter gemäß § 568 Abs. 1 ZPO der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat. Auch eine Entscheidung des (vollen) Senats über die Beschwerde kommt nicht in Betracht (Thüringer OLG, Beschl.v. 19.1.2006, 1 W 30/06, OLG-NL 2006, 94; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2004, 271).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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