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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.11.1999
Aktenzeichen: 6 WF 104/99
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 128 Abs. 4 | |
GKG § 7 |
Saarländisches OLG Beschluß 26.11.1999 6 WF 104/99 20 F 10/98 UK AG Lebach
wegen Kindesunterhalts
hier: Erinnerung der Landeskasse gegen Kostenfestsetzung
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts am 26. November 1999 beschlossen:
Tenor:
I. Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 4. November 1999 - 20 F 10/98 UK - wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts hat nach vergleichsweisem Abschluss des Verfahrens am 24. März 1998 die an die beigeordnete Rechtsanwältin zu erstattende Vergütung - einschließlich einer Erörterungsgebühr - auf 1.069,50 DM festgesetzt. Die hiergegen am 20. August 1999 eingelegte Erinnerung des Vertreters der Landeskasse, der die Absetzung der festgesetzten Erörterungsgebühr erstrebt, hat der Familienrichter nach vorausgegangener Nichtabhilfe durch den Urkundsbeamten zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Familienrichters richtet sich die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse, der die Ansicht vertritt, die Erinnerung sei zulässig und auch in der Sache begründet.
II.
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der vom Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung war das Recht des Vertreters der Landeskasse zur Einlegung der - nicht fristgebundenen - Erinnerung nicht verwirkt, und zwar unabhängig davon, ob die Aktenanforderung durch die Landeskasse im Rahmen der Kontrolle der Prozesskostenhilfebewilligung überhaupt einen Vertrauenstatbestand auszulösen vermochte.
Nach herrschender Meinung der Oberlandesgerichte, der sich der erkennende Senat anschließt, gilt das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 7 GKG dann als verwirkt, wenn die Erinnerung nach Ablauf des nächsten Kalenderjahres eingelegt worden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 144; OLG Celle, JurBüro 1983, 1324; OLG Celle, NdsRpfl 1982, 165; OLG Hamm, JurBüro 1982, 877; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1462; OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 1699; Gerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 13. Aufl., § 128, Rz. 27; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 128, Rz. 13; a.A.: OLG Koblenz, JurBüro 1983, VersR 1983, 887).
Die hiernach maßgebliche Frist analog § 7 GKG begann am 24. März 1998 und wird erst mit dem 31. Dezember 1999 enden. Die am 20. August 1999 eingelegte Erinnerung ist daher nicht verwirkt. Entgegen der Ansicht des Familienrichters durfte das Rechtsmittel daher nicht als unzulässig angesehen werden.
Mit - im Ergebnis - zutreffender Entscheidungsformel hat das Familiengericht die Erinnerung gleichwohl zu Recht zurückgewiesen, weil die Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin zutreffend festgesetzt ist.
Der Senat teilt die Beurteilung des Familiengerichts, dass vorliegend die Erörterungsgebühr entstanden und im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattungsfähig ist. In dem Vermerk des Familienrichters vom 23. August 1999, wonach sich die bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage erstrecken sollte, ist jedenfalls eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren einschließlich der dem Vergleichsabschluss vorausgegangenen Erörterung zu sehen.
Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse war daher mit dem auf § 128 Abs. 5 BRAGO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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