Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 6 WF 12/04
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
BSHG § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 12/04

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 29. Dezember 2003 - 54 F 595/03 UE - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 12. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht in Saarbrücken vom 29. Dezember 2003 - 54 F 595/03 UE - aufgehoben, soweit das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg.

Die teilweise Verweigerung der Prozesskostenhilfe wird von dem sich nach Lage der Akten ergebenden Sachstand nicht getragen. Die Schlüssigkeit der Klage des Unterhaltsberechtigten selbst setzt - anders als bei einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Träger der Sozialhilfe (dazu Senatsurteil vom 12. März 1998 - 6 UF 72/97 -, OLGR Saarbrücken 1998, 308, m.w.N.; OLGR Koblenz 1997, 26) - nach der hier erfolgten Rückabtretung etwaiger gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangener Unterhaltsansprüche nicht die Vorlage einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung voraus. Die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung dient der Beachtung sozialhilferechtlicher Schutzvorschriften zugunsten des Unterhaltsschuldners, der durch die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche nicht seinerseits sozialhilfebedürftig werden soll (Senat, a.a.O.; vgl. hierzu auch Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3067; Seetzen, NJW 1994, 2505, 2508; Brudermüller, FuR 1995, 17 ff; Schellhorn, FuR 1995, 10 ff). Hat aber der Träger der Sozialhilfe - wie hier - den ganz oder teilweise auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten zurück übertragen, steht der Anspruch dem Berechtigten wiederum - und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang er zuvor auf den Sozialhilfeträger übergegangen war - in der ursprünglichen Höhe zu; der Vorlage einer Vergleichsberechnung zwecks Klärung des Anspruchsüberganges bedarf es in diesem Fall im Prozess nicht (OLGR Koblenz, 1999, 154, 155; Eschenbruch/Wohlgemuth, a.a.O.). Dass der Beklagte sich mit Erfolg auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) berufen kann (dazu OLGR Koblenz, a.a.O.; Eschenbruch/Wohlgemuth, a.a.O., Rz. 3068, m.w.N.), ist beim derzeitigen Sachstand nicht ersichtlich, zumal seine Leistungsfähigkeit nicht aus fiktivem Erwerbseinkommen hergeleitet wird.

Da das Familiengericht die teilweise Verweigerung der Prozesskostenhilfe ausschließlich auf das Nichtvorliegen der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung gestützt hat, erscheint es sachgerecht, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück