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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 6 W 96/00-27
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 515 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
ZPO § 577
ZPO § 91
RPflG § 11 Abs. 1
BRAGO § 37 Nr. 7
Der Antrag, den Rechtsmittelführer seines zurückgenommenen Rechtsmittels für verlustig zu erklären, löst keine erstattungsfähigen Gebühren aus.
6 W 96/00-27 6 O 380/98 LG Saarbrücken

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. März 2000 -6 O 380/98 am 5. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

I. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. März 2000 - 6 O 380/98 - werden die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.889 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 2000 festgesetzt und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin für die zweite Instanz zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

III. Beschwerdewert: 789,15 DM.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. Februar 1999 - 6 O 380/98 - sind die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden und haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen das Urteil hatten die Beklagten Berufung eingelegt, die sie sodann zurückgenommen haben.

Nachdem dem erstinstanzlichen, beim Saarländischen Oberlandesgericht nicht zugelassenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Berufung und die Berufungsrücknahme zugestellt worden waren, hat die Klägerin durch diesen beantragt, die Beklagten des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären und ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Nach dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 1999 - 8 U 297/99-72- haben die Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und sind der eingelegten Berufung verlustig.

Einem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin in vollem Umfang stattgebend hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten für die erste und zweite Instanz auf 3.678,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Februar 2000 festgesetzt.

Hierin enthalten sind Kosten für die zweite Instanz von insgesamt 789,15 DM (13/20 Prozessgebühr aus dem Wert der Hauptsache, 13/10 Prozessgebühr aus dem Kostenwert für den Antrag gemäß § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).

Gegen die Festsetzung der Kosten für die zweite Instanz richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO) und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Herabsetzung des an die Klägerin zu erstattenden Betrages.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind zu Unrecht die von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die zweite Instanz beanspruchten Gebühren als erstattungsfähig angesehen worden.

Wird nämlich die Berufung zurückgenommen und stellt sodann der erstinstanzliche Anwalt des Berufungsbeklagten, der nicht durch einen Berufungsanwalt vertreten war, den Verlustigkeits- und Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, dann sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. OLG München, MDR 1999, 568; OLG Schleswig, JurBüro 1996, 540 und 541; OLG Koblenz, JurBüro 1993, 486, jeweils m. w. N.).

Die bloße Empfangnahme der Berufungsschrift war gemäß § 37 Nr. 7 BRAGO durch die Anwaltsgebühren für die erste Instanz abgegolten.

Soweit sich der Antrag gemäß § 515 Abs. 3 ZPO auf einen Kostenausspruch bezieht, war er für die Klägerin offensichtlich nutzlos, da ihr im Berufungsverfahren keinerlei Kosten entstanden waren und eine Haftung der Klägerin für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht in Betracht kam (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.)

Auch der Antrag auf Verlustigerklärung der Berufung war überflüssig. Im Regelfall, wenn wie hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Rechtsmittelführer die Wirksamkeit seiner Rechtsmittelrücknahme in Zweifel gestellt werden wird, besteht kein Anlass, eine Verlustigerklärung herbeizuführen, so dass ein derartiger Antrag keine erstattungsfähigen Gebühren auslösen kann (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

Die von den Beklagten zu erstattenden Kosten belaufen sich mithin (nur) auf (3.678,15 DM - 789,15 DM =) 2.889 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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