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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 5 W 99/07-31-
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
5 W 99/07-31-
In der Betreuungssache
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 03. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.03.2007 (13 A T 5/07) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2007 (Bl. 1465 d. A.) hat das Landgericht die gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen.
Hiergegen hat der Betroffene am 13.04.2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da die erforderliche Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, NJW-RR 2004, 726 f), der sich der Senat anschließt, gelten in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 42 ff ZPO) entsprechend. Das bedeutet, dass gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluss des Amtsgerichts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gem. § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft, an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht. statthaft.
Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff ZPO auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des BGH als Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des BGH außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung. Über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hat daher das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen. Daher ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dies würde auch dann gelten, wenn man, wie vom Betroffenen gerügt, davon ausgehen würde, dass das Landgericht in fehlerhafter Besetzung entschieden hat.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man schließlich auch nicht, wenn man die sofortige weitere Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeutet, denn eine solche ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, NJW-RR 2004, 726 (727)).
Ende der Entscheidung
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