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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 5 W 93/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 13 | |
FGG § 33 | |
FGG § 33 Abs. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 5 Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 31.10.2001 und 20.11.2001 - 5 T 187/01 -
am 22 August 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beschwerdeführers werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das durch Beschluss vom 31.10.2001 festgesetzte Zwangsgeld 100 € und das durch Beschluss vom 20.11.2001 festgesetzte Zwangsgeld 200 € beträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf je 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten, die Mitglieder, der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.11.2000. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die ihn treffende Festsetzung von Zwangsgeld.
Nachdem die Antragsgegner den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.2.2001 (1 II 150/00 WEG) - mit ihm wird festgestellt, dass die in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.11.2000 gefassten Beschlüsse unwirksam seien - mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hatten und der Beschwerdeführer die Befugnis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zur Führung des Rechtsmittels bestritten hatte, bezweifelten die Antragsgegner, dass die in dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren unter dem Namen des Beschwerdeführers eingereichten, zum Teil nicht unterzeichneten Schriftsätze mit seinem Wissen und Wollen gefertigt seien. Daraufhin ordnete das Landgericht Saarbrücken die Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und sein persönliches Erscheinen an. Als er im Termin ausblieb, ordnete das Landgericht Saarbrücken erneut das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an und drohte ihm für den Fall eines unentschuldigten Fernbleibens zugleich ein Zwangsgeld an. In dem Termin am 31.10.2001 erschien die - in einem unter dem Namen des Beschwerdeführers gefertigten Schriftsatz als seine Lebensgefährtin bezeichnete - Frau und erklärte, der Beschwerdeführer werde nicht erscheinen, er sei dazu nicht verpflichtet, weil er auch nicht zu einer Aussage gezwungen werden könne.
Mit Beschluss vom selben Tag verhängte das Landgericht Saarbrücken gegen den Beschwerdeführer das angedrohte Zwangsgeld, ordnete sein persönliches Erscheinen zu einem neuen Termin an und drohte ihm für den Fall des Fernbleibens wiederum die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 DM an. Auch in diesem Termin vom 14.11.2001 erschien der Beschwerdeführer nicht; die anwesende Frau erklärte, sie vertrete ihn nicht, sondern die Öffentlichkeit. Daraufhin verhängte das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 20.11.2001 erneut ein Zwangsgeld von 1.000 DM.
Im Verlauf des - auf eine unter dem Namen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde geführten - Verfahrens hat der Senat den Beschwerdeführer als Beteiligten - des Verfahrens der Beschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes - geladen und ihm die Vorführung angedroht. Der Beschwerdeführer ist daraufhin erschienen und hat auf die Frage, ob er eine Beschwerde an das Landgericht Saarbrücken gerichtet und einen Antrag an das Amtsgericht Saarbrücken gestellt habe, erklärt, er wolle dazu nichts sagen.
Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 28.2.2002 - 5 W 366/01 -115- und 5 W 367/01-116- entschieden, es könne nicht festgestellt werden, dass eine Beschwerde von Herrn gegen die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 6. und 31.10.2001 vorliege.
Nunmehr hat der Beschwerdeführer zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Landgerichts Saarbrücken Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes eingelegt und dabei auf verschiedene unter seinem Namen gefertigte Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1.
Die an sich statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde (§§ 19, 21 Abs. 2, 33 FGG) ist der Sache nach nicht begründet, veranlasst allerdings aufgrund des nachträglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Herabsetzung der verhängten Zwangsgelder. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer entgegen dem von der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Saarbrücken aufgenommenen Wortlaut nicht lediglich gegen die erstmalige Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Beschluss vom 31.10.2001 wendet, sondern - nach der Formulierung der Begründung seines Rechtsmittels und der Bezugnahme auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.10.2001 und 7.4.2002 - auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes durch Beschluss vom 20.11.2001.
2.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Saarbrücken gegen den Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse nach der vorherigen erforderlichen Androhung (§ 33 Abs. 3 FGG) wegen Nichtbefolgung der Anordnung des persönlichen Erscheinens in den Terminen vom 31.10.2001 und 14.11.2001 Zwangsgelder festgesetzt. Seine Entscheidungen beruhen auf § 33 Abs. 1 FGG i.V.m. 13 FGG. Danach darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.
Allerdings darf nach § 13 FGG lediglich die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten angeordnet werden. Ob der Beschwerdeführer Beteiligter war, war an sich erst Gegenstand der erforderlichen Ermittlungen. Ob auch in Fällen, in denen bei Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes offen ist, ob ein Betroffener Beteiligter ist, die Mittel des § 33 FGG ihm gegenüber als Beteiligtem eingesetzt werden dürfen, um seinen Status zu klären, kann dahinstehen. Mit der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer nämlich ein, dass das Verfahren der Anfechtung der Wohnungseigentümerversammlung von ihm selbst geführt wird, er also Beteiligter im Sinne des § 13 FGG ist.
Zwangsgeld darf angedroht und festgesetzt werden, um das persönliche Erscheinen eines Beteiligten mit dem Ziele der Aufklärung des Sachverhaltes zu erzwingen. Andere Zwecke - vor allem jener der gütlichen Beilegung einer Streitigkeit - dürfen mit den Zwangsmitteln nicht verfolgt werden (BayObLG FamRZ 1989, 306, KG RPfl 1984, 186). Der Aufklärung des Sachverhaltes diente aber auch festzustellen, von wem das Verfahren überhaupt betrieben wird und welche Stellungnahmen im Lauf des Verfahrens mit seinem Willen erfolgt sind. Daran durfte das Landgericht - nicht nur, weil die Antragsgegner bezweifelt hatten, dass der Beschwerdeführer Antrag und Beschwerde zu verantworten hat - zweifeln. Verschiedene Schriftsätze waren von ihm nicht unterschrieben. Die Einreichung einer geschwärzten Kopie des Personalausweises war bei Unterstellung einer Beteiligteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht recht erklärlich. Dass die Zweifel des Landgerichts auf beachtlichen Gründen beruhen, hat sich nicht zuletzt dadurch erwiesen, dass der Beschwerdeführer dem Senat gegenüber eine Einlassung dazu verweigert hat, ob er den Antrag auf Anfechtung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung gestellt und die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung und die Zwangsgeldfestsetzung vom 31.10. selbst eingelegt hat. Hinzu kommt, dass er offenbar Post, die unter seiner Anschrift niedergelegt und über die er postalisch benachrichtigt worden ist - wie den Beschluss des Senats vom 12.12.2001, in dem ihm die Vorführung angedroht worden ist - nach von ihm unterzeichneten Schreiben nicht erhalten haben will. Nichts läge im übrigen näher und wäre für jeden verständigen Rechtsuchenden selbstverständlicher als zu erklären, ob ein unter seinem Namen gefertigter Schriftsatz von ihm stammt oder nicht.
Allerdings darf ein Zwangsgeld auch nicht angedroht und festgesetzt werden, wenn eine solche Maßnahme unverhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig ist sie, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht geeignet ist. Das ist der Fall, wenn ein Beteiligter durch Äußerungen oder Verhalten hinreichend kundtut, dass er zu einer sinnvollen Aufklärung nicht willens oder nicht bereit ist beizutragen; in solchen Fällen besteht entweder keine Aussagepflicht oder es ist von seiner Anhörung oder Vernehmung kein weiterer Aufschluss zu erwarten (BayObLG FamRZ 2001, 1561). Davon musste das Landgericht indessen keineswegs ausgehen. Zwar lag dem Landgericht ein Schriftsatz, der den Namen des Beschwerdeführers trug, vom 27 10 vor, nach dem er nicht erscheinen werde, weil er nicht gezwungen sei zu erscheinen und weil "diese Fragestellung nicht Gegenstand des Verfahrens sei". Da jedoch Zweifel bestanden, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beteiligter war, musste ihm dieser Schriftsatz ebenso wenig zugerechnet werden wie Erklärungen seiner Lebensgefährtin, vor allem dann, wenn diese ausdrücklich betonte, sie vertrete nicht ihn sondern die Öffentlichkeit. Dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der dem Landgericht gegenüber erklärt hat, er werde nicht erscheinen und sei nicht bereit, zu seiner Beteiligteneigenschaft auszusagen, ist unerheblich. Wollte man solche nachträglichen Erklärungen zum Anlass nehmen, die Verwendung eines Zwangsmittels für rechtswidrig zu erklären, nähme man dem Zwangsmittel seinen Sinn Beteiligte konnten sich ihrer Pflicht, in einem von ihnen selbst betriebenen oder in einem gegen sie geführten Verfahren zu erscheinen und zur Aufklärung beizutragen oder, wenn sie dies verweigern, die rechtlichen Nachteile zu tragen, leicht entziehen und das von ihnen selbst angerufene Gericht in gewisser Weise "vorführen" und ihm die Erfüllung seiner Pflicht, die verfahrensrechtlichen Rollen festzustellen, unmöglich machen. Der Beschwerdeführer hatte im übrigen der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln leicht entgehen können, wenn er in dem von ihm betriebenen Verfahren erschienen wäre oder wenn er einen auf welchen Gründen auch immer beruhenden, rational nicht nachvollziehbaren Unwillen, seinen Beteiligtenstatus zu beweisen, durch Vorlage entsprechender beweiskräftiger Dokumente dargelegt hatte Wenn er das nicht getan hat, geht das mit ihm heim.
Ungeachtet dessen erscheint dem Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Beschwerdeführer in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren und aufgrund der nachträglichen Korrektur seiner Haltung sowie aufgrund seines Vortrags, dass ihm Dritte, denen er offenbar vertraut hat, zu seinem Verhalten geraten haben, die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder für änderungsfähig. Der Senat hat sie deshalb den von ihm angenommen ökonomischen, intellektuellen und emotionalen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst.
Die auf § 47 WEG beruhende Kostenentscheidung bringt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel der Sache nach unterlegen ist.
Ende der Entscheidung
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