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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 6 UF 31/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAHRG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 93 a Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 6
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
GKG § 21
GKG § 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 UF 31/06

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg

am 8. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Saarland, Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 14. Februar 2006 - 17 F 28/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 203,50 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf Zusatzrente bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Versicherungsnummer:) werden auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 32,63 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2005, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,88 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2005, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe:

I.

Der am . Januar 1962 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... Mai 1967 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am . Oktober 1988 die Ehe geschlossen, aus der eine 1989 geborene Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 26. Februar 2005 zugestellt worden.

Während der Ehezeit (1. Oktober 1988 bis 31. Januar 2005) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft, Beteiligte zu 1) erworben. Zudem hat der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV, Beteiligte zu 2) Anwartschaften auf eine (bis 31. Dezember 2002 umlagefinanzierte) Zusatzrente und (in der Zeit ab 1. Januar 2003 nach der Umstellung des bis dahin umlagefinanzierten Anspruchs auf eine Zusatzrente auf eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung, mit deren Durchführung die HZV eine ~kasse beauftragt hat) bei der H. ~kasse VVaG eine volldynamische Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung erworben. Darüber hinaus besteht für den Antragsteller eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma E.. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtkräftig seit dem 26. August 2005) und durch den angefochtenen Beschloss, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Knappschaft Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 203,50 EUR sowie zusätzlich in Höhe von weiteren monatlich 14,06 EUR - jeweils bezogen auf den 31. Januar 2005 - auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Knappschaft übertragen und die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat.

Hiergegen wendet sich die HZV mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass das Familiengericht auf Seiten des Antragstellers die Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in Höhe von monatlich 65,25 EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

Die Antragsgegnerin schließt sich der Beschwerde an. Die übrigen Beteiligten haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Abänderung des angefochtenen Entscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

Mit der Beschwerde wird zu Recht beanstandet, dass das Familiengericht bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs die Anwartschaften des Antragstellers bei der HZV nicht berücksichtigt hat. Wie sich aus deren Auskunft vom 8. April 2005 ergibt, hat der Antragsteller dort vom 9. Januar 1991 bis 31. Dezember 2002 Anwartschaften auf eine Zusatzrente in Höhe von monatlich 65,25 EUR erworben. Diese sind ohne weiteres im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dass daneben auch Anwartschaften des Antragstellers bei der H. ~kasse VVaG bestehen, beruht darauf, dass nach dem HZvG (Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland, Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I, S. 2167) die bisherige umlagefinanzierte Zusatzrente ab dem 1. Januar 2003 auf eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung umgestellt wurde, mit deren Durchführung die H. ~kasse VvaG beauftragt worden war (vgl. hierzu OLGR Saarbrücken 2005, 751).

Danach und nach den im Übrigen unangegriffenen und keinen Anlass zu Bedenken bietenden Feststellungen des Familiengerichts sind auf Seiten des Antragstellers Rentenanwartschaften bei der Knappschaft in Höhe von monatlich 532,54 EUR, Anwartschaften auf eine Zusatzrente bei der HZV in Höhe von monatlich 65,25 EUR sowie die Anwartschaften bei der H. ~kasse VVaG in Höhe des vom Familiengericht zutreffend ermittelten Ehezeitanteils von 23,77 EUR in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Unberücksichtigt bleiben hingegen Anwartschaften des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma E. in Höhe des vom Familiengericht ebenfalls im Ergebnis weitgehend zutreffend ermittelten und von den Parteien nicht beanstandeten Ehezeitanteils von - nominal - 35,35 EUR, da hierauf nach der Versorgungszusage der Firma E. die Hälfte der Versorgungen aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung bzw. der H. ~kasse anzurechnen ist. Deren zusammengerechneter Ehezeitanteil beläuft sich auf 89,02 EUR, die Hälfte hiervon sind 44,51 EUR, also mehr als der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers bei der Firma E..

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind die Rentenanwartschaften bei der Knappschaft in Höhe von monatlich 125,45 EUR in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, denen Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von insgesamt 621,47 EUR (= 532,45 EUR + 65,25 EUR + 23,77 EUR) gegenüberstehen. In Höhe der Hälfte der sich daraus ergebenden Wertdifferenz (§ 1587 a Abs. 1 BGB) 496,02 EUR, mithin in Höhe von 248,01 EUR ist der Antragsteller ausgleichspflichtig.

Auszugleichen ist die Hälfte der Differenz der Anwartschaften bei der Knappschaft in Höhe von monatlich 203,50 EUR (= <532,45 EUR - 125,45 EUR> / 2) im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB und die Hälfte der Anwartschaften bei der HZV in Höhe von monatlich 32,63 EUR (= 65,25 EUR / 2) im Wege des analogen Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 2 BGB. Die Versorgung des Antragstellers bei der H. ~kasse ist in Höhe von monatlich restlichen 11,88 EUR auszugleichen und zwar zwecks Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung weiterer Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei der - hier maßgebliche - Grenzbetrag von 48,30 EUR nicht überschritten ist. Insoweit ist mit dem Familiengericht davon auszugehen, dass es sich bei der H. ~kasse VVaG um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger handelt, der die Realteilung nicht zulässt.

Nach alldem war die angefochtene Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang abzuändern.

Die Anordnung der Umrechnung der Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 21 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO und 49 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621e Abs. 2 i. V. mit 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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