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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 6 WF 111/01
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 128 Abs. 4 | |
BRAGO § 128 Abs. 5 | |
GKG § 12 Abs. 3 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalts
hier: Beschwerde der Landeskasse gegen die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung des dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalts
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht in Saarbrücken gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 6. November 2001 - 9 F 260/00 -
am 13. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
In dem durch Urteil beendeten Rechtsstreit wegen Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (§ 653 ZPO) hat der dem Beklagten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die von ihm aus der Landeskasse beanspruchte Vergütung mit (10/10 Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr, jeweils nach dem vom Familiengericht festgesetzten Streitwert von 8.876 DM: 420 DM x 3 = 1.260 DM + Auslagenpauschale: 40 DM = 1.300 DM + 16 % Mehrwertsteuer: 208 DM =) insgesamt 1.508 DM geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung auf 1.328,20 DM festgesetzt und hierbei die Auffassung vertreten, die Beweisgebühr sei lediglich nach dem Streitwert der Vaterschaftsfeststellung von 4.000 DM zu bemessen, weil nur über die Vaterschaft Beweis erhoben worden sei.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat der Richter des Amtsgerichts durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass dem Festsetzungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht in Saarbrücken, nach dessen Auffassung die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Beweisgebühr zutreffend aus dem Wert des Vaterschaftsfeststellungsantrags festgesetzt hat.
Der beigeordnete Rechtsanwalt bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage, aus welchem Streitwert die Beweisgebühr bei einem - wie hier - verbundenen Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung der Regelbeträge zu bemessen ist, ist umstritten (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rz. 2615, m.w.N.).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Beweisgebühr in diesen Fällen auch bei Beweiserhebung nur über die Abstammung nach dem entsprechend § 12 Abs. 3 GKG hier maßgebenden höheren Unterhaltsstreitwert zu bemessen ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 492; OLG Oldenburg, JurBüro 1992, 190; OLG Hamm, JurBüro 1985, 572; Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 2616; Mümmler, JurBüro 1994, 736, 737; a.A.: OLG Bamberg, JurBüro 1990, 95; Lappe, Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 1992, NJW 1993, 1365, 1366).
Zwar ist die Beweisgebühr nur nach dem Wert des Teiles des Streitgegenstandes zu berechnen, auf den sich die Beweisaufnahme bezogen hat (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 21 Abs. 1 GKG). Bei einem Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts in Höhe der Regelbeträge (§ 653 ZPO) stellt eine Beweisaufnahme zur Abstammung aber zugleich auch eine solche über die Tatbestandsvoraussetzungen des Unterhaltsanspruchs dar. Die Vaterschaftsfeststellung und die Zuerkennung des Unterhalts haben nämlich die gemeinsame Tatbestandsvoraussetzung der Verwandtschaft in gerader Linie (§§ 1601, 1592 BGB). Wer nicht Vater ist, schuldet auch keinen Unterhalt (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.). Die Beweisaufnahme bezog sich somit notwendigerweise sowohl auf den Feststellungsantrag als auch auf das Unterhaltsbegehren.
Deshalb ist vorliegend die Beweisgebühr nach dem hier höheren Wert des Anspruchs auf Unterhalt zu bemessen (§ 12 Abs. 3 GKG), wie der Familienrichter zu Recht angenommen hat.
Der Kostenausspruch beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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