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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 6 WF 13/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 98
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 13/04

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 15. April 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 14. Januar 2004 - 9 F 476/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 693,54 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist aus der am 1. Juni 1988 geschlossenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Beklagten hervorgegangen. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden. Der Kindesunterhalt wurde nicht tituliert. Mit ihrer am 5. Dezember 2002 bei Gericht eingegangenen Klage nahm die Klägerin den Beklagten, der früher eine Zahnarztpraxis betrieben und sich nach deren Veräußerung bereit erklärte hatte, freiwillig Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 287 EUR zu zahlen, ab Januar 2003 auf Zahlung weiteren monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 174 EUR, zusammen monatlich 461 EUR, nebst Rückständen von (ursprünglich) 870 EUR für die Zeit von August 2002 bis Dezember 2002 in Anspruch. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte müsse sich unterhaltsrechtlich sein früheres Einkommen aus dem Betrieb seiner Zahnarztpraxis zurechnen lassen, weil er diese ohne hinreichenden Grund aufgegeben habe.

Der Beklagte, der von Juli 2002 bis Januar 2003 monatlich Kindesunterhalt von durchschnittlich 330,43 EUR zuzüglich 107 EUR (bzw. 115 EUR) an die von der Klägerin besuchte ~schule gezahlt hatte, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, auf Grund seiner beengten finanziellen Verhältnisse allenfalls noch Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 1, Altersstufe III der Düsseldorfer Tabelle zahlen zu können. Die Praxis habe er verkaufen müssen, weil er der beruflichen Belastung psychisch nicht mehr standgehalten habe.

Am 3. November 2003 haben die Parteien vor dem Familiengericht einen Vergleich abgeschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, ab Oktober 2003 monatlichen Kindesunterhalt von 465 EUR zu zahlen, und worin die Parteien übereinkamen, dass bis einschließlich September 2003 keine Unterhaltsrückstände mehr bestünden und der Beklagte seine Zahlungen an die ~schule einstellen werde. Sodann haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 13 % und dem Beklagten 87 % auferlegt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er eine Regelung dahingehend erstrebt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Er trägt vor, dass das Familiengericht nicht berücksichtigt habe, dass er seit Januar 2003 regelmäßig Kindesunterhalt in Höhe von 350 EUR monatlich gezahlt habe und auch bereit gewesen sei, diesen Betrag beim Jugendamt titulieren zu lassen. Auch wäre er gar nicht verpflichtet gewesen, Kindesunterhalt in der geforderten Höhe zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Zahlungen an die ~schule seien freiwillig erfolgt, um eine Unterhaltsleistung habe es sich dabei nicht gehandelt. Im Übrigen bemesse sich vorliegend der Kindesunterhalt eigentlich nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle, weil der Beklagte verpflichtet sei, seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen und auch als angestellter Zahnarzt in der Lage wäre, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenregelung ist letztlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend war nach § 91 a ZPO über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Insbesondere richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 98 ZPO, wonach bei Abschluss eines Vergleichs grundsätzlich die Kosten gegeneinander aufzuheben sind, denn die Parteien haben diese Folge - zumindest konkludent - ausgeschlossen, indem sie die Prozesskosten in dem Vergleich nicht geregelt und statt dessen ausdrücklich gegensätzliche Kostenanträge gestellt haben (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98, Rz. 3, m. w. N.). Daher ist § 98 ZPO für die hier zu treffende Kostenentscheidung nicht maßgeblich, zumal auch der Beklagte hierauf nicht abstellt.

Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO war über die Kosten des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei begegnet die Entscheidung des Familiengerichts jedenfalls insofern keinen Bedenken, als sie den Beklagten nicht benachteiligt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klage insgesamt zulässig, ihr fehlte insbesondere trotz der freiwillig erbrachten Leistungen nicht - auch nicht teilweise - das Rechtsschutzinteresse. Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der vollen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs auch dann, wenn der Schuldner bisher regelmäßig und rechtzeitig freiwillige Zahlungen erbracht hat (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1165; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1130; OLG Köln, FamRZ 1999, 175; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 5075, m. w. N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn die angebliche Bereitschaft des Beklagten, ab Januar 2003 Unterhalt in Höhe von monatlich 350 EUR titulieren zu lassen, ist schon deshalb nicht erheblich, weil damit noch kein Vollstreckungstitel geschaffen war und es im Übrigen für die Titulierung des Unterhaltsanspruchs der Mitwirkung der Klägerin nicht bedurft hätte, da der Beklagte einseitig eine entsprechende Jugendamturkunde hätte errichten lassen können (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Hinzu kommt, dass der diesbezügliche Sachvortrag im Widerspruch zu dem Prozessverhalten des Beklagten steht, der Klageabweisung beantragt und dabei die Auffassung vertreten hat, eigentlich gar keinen Kindesunterhalt und wenn, dann nur nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu schulden.

Auch im Hinblick auf die übrigen Umstände des Falles benachteiligt die Kostenentscheidung das Familiengerichts den Beklagten nicht. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte keinen oder nur einen geringeren Unterhalt, als er in dem Vergleich tituliert worden ist, zu zahlen hätte. Denn selbst wenn der Sachvortrag zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten, auf die der Klageabweisungsantrag auch gestützt worden ist, als hinreichend substantiiert angesehen wird, könnte der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ohne eine - hier nicht mehr in Betracht kommende - Beweisaufnahme über die insoweit maßgebenden Umstände nicht verneint werden. Wird weiterhin berücksichtigt, dass sich der Beklagte in dem Vergleich für die Zeit ab Oktober 2003 zur Zahlung des vollen Klagebetrages verpflichtet hat, so kommt auch unter Einbeziehung der Rückstandsregelung und des Umstandes, dass die Beiträge an die ~schule in Höhe von monatlich zuletzt 115 EUR vom Beklagten nicht mehr gezahlt werden, eine diesem günstigere Kostenverteilung als in dem angefochtenen Beschluss nicht in Betracht.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert orientiert sich an dem Betrag, den der Beklagte bei Kostenaufhebung erspart hätte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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