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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 6 W 328/01
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 577 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Oktober 2001 - 4 O 337/00 -
am 9. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.352,40 DM
Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.
Der Verfügungskläger wendet mit seinem Rechtsmittel ohne Erfolg ein, dass die Kostenfestsetzung zu unterbleiben habe, weil es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine nicht existente Firma handele. Nach allgemeiner Meinung ist die nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (BGH, WM 1994, 1212, 1213; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 50, Rz. 8). Auch im Kostenfestsetzungsverfahren ist die nicht existente Partei deshalb als parteifähig zu behandeln, wenn sie - wie hier die Verfügungsbeklagte - an dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Rechtsstreit als Prozesspartei beteiligt war. Weiterhin kann auch die gegen eine nicht existente Partei gerichtete Klage einen Kostenerstattungsanspruch zu deren Gunsten zur Entstehung gelangen lassen (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 15. Mai 2001 - 14 W 332/01 - und vom 13. August 2001 - 14 W 558/01 -; OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 17 W 69/01 -; KG, Beschluss vom 7. März 1995 -1 W 6026/94 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 1978 - 13 W 122/78 -). Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch hat seine Grundlage ausschließlich in dem durch den Rechtsstreit begründeten Prozessrechtsverhältnis der Parteien untereinander. Dieses wird unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen allein durch die Klageerhebung begründet (BGH, MDR 1993, 1249), gegen die sich auch die nicht existente Partei mit dem Einwand der fehlenden Parteifähigkeit zur Wehr zu setzen vermag. Er wird dem Grunde nach allein durch die gerichtliche Kostenentscheidung bestimmt, deren Umsetzung der Kostenfestsetzungsbeschluss dient, und kann durch materiell-rechtliche Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, wie sie der Verfügungskläger hier mit dem Einwand der nicht wirksamen Mandatierung des Prozessbevollmächtigten durch die nicht existente Partei erhebt, nicht in Frage gestellt werden.
Zur Festsetzung des Umsatzsteuerbetrages genügt nach ständiger Senatsrechtsprechung die von der Verfügungsbeklagten im Kostenfestsetzungsverfahren eindeutig und unmißverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO), ohne dass die Richtigkeit dieser Erklärung im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2000 - 6 W 273/00-56 - und vom 19. August 1998 - 6 W 232/98-42-, OLGR Saarbrücken 1998, 432, MDR 1999, 60). Da Auftraggeber im gebührenrechtlichen Sinne die nicht existente juristische Person ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 W 332/01 -), kommt es auf eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des hinter ihr stehenden materiell-rechtlichen Auftraggebers des Prozessbevollmächtigten im Übrigen nicht an.
Nach alldem war die sofortige Beschwerde mit dem auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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