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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 6 UF 40/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 UF 40/05

Verkündet am 17.11.2005

In der Familiensache

wegen Abänderung eines Unterhaltstitels

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Vorsitzenden sowie den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg und die Richterin am Landgericht Dr. Müller auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 62/04 UK - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 7. Oktober 2004 - 8 F 62/04 - bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, den Klägern in Abänderung des am 17. Juni 1999 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen geschlossenen Prozessvergleiches - 8 F 192/99 - Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

Für die Zeit von April 2003 bis Mai 2004 an den Kläger zu 1) weitere 2.670,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2004 und an die Klägerin zu 2) weitere 2.319,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2004,

für die Zeit von Juni 2004 bis Dezember 2004 monatlich jeweils 289 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2),

für die Zeit von Januar 2005 bis März 2005 monatlich jeweils 101 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2),

für die Zeit von April 2005 bis Juni 2005 monatlich jeweils 284 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) sowie

für die Zeit ab Juli 2005 monatlich jeweils 267 EUR an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2).

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 23 % und der Beklagte selbst 52 %. Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 54 % derjenigen der Klägerin zu 2). Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die durch seine Säumnis im Termin vom 7. Oktober 2004 verursachten Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Berufungsinstanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) 17 %, die Klägerin zu 2) 11 % und der Beklagte selbst 72 %. Der Beklagte trägt 66 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 77 % derjenigen der Klägerin zu 2). Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.224,25 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 7. Oktober 2004 - 6 F 62/04 - auf 8.424,25 EUR festgesetzt.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die derzeit sechzehn und dreizehn Jahre alten Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten. Durch einen am 17. Juni 1999 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen geschlossenen Prozessvergleich - 8 F 192/99 - hat der Beklagte sich verpflichtet, in Abänderung eines Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - in Berlin-Tempelhof vom 28. August 1997 - 174 F 16694/94 - monatlichen Unterhalt für den Kläger zu 1) in Höhe von (299 DM oder) 152,88 EUR und für die Klägerin zu 2) in Höhe von (274 DM oder) 140,09 EUR zu zahlen. Dabei sind die Parteien von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.700 DM und einer Unterhaltspflicht für drei Kinder im Alter von seinerzeit 11, 10 und 6 Jahren sowie einem zu verteilenden Einkommen von 872 DM ausgegangen. Der Beklagte hat in der Zeit von September 2003 bis Mai 2004 an den Kläger zu 1) monatlich 166,14 EUR und an die Klägerin zu 2) monatlich 140,99 EUR Unterhalt gezahlt.

Der am . März 1967 geborene, 38 Jahre alte Beklagte hat am 11. April 2003 eine Beschäftigung als Schweißer/Monteur bei der Firma I. GmbH mit Sitz in B. aufgenommen. Davor hat er Arbeitslosenunterstützung bezogen. Das Arbeitsverhältnis ist arbeitgeberseitig zum 15. Dezember 2004 betriebsbedingt gekündigt worden. Seither ist der Beklagte wieder arbeitslos. Seit 16. Dezember 2004 erhält er Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 238,21 EUR.

Mit ihrer - nach außergerichtlichen Auskunftsverlangen, u.a. mit Anwaltsschreiben vom 24. März 2003 - im Februar 2004 eingegangenen Stufenklage haben die Kläger zuletzt die Abänderung des Prozessvergleichs dahin begehrt, dass der Beklagte den Klägern Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen hat:

Für die Zeit ab Juni 2004 monatlich jeweils 349 EUR an jeden der Kläger sowie für die Zeit von April 2003 bis Mai 2004 an den Kläger zu 1) 3.390,74 EUR und an die Klägerin zu 2) 2.913,09 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Das Familiengericht hat den im Termin vom 7. Oktober 2004 säumigen Beklagten durch Versäumnisurteil vom gleichen Tage antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil, das ihm am 12. Oktober 2004 zugestellt worden ist, mit Eingang beim Familiengericht am 26. Oktober 2004 Einspruch eingelegt.

Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat um Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung gebeten.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Versäumnisurteil "mit der Maßgabe aufrechterhalten", dass der gemäß Ziffer 1) und 2) des Tenors an die Kläger jeweils zu zahlende Unterhalt in der Zeit von Januar bis März 2005 monatlich 101 EUR und ab April 2005 monatlich 284 EUR betrage; bezüglich der weiter gehenden Verurteilung ab Januar 2005 gemäß Ziffer 1) und 2) des Tenors hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung.

Die Kläger bitten um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil - wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat - form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (§§ 341, 338, 339, 340 ZPO).

In der Sache wendet sich der Beklagte gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Abänderung des Prozessvergleichs vom 17. Juni 1999 teilweise mit Erfolg.

Soweit es sich bei dem abzuändernden Titel - wie hier - um einen Prozessvergleich handelt, richtet sich die in §§ 323 Abs. 4 i. V. m. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse alleine nach den Regeln des materiellen Rechts, d. h. nach § 313 BGB bzw. den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1687 ff; 1140, 1142, m. w. N.). Ist in den maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleiches eine Änderung eingetreten, so muss die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1140, 1142).

Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Abänderungsentscheidung des Familiengerichts hält den Berufungsangriffen des Beklagten im Ergebnis nicht stand.

Die Höhe des vom Familiengericht seiner Unterhaltsberechnung für die Zeit von April 2003 bis Dezember 2004 zu Grunde gelegten unterhaltsrelevanten Einkommens beanstandet der Beklagte zu Recht.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung allerdings dagegen, dass das Familiengericht die Überstundenvergütungen sowie die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei der Einkommensermittlung in vollem Umfang einbezogen hat. Derartige Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen sind nämlich jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfallen oder im fraglichen Ausmaß in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich sind, in der Regel voll anzurechnen (BGH, FamRZ 2004, 186, 187; FamRZ 1980, 984; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 725, 733). Dass es sich hier um nicht berufstypische Einkommensbestandteile handelt oder das Maß der geleisteten Mehrarbeit über das Zumutbare hinausgeht, hat das Familiengericht nach Lage der Akten zutreffend verneint und wird auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.

Der Handhabung des Familiengerichts, die dem Beklagten ausgezahlten Auslösungen und sonstigen Erstattungsbeträge in voller Höhe als unterhaltspflichtiges Einkommen zu behandeln, kann dagegen nicht beigetreten werden. Soweit es sich - was nach Maßgabe der bei den Akten befindlichen Verdienstbescheinigungen des Beklagten auf die in Rede stehenden Quartiererstattungen und Fahrtkosten sowie einen Teil der Auslösungen zutrifft - um steuerfreie Erstattungen handelt, ist nämlich im Regelfall davon auszugehen, dass damit nur tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten wird (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 60). Dagegen ist steuerpflichtiger Kostenersatz - wie hier die Auslösungen im Übrigen - grundsätzlich dem Einkommen zuzurechnen (Wendl/Dose, a.a.O.), nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts allerdings - weil einerseits zwar ein effektiver Aufwand, andererseits aber auch eine gemäß § 287 ZPO zu schätzende häusliche Ersparnis bei den privaten Lebenshaltungskosten eintritt - regelmäßig nur zu einem Drittel (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. August 1999 - 6 UF 86/99 (PKH) -; 9. Zivilsenat, Urteil vom 22. November 2000 - 9 UF 146/99 UE -, jeweils m. w. N.). So auch hier, zumal der Beklagte nicht dargetan und belegt hat, dass die ihm gezahlten Spesen unter gebotenem Ansatz der häuslichen Ersparnisse dem tatsächlich entstandenen Aufwand lediglich entsprechen oder ihn gar unterschreiten.

Werden die im - einzigen lückenlos durch Verdienstabrechnungen dokumentierten -Zeitraum von 11. April bis 31. Dezember 2003 vom Beklagten in seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma I. GmbH erzielten Nettoauszahlungsbeträge danach um die steuerfreien Auslösungen, Quartiererstattungen und Fahrtkosten sowie zwei Drittel der steuerpflichtigen Auslösungen bereinigt, ergibt sich ein der Unterhaltsbemessung zu Grunde zu legendes durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 1.706,81 EUR, das in dieser Höhe auch im Jahr 2004 fortzuschreiben ist. Die Grundlagen des abzuändernden Prozessvergleichs stehen dieser Handhabung nicht entgegen.

Abzugsfähiger Berufsaufwand ist vom Beklagten - soweit nach den Grundlagen des Ausgangstitels berücksichtigungsfähig - nicht konkret dargetan und nach der Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts auch nicht pauschal zu berücksichtigen.

Bei der gebotenen Eingruppierung in die Einkommensgruppe 4 der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und nach anteiliger Verrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 5 BGB) ergeben sich im Zeitraum von April 2003 bis Dezember 2004 danach folgende Unterhaltsbeträge:

April bis Juni 2003:

 Kläger zu 1): (DT<2002> 4, 3. ASt.: 326 EUR ./. 39 EUR =)287,00 EUR
Klägerin zu 2): (DT<2002> 4, 2. ASt.: 276 EUR ./. 45 EUR =)231,00 EUR

Juli 2003 bis Januar 2004:

 Kläger zu 1): (DT<2003> 4, 3. ASt.: 344 EUR ./. 37 EUR =)307,00 EUR
Klägerin zu 2): (DT<2003> 4, 2. ASt.: 292 EUR ./. 43 EUR =)249,00 EUR

Februar bis Dezember 2004:

 Kläger zu 1): (DT<2003> 4, 3. ASt.: 344 EUR ./. 37 EUR =)307,00 EUR
Klägerin zu 2): (DT<2003> 4, 3. ASt.: 344 EUR ./. 37 EUR =)307,00 EUR

Für die vom Beklagten angestrebte Herabstufung ist bei einer Unterhaltspflicht - wie hier - gegenüber drei Unterhaltsberechtigten mangels überdurchschnittlicher Unterhaltsbelastung kein Raum. Dass der Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitraum Unterhalt für mehr als drei Berechtigte zu leisten hat, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht schlüssig aufgezeigt.

Da das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Beklagten in Höhe von (1.706,81 EUR ./. 840 EUR =) 866,81 EUR im Zeitraum ab Februar 2004 nicht ausreicht, die gleichrangigen Unterhaltsansprüche der drei minderjährigen Kinder zu erfüllen, entfällt im Rahmen der dann gebotenen Mangelverteilung auf jeden Unterhaltsberechtigten ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von (866,81 EUR : 3 = 288,94 EUR, gerundet) 289 EUR, wobei die Klägerin zu 2) nach der Klagebegründung für Februar 2004 allerdings nur 285 EUR beansprucht (§ 308 ZPO).

Unter Berücksichtigung der bei Antragstellung für die Zeit von April 2003 bis Mai 2004 in Abzug gebrachten Zahlungen sind danach im Klagezeitraum von April 2003 bis Mai 2004 folgende "rückständige"" Unterhaltsbeträge zu titulieren:

Kläger zu 1):

 4/03 bis 6/03 (287 EUR * 3 =)861,00 EUR
7/03 bis 1/04 (307 EUR * 7 =)2.149,00 EUR
2/04 bis 5/04 (289 EUR * 4 =)1.156,00 EUR
 4.166,00 EUR
./. Zahlungen (166,14 EUR * 9 =)1.495,26 EUR
 2.670,74 EUR

Klägerin zu 2):

 4/03 bis 6/03 (231 EUR * 3 =)693,00 EUR
7/03 bis 1/04 (249 EUR * 7 =)1.743,00 EUR
2/04 285,00 EUR
3/04 bis 5/04 (289 EUR * 3 =)867,00 EUR
 3.588,00 EUR
./. Zahlungen (140,99 EUR * 9 =)1.268,91 EUR
 2.319,09 EUR

Für die Monate Juni bis Dezember 2004 ist das angefochtene Urteil - wie oben dargelegt - auf monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von jeweils 289 EUR für jeden der Kläger abzuändern.

Im Zeitraum von Januar bis März 2005 wird der Beklagte durch das angefochtene Urteil - worin der Unterhalt der Abänderungskläger auf monatlich jeweils 101 EUR, also unter die in dem abzuändernden Prozessvergleich titulierten Beträge herabgesetzt ist - nicht zu seinem Nachteil beschwert.

In der Zeit von April bis Juni 2005 bleibt es bei den in dem angefochtenen Urteil titulierten Unterhaltsbeträgen in Höhe von monatlich jeweils 284 EUR. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens ist - sowohl dem Grunde nach als auch in der in dem angefochtenen Urteil angenommenen Höhe - nicht zu beanstanden und wird vom Beklagten nicht mit erheblichem Berufungsvorbringen angegriffen.

Unter Berücksichtigung des in Folge der mit Wirkung vom 1. Juli 2005 geänderten Unterhaltsleitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts erhöhten Selbstbehalts des Beklagten in Höhe von monatlich nunmehr 890 EUR ergibt sich für die Zeit ab Juli 2005 bei einem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich nunmehr (1.692 EUR ./. 890 EUR =) 802 EUR und unverändert drei unterhaltsberechtigten Kindern ein monatlicher Unterhaltsbetrag für jeden der Kläger in Höhe von (803 EUR : 3 = 267,33 EUR, gerundet) 267 EUR.

In diesem Umfang hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 344 sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe der Anträge des Rechtsmittelführers gemäß §§ 47, 42 Abs. 1 und 5 GKG wie folgt festzusetzen:

Jahresbetrag des laufenden Unterhalts (3/2004 bis 2/2005):

 Bezüglich Kläger zu 1)2.183,66 EUR
Bezüglich Klägerin zu 2)2.374,22 EUR
 4.557,88 EUR
Rückstand (4/2003 bis 2/2004): 
Bezüglich Kläger zu 1)2.077,76 EUR
Bezüglich Klägerin zu 2)1.588,61 EUR
 3.666,37 EUR
Zusammen:8.224,25 EUR

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist - da lediglich die mit den vorliegenden Abänderungsklagen angestrebten Erhöhungsbeträge wertbestimmend sind und gemäß § 42 Abs. 5 GKG nur die bis Februar 2004 fälligen Beträge hinzugerechnet werden - von Amts wegen wie folgt abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG):

Jahresbetrag des laufenden Unterhalts (3/2004 bis 2/2005):

 Bezüglich Kläger zu 1)2.313,66 EUR
Bezüglich Klägerin zu 2)2.504,22 EUR
 4.817,88 EUR
Rückstand (4/2003 bis 2/2004): 
Bezüglich Kläger zu 1)2.077,76 EUR
Bezüglich Klägerin zu 2)1.588,61 EUR
 3.666,37 EUR
Zusammen:8.484,25 EUR



Ende der Entscheidung

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