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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 5 W 8/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 380 Abs. 3 | |
ZPO § 381 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 Ziff. 1 | |
ZPO § 568 Abs. 1 | |
ZPO §§ 569 ff |
b) Eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin liegt nicht vor, wenn ein ärztliches Attest lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 22.1.2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Zeugen S. gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15.12.2006, 3 O 32/06, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In dem Verfahren 3 O 32/06 wurde der Beschwerdeführer gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2006 und prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag von dem zuständigen Einzelrichter zu einem auf den 11.12.2006 anberaumten Haupttermin unter Mitteilung des Beweisthemas mit Zustellungsurkunde geladen (Bl. 75 ff / 79 d.A.). Der Beschwerdeführer erschien zum Termin nicht, sondern teilte telefonisch seine Erkrankung mit; außerdem übermittelte er ein in weiten Teilen nicht leserliches Faxschreiben eines Arztes vom selben Tag, das eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zum Gegenstand hatte.
Mit Beschluss vom 15.12.2006 (Bl. 91/92 d.A.), zugestellt am 21.12.2006 (Bl. 94 d.A.), verhängte der zuständige Einzelrichter gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 11.12.2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, für den Fall der Uneinbringlichkeit für je 50 € einen Tag Ordnungshaft, und legte dem Zeugen zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auf.
Hiergegen legte der Zeuge mit bei Gericht am 8.1.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 31.12.2006 sofortige Beschwerde ein. Er hat auf die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwiesen, die eine Unfähigkeit zur Anreise zum Gericht impliziere, und im Übrigen geltend gemacht, dass er die mangelnde Lesbarkeit des Faxschreibens nicht zu verantworten habe (Bl. 96 d.A.).
Das Landgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Nichteinhaltung der Frist, im Übrigen wegen dessen Unbegründetheit nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 100 ff d.A.).
Mit am 17.1.2007 eingegangenem Schreiben hat der Zeuge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beantragt und dies damit begründet, dass das Gericht ihn nicht über die Einhaltung von Fristen belehrt habe. Weiterhin hat er eine ärztliche Bescheinigung vom 12.1.2007 vorgelegt, ausweislich dessen der Zeuge am 11.12.2006 wegen einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, selbst mit dem PKW zu fahren.
II.
1.
Das Beschwerdegericht hat gemäß § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.
2.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
a.
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 2 Ziffer 1, 569 ff ZPO findet gegen Ordnungsgeldbeschlüsse die sofortige Beschwerde statt. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen, wobei die Notfrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Regel mit der Zustellung der Entscheidung beginnt.
Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft nicht eingehalten. Der Ordnungsgeldbeschluss ist ihm am 21.12.2006 zugestellt worden, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erst am 8.1.2007 eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels kann dem Zeugen als Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Dass der Zeuge ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO), kann nicht festgestellt werden. Sofern er sich auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss des Landgerichts stützt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Bei den der Zivilprozessordnung unterliegenden (anfechtbaren) Entscheidungen, zu denen auch der vorliegende Fall gehört (§ 380 Abs. 3 ZPO), ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht üblich. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, ist sich alsbald nach der Form und der Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen, selbst wenn sie noch nicht sogleich zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen ist (BGH, Beschl. v. 30.1.1980, IV ZB 164/79; BGH, Beschl. v. 17.10.1990, XII ZB 105/90, NJW 1991, 295). Dass er hierzu ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
b.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch nicht begründet.
Denn eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben des Zeugen im Termin vom 11.12.2006 im Sinne von § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht vor.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Beschwerdeführer sein Ausbleiben nicht -auch nicht nachträglich- ausreichend entschuldigt hat. Denn allein der durch ärztliches Attest belegte Umstand, er sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig gewesen, ist nicht geeignet, sein Ausbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen. Dass er in Folge der Arbeitsunfähigkeit zugleich auch reiseunfähig gewesen ist, belegt das Attest gerade nicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17.1.2007 auf eine ärztliche Bescheinigung vom 12.1.2007 stützt, ausweislich deren er am 11.12.2006 reiseunfähig gewesen ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll - womit allein die Reiseunfähigkeit begründet wird- wegen einer akuten Erkrankung selbst mit dem PKW zu fahren, ist nicht geeignet nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch verhandlungsunfähig gewesen ist. Denn nur dann, wenn der Zeuge sowohl reise- als auch verhandlungsunfähig ist, ist sein Ausbleiben zu einem gerichtlich anberaumten Termin genügend entschuldigt (BFH, Beschluss v. 16.12.2005, VIII B 204/05; BFH, Beschl. v. 14.1.1998, II B 34/97).
Dass ihm eine Anreise zum Termin aus anderen Gründen nicht möglich war, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Allein der pauschale und nicht belegte Hinweis darauf, dass ihm an diesem Tag kein alternativer Fahrer zur Verfügung gestanden habe bzw. bei einer Anreise per Bahn die Einhaltung des Termins nicht möglich gewesen wäre, genügt hierfür nicht. Auch mit diesem Vorbringen ist das Ausbleiben im Termin nicht genügend entschuldigt.
Die Höhe des auferlegten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.
Demzufolge hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insgesamt keinen Erfolg.
c.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO (vgl. Zöller-Herget, aaO, § 3, Rdnr. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung").
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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