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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 6 UF 167/01
Rechtsgebiete: EStG, BGB, ZPO
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 1585 b Abs. 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 850 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 25. April 2002
In der Familiensache
wegen Freistellung von Steuernachteilen
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum, die Richterin am Oberlandesgericht Cronberger und den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 27. November 2001 - 20 F 545/01 UE - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 20. Oktober 1992 - 20 F 93/92 - ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin ab dem 15. Januar 1992 nachehelichen Unterhalt von monatlich 360 DM zu zahlen.
Der Beklagte nahm für den Veranlagungszeitraum 1993 das sog. begrenzte Realsplitting in Anspruch, indem er nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an die Klägerin von insgesamt 17.280 DM als Sonderausgaben geltend machte. Die der Klägerin hierdurch entstandenen steuerlichen Nachteile belaufen sich gemäß dem ihr erteilten Einkommensteuerbescheid vom 9. Februar 1998 auf 2.477,50 DM Einkommen- und Kirchsteuer; außerdem erlitt die Klägerin einen Zinsschaden von 374 DM.
Die Klägerin, die in laufendem Sozialhilfebezug steht, war und ist zur Zahlung der Steuerschuld nicht in der Lage.
Mit ihrer am 1. Juni 2001 eingegangenen, dem Beklagten am 4. Oktober 2001 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Freistellung "von der Steuererstattungspflicht aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes Sulzbach vom 9. Februar 1998 über die Einkommen- und Kirchensteuer für das Jahr 1993 in Höhe von 2.851,50 DM" in Anspruch genommen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Mit seiner hiergegen gerichteten zulässigen Berufung erstrebt der Beklagte - wie bereits erstinstanzlich - völlige Klageabweisung.
Der Beklagte, der von der Einrede der Verjährung ausdrücklich Abstand genommen hat, ist der Auffassung, dass es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Freistellungsanspruch um einen unterhaltsrechtlichen Anspruch handelt, auf den § 1585 b Abs. 3 BGB Anwendung findet. Danach habe die Klägerin den Anspruch vorliegend nicht fristgerecht geltend gemacht, selbst wenn der Beginn der Frist erst auf den Zeitpunkt der Erstellung des Steuerbescheides - hier: 9. Februar 1998 - datiert werde.
Im Übrigen müsse § 242 BGB auch zugunsten des Beklagten herangezogen werden. Dieser habe nach mehr als sieben Jahren nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch die Klägerin rechnen müssen. Es sei deren Pflicht gewesen, mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 1993 unverzüglich die Festsetzung der sie betreffenden Steuerlast zu beantragen.
Die Klägerin trägt auf Zurückweisung der Berufung an.
Sie ist der Meinung, bei dem von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruch handele es sich um einen Anspruch aus § 242 BGB, auf den § 1585 b Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Der Beklagte ist - was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird - grundsätzlich verpflichtet, die der unterhaltsberechtigten Klägerin aufgrund der Durchführung des sog. begrenzten Realsplittings entstandenen steuerlichen Nachteile auszugleichen (vgl. BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233).
Dem - jedenfalls mehr als ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheides - rechtshängig gewordenen Anspruch der Klägerin steht § 1585 b Abs. 3 BGB nicht entgegen. Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die genannte Vorschrift auf den hier geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht anwendbar ist.
§ 1585 b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit sowie von entsprechenden Erfüllungssurrogaten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Auch soll der Schuldner vor Härten geschützt werden, die sich aus der Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben, in der er sich auf eine Unterhaltsverpflichtung nicht einzurichten brauchte (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233). Der Ausgleichsanspruch nach Zustimmung zum sog. begrenzten Realsplitting dient demgegenüber nicht der Befriedigung von Lebensbedürfnissen in einer bestimmten Zeit, sondern soll gewährleisten, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung keine Nachteile entstehen. Es handelt sich um einen Anspruch eigener Art, der auch nicht darauf beruht, dass der Unterhaltsschuldner früher seine Unterhaltspflicht nicht oder nicht gehörig erfüllt hätte. Vielmehr ist er aus Billigkeitsgründen gewährt, damit die Zustimmung zum sog. begrenzten Realsplitting für den Berechtigten zumutbar wird. Der Unterhaltsverpflichtete, der - wie hier der Beklagte - das sog. begrenzte Realsplitting in Anspruch nimmt, kann und muss sich von vornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berechtigten einstellen. § 1585 b Abs. 3 BGB ist auf diesen Anspruch daher weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden (BGH, a.a.O.; a.A.: OLG Hamburg, FamRZ 2000, 888). Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Unpfändbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bejaht hat (BGH, FamRZ 1997, 544, 546). Bei dem hier in Rede stehenden § 1585 b Abs. 3 BGB steht die Schuldnerschutzfunktion im Vordergrund, die nach den vorstehenden Erwägungen beim Ausgleichs-/Freistellungsanspruch zurücktritt, weil der das Realsplitting in Anspruch nehmende Unterhaltsverpflichtete von vornherein damit rechnen muss, vom Berechtigten wegen der diesem dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile in Anspruch genommen zu werden. Bei § 850 Abs. 1 Nr. 2 ZPO steht dagegen die Unterhaltsgläubigerschutzfunktion im Vordergrund, der der Bundesgerichtshof (auch) beim Ausgleichsfreistellungsanspruch Rechnung getragen hat.
Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht die Einwendung der Verwirkung entgegen, da jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche "Umstandsmoment" nicht erfüllt ist. Der Beklagte durfte sich bei objektiver Beurteilung nicht darauf einrichten, die Klägerin werde ihm gegenüber bestehende Ansprüche wegen steuerlicher Nachteile aus der Durchführung des sog. begrenzten Realsplittings für das Veranlagungsjahr 1993 nicht mehr geltend machen. Anhaltspunkte im Verhalten der Klägerin, die geeignet sein könnten, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand beim Beklagten zu schaffen, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass der Steuerbescheid erst rund vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erging, berechtigte den Beklagten nicht zu der Annahme, die Klägerin werde keinen Anspruch wegen ihrer steuerlichen Nachteile geltend machen. Der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten erst rund drei Jahre nach Erlass des Steuerbescheides in Anspruch genommen hat, vermochte ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Beklagten zu schaffen, da dieser erst durch das vorgerichtliche Schreiben vom 2. April 2001 von dem Steuerbescheid Kenntnis erlangt hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass auch konkreter Sachvortrag des Beklagten dazu fehlt, wie er sich infolge der nicht mehr erwarteten Inanspruchnahme "eingerichtet" hat, z.B. möglicherweise entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat.
Nach alldem ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2000, 888, 889) abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233) die analoge Anwendung von § 1585 b Abs. 3 BGB auf den hier in Rede stehenden Freistellungsanspruch unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsqualität dieses Anspruchs (FamRZ 1997, 544, 546) bejaht hat.
Ende der Entscheidung
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